DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2015 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.02.2015 15:22
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Sartorius Aktiengesellschaft
Göttingen
ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der
am Donnerstag, den 09. April 2015, um 10.00 Uhr
in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius
Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin
eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der
Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius
Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2014
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 139.370.149,84 wie folgt zu
verwenden:
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,06 pro = EUR
dividendenberechtigter Stammstückaktie 9.039.739,36
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,08 pro = EUR
dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie 9.200.538,36
Vortrag auf neue Rechnung EUR
121.129.872,12
Insgesamt: EUR
139.370.149,84
Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab dem 10. April
2015 ausgezahlt.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien,
auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der
Gesellschaft, gleich welcher Gattung, zusätzlich zu einer
Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle
Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen
gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden
Zwecken, zu verwenden:
(1) Veräußerung auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, unter der
Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu
einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten
Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung noch - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die während der Geltung dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegeben wurden.
(2) Übertragung an Dritte gegen Sachleistung,
insbesondere beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie
beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und Forderungen.
(3) Einziehung, ohne dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich
stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der
Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der
Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
b) Von den Ermächtigungen in lit. a) darf nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der
Gesellschaft zu folgenden Zwecken zu verwenden:
Sie können zur Bedienung von Erwerbsrechten auf
Sartorius-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des
Vorstands der Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der
Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden oder
wurden. Insbesondere können sie Vorstandsmitgliedern der
Gesellschaft als Vergütungsbestandteil angeboten, zugesagt und
übertragen werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand muss dabei
zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung
bestehen. Die Einzelheiten der Vergütung für die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
d) Sämtliche vorgenannten Ermächtigungen zur
Verwendung eigener Aktien können jeweils ganz oder teilweise,
einmal oder mehrmals sowie, jeweils einzeln oder gemeinsam,
durch die Gesellschaft selbst, durch nachgeordnete
Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für
Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgeübt werden.
e) Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der
in lit. a) (1) und (2) oder lit. c) genannten Zwecke, ist das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Darüber hinaus kann
der Vorstand im Fall der Veräußerung eigener Aktien durch ein
Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge ausschließen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8
S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Tagesordnungspunkt 6)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die
Gesellschaft 1.672.927 eigene Aktien, davon 840.983 Vorzugsaktien und
831.944 Stammaktien. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Gesellschaft
diese Aktien verwenden, indem sie sie entweder allen Aktionären zum
Kauf anbietet oder über die Börse veräußert. In Übereinstimmung mit
der etablierten Praxis großer deutscher börsennotierter Unternehmen
soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die von ihr
gehaltenen eigenen Aktien auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
1. Die Gesellschaft darf die eigenen Aktien auch
außerhalb der Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußern, soweit die Veräußerung gegen Barzahlung
erfolgt und der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser
Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Hiermit soll der
Gesellschaft im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis
insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)
DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: -2-
Kooperationspartnern, institutionellen Investoren oder
Finanzinvestoren Aktien der Gesellschaft anzubieten. Zudem
ermöglicht die Ermächtigung, kurzfristig Aktien auszugeben und
auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren
zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung unterstützt damit
die Sicherung einer dauerhaften und angemessenen
Eigenkapitalausstattung. Von dieser Ermächtigung darf nur mit
der Maßgabe Gebrauch gemacht werden, dass der Anteil der
Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 S. 4 AktG begeben werden, nicht mehr als 10 % des
Grundkapitals beträgt; ändert sich die Grundkapitalziffer
zwischen der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Erteilung dieser Ermächtigung und ihrer Ausübung durch den
Vorstand, berechnet sich die 10%-Grenze nach der niedrigeren
Grundkapitalziffer. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt,
die während der Laufzeit/Geltung dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden. Die
Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei
dem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 S. 4 AktG angemessen gewahrt. Dem Gedanken des
Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die
Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den
maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von
Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird
sich, sollte er von der Ermächtigung Gebrauch machen, unter
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen,
einen möglichst hohen Veräußerungserlös zu erzielen und einen
eventuellen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie
möglich zu halten. Ein etwaiger Abschlag zum Börsenpreis bei
der Veräußerung wird höchstens 5 % betragen. Maßgeblicher
Börsenpreis ist der Börsenpreis am Tag der verbindlichen
Vereinbarung mit dem Käufer. Da wegen der Volatilität der
Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht
auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt
werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage
umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs
zum Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu
bestimmen.
2. Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts als Gegenleistung
beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen
gewähren zu können. In derartigen Transaktionen wird nicht
selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form von
Aktien bevorzugt, und der internationale Wettbewerb verlangt
zunehmend diese Art der Akquisitionsfinanzierung. Durch die
vorgeschlagene Ermächtigung wird der Gesellschaft der
notwendige Handlungsspielraum gegeben, um sich bietende
Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend
zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und Stärkung ihrer
Ertragskraft ausnutzen zu können, insbesondere ohne die
zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung.
Ohne Bezugsrechtsausschluss wären die damit verbundenen
Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre nicht
erreichbar. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird
der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich
bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten
Aktien am Börsenpreis orientieren. Eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenpreis ist in der Ermächtigung jedoch
nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenpreises in Frage zu stellen.
3. Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden,
eigene Aktien einziehen zu können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 6
AktG). Die Einziehung der Aktien führt grundsätzlich zur
Kapitalherabsetzung, ohne dass hierfür ein zusätzlicher
Hauptversammlungsbeschluss erforderlich wäre. Der Vorstand
soll abweichend hiervon auch bestimmen können, dass das
Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich
stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Die Rechte der
Aktionäre werden in keinem der beiden Fälle beeinträchtigt.
Der Vorstand wird insoweit auch ermächtigt, die erforderliche
Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine
Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
4. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt
werden, eigene Aktien zu verwenden, wenn Mitgliedern des
Vorstands der Gesellschaft als Teil der Vorstandsvergütung
Aktien der Gesellschaft übertragen werden sollen. Dabei ist in
der Regel durch geeignete Gestaltungen wie Haltefristen u.ä.
sicherzustellen, dass der Empfänger für einen mehrjährigen
Zeitraum an der Kursentwicklung der ihm zugesagten Aktien
teilnimmt und auf diese Weise an der wirtschaftlichen
Entwicklung der Gesellschaft partizipiert. Solche Gestaltungen
können dazu beitragen, die Bindung von Vorstandsmitgliedern an
das Unternehmen zu erhöhen, die Vergütungsstruktur noch
stärker auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung hin
auszurichten und einen Anreiz zu geben, auf eine dauerhafte
Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. Über die Frage,
ob und in welchem Umfang aktienbasierte Vergütungsbestandteile
gewährt werden, und über die nähere Ausgestaltung
aktienbasierter Vergütungszusagen entscheidet der Aufsichtsrat
unter Beachtung der gesetzlichen Grundsätze für die Bezüge der
Vorstandsmitglieder (§ 87 AktG). Hierzu gehören auch
Regelungen wie Haltefristen und Veräußerungssperren, die
Entscheidung, ob Angebot, Zusage und Übertragung von Sartorius
Aktien von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig sein
sollen, die Verfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit von
Aktienzusagen sowie Regelungen über die Behandlung von
Aktienzusagen und veräußerungsgesperrten Aktien in
Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit
oder Tod sowie bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem
Unternehmen.
5. Für den Fall, dass der Vorstand eigene Aktien durch
ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußern will,
soll der Vorstand schließlich berechtigt sein, das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist
erforderlich, um eine Abgabe eigener Aktien im Wege eines
Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar
zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
6. Vorstand und Aufsichtsrat werden über die Ausübung
der vorgeschlagenen Ermächtigungen im Rahmen ihres
pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Der Vorstand wird bei
einer Verwendung der eigenen Aktien aufgrund der Ermächtigung
nach lit. a) die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats
einholen.
II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die
Gesellschaft 18.720.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien, aufgeteilt in je 9.360.000 Stamm- und stimmrechtslose
Vorzugsaktien ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem
Zeitpunkt beträgt 9.360.000. Teilnahmeberechtigt sind 17.047.073
Stückaktien, da 831.944 Stamm- und 840.983 Vorzugsaktien von der
Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)
DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: -3-
Rechte zu. III. Teilnahme an der Hauptversammlung 1. Teilnahmeberechtigung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 02. April 2015 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn des 19. März 2015 (0.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 02. April 2015 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: Sartorius Aktiengesellschaft c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München oder per Fax: 089.21027.289 oder per E-Mail: meldedaten@hce.de 2. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: meldedaten@hce.de Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in diesem Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung zum Herunterladen bereit. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 08. April 2015 (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Fax oder per E-Mail an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit Übersendung der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch im Internet unter www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht. 3. Verfahren für die Abgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimme ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz gem. Ziffer III. 1. nachgewiesen und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form und muss spätestens bis zum Ablauf des 08. April 2015 bei der Gesellschaft eingegangen sein. Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden der Eintrittskarte beigefügt. Aktionäre senden diese bitte an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zurück. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, können sich der Briefwahl bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des 08. April 2015 schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. 4. Weitere Rechte der Aktionäre a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 09. Januar 2015) Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 09. März 2015 (24.00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen: Sartorius Aktiengesellschaft Konzernrechtsabteilung Weender Landstraße 94-108 37075 Göttingen Fax: 0551.308.3955 E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs.1, 127 AktG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126
Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl des
Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Sartorius Aktiengesellschaft
Konzernrechtsabteilung
Weender Landstraße 94-108
37075 Göttingen
Fax: 0551.308.3955
E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung werden
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des
Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht, sofern die Anträge
mit Begründung bis spätestens zum 25. März 2015 (24.00 Uhr) bei der
Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen inklusive
Leerzeichen beträgt.
Vorstehende Ausführungen gelten für Vorschläge eines Aktionärs zur
Wahl des Abschlussprüfers entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss.
c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131
Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen (zum Beispiel keine Offenlegung von
Geschäftsgeheimnissen). Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann
insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den
einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
5. Mitteilungen nach § 125 AktG
Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 S. 1 AktG auf
Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf den Weg
elektronischer Kommunikation beschränkt. Gemäß § 15 Abs. 7 der Satzung
der Sartorius Aktiengesellschaft ermächtigt der Vorstand die
Kreditinstitute jedoch zu einer Übermittlung der Mitteilung nach § 125
Abs. 1 AktG auch in Papierform.
6. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. Inhalt der
Einberufung; eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der
Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; die der Versammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen; die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter
Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung; Formulare, die bei
Stimmenabgabe durch Vertretung oder zur Briefwahl zu verwenden sind,
sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden;
Beleg über die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger)
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.com/hauptversammlung
Göttingen, im Februar 2015
Sartorius Aktiengesellschaft
Der Vorstand
27.02.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sartorius Aktiengesellschaft
Weender Landstraße 94-108
37075 Göttingen
Deutschland
Telefon: +49 551 3080
Fax: +49 551 3083955
E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com
Internet: http://www.sartorius.com/hauptversammlung
ISIN: DE0007165607, DE0007165631
WKN: 716560
Börsen: FFM, HAN, Düsseldorf, München, Berlin, Bremen, Hamburg,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------------
(END) Dow Jones Newswires
February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)
© 2015 Dow Jones News
