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DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.02.2015 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.01.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Bertrandt Aktiengesellschaft 
 
   Ehningen 
 
   Wertpapierkennnummer 523 280/ISIN DE0005232805 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der Bertrandt Aktiengesellschaft 
 
 
   am Mittwoch, dem 18. Februar 2015, 
   um 10.30 Uhr (Einlass: 9.30 Uhr) 
 
   in der Stadthalle Sindelfingen, 
   Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2014 und des Lageberichts der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses 
           zum 30. September 2014 und des Konzern-Lageberichts, des in 
           den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013/2014 der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft in Höhe von 35.454.532,96 Euro zur 
           Ausschüttung einer Dividende von 2,40 Euro je 
           dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und den 
           verbleibenden Betrag von 11.110.756,96 Euro auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
           Sofern die Bertrandt Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien 
           hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
           dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Stückaktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue 
           Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt 
           Birkensee GmbH vom 16. Dezember 2014 
 
 
           Die Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen 
           und die Bertrandt Birkensee GmbH mit Sitz in Ehningen als 
           abhängige Gesellschaft haben am 16. Dezember 2014 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit 
           dem die Bertrandt Birkensee GmbH die Leitung ihrer 
           Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft unterstellt und 
           sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Bertrandt 
           Aktiengesellschaft abzuführen. Die Bertrandt Birkensee GmbH 
           ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der 
           Gesellschafterversammlung der Bertrandt Birkensee GmbH 
           wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Birkensee 
           GmbH wird der Vertrag nach dem 18. Februar 2015 ebenfalls zur 
           Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und 
           der Bertrandt Birkensee GmbH mit Sitz in Ehningen als 
           abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 16. Dezember 2014, 
           wird zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der 
           anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat 
           folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH unterstellt die 
             Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. 
             Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Bertrandt Birkensee GmbH Weisungen zu erteilen. Die 
             Geschäftsführung der Bertrandt Birkensee GmbH ist 
             verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH ist verpflichtet, 
             ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             abzuführen. 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH kann nur mit 
             Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des 
             Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. 
 
 
       -     Während der Dauer des Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und 
             als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             dies verlangt. 
 
 
       -     Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist 
             verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Birkensee GmbH 
             entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung auszugleichen. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der 
             Bertrandt Birkensee GmbH und mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Bertrandt Birkensee GmbH wirksam und 
             wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals 
             ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt 
             Birkensee GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf 
             aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Bertrandt Birkensee GmbH endet, in dem 
             der Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem 
             folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Birkensee GmbH 
             gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs 
             Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des 
             Geschäftsjahres der Bertrandt Birkensee GmbH, in dem dieser 
             Vertrag wirksam wird. 
 
 
       -     Mangels außenstehender Gesellschafter bei der 
             Bertrandt Birkensee GmbH hat die Bertrandt 
             Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG 
             noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren. 
 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Bertrandt Birkensee GmbH hat folgenden Wortlaut: 
 
 
            'Beherrschungs- und 
          Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen der 
 
 
           Bertrandt Aktiengesellschaft 
           Birkensee 1, 71139 Ehningen 
           - im nachfolgenden 'AG' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Bertrandt Birkensee GmbH 
           Birkensee 1, 71139 Ehningen 
           - im nachfolgenden 'GmbH' genannt - 
 
 
          § 1 Leitung 
 
 
           Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. 
           Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH 
           hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
           erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die 
           Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht 
           darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu 
           beenden. 
 
 
          § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn 
             für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den 
             jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz 
             abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder 
             Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den 
             nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 
             3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche 
             Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 

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January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch 
             sind auf Verlangen der AG aufzulösen und als Gewinn 
             abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 
             Handelsgesetzbuch oder von anderen Gewinnrücklagen im Sinne 
             von § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, die vor Beginn dieses 
             Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht 
             erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem 
             dieser Vertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages 
             wirksam wird. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
             jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig. 
 
 
 
          § 3 Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen 
             Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils 
             gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet. 
 
 
       (2)   § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend. 
 
 
 
          § 4 Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
             Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der GmbH. Der Vertrag wird mit 
             Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt 
             - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für 
             die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem der 
             Vertrag wirksam wird. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des 
             Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens 
             fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der Vertrag wirksam 
             geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden 
             Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die 
             Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur 
             fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
             Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger 
             Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere: 
 
 
         a)    die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen 
               Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der 
               Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die 
               Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in 
               die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen, 
 
 
         b)    die Einbringung der Beteiligung an der GmbH 
               durch die AG, 
 
 
         c)    die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, 
               Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder 
               Liquidation der AG oder der GmbH, 
 
 
         d)    die Verlegung des Satzungs- oder 
               Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn 
               dadurch die steuerliche Organschaft entfällt, 
 
 
         e)    der Eintritt eines außenstehenden 
               Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender 
               Anwendung des § 307 AktG. 
 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden 
             zwischen den Parteien im Hinblick auf den 
             Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der 
             Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses 
             Schriftformerfordernisses selbst. 
 
 
       (4)   Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus 
             diesem Vertrag ist Stuttgart. 
 
 
       (5)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder 
             werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke 
             enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten 
             sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine 
             angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des 
             rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die 
             Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung 
             von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern 
             sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch 
             dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer 
             Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang 
             der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In 
             solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten 
             möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der 
             Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren. 
 
 
 
          Ehningen, 16. Dezember 2014     Ehningen, 16. Dezember 2014 
 
          Bertrandt Aktiengesellschaft    Bertrandt Birkensee GmbH 
 
          Dietmar Bichler                 Markus Ruf 
          Vorsitzender des Vorstands      Geschäftsführer 
 
          Michael Lücke 
          Mitglied des Vorstands' 
 
 
 
           Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die 
           Geschäftsführung der Bertrandt Birkensee GmbH haben gemäß § 
           293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der 
           Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und 
           der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich 
           erläutert und begründet werden. 
 
 
           Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht 
           der Aktionäre aus: 
 
 
       -     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der 
             Bertrandt Birkensee GmbH, Ehningen vom 16. Dezember 2014; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und 
             die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der 
             letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft, Ehningen; 
 
 
       -     die Eröffnungsbilanz der im Geschäftsjahr 
             2014/2015 gegründeten Bertrandt Birkensee GmbH, Ehningen; 
 
 
       -     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
             Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, 
             Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Birkensee 
             GmbH, Ehningen. 
 
 
 
           Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner 
           sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung 
           an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft 
           unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter 
           der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen 
           werden auch in der Hauptversammlung am 18. Februar 2015 
           ausliegen. 
 
 
           Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des 
           § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das 
           gesamte Stammkapital der Bertrandt Birkensee GmbH in der Hand 
           der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht 
           freiwillig durchgeführt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt 
           Südwest GmbH vom 16. Dezember 2014 
 
 
           Die Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen 
           und die Bertrandt Südwest GmbH mit Sitz in Ehningen als 
           abhängige Gesellschaft haben am 16. Dezember 2014 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit 
           dem die Bertrandt Südwest GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft 
           der Bertrandt Aktiengesellschaft unterstellt und sich 
           verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Bertrandt 
           Aktiengesellschaft abzuführen. Die Bertrandt Südwest GmbH ist 
           eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der 
           Gesellschafterversammlung der Bertrandt Südwest GmbH wirksam. 
           Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Südwest GmbH wird 
           der Vertrag nach dem 18. Februar 2015 ebenfalls zur 
           Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und 
           der Bertrandt Südwest GmbH mit Sitz in Ehningen als abhängiger 
           Gesellschaft, geschlossen am 16. Dezember 2014, wird 
           zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der 
           anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat 

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January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.