Kabel Deutschland Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 30.01.2015 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Kabel Deutschland Holding AG Unterföhring WKN: KD8888 ISIN: DE000KD88880 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, auf Verlangen der Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG gemäß § 122 Abs. 1 AktG laden wir Sie ein zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am Freitag, den 20. März 2015, um 10:00 Uhr (MEZ) im Holiday Inn Munich - City Centre, Hochstraße 3, 81669 München. Tagesordnung 1 Vorlage und Bekanntmachung des Berichts und Berichterstattung über die gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführte aktienrechtliche Sonderprüfung bei der Kabel Deutschland Holding AG und Stellungnahme des Vorstands zu Ablauf und Ergebnis der Sonderprüfung Zu diesem Tagesordnungspunkt hat die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG keinen Beschlussvorschlag unterbreitet. Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG hat die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie folgt begründet: 'Der Sonderprüfungsbericht ist gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG von Gesetzes wegen zwingend als Gegenstand der Tagesordnung auf der nächsten Hauptversammlung bekanntzugeben. Aktionäre können gemäß § 122 Abs. 1 AktG stets die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen (Rieckers/Vetter, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2014, § 145 Rn. 168), insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des Sonderprüfungsberichts erste Hinweise für das Vorliegen von Pflichtwidrigkeiten bestehen.' Der Vorstand weist darauf hin, dass nach § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG der schriftliche Sonderprüfungsbericht als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen ist; dies ist mit der Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger geschehen. Das Gesetz kennt oder verlangt jedoch keine - über den schriftlichen Sonderprüfungsbericht hinausgehende - 'Berichterstattung' oder 'Stellungnahme des Vorstands zu Ablauf und Ergebnis der Sonderprüfung'. Ungeachtet dessen wird der Vorstand sich in der Hauptversammlung am 20. März 2015 - im Einklang mit dem Verlangen der Cornwall 2 GmbH & Co. KG - selbstverständlich zu der durchgeführten Sonderprüfung und dem schriftlichen Sonderprüfungsbericht äußern. 2 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG für Vorgänge im Zusammenhang mit der Übernahme durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG Die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 'Die Hauptversammlung bestellt Herrn Martin Schommer, Wirtschaftsprüfer, c/o Constantin GmbH, Neue Börsenstr. 6, 60487 Frankfurt am Main, zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Rahmen der gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführten aktienrechtlichen Sonderprüfung angeforderten und im Sonderprüfungsbericht bezeichneten Unterlagen. Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht und hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand: a) Sämtliche Handlungen und Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, die nach dem 31. März 2013 im Zusammenhang mit einer möglichen oder konkreten künftigen Übernahme der Gesellschaft durch einen Dritten getroffen worden sind und die Auswirkungen dieser Handlungen und Maßnahmen auf die tatsächlich erfolgte Übernahme durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende interne sowie externe Kommunikation von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie die Kommunikation der beiden Organe untereinander nach dem 31. März 2013 sowie Änderungen der Incentivierungsstruktur für Organmitglieder der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Kontakten. b) Sämtliche Handlungen und Maßnahmen gemäß vorstehenden lit. a), die bis zum 31. März 2013 erfolgten unter Einbeziehung der Erkenntnisse und Informationen aus der Sonderprüfung zu lit. a). c) Hinsichtlich der in lit. a) und lit. b) genannten Handlungen und Maßnahmen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Bericht über die gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführte Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. AktG festgestellten Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zu untersuchen: - im Zusammenhang mit der Diskrepanz zwischen den in Vorbereitung der Übernahme durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG durchgeführten und dokumentierten Bewertungsüberlegungen und dem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis, - im Zusammenhang mit der Erstellung der unvollständig und unplausibel erscheinenden gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum Übernahmeangebot der Vodafone Vierte Verwaltungs AG, - im Zusammenhang mit der fehlenden Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand hinsichtlich der Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken, - im Zusammenhang mit der Großhandelskooperation Telefónica-02/Projekt Mailand und einer hinsichtlich dieses Projekts erfolgten etwaigen Zuwendung von Geschäftschancen im Vorfeld der Übernahme an Vodafone.' Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG hat die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie folgt begründet: 'Nach den Feststellungen des Sonderprüfers im Bericht über die aufgrund vom Hauptversammlungsbeschluß vom 10. Oktober 2013 durchgeführte Sonderprüfung ('erste Sonderprüfung') liegen erste Hinweise für mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat vor. Dem Sonderprüfer wurde jedoch der Zugang zu Unterlagen und Informationen verwehrt, die aus Sicht des Sonderprüfers für die Prüfung der relevanten Vorgänge und Sachverhalte erforderlich sind. Der Sonderprüfer konnte nur eingeschränkt agieren und mangels Zugangs zu allen aus seiner Sicht relevanten Unterlagen und Informationen das Vorliegen von Pflichtverletzungen trotz Vorliegens erster Hinweise nicht abschließend klären. Der Sonderprüfer kritisiert in dem Bericht mehrfach ausdrücklich, daß die Sonderprüfung von der Gesellschaft nicht nur erschwert, sondern insgesamt pflichtwidrig behindert wurde und bestimmte Sachverhalte deshalb nicht vollständig aufgeklärt und abschließend bewertet werden konnten. Zur Aufklärung der indizierten Pflichtverletzungen ist deshalb eine weitere Sonderprüfung geboten, die auch Sachverhalte erfaßt, die sich im Zeitraum nach dem 31. März 2013 abgespielt haben. Im Lichte der aus der Prüfung der Sachverhalte nach dem 31. März 2013 gewonnenen Erkenntnisse sollen daher zum Zwecke einer vollständigen Aufklärung und abschließenden Bewertung Sachverhalte vor dem 31. März 2013 nochmals im Hinblick auf
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January 30, 2015 09:07 ET (14:07 GMT)