Der BGH hatte sich am Mittwoch mit einer Klage eines Versicherungskunden zu beschäftigen, die weitreichende Folgen für die Lebensversicherer hätte haben können. Es ging um die Frage, ob die Beteiligung eines Allianz-Kunden an den Überschüssen und Bewertungsreserven, die bei Ablauf der Lebensversicherung Ende 2008 ausgezahlt worden war, zu niedrig ausgefallen sei. Ferner musste sich der BGH mit der Fragestellung befassen, ob der Kläger einen erweiterten Auskunftsanspruch zur Berechnungsgrundlage seines Anteils an Überschüssen und Bewertungsreserven bei Vertragsende habe.
Die Klage war bereits in zwei Vorinstanzen abgewiesen worden. Die beiden Entscheidungen wurden nun durch den BGH bestätigt. Dem Kunden habe demnach keine weitere Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven zugestanden.
Erste Reaktionen
In einem kurzen Pressestatement kommentierte die Allianz die Entscheidung. Dort heißt es: "Der BGH stellte erneut die ordnungsgemäße Überschussbeteiligung bei unserem Kunden fest. Der Kläger ist unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt worden." GDV-Hauptgeschäftsführer Peter Schwark stellt fest: " Das Berechnungsverfahren des Unternehmens wurde somit vom BGH als korrekt bewertet." Völlig anders die Reaktion vonseiten ...
Den vollständigen Artikel lesen ...