von Michael Herbert Schulz, €uro am Sonntag Die sonst übliche dreijährige Verjährungsfrist gelte in diesem Fall nicht, befanden die obersten Zivilrichter. Die Begründung: Erst durch verbraucherfreundliche Urteile von Oberlandesgerichten in den vergangenen Jahren haben Verbraucher von der Unzulässigkeit der Gebühren ...Den vollständigen Artikel lesen ...