Arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland können unter bestimmten Umständen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Diese Ansicht vertritt zumindest ein einflussreicher Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Zwar könne ein EU-Staat solchen Personen Leistungen verweigern, dies dürfe aber nicht automatisch geschehen und müsse individuell geprüft werden (Rechtssache C-67/14). Ansprüche könnten sich etwa ergeben, wenn ein EU-Bürger sich mehr als drei Monate in einem anderen Staat aufhalte und dort gearbeitet habe. Das Urteil wird erst in einigen Monaten ergehen. In den meisten Fällen folgen die Richter dem Gutachten.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Bosnien, die die schwedische Staatsangehörigkeit erworben hatte, und mit ihren drei Kindern in Deutschland lebte. Die Frau und ihre Tochter hatten ein knappes Jahr lang gearbeitet und gingen dann keiner Beschäftigung mehr nach. Sie erhielten zunächst Arbeitslosengeld und Sozialgeld. Das Jobcenter Berlin Neukölln stellte die Leistungen dann ein und argumentierte, dass die Frau und ihre Tochter als ausländische Arbeitssuchende keinen Anspruch darauf hätten. Das Bundessozialgericht bat den EU-Gerichtshof um Auslegung europäischen Rechts./mt/DP/zb
AXC0202 2015-03-26/12:50