Hagen (ots) - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sonderstellung des kirchlichen Arbeitsrechts ist schon ein Paukenschlag. Zum einen, weil es immerhin die Instanz des Bundesarbeitsgerichts klar rügt und korrigiert. Zum anderen, weil es just in eine Zeit fällt, in der auch aus Rom vorsichtige Signale kommen, künftig den innerkirchlichen Umgang mit Geschiedenen ein wenig anders und differenzierter zu gewichten. Anlass für vorschnelle Polemik bietet der Karlsruher Spruch allerdings nicht. Denn den obersten Richtern geht es nicht um eine inhaltliche oder gar moralische Bewertung des Sachverhalts um den gekündigten Chefarzt eines katholischen Krankenhauses. Hier wird vielmehr der ohnehin vorhandene und eben grundgesetzlich abgesicherte Sonderstatus der Kirchen als Arbeitgeber bewertet. Das daraus abgeleitete Selbstbestimmungsrecht eröffnet den Kirchen eben einen exklusiven Freiraum für ihre Entscheidungen und auch für die dazu gehörigen Begründungen. Das muss man - müssen die Gerichte - nicht zwangsläufig gut heißen, aber sie müssen es eben doch respektieren. Für den außen stehenden Beobachter mag die Gesetzeslage aus der Zeit gefallen sein, doch ist ihre gegenwärtige Gültigkeit unstrittig. Und es gibt auch immer noch gute Gründe, daran nichts zu ändern.
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