Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
17.03.2015 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Drägerwerk AG & Co. KGaA
Lübeck
ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 30. April 2015,
10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und Kongresshalle,
Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten
Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31.
Dezember 2014, des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des
zusammengefassten Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co.
KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichtes der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des Berichtes des
Aufsichtsrates sowie des Berichtes des Gemeinsamen
Ausschusses; Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31.
Dezember 2014
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA
zum 31. Dezember 2014 in der vorgelegten Fassung, die einen
Bilanzgewinn von EUR 459.121.764,87 ausweist, festzustellen.
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv
eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der
persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des
Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung am 30. April 2015 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden.
Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der
Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den
Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des
Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss
gefasst.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 beträgt EUR
459.121.764,87.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, diesen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von
EUR 1,39 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
- insgesamt EUR 9.869.000,00
EUR 1,33 je dividendenberechtigter Stammaktie
- insgesamt EUR 13.512.800,00
Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 435.739.964,87 wird
auf neue Rechnung vorgetragen.
Dividendenberechtigt sind im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 7.100.000 Vorzugsaktien (ISIN DE0005550636)
und 10.160.000 Stammaktien (ISIN DE0005550602).
Die Dividende ist am 04. Mai 2015 zahlbar.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr
2014
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden
Gesellschafterin
Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Übertragen
auf die besondere Organstruktur der Drägerwerk AG & Co. KGaA,
deren Leitung und Geschäftsführung der persönlich haftenden
Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG obliegt, bezieht
sich die Beschlussfassung auf das System der Vergütung der
Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin
Drägerwerk Verwaltungs AG.
Der Beschluss nach § 120 Abs. 4 AktG begründet weder Rechte
noch Pflichten. Insbesondere entbindet er den Aufsichtsrat der
Drägerwerk Verwaltungs AG nicht von seiner Verpflichtung, die
Vergütung der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich
festzusetzen. Gleichwohl möchte die Gesellschaft es den
Aktionären ermöglichen, über das System der Vergütung der
Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin
erneut abzustimmen.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der
Drägerwerk Verwaltungs AG wurde erstmalig der Hauptversammlung
am 06. Mai 2011 vorgelegt und von ihr mit großer Mehrheit
gebilligt. Mit Wirkung ab 01. Januar 2015 hat der Aufsichtsrat
der Drägerwerk Verwaltungs AG das Vergütungssystem im Hinblick
auf die variable Vergütung angepasst. Dabei bildet die
unternehmensbezogene Kennziffer Dräger Value Added (DVA)
weiterhin die Basis für die Berechnung der variablen Vergütung
in allen Vorstandsverträgen. Die variable Vorstandsvergütung
besteht jedoch zukünftig aus einer jährlichen Komponente und
einer mehrjährigen Komponente.
Zusätzlich zur Vergütung und dem Vergütungssystem der
Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 wird auch das
ab dem 01. Januar 2015 geltende geänderte Vergütungssystem der
Vorstandsmitglieder der Drägerwerk Verwaltungs AG im
Vergütungsbericht dargestellt, der als Teil des Corporate
Governance Berichts der Gesellschaft auf den Seiten 36 ff. des
Geschäftsberichts zum Geschäftsjahr 2014 abgedruckt ist.
Dieses ab dem 01. Januar 2015 geltende geänderte
Vergütungssystem ist Gegenstand des nachfolgenden
Beschlussvorschlags.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, das ab dem 01. Januar 2015 geltende geänderte
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich
haftenden Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG zu
billigen.
6. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des
Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der
Quartalsfinanzberichte
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls
erfolgende prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse
und der Zwischenlageberichte des Halbjahresfinanzberichtes und
der Quartalsfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2015 und für
das Geschäftsjahr 2016, soweit sie vor der Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2016 aufgestellt werden, zu wählen.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechtes, Vorzugsaktionäre vorbehaltlich § 34 Abs. 5
der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen
Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen
Stimmrechtes nachweisen.
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