DJ DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
GRENKELEASING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.03.2015 15:15
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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GRENKELEASING AG
Baden-Baden
Wertpapier-Kennnummer 586 590
ISIN DE0005865901
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 12. Mai 2015, um
11.00 Uhr, im Kongresshaus Baden-Baden, Augustaplatz 10, 76530
Baden-Baden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
GRENKELEASING AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die
GRENKELEASING AG und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes
zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2014
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
http://www.grenke.de/investor veröffentlicht und können dort
eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der GRENKELEASING AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR
16.530.911,12 wie folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn EUR 16.530.911,12
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,10 je EUR 16.229.618,90
dividendenberechtigter Stückaktie
Gewinnvortrag EUR 301.292,22
Die Dividende wird am 13. Mai 2015 ausbezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt
auch die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts nach §§ 37 w, 37 y
Wertpapierhandelsgesetz für die ersten sechs Monate des
Geschäftsjahres 2015 vor, soweit diese erfolgt.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 endet gemäß §
102 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 2 der Satzung der GRENKELEASING
AG die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Herr Dieter Münch,
Herr Florian Schulte, Herr Erwin Staudt und Herr Prof. Dr.
Thilo Wörn.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs
ausschließlich von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Es sind somit vier neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen,
wobei nach § 7 Abs. 2 der Satzung eine Wiederwahl von
Aufsichtsratsmitgliedern möglich ist. Die Hauptversammlung ist
an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den
Aufsichtsrat zu wählen:
a) Herrn Florian Schulte, Baden-Baden,
Geschäftsführer der Fines Holding GmbH, Baden-Baden, sowie
der S.K. Management- und Beteiligungs GmbH, Baden-Baden,
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
entscheidet,
b) Herrn Erwin Staudt, Leonberg,
Unternehmensberater,
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
entscheidet,
c) Frau Tanja Dreilich, München,
Geschäftsführerin (CFO) der Kirchhoff Ecotec GmbH, Iserlohn,
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
entscheidet,
d) Frau Dr. Ljiljana Mitic, München,
Executive Vice-President und Global Head of Financial
Services Markets der Atos IT Solutions and Services GmbH,
München,
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
entscheidet.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Florian Schulte ist Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Global Group Dialog Solutions
Aktiengesellschaft, Idstein
Herr Florian Schulte ist ferner Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Deltavista International AG, Küsnacht/Schweiz
Herr Erwin Staudt ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
- PROFI Engineering Systems AG, Darmstadt
- USU Software AG, Möglingen
Herr Erwin Staudt ist ferner Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Hahn Verwaltungs-GmbH, Fellbach
- Interstuhl Büromöbel GmbH & Co. KG, Meßstetten
Frau Dreilich und Frau Dr. Mitic gehören jeweils keinen
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren Kontrollgremien bei in- oder ausländischen
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
an.
In Bezug auf Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach
Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur GRENKELEASING AG oder deren Konzernunternehmen, den
Organen der GRENKELEASING AG oder einem wesentlich an der
GRENKELEASING AG beteiligten Aktionär steht.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in
Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex
im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2015 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit
der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
und über die entsprechende Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2009 wurde
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar und/oder Sacheinlagen
auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts zu
erhöhen. Diese Ermächtigung ist am 11. Mai 2014 abgelaufen.
Es soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von rund 10 %
des aktuellen Grundkapitals mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts geschaffen werden.
Dadurch soll die Gesellschaft auch künftig in der Lage sein,
den Finanzbedarf der Gesellschaft schnell und flexibel durch
Eigenmittel decken zu können. Auch soll die Gesellschaft zur
Erhöhung von Ertragschancen sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder sonstigen
Wirtschaftsgütern kurzfristig nutzen können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)
DJ DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der -2-
Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu Stück 1.475.000 (in Worten: eine Million
vierhundertfünfundsiebzigtausend) neuen Aktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.885.388,82
(in Worten: Euro eine Million
achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig
und zweiundachtzig Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,
insbesondere um neue Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder anderer mit solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft, auszugeben. Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von neuen
Aktien zur Durchführung einer sog. Aktiendividende ('Scrip
Dividend') auszuschließen, bei welcher den Aktionären
angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise
als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft
einzubringen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die Aktien können von mindestens einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
aa) um etwaige Aktienspitzen auszugleichen,
bb) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich
ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die
von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden, und
* Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
oder -pflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind,
sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2015 bzw. nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) Satzungsänderung
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11.
Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu Stück 1.475.000 (in Worten: eine Million
vierhundertfünfundsiebzigtausend) neuen Aktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.885.388,82
(in Worten: Euro eine Million
achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig
und zweiundachtzig Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,
insbesondere um neue Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder anderer mit solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft, auszugeben. Der Vorstand ist ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von neuen
Aktien zur Durchführung einer sog. Aktiendividende ('Scrip
Dividend') auszuschließen, bei welcher den Aktionären
angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise
als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft
einzubringen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die Aktien können von mindestens einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
a) um etwaige Aktienspitzen auszugleichen,
b) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich
ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die
von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden, und
* Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
oder -pflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind,
sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2015 bzw. nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.'
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts
und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2010
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet am
10. Mai 2015. Um der Gesellschaft weiterhin den Erwerb und die
anschließende Verwendung eigener Aktien zu ermöglichen, soll
eine neue Ermächtigung für weitere fünf Jahre erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher
vor zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
ermächtigt, eigene Aktien in einem Umfang von bis zu
insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals oder, falls dieser Wert niedriger
ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits
erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den
§§ 71 d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 5
% des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder mehrmals, durch die Gesellschaft selbst oder durch ein
von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der
Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. Diese
Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 12. Mai 2015 wirksam und gilt bis zum
11. Mai 2020.
b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des
Vorstandes (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle
Aktionäre der GRENKELEASING AG gerichteten öffentlichen
Kaufangebotes oder über eine an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten oder (3) durch Abgabe von
Andienungsrechten an die Aktionäre.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse,
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktien der GRENKELEASING AG im
XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten drei
Börsentagen vor Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb
eigener Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein
öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der
Gesellschaft oder über eine an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf-
bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf-
bzw. Verkaufsspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der
GRENKELEASING AG im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsentagen vor dem
Tag der Veröffentlichung des Angebotes oder der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung des Angebots bzw. der
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erhebliche Kursbewegungen, kann das
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird
auf den Durchschnittskurs der letzten drei Börsentage vor
der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt; die
10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf
diesen Betrag ebenfalls anzuwenden.
Das Angebot bzw. die Aufforderung an die Aktionäre zur
Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen
sowie die Möglichkeit der Präzisierung des Kaufpreises
oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist
vorsehen.
Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen
Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen der Gesellschaft
übersteigen, erfolgt der Erwerb im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50
Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär) kann
vorgesehen werden.
(3) Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur
Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro
Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem
Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen
der von der Gesellschaft zurück zu kaufenden Aktien
berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl
Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der
Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch
dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein
Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die
sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum
Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten
werden nicht zugeteilt. Für diesen Fall werden die
entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der
Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des
Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert
werden kann, werden nach Maßgabe der Regelungen im
vorstehenden lit. b) (2) bestimmt, wobei maßgeblicher
Stichtag dabei der Tag der Veröffentlichung des
Rückkaufangebotes unter Einräumung von Andienungsrechten
ist, und können gegebenenfalls angepasst werden, wobei
dann maßgeblicher Stichtag der Tag der Veröffentlichung
der Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der
Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, ihre Laufzeit
und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der
Vorstand.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund der
vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft
wie folgt zu verwenden:
(1) Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert
werden, vor allem im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen.
(2) Die Aktien können gegen Barzahlung an Dritte
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die
erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher
Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
beschränkt sich unter Einbeziehung sämtlicher
Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und unter
Berücksichtigung solcher Aktien, die bei Optionsausübung
oder Wandlung aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre nach den §§ 221 Abs. 4 Satz 2
i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden, auf
insgesamt höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung oder, falls dieser
Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft.
(3) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)
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