Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.02.2015 15:22
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Sartorius Aktiengesellschaft
Göttingen
ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der
am Donnerstag, den 09. April 2015, um 10.00 Uhr
in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius
Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin
eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der
Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius
Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2014
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 139.370.149,84 wie folgt zu
verwenden:
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,06 pro = EUR
dividendenberechtigter Stammstückaktie 9.039.739,36
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,08 pro = EUR
dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie 9.200.538,36
Vortrag auf neue Rechnung EUR
121.129.872,12
Insgesamt: EUR
139.370.149,84
Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab dem 10. April
2015 ausgezahlt.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien,
auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der
Gesellschaft, gleich welcher Gattung, zusätzlich zu einer
Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle
Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen
gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden
Zwecken, zu verwenden:
(1) Veräußerung auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, unter der
Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu
einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten
Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung noch - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die während der Geltung dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegeben wurden.
(2) Übertragung an Dritte gegen Sachleistung,
insbesondere beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie
beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und Forderungen.
(3) Einziehung, ohne dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich
stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der
Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der
Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
b) Von den Ermächtigungen in lit. a) darf nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der
Gesellschaft zu folgenden Zwecken zu verwenden:
Sie können zur Bedienung von Erwerbsrechten auf
Sartorius-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des
Vorstands der Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der
Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden oder
wurden. Insbesondere können sie Vorstandsmitgliedern der
Gesellschaft als Vergütungsbestandteil angeboten, zugesagt und
übertragen werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand muss dabei
zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung
bestehen. Die Einzelheiten der Vergütung für die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
d) Sämtliche vorgenannten Ermächtigungen zur
Verwendung eigener Aktien können jeweils ganz oder teilweise,
einmal oder mehrmals sowie, jeweils einzeln oder gemeinsam,
durch die Gesellschaft selbst, durch nachgeordnete
Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für
Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgeübt werden.
e) Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der
in lit. a) (1) und (2) oder lit. c) genannten Zwecke, ist das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Darüber hinaus kann
der Vorstand im Fall der Veräußerung eigener Aktien durch ein
Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge ausschließen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8
S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Tagesordnungspunkt 6)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die
Gesellschaft 1.672.927 eigene Aktien, davon 840.983 Vorzugsaktien und
831.944 Stammaktien. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Gesellschaft
diese Aktien verwenden, indem sie sie entweder allen Aktionären zum
Kauf anbietet oder über die Börse veräußert. In Übereinstimmung mit
der etablierten Praxis großer deutscher börsennotierter Unternehmen
soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die von ihr
gehaltenen eigenen Aktien auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
1. Die Gesellschaft darf die eigenen Aktien auch
außerhalb der Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußern, soweit die Veräußerung gegen Barzahlung
erfolgt und der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser
Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Hiermit soll der
Gesellschaft im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis
insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden,
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