Freiburg (ots) - Das Anrecht auf Sozialleistungen außerhalb des Herkunftslandes muss erworben werden. Es besteht nicht von selbst. Ganz ausgestanden ist die unerquickliche Debatte um ein Kernstück des europäischen Einigungsprozesses aber noch nicht. Der vorliegende Fall war zu eindeutig. Was aber geschieht mit EU-Ausländern, die in Deutschland oder England glaubhaft Arbeit suchen? Ab wann erwerben die welche Rechte? Deutschland hat hier gerade die Regeln verschärft. Das aktuelle Urteil legt nahe, dass der Europäische Gerichtshof in einem solchen, bereits anhängigen Verfahren den Vorrang der nationalen Gesetzgebung akzeptieren könnte. Auch dies wäre vernünftig. http://mehr.bz/khsts261
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