DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Congress Center Essen, Eingang West, Norberstraße 45131 Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.03.2015 15:16
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Essen
ISIN: DE 0006070006
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, 6. Mai 2015,
10:30 Uhr, im Congress Center Essen, Eingang West, Norbertstraße,
45131 Essen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz
in Essen ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des
zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172,
173 AktG am 25. Februar 2015 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und
zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und
Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den
Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2,
45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und
sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link
'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2014 in Höhe
von 131.687.924,60 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,90 Euro je EUR 129.307.560,90
für das Geschäftsjahr 2014
dividendenberechtigter Stückaktie:
Gewinnvortrag: EUR 2.380.363,70
In dem vorgenannten Betrag von 1,90 Euro ist eine
Sonderdividende in Höhe von 0,20 Euro im Zusammenhang mit der
Veräußerung der John Holland Group und der Teilveräußerung des
Sevicegeschäfts durch Leighton Holdings Limited enthalten.
Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar.
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und
den Gewinnvortrag sind die 68.056.611 zur Zeit des
Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen, für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten
Stückaktien berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich
die Zahl der für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten
Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter
Ausschüttung von 1,90 Euro je für das Geschäftsjahr 2014
dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, zu beschließen:
Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
6. Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener
Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu
deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und
zu deren Verwendung ist bis zum 6. Mai 2019 befristet. Von
dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft teilweise Gebrauch
gemacht und im Jahr 2014 857.180 Stück eigene Aktien erworben
(das entspricht rund 1,2% Grundkapitals). Darüber hinaus wurde
auch im Jahr 2015 das am 7. Oktober 2014 begonnene
Aktienrückkaufprogramm - wie angekündigt - fortgesetzt. Um die
Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang
zu gewährleisten, hebt der nachfolgende Beschlussvorschlag die
vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt der Gesellschaft eine
erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur
Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen
erworbener eigener Aktien, die bis zum 5. Mai 2020 befristet
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die
Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgendem
Tagesordnungspunkt 6 b) und c) aufgehoben.
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung
gilt bis zum 5. Mai 2020. Sie ist insgesamt auf einen Anteil
von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar
durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft
abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes
Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der
Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und
erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in
Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von
Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.
aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein
öffentliches Kaufangebot, darf die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne
Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen
Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn
Börsenhandelstage vor dem Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse
stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der
Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots,
sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots
erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben
sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder
den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das
Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der
maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten
Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10
%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen
Betrag anzuwenden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt
werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das
Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit
partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der
Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft
(Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter
insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten
vorgesehen werden.
bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten, legt die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest,
innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können.
Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich
während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom
Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu zahlende Kaufpreis je
Aktie, den die HOCHTIEF Aktiengesellschaft aufgrund der
eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
drei Börsenhandelstage vor dem nachfolgend beschriebenen
Stichtag ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag
ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft
endgültig formell über die Annahme der Verkaufsangebote
entscheidet.
Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von
mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der
Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden
können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem
Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt
nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können
unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden.
cc) Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur
Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro
Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem
Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen
der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien
berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl
Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der
Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch
dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein
Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die
sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum
Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten
werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die
entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der
Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des
Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert
werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im
vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei maßgeblicher
Stichtag derjenige der Veröffentlichung des
Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten
ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei deren
maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung der
Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der
Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit
und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der
Vorstand der Gesellschaft.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein
Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der
Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder
Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw.
Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu
veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht
der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung
gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener
Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des
Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich
Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten
beziehen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8) ab Wirksamwerden der
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien in sinngemäßer
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, im Falle der
Ausgabe an (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder des
Vorstands gemäß dieser lit. c) dd) allein der Aufsichtsrat,
wird ferner ermächtigt, eigene Aktien Dritten in anderer
Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche
Aktionäre anzubieten und zu übertragen, soweit dies
aa) im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder
Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen oder von
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen geschieht; oder
bb) zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an
ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel
zugelassen sind, erfolgt. Der Preis, zu dem diese Aktien
an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der
ausländischen Börse ohne Berücksichtigung der
Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % unterschreiten;
oder
cc) erfolgt, um die Aktien Personen zum Erwerb
anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder
standen; oder
dd) erfolgt, um die Aktien (amtierenden oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -3-
ausgeschiedenen) Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft und (amtierenden oder ausgeschiedenen)
Mitgliedern von Vorständen und Geschäftsführungen der von
der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17
AktG sowie Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft abhängigen
Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen oder standen,
mit der Verpflichtung zu übertragen, sie für einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der Übertragung
zu halten. Eine solche Übertragung ist nur zulässig, um
bestehende Ansprüche des Übertragungsempfängers auf
variable Vergütung an Erfüllungs statt zu tilgen. In
diesem Fall ist zur Berechnung der zu gewährenden Anzahl
der Aktien der Börsenschlusskurs der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag nach der
Hauptversammlung zugrunde zu legen, die den
Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr,
auf das sich der Anspruch auf variable Vergütung bezieht,
entgegennimmt; oder
ee) erfolgt, um die Aktien den Inhabern der von der
Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung durch die
Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8)
begebenen Schuldverschreibungen bei Ausübung ihrer
Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu
gewähren.
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen
Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG
insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus
kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen
Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge ausschließen.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die
Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann
auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung
in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der
Anteil der übrigen Stückaktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG
erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2.
Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in
der Satzung entsprechend anzupassen.
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum
Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche,
die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch
ein von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft abhängiges oder in
ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch
Dritte für Rechnung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder
durch Dritte für Rechnung eines von der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmens erworben werden.
7. Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von
Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des
Andienungs- und Bezugsrechts
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die
Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter
Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll
das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf,
nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der
Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 6, weiter eingeschränkt
durch lit. a) des nachfolgenden Beschlussvorschlags, und unter
Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere
Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb
von Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen
Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten
durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen
zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei
Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben
(Call-Optionen). Der Vorstand wird ferner ermächtigt,
Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft bei Ausübung
der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der
Gesellschaft verpflichten (Put-Optionen). Ferner kann der
Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-
Optionen oder Terminkaufverträgen erfolgen (Call-Optionen,
Put-Optionen sowie Kombinationen aus Call- und Put-Optionen
und Terminkaufverträge, zusammen nachfolgend:
Eigenkapitalderivate). Die Ermächtigung wird mit
Beschlussfassung am 6. Mai 2015 wirksam und gilt bis zum 5.
Mai 2020. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise,
einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen
Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre
Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung
durch von der Gesellschaft oder von einer
Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten
sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag
geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
beschränkt.
b) Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem oder
mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer
Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder
solchen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so
auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die
Eigenkapitalderivate nur mit Aktien beliefert werden, die
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre
erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die
Börse. Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte
oder für Put-Optionen vereinnahmte oder für Kombinationen
aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder vereinnahmte
Erwerber- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über
bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischem Marktwert liegen. Die
Laufzeit der einzelnen Eigenkapitalderivate darf jeweils
höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt werden,
dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der
Eigenkapitalderivate nicht nach dem 5. Mai 2020 erfolgt.
c) Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise
bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je
Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der
Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei
Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden
Optionsgeschäfts oder Terminkaufs nicht um mehr als 10 %
über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten, jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der
erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Option darf
nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der
Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -4-
einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage
vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 % über- und nicht
um mehr als 20 % unterschreitet, jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des Wertes
der Option bei Ausübung.
d) Ferner kann mit einem oder mehreren der in lit.
b) benannten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
und/oder gleichgestellten Unternehmen vereinbart werden,
dass diese(s) der Gesellschaft innerhalb eines vorab
definierten Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl
oder einen zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der
Gesellschaft liefern/liefert. Dabei hat der Preis, zu dem
die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum
arithmetischen Mittel der volumengewichteten
Durchschnittskurse der Aktie im elektronischen Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet über eine vorab
festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der
Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte Mittel nicht um
mehr als 20 % unterschreiten. Ferner müssen sich das oder
die in lit. b) benannte(n) Kreditinstitut(e),
Finanzdienstleistungsinstitut(e) und/oder gleichgestellte(n)
Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der
Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite
liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse
durch die Gesellschaft selbst gelten würden. Auch diese
Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 6. Mai 2015
wirksam und gilt bis zum 5. Mai 2020.
e) Werden eigene Aktien unter Einsatz von
Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden
Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht der Aktionäre,
solche Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft
abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen.
f) Für die Verwendung eigener Aktien, die unter
Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten
die in lit. c) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt
6 der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 festgelegten
Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien
gemäß den Ermächtigungen in lit c) des Beschlussvorschlags
zu Tagesordnungspunkt 6 verwendet werden.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der
Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz
2 AktG
Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen
Zeitraum von 5 Jahren bis zum 5. Mai 2020 zu ermächtigen, eigene
Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt,
die Aktien auch unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben und
die aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden.
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft hatte bereits in früheren
Hauptversammlungen zum Aktienerwerb ermächtigende Beschlüsse gefasst,
deren bislang letzter vom 7. Mai 2014 den Aktienerwerb bis zum 6. Mai
2019 gestattet. Von der Ermächtigung vom 7. Mai 2014 hat die
Gesellschaft teilweise Gebrauch gemacht, indem sie im Mai 2014 sowie
im Zeitraum vom 7. Oktober bis 30. Dezember 2014 857.180 Stück eigene
Aktien, das entspricht rund 1,2% des Grundkapitals, erworben hat.
Nähere Erläuterungen zum Erwerb eigener Aktien finden sich gemäß § 160
Abs. 1 Nr. 2 AktG im Anhang zum Jahresabschluss 2014. Darüber hinaus
hat die Gesellschaft das am 7. Oktober 2014 begonnene
Aktienrückkaufprogramm auch - wie angekündigt - in diesem Jahr weiter
fortgesetzt.
Nunmehr soll die Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere Praxis
erneut in die Lage versetzt werden, das Instrument des Erwerbs eigener
Aktien nutzen zu können. Diese Ermächtigung steht unter dem
gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien
zusammen mit noch nicht verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die
Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen.
Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit,
Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die
Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die Aktien unter
Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen
Andienungsrechts der Aktionäre erworben werden können.
Im Einzelnen:
Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an
alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen,
dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der
Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen.
Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer
Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände
zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs
zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von
Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die
Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien
(Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich
das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen
technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und
die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden
Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält
einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden
Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie
gegenüber den Aktionären für angemessen.
Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an
alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb
mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte
durchgeführt werden kann. Diese Andienungsrechte werden so
ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien
verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt
werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre
gleich und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs.
Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die erworbenen eigenen
Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die
Börse wieder veräußert werden. Mit den genannten Möglichkeiten der
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird bei der Veräußerung der
Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches
Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener
Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch
durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -5-
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss mit dem Ziel, den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde, hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits ausstehender Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten nicht nach den Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für die Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die so veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten beziehen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8) ab Wirksamwerden der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Diese können eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben. Im Übrigen liegt die Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft und die Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch durch die gezielte Ausgabe von Aktien an Kooperationspartner, institutionelle Investoren oder Finanzinvestoren zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Gesellschaft soll weiterhin auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen anbieten zu können. In derartigen Transaktionen wird nicht selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form von Aktien bevorzugt, und der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem Vorstand (mit Zustimmung durch den Aufsichtsrat) den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel sowohl auf nationalen als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können. Zu den zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenständen können auch Forderungen (Kredite oder Anleihen) gegen die Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen gehören. Wenn diese als Gegenleistung erbracht werden, führt dies zum Wegfall der Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung des Eigenkapitals. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der HOCHTIEF-Aktien orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage zu stellen. Die Ermächtigung soll dem Vorstand ferner die Möglichkeit eröffnen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien zur Einführung an ausländischen Börsenplätzen zu verwenden, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher nicht notiert sind. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft steht an den internationalen Kapitalmärkten in einem intensiven Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche Entwicklung ist die Möglichkeit, jederzeit Eigenkapital zu angemessenen Bedingungen am Markt aufnehmen zu können, von großer Bedeutung. Dem dient die eventuelle Einführung der Aktie an Auslandsbörsen, weil dadurch die Aktionärsbasis im Ausland verbreitert und die Attraktivität der Aktie als Anlageobjekt gesteigert wird. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts schafft die Möglichkeit einer solchen Einführung an ausländischen Börsenplätzen. Zum Schutz der Interessen der Aktionäre enthält der Beschluss klare und eingrenzende Vorgaben hinsichtlich des Preises, zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden. Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. Dabei handelt es sich um eine Ermächtigung zur Ausgabe von sogenannten Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die Ausgabe von solchen Belegschaftsaktien. Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist nach dem Aktiengesetz auch bereits ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AktG). Demgegenüber wird hier der Vorstand ermächtigt, ohne Beachtung einer Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen. Über die Ausgabebedingungen entscheidet der Vorstand im Rahmen des durch § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG eröffneten Spielraums. Er kann die Aktien dabei insbesondere im Rahmen des Üblichen und Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten, um einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass die Aktien nach Wahl der Gesellschaft an Erfüllungs statt teilweise für die variable Vergütung gewährt werden können an (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführungen der von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG sowie Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen oder standen. Anstelle der diesen Personen zustehenden variablen Vergütung kann die Gesellschaft eigene Aktien liefern. Die Berechnung der in diesem Fall zu gewährenden Anzahl der Aktien richtet sich nach dem Börsenschlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr, auf das sich der Anspruch auf
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variable Vergütung bezieht, entgegennimmt. Die eigenen Aktien sind von dem Empfänger für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der Übertragung zu halten. Soweit (amtierende oder ausgeschiedene) Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF Aktiengesellschaft Empfänger dieser eigenen Aktien sein sollen, entscheidet ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Rahmen seiner Vergütungskompetenz darüber, ob und in welchem Umfang diese eigenen Aktien anstelle der variablen Vergütung diesen Personen geliefert werden sollen. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die Ausgabe der Aktien. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Im Hinblick auf die Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF Aktiengesellschaft folgt die Ermächtigung einer Regelung im Aktiengesetz aufgrund des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG). Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG sollen variable Vergütungsbestandteile für Vorstandsmitglieder eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage steht es gleich, wenn die variable, d.h. erfolgsabhängige Vergütung in Form von Aktien der Gesellschaft gewährt wird und die so erworbenen Aktien erst nach einer mehrjährigen Sperrfrist veräußert werden können. Bei dieser Gestaltung nimmt das variable Vergütungselement während der mehrjährigen Sperrfrist auch an negativen Entwicklungen teil. Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausschließen kann, soweit dies erfolgt, um die Aktien den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 begebenen Schuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu gewähren. Soweit diese Options- und/oder Wandelanleihen unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen angeboten wurden, liegt in der Verwendung der eigenen Aktien zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten kein wirklicher Bezugsrechtsausschluss. Sollten die Options- und/oder Wandelanleihen nicht unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre begeben worden sein, sind die dafür einzuhaltenden Beschränkungen bei der Begebung der Options- und/oder Wandelanleihen maßgeblich. Ob in einem solchen Fall zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten neue Aktien der Gesellschaft aus einem bedingten Kapital oder aber bestehende Aktien ausgegeben werden, berührt die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre nicht. Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien folgenden Hauptversammlung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG, gegebenenfalls i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, berichten. Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 45128 Essen) sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 , 186 Absatz 4 Satz 2 AktG Neben den in Punkt 6 der Tagesordnung vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt werden, eigene Aktien unter Einsatz bestimmter Eigenkapitalderivate zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Durch diese zusätzlichen Handlungsalternativen werden die Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien flexibel zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Call-Optionen zu erwerben, Put-Optionen zu veräußern oder Aktien unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-Optionen oder eines Terminkaufvertrages zu erwerben, statt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Diese Handlungsalternativen sind von vornherein auf 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der Optionen muss jeweils so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 5. Mai 2020 erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 5. Mai 2020 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien - vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung - keine eigenen Aktien erwirbt. Darüber hinaus wird die Laufzeit der Eigenkapitalderivate jeweils auf 18 Monate beschränkt. Dies stellt sicher, dass Verpflichtungen aus den einzelnen Optionsgeschäften und Terminkäufen zeitlich angemessen begrenzt werden. Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, innerhalb einer Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) vom jeweiligen Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft grundsätzlich dann sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann günstiger vom Stillhalter als im Markt kaufen kann. Gleiches gilt, wenn durch Ausübung der Option ein Aktienpaket erworben wird, das anderweitig nur zu höheren Kosten zu erwerben wäre. Zusätzlich wird beim Einsatz von Call-Optionen die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der Ausübungspreis für die Aktien gezahlt werden muss. Diese Gesichtspunkte können es im Einzelfall rechtfertigen, dass die Gesellschaft für einen geplanten Erwerb eigener Aktien Call-Optionen einsetzt. Die Optionsprämie muss marktnah ermittelt werden, also - unter Berücksichtigung u.a. des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie - im Wesentlichen dem Wert der Call-Option entsprechen. Bei Ausübung einer Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft die für den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung um den aktuellen Wert der Option erhöht. Diesen Wert könnte die Gesellschaft bei Nicht-Ausnutzung der Option realisieren, er ist ein geldwerter Vorteil, der damit bei Ausübung der Option als Kosten den Kaufpreis erhöht. Er reflektiert auch den aktuellen Wert dessen, was ursprünglich als Optionsprämie gezahlt wurde und ist deshalb als Teil des Kaufpreises der Aktie zu berücksichtigen. Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem jeweiligen Inhaber der Put-Option das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option bestimmten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung für die Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien gemäß der Put-Option erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die wiederum zu marktnahen Konditionen ermittelt werden muss, also - unter Berücksichtigung u.a. des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie - im Wesentlichen dem Wert der Put-Option entspricht. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber grundsätzlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu einem höheren Preis als am Markt erzielbar an die Gesellschaft verkaufen kann; gegen ein zu hohes Risiko aus der Kursentwicklung kann sich die Gesellschaft wiederum im Markt absichern. Der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put- Optionen bietet der Gesellschaft den Vorteil, bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts einen bestimmten Ausübungspreis festlegen zu können, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die für
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