DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2015 in Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums, 30175 Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
24.03.2015 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Continental Aktiengesellschaft
Hannover
ISIN: DE 0005439004
WKN: 543 900
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, dem 30. April 2015, 10:00 Uhr,
im Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums,
Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover.
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird
im Folgenden die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie
schließt beide Geschlechter mit ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Continental
Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem Lagebericht der
Continental Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2014 sowie dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4
des Handelsgesetzbuchs
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2014 der Gesellschaft in Höhe von EUR 749.157.622,59
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,25
je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 650.019.444,75
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 99.138.177,84
Bilanzgewinn: EUR 749.157.622,59
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014
amtierenden Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa vorzunehmende
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im
Geschäftsjahr 2015 bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom
Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Verfügbarkeit der Unterlagen
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der
Gewinnverwendungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 liegen vom
Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der
Hauptverwaltung der Gesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165
Hannover, zur Einsicht für die Aktionäre aus und sind alsbald nach
Einberufung der Hauptversammlung gemeinsam mit den sonstigen
Informationen nach § 124 a AktG im Internet unter
http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link
'Hauptversammlung' zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden
den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt.
2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte je 200.005.983. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
3. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. am 9. April 2015, 00:00 Uhr
(Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft ist, sich fristgerecht
zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweist.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben,
können also nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die
ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem Nachweisstichtag
und noch vor der Hauptversammlung veräußern, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im
Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Zum
Nachweis der Berechtigung reicht ein besonderer, durch das
depotführende Institut in Textform ausgestellter Nachweis des
Anteilsbesitzes aus. Soweit Aktien betroffen sind, die am
Nachweisstichtag nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten
Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch Bescheinigung der
Gesellschaft, eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines
Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union geführt werden. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich in jedem Fall auf den
Nachweisstichtag beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei der
nachfolgend genannten Stelle, unter der angegebenen Anschrift,
spätestens bis zum Ablauf des 23. April 2015 zugehen:
Continental Aktiengesellschaft
c/o UniCredit Bank AG
CBS51GM
80311 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft wird dem Aktionär eine Eintrittskarte für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
4. Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihre Stimme vor der Hauptversammlung schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Auch in
diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige
Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in Ziffer II. 3 erläutert,
erforderlich.
Die Stimmabgabe kann der Gesellschaft wahlweise per Post, Telefax oder
E-Mail übermittelt werden. Die Aktionäre können dazu das Formular
verwenden, welches ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung gemeinsam mit
der Eintrittskarte übersandt wird. Die mittels Briefwahl abgegebenen
Stimmen müssen spätestens bis zum Ablauf des 28. April 2015 bei der
unter nachstehender Ziffer II. 5 c) angegebenen Adresse eingegangen
sein.
Die Stimmabgabe kann auch durch Nutzung des auf der Internetseite der
Gesellschaft zur Verfügung stehenden Internetservice erfolgen. Die
Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Stimmabgabe unter
Nutzung dieses Internetservice muss spätestens bis zum Ablauf des 29.
April 2015 erfolgen.
Die Stimmabgabe per Briefwahl schließt die persönliche Teilnahme an
der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme eines
Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung
gilt als Widerruf der zuvor per Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl gehen
den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
zu. Sie können auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link
'Hauptversammlung' eingesehen werden.
5. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in
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March 24, 2015 10:07 ET (14:07 GMT)
diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in Ziffer II. 3 erläutert, nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. a) Wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen nach § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtformular zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die nachfolgend unter Ziffer II. 5 c) angegebene Adresse zu verwenden. Das Gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. b) Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Absätze 8 und 10 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. c) Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen Weisungen für jede Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die hiervon Gebrauch machen wollen, können die mit der Eintrittskarte versandten Vollmacht- und Weisungsformulare verwenden und diese per Post, per Fax oder per E-Mail an folgende Adresse übermitteln: Continental Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: Continental-HV2015@computershare.de Die Formulare müssen spätestens bis zum Ablauf des 28. April 2015 bei der zuvor genannten Adresse eingehen. Die Aktionäre haben zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und für die Erteilung der Weisungen ebenfalls die Möglichkeit, den auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Internetservice zu verwenden. Die Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre gemeinsam mit der Eintrittskarte. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst Weisungserteilung hat bei Nutzung dieses Internetservice bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2015 zu erfolgen. Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und Weisungserteilung gehen den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch auf der Webseite der Gesellschaft unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 6. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) sind ausschließlich zu übersenden an: Continental Aktiengesellschaft Abteilung Hauptversammlung Vahrenwalder Straße 9 30165 Hannover Deutschland Telefax: +49 (0)511 938-1596 E-Mail: hv@conti.de Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie uns spätestens zum Ablauf des 15. April 2015 an die vorgenannte Anschrift zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlichen. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 7. Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund Euro 25.600.765,82 oder - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 10.000.300 Aktien) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 195.313 Aktien) erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 Absatz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet und ihr spätestens bis zum Ablauf des 30. März 2015 in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen sein. Aktionäre werden gebeten, die folgende Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: Vorstand der Continental Aktiengesellschaft Vahrenwalder Straße 9 30165 Hannover Deutschland E-Mail: hv@conti.de Gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG haben Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der erforderlichen Anzahl von Aktien sind. 8. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung und mindestens sieben Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist. 9. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet Auf Anordnung des Versammlungsleiters wird die Hauptversammlung am 30. April 2015 teilweise, nämlich bis zum Eintritt in die Generaldebatte, für alle Interessierten live im Internet, zugänglich unter der Internetadresse http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung', übertragen. 10. Veröffentlichungen auf der Internetseite Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
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March 24, 2015 10:07 ET (14:07 GMT)
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