DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.03.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Deutsche Beteiligungs AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.02.2015 15:15
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Deutsche Beteiligungs AG
Frankfurt am Main
WKN A1TNUT
ISIN DE000A1TNUT7
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am
Dienstag, dem 24. März 2015, 10:00 Uhr, im Gesellschaftshaus
Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main, ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Deutschen Beteiligungs AG zum 31. Oktober 2014, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2014 und des
zusammengefassten Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG
und des Konzerns mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor Relations',
Unterpunkt 'Hauptversammlung') eingesehen werden. Die
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein
und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1
der Tagesordnung vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013/2014 der Deutschen Beteiligungs AG in
Höhe von 92.276.031,02 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,40 EUR je 5.470.543,60
dividendenberechtigter Aktie, insgesamt EUR
Ausschüttung einer Sonderdividende von 1,60 EUR je 21.882.174,40
dividendenberechtigter Aktie, insgesamt EUR
Gewinnvortrag auf neue Rechnung 64.923.313,02
EUR
Bilanzgewinn 92.276.031,02
EUR
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall
wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine
unveränderte Dividende von 0,40 EUR je dividendenberechtigter
Aktie und eine unveränderte Sonderdividende von 1,60 EUR je
dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend
angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in
§ 2 zur Änderung des Unternehmensgegenstands
Der in der Satzung geregelte Unternehmensgegenstand der
Gesellschaft soll neu gefasst werden, um neben der seit langem
bestehenden Regulierung der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft durch das Gesetz über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) nun auch der
neuen Regulierung durch das am 22. Juli 2013 in Kraft
getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Rechnung zu tragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 2 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
'§ 2
Gegenstand des Unternehmens sind (i) gemäß
Kapitalanlagegesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung (KAGB)
ausschließlich die kollektive Verwaltung von Spezial-AIF und
damit zusammenhängende Geschäfte, soweit eine entsprechende
Registrierung oder Erlaubnis nach dem KAGB vorliegt, und (ii)
gemäß dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
in der jeweils gültigen Fassung (UBGG) der Erwerb, das Halten,
die Verwaltung und die Veräußerung von
Unternehmensbeteiligungen sowie die Durchführung von
Geschäften, die darüber hinaus gemäß UBGG für eine offene
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zulässig sind.'
6. Beschlussfassung über eine Änderung des
Geschäftsjahres sowie entsprechende Änderung der Satzung in §
3
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft soll zur Erleichterung der
Kapitalmarktkommunikation und zur Vereinheitlichung mit den
Rechnungslegungsperioden der Private Equity Fonds der
Deutschen Beteiligungs AG umgestellt werden und künftig vom 1.
Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres
laufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das bisher
vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des
Folgejahres läuft, wird umgestellt und läuft künftig vom 1.
Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
Die Umstellung erfolgt mit Wirkung ab 1. Oktober 2015. Für
den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015
wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
b) § 3 der Satzung wird geändert und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
'§ 3
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und
endet am 30. September des Folgejahres. Der Zeitraum vom 1.
November 2014 bis 30. September 2015 bildet ein
Rumpfgeschäftsjahr.'
7. Wahl des Abschlussprüfers für das
(Rumpf-)Geschäftsjahr 2014/2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
a) Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung des
Geschäftsjahres und entsprechenden Satzungsänderung
zustimmt, wird zum Abschlussprüfer für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. November 2014 bis 30. September
2015 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, gewählt.
b) Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung des
Geschäftsjahres und entsprechenden Satzungsänderung nicht
zustimmt, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2014/2015 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, gewählt.
Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des
Prüfungsausschusses.
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2010
erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des
Grundkapitals um bis zu 24.266.665,33 EUR (Genehmigtes Kapital
2010), von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am
23. März 2015 aus. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in
Zukunft ihren Finanzbedarf durch Inanspruchnahme genehmigten
Kapitals schnell und flexibel decken zu können, soll ein neues
Genehmigtes Kapital 2015 im Umfang von bis zu rund 25 Prozent
des derzeitigen Grundkapitals geschaffen werden. Die
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 soll auf
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23.
März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu
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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -2-
insgesamt 12.133.330,89 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben
Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären
in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem
oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser
Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des
Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
-genussrechten auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb
von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der
Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an
denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit
Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde;
und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze
werden angerechnet
- eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden, sowie
- neue Aktien, die aufgrund von während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2015 oder nach Ablauf der Frist für die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 die Fassung der
Satzung in § 5 entsprechend anzupassen.
b) Satzungsänderung
§ 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 23. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt 12.133.330,89 Euro zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2015). Dabei muss sich die Zahl der
Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das
Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den
Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien
von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in
dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von
10 Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
-genussrechten auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb
von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der
Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an
denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit
Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
von Wandlungspflichten zustehen würde;
und nur, soweit die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder
eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des
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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -3-
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10
Prozent-Grenze werden angerechnet
- eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden, sowie
- neue Aktien, die aufgrund von während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2015 oder nach Ablauf der Frist für
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 die Fassung
der Satzung in § 5 entsprechend anzupassen.'
9. Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
2010/I und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015/I
und entsprechende Satzungsänderung
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2010
erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von
bis zu 160.000.000,00 EUR und zur Gewährung von Optionsrechten
und Wandlungsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu
24.266.665,33 EUR läuft am 23. März 2015 aus. Die Ermächtigung
wurde bisher nicht ausgenutzt; das zu ihrer Absicherung
bestehende Bedingte Kapital 2010/I wird nicht mehr benötigt.
Die Gesellschaft hält es für erforderlich, weiterhin auf
Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder deren
Kombination als Instrument ihrer Finanzierung zurückgreifen zu
können. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die nötige
Flexibilität bei dieser Art der Kapitalbeschaffung zu geben,
soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses erteilt, das funktionslos gewordene
bestehende Bedingte Kapital 2010/I aufgehoben und ein neues
Bedingtes Kapital 2015/I beschlossen werden. Das neue Bedingte
Kapital 2015/I soll ein Volumen von rund 25 Prozent des
derzeitigen Grundkapitals haben; die Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von
Schuldverschreibungen soll dergestalt begrenzt sein, dass
aufgrund solcher Schuldverschreibungen Aktien im Umfang von
maximal 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals bezogen
werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts
aa) Ermächtigungszeitraum, Ermächtigungsumfang,
Laufzeit
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 23. März 2020 einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen
'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
im Gesamtnennbetrag von bis zu 110.000.000,00 EUR zu
begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte
(gegebenenfalls mit Wandlungspflicht) auf
Namensstückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 12.133.330,89
EUR nach näherer Maßgabe der Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen (zusammen 'Anleihebedingungen')
zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können nur gegen Barleistung
begeben werden. Die Schuldverschreibungen können außer in
Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines
OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen
können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In- oder
Ausland begeben werden, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. In
einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die
Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und
den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen
Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten auf
Namensstückaktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. ihnen
aufzuerlegen.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.
bb) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann
den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die
Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im
Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Wenn die Schuldverschreibungen
durch Gesellschaften begeben werden, an denen die
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit
beteiligt ist, hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass
den Aktionären ein Bezugsrecht nach Maßgabe der
vorstehenden Sätze eingeräumt wird.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden
Zwecken auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
- wenn die Schuldverschreibungen gegen
Barleistung begeben werden und der Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung
von in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur
Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
-pflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen mit Options- und
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die zuvor von
der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden,
an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit
Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf
Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -4-
ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen
würde;
und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der
Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund solcher unter Ausschluss des Bezugsrechts zu
begebender Schuldverschreibungen sowie aufgrund von auf
der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts begebenen Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten auszugeben
sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt
nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfällt und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10
Prozent-Grenze werden angerechnet
- eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden, sowie
- Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts begeben werden.
cc) Options- und Wandlungsrechte, eventuelle
Wandlungspflicht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise
Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von
Namensstückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die
Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis
ganz oder teilweise auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare
Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am
Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden
Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG
sind zu beachten. Soweit sich Bruchteile von Aktien
ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile
nach Maßgabe der Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen
Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
können.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
erhalten deren Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, ihre
Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in
Namensstückaktien der Gesellschaft umzutauschen
(Wandlungsrecht). Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus
der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
Namensstückaktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen
werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist. Das
Umtauschverhältnis kann auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in bar
ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital
der im Fall der Wandlung je Teilschuldverschreibung
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.
V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. Die
Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt)
oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei
Endfälligkeit (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen
Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern der
Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle
des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder
einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren.
Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am
Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden
Aktien den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu
beachten.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft
bzw. des die Schuldverschreibung begebenden
Konzernunternehmens vorsehen, im Fall der Wandlung oder
Optionsausübung statt der Gewährung von Namensstückaktien
(auch teilweise) einen Geldbetrag zu zahlen, der für die
Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien nach Maßgabe
von lit. dd) zu bestimmen ist. Die Anleihebedingungen
können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen im
Fall der Wandlung oder Optionsausübung nach Wahl der
Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden
Konzernunternehmens statt mit neuen Namensstückaktien aus
bedingtem Kapital mit bereits existierenden oder zu
erwerbenden eigenen Namensstückaktien der Gesellschaft
oder mit Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft
bedient werden können.
dd) Options- und Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis
für eine Aktie muss - auch im Fall eines variablen
Options- bzw. Wandlungspreises und vorbehaltlich der
nachfolgenden Regelung für Schuldverschreibungen mit einer
Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder einem
Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen
zur Lieferung von Aktien - mindestens 80 Prozent des
volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der
Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse betragen, und zwar
(i) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der
endgültigen Beschlussfassung durch den Vorstand über die
Begebung der Schuldverschreibungen oder
(ii) wenn Bezugsrechte auf die
Schuldverschreibungen gehandelt werden, an den Tagen des
Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten
Börsentage des Bezugsrechtshandels, oder, falls der
Vorstand schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den
Options- bzw. Wandlungspreis endgültig betraglich
festlegt, im Zeitraum gemäß (i).
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer
Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder einem
Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen
zur Lieferung von Aktien, muss der festzusetzende Options-
bzw. Wandlungspreis mindestens entweder dem oben genannten
Mindestpreis oder dem volumengewichteten
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit
der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der
zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises liegt.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
ee) Verwässerungsschutz
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9
Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Anleihebedingungen durch Zahlung
eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des
Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer
Wandlungspflicht oder durch Herabsetzung der Zuzahlung
ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der
Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines
Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht
oder weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen
bzw. -genussrechte begibt oder garantiert und den Inhabern
von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es
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ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder
Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. Statt
einer Zahlung in Geld bzw. einer Herabsetzung der
Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Bezugs- bzw.
Umtauschverhältnis durch Division mit einem ermäßigten
Options- bzw. Wandlungspreis angepasst werden. Die
Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher
Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. außergewöhnlich hohe
Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung
der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten
vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann
eine marktübliche Anpassung des Options- bzw.
Wandlungspreises vorgesehen werden.
ff) Weitere Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Art der Verzinsung,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw.
Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit
den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden
Konzernunternehmen der Gesellschaft festzulegen.
b) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010/I
Das von der Hauptversammlung am 24. März 2010 unter
Tagesordnungspunkt 9 beschlossene und von der
Hauptversammlung am 26. März 2013 an die Umstellung auf
Namensaktien angepasste Bedingte Kapital 2010/I wird
aufgehoben.
c) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015/I
Das Grundkapital wird um bis zu 12.133.330,89 EUR durch
Ausgabe von bis zu 3.419.089 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Dabei
muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis
erhöhen wie das Grundkapital. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen
'Schuldverschreibungen'),
jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten oder
Wandlungspflichten, die aufgrund der von der
Hauptversammlung am 24. März 2015 zu Tagesordnungspunkt 9
beschlossenen Ermächtigung bis zum 23. März 2020 von der
Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft begeben werden, an
der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit
beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem
nach Maßgabe der Ermächtigung zu vorstehend lit. a) jeweils
festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber
oder Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options-
und/oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder zur Wandlung
verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von
Schuldverschreibungen ihre Wandlungspflicht erfüllen oder
soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung
begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils
nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder
Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur
Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von
Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien
anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die
Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der
Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals
2015/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options-
oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von
Wandlungspflichten.
d) Satzungsänderung
§ 5 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
'(4) Das Grundkapital ist um bis zu 12.133.330,89
Euro durch Ausgabe von bis zu 3.419.089 neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2015/I). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in
demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw.
Gläubiger von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (zusammen
'Schuldverschreibungen'),
jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten oder
Wandlungspflichten, die aufgrund der von der
Hauptversammlung am 24. März 2015 zu Tagesordnungspunkt 9
beschlossenen Ermächtigung bis zum 23. März 2020 von der
Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft begeben werden,
an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit
Mehrheit beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der
Hauptversammlung am 24. März 2015 unter Tagesordnungspunkt
9 lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw.
Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger von
Schuldverschreibungen von Options- und/oder
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder zur Wandlung
verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von
Schuldverschreibungen ihre Wandlungspflicht erfüllen oder
soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung
begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und
soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder
durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von
Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des
Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung
des Bedingten Kapitals 2015/I nach Ablauf der Fristen für
die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für
die Erfüllung von Wandlungspflichten.'
II. Berichte
1. Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der
Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2015 von bis zu 12.133.330,89 EUR vor. Dies
entspricht rund 25 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft. Das bisherige genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs.
3 der Satzung wird am 23. März 2015 ausgelaufen sein.
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Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte Kapital 2015
dabei sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen
ausgenutzt werden können. Bei Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2015 haben die Aktionäre der Gesellschaft
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Das gesetzliche Bezugsrecht
kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die
Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben
werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die
Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind andere
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft erfolgt;
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten,
die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben
werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde;
und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend
genannte 10 Prozent-Grenze werden angerechnet
- eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden, sowie
- neue Aktien, die aufgrund von während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind.
Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der
Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG:
(1) Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu,
dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des
Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde
insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder
durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und
Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.
(2) Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten
Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können,
wenn die neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn
der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 Prozent des
Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft
in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken
und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu
nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr
schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- als auch
zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und
ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne
den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft
wird zudem in die Lage versetzt, mit derartigen
Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und Ausland zu
gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand
- mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf den
Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag
auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 Prozent des
Börsenpreises betragen.
Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem
begrenzt auf 10 Prozent des Grundkapitals bei Wirksamwerden
der Ermächtigung bzw., sofern dieser Betrag niedriger sein
sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
aus einem anderen genehmigten Kapital ausgegeben oder als
eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
-genussrechten auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit
der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis
der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren
Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am
Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur
Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu
annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
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(3) Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage
Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der
notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen
sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum Erwerb
anderer für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte,
beispielsweise mit einem Akquisitionsvorhaben in
Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände, schnell,
flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer
Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft
ausnutzen zu können. Im Rahmen entsprechender Transaktionen
müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden,
die nicht in Geld geleistet werden sollen oder können.
Häufig verlangen auch die Inhaber attraktiver Unternehmen
oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte von sich aus
als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit
die Gesellschaft auch solche Unternehmen oder andere
Akquisitionsobjekte bzw. Vermögensgegenstände erwerben kann,
muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung
anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig
erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der grundsätzlich
nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines
genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung
des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. In einem solchen
Fall stellt der Vorstand bei der Festlegung der
Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt
der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der
Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen,
wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete
Erwerbsvorhaben, für die von der mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu
Sachkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht.
(4) Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es
erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options-
und Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf
neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder
Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren
Konzernunternehmen im Zeitpunkt der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2015 ausgegebenen Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen')
ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung einer Wandlungspflicht aus diesen
Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur leichteren
Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt
enthalten die entsprechenden Options- oder
Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz.
Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin,
dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen
bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie
werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre.
Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien
ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den
Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
der Gesellschaft.
Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes
lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt
werden, soweit die Options- oder Anleihebedingungen dies
zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft
jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es
den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten mindern. Denkbar
wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz
auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt wesentlich
unattraktiver.
(5) Ausnutzung der Ermächtigung und Begrenzung des
Bezugsrechtsausschlusses auf insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals
Der Vorstand ist zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
vorstehend (1) bis (4) bei Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2015 außerdem nur in dem Umfang ermächtigt, in dem
der auf die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts auf Grundlage dieser
Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals
ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals 10 Prozent des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Dabei
werden auf diese 10 Prozent-Grenze eigene Aktien, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert werden, sowie neue Aktien, die
aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind, angerechnet. Durch diese Kapitalgrenze wird
der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien
beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich
gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen abgesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem zu
Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen neuen Genehmigten
Kapital 2015 und dem zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen
neuen Bedingten Kapital 2015/I im Zeitpunkt der
Hauptversammlung am 24. März 2015 über kein weiteres
genehmigtes oder bedingtes Kapital verfügen wird. Es besteht
auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom
23. März 2011 eine bis zum 22. März 2016 laufende
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu
10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals. Auf der Grundlage
dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien können im selben
Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert werden. Unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerte eigene Aktien würden auf die vorstehende
Kapitalgrenze für Bezugsrechtsausschlüsse aus dem
Genehmigten Kapital 2015/I angerechnet.
Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche
Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten.
2. Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221
Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -8-
über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen auszuschließen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 9 die Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen
'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu
110.000.000,00 EUR sowie die Schaffung eines dazugehörigen
bedingten Kapitals von bis zu 12.133.330,89 EUR durch Ausgabe
von bis zu 3.419.089 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien vor. Bei vollständiger Ausnutzung dieser
Ermächtigung könnten Schuldverschreibungen begeben werden, die
Bezugsrechte (bzw. -pflichten) auf bis zu rund 25 Prozent des
derzeitigen Grundkapitals einräumen würden. Die Ermächtigung
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen soll an die Stelle der
bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen treten, da diese am 23. März 2015
ausgelaufen sein wird, und das neue bedingte Kapital soll an
die Stelle des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 5 Abs. 4
der Satzung treten, welches mangels Ausnutzung der bisherigen
Ermächtigung nicht mehr benötigt wird.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen gegen Barleistung soll der Gesellschaft
zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und
Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu
nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die
Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der
Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für
bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich
eingestuft werden kann. Die erzielten Options- bzw.
Wandlungsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der
Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die vorgesehenen
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- und/oder
Wandlungsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen,
erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser
Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung soll es der
Gesellschaft ermöglichen, Schuldverschreibungen selbst oder
durch Gesellschaften mit Sitz im In- oder Ausland zu begeben,
an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit
Mehrheit beteiligt ist, und den deutschen oder internationalen
Kapitalmarkt dadurch in Anspruch zu nehmen, dass die
Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden können.
Der Options- bzw. Wandlungspreis für die bei Ausübung von
Options- und/oder Wandlungsrechten zu beziehenden Aktien muss
mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht, eine
Ersetzungsbefugnis oder ein Andienungsrecht der Emittentin der
Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien vorgesehen ist,
mindestens 80 Prozent des zeitnah zur Ausgabe der
Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten
verbunden sind, ermittelten Börsenkurses der Namensstückaktien
der Gesellschaft entsprechen. Durch die Möglichkeit eines
Zuschlags (der sich abhängig von der Laufzeit der
Schuldverschreibung erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass die Bedingungen der Schuldverschreibungen den
jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer
Ausgabe Rechnung tragen können. In den Fällen einer
Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder eines
Andienungsrechts der Emittentin der Schuldverschreibungen zur
Lieferung von Aktien muss der Options- bzw. Wandlungspreis der
neuen Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen
oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der
Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag
der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch
wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises liegt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4
i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern,
ist vorgesehen, dass die Schuldverschreibungen auch von einem
oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand soll jedoch berechtigt sein, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden
Zwecken auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
- wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung
begeben werden und der Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung von
in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die
Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf
der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- und Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten,
die zuvor von der Gesellschaft oder Gesellschaften
ausgegeben wurden, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde;
und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der
Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
solcher unter Ausschluss des Bezugsrechts zu begebender
Schuldverschreibungen sowie aufgrund von auf der Grundlage
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen bzw.
-genussrechten auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am
Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des
Grundkapitals entfällt und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die
vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze werden angerechnet
- eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden, sowie
- Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts begeben werden.
Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der
Vorstand folgenden Bericht nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG:
(1) Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu,
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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -9-
die Ermächtigung durch runde Beträge ausnutzen und ein
praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages
würde die technische Durchführung der Begebung von
Schuldverschreibungen erheblich erschwert. Ein Ausschluss
des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung
der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch den
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat
halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.
(2) Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der
Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet und
die in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts
entstehenden Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals
nicht überschreiten
Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können,
wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben
werden und die Begebung der Schuldverschreibungen zu einem
Preis erfolgt, der den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Dadurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige
Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und
durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere
Bedingungen für Zinssatz und Options- bzw. Wandlungspreis
der Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies wäre bei
Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts nicht möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises (und bei Schuldverschreibungen der
Konditionen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist.
Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten würde aber
das über mehrere Tage bestehende Marktrisiko zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der
Schuldverschreibungen und somit zu weniger marktnahen
Konditionen führen. Ferner ist bei Wahrung des gesetzlichen
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit des Umfangs der Ausübung
die erfolgreiche Platzierung der Schuldverschreibungen bei
Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen
verbunden. Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung des
gesetzlichen Bezugsrechts einzuhaltenden Mindestbezugsfrist
von zwei Wochen die Reaktion auf günstige bzw. ungünstige
Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen
Kapitalbeschaffung führen kann.
Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem in
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass
die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem
theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch
der rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe Null
sinkt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital
aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf
über den Markt erreichen. Bei der Beurteilung der Frage,
welcher Ausgabepreis dem theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibung entspricht und garantiert, dass die
Ausgabe der Schuldverschreibungen nicht zu einer
nennenswerten Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien
führt, kann der Vorstand sich der Unterstützung von Experten
bedienen, also z.B. die die Emission begleitenden
Konsortialbanken oder einen Sachverständigen zu Rate ziehen,
wenn er es in der jeweiligen Situation für angemessen hält.
Der Ausgabepreis kann ggf. auch in einem
Bookbuilding-Verfahren festgelegt werden.
Diese Art des Bezugsrechtsausschlusses ist außerdem
volumenmäßig begrenzt: Die Anzahl der Aktien, die zur
Bedienung von in dieser Weise während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Schuldverschreibungen (sei es auf der Grundlage dieser
Ermächtigung oder einer anderen Ermächtigung) auszugeben
sind, darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch, sofern dieser Betrag niedriger sein
sollte, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die
vorgenannte Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung entweder aufgrund einer Ermächtigung des
Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw.
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Durch diese Anrechnungen wird
sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen ausgegeben
werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr
als 10 Prozent des Grundkapitals das Bezugsrecht der
Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.
(3) Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es
erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options-
und Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf
Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder
Gläubigern bei Ausnutzung der Ermächtigung von der
Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen ausgegebener
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. Zur
leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am
Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Options- oder
Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz.
Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin,
dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen
bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf
Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären
zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits
Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den
Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
der Gesellschaft.
Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes
lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt
werden, soweit die Options- oder Anleihebedingungen dies
zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft
jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es
den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und
Wandlungsrechten mindern. Denkbar wäre es auch,
Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben.
Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver.
(4) Ausnutzung der Ermächtigung und Begrenzung des
Bezugsrechtsausschlusses auf insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß vorstehend (1) bis (3) darf nach dieser
Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen
Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund solcher Schuldverschreibungen sowie
aufgrund von auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind, rechnerisch ein
Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10
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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -10-
Prozent des Grundkapitals entfällt und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze
werden angerechnet
- eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden, sowie
- Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts begeben werden.
Nach der vorstehenden Ermächtigung sind die Möglichkeiten
des Ausschlusses des Bezugsrechts bereits sehr
eingeschränkt. Die zusätzliche quantitative Beschränkung,
die über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgeht, hält
eine mögliche Beeinträchtigung der Aktionäre in engen
Grenzen.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihren Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von
Options- und Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe von
Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber
ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der
Gesellschaft eine marktnahe Festsetzung der Konditionen,
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger
Marktsituationen.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem zu
Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen neuen Genehmigten
Kapital 2015 und dem zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen
neuen Bedingten Kapital 2015/I im Zeitpunkt der
Hauptversammlung am 24. März 2015 über kein weiteres
genehmigtes oder bedingtes Kapital verfügen wird. Es besteht
auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom
23. März 2011 eine bis zum 22. März 2016 laufende
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu
10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals. Auf der Grundlage
dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien können im selben
Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert werden. Unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerte eigene Aktien würden auf die vorstehende
Kapitalgrenze für Bezugsrechtsausschlüsse bei der Ausgabe
von Schuldverschreibungen auf der Grundlage der Ermächtigung
zu Tagesordnungspunkt 9 angerechnet.
Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine
Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn
dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit
ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche
Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlungund die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet
haben.
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache
verfasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Dienstag, dem 17. März 2015, 24:00 Uhr,
zugehen, und zwar unter der nachfolgend genannten Adresse
Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Internetadresse der Gesellschaft
https://www.deutsche-beteiligung.de/hv-2015
Aktionäre, die die Möglichkeit der Anmeldung über das Aktionärsportal
nutzen möchten, benötigen persönliche Zugangsdaten, die die Aktionäre
den ihnen mit der Einladung auf dem Postweg übersandten Unterlagen
entnehmen können. Aktionäre, die sich für den elektronischen Versand
der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten die
Zugangsdaten ebenfalls auf dem Postweg mit separater Post.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Daher
ist für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem
Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum
vom Ablauf des 17. März 2015, 24:00 Uhr (sogenanntes Technical Record
Date), bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter
Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand am 17. März 2015, 24:00
Uhr. Aktionäre können trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien
verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nach dem 17. März 2015 bei der Gesellschaft
eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann
ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister
eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft,
die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher
gebeten, Umschreibungsanträge so schnell wie möglich zu stellen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung
zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG
gleichgestellten Personen erteilt werden, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform als der gesetzlich für börsennotierte Gesellschaften
vorgeschriebenen Form. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass
dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der
Einlasskontrolle vorweist oder der Gesellschaft der Nachweis übersandt
wird.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft,
des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung
des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per
E-Mail bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ebenso steht dafür das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutsche-beteiligung.de/hv-2015 zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, wird den Aktionären, die die Einladung auf dem Postweg erhalten,
mit dieser übersandt und befindet sich auch auf der Eintrittskarte.
Ein entsprechendes Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor
Relations', Unterpunkt 'Hauptversammlung') zum Download zur Verfügung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -11-
gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und
den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über
Form und Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister
eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung ausschließlich
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmacht- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären, die die Einladung auf dem
Postweg erhalten, mit dieser übersandt und befindet sich auch auf der
Eintrittskarte. Ein entsprechendes Formular steht ebenfalls auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.deutsche-beteiligung.de (im
Bereich 'Investor Relations', Unterpunkt 'Hauptversammlung') zum
Download oder in elektronischer Form über das passwortgeschützte
Aktionärsportal zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft in Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
Weisungen unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den
vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Montag, den 23. März 2015,
18:00 Uhr (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an
folgende Adresse
Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Internetadresse der Gesellschaft
https://www.deutsche-beteiligung.de/hv-2015 zu übermitteln.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits
erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten
teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche
Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der
Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellten Formulare sehen
entsprechende Erklärungen vor.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden
Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären zusammen mit der Einladung
zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich
'Investor Relations', Unterpunkt 'Hauptversammlung') einsehbar.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen
ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege
der Briefwahl abzugeben. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im
Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner
ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind
gegenstandslos. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die
Abstimmung über die in der Einberufung bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat (einschließlich
einer darin angekündigten möglichen Anpassung des Beschlussvorschlags
zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl
dividendenberechtigter Aktien) und auf mit einer etwaigen Ergänzung
der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte
Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation und muss unbeschadet der rechtzeitigen
Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Montag,
den 23. März 2015, 18:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Aktionäre, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, werden
gebeten, für die Briefwahl entweder das ihnen mit der Einladung auf
dem Postweg übersandte Formular, das Formular auf der Eintrittskarte
oder das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor Relations',
Unterpunkt 'Hauptversammlung') abrufbare Formular zu verwenden und
dieses vollständig ausgefüllt per Post, per Telefax oder per E-Mail an
folgende Adresse zu übermitteln
Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder ihre Stimme per Briefwahl über das passwortgeschützte
Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutsche-beteiligung.de/hv-2015 abzugeben. In allen Fällen
gilt die vorstehend genannte Eingangsfrist. Die Änderung oder der
Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist bis zu dem vorstehend
genannten Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem mit der
Einladung auf dem Postweg übersandten Formular. Entsprechende
Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor Relations',
Unterpunkt 'Hauptversammlung') abrufbar.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht
aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch
Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt
die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten
als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. Die für
die Briefwahl zu verwendenden Formulare sehen entsprechende
Erklärungen vor.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl
bedienen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens bis
Samstag, den 21. Februar 2015, 24:00 Uhr,
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Deutsche Beteiligungs AG
Vorstand
Börsenstraße 1
60313 Frankfurt am Main
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
übersenden. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich
'Investor Relations', Unterpunkt 'Hauptversammlung') zugänglich, wenn
ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der
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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Montag, den 9. März 2015, 24:00 Uhr,
unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:
Deutsche Beteiligungs AG
Börsenstraße 1
60313 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 95787-199 oder -391
E-Mail: hauptversammlung@deutsche-beteiligung.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die
vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von
Aktionären müssen jedoch nicht begründet werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa
weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines
Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird)
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen
von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen
auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den
verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der
Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung kann
der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu
Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen
zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für
einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder
Fragesteller festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor Relations',
Unterpunkt 'Hauptversammlung') zugänglich. Weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, §
131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf der vorstehend genannten
Internetseite der Gesellschaft.
Übertragung der Hauptversammlung
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gemäß der Ermächtigung in §
16 Abs. 4 unserer Satzung vollständig in Ton und Bild im Internet zu
übertragen und so öffentlich zu machen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung 48.533.334,20 EUR und ist in 13.676.359 Aktien eingeteilt,
die alle in gleichem Umfang stimm- und dividendenberechtigt sind und
jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt
damit 13.676.359.
Frankfurt am Main, im Februar 2015
Deutsche Beteiligungs AG
Der Vorstand
09.02.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Beteiligungs AG
Börsenstraße 1
60313 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@deutsche-beteiligung.de
Internet: https://www.deutsche-beteiligung.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------------
(END) Dow Jones Newswires
February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)
