DJ DGAP-HV: Porsche Automobil Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Porsche Automobil Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.03.2015 15:20
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Porsche Automobil Holding SE
Stuttgart
ISIN DE000PAH0004 (WKN PAH000)
ISIN DE000PAH0038 (WKN PAH003)
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre!
Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet am
Mittwoch, 13. Mai 2015, 10.00 Uhr,
in der Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart, statt.
Wir erlauben uns, Sie hierzu herzlich einzuladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft
und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 (1.
Januar 2014 bis 31. Dezember 2014)
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Abs. 1
AktG1 festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die
Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung)
Anwendung.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 614.643.750,00 wie folgt
zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,004 je EUR 306.862.500,00
Stammaktie, bei 153.125.000 Stammaktien sind
das
Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,010 je EUR 307.781.250,00
Vorzugsaktie, bei 153.125.000 Vorzugsaktien
sind das
Bilanzgewinn EUR 614.643.750,00
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2015 und für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2015
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt
der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015
sowie
b) zum Abschlussprüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts als Teile des Halbjahresfinanzberichts
zum 30. Juni 2015
zu wählen.
6. Wahl zum Aufsichtsrat
Seine Exzellenz Scheich Jassim bin Abdulaziz bin Jassim
Al-Thani hat mit Wirkung zum Ablauf des 24. März 2015 sein Amt
als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat niedergelegt. Herr
Hans-Peter Porsche soll als Nachfolger bis zur Beendigung der
am 13. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung gerichtlich
zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt werden. Es ist deshalb
eine Neubestellung durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-Verordnung), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3
SE-Beteiligungsgesetz, Teil II. der Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding
SE und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus
zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die sechs
Arbeitnehmervertreter werden aufgrund des Verfahrens bestellt,
das in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in der Porsche Automobil Holding SE vorgesehen ist. Die sechs
Anteilseignervertreter werden ohne Bindung an Wahlvorschläge
durch die Hauptversammlung gewählt.
Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses
schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
Herr Hans-Peter Porsche, Salzburg, Österreich,
Unternehmer
wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für
eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt
(wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet wird), zum Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft bestellt.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex
Nachfolgend werden Angaben zu den persönlichen und
geschäftlichen Beziehungen von Herrn Hans-Peter Porsche zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an
der Gesellschaft beteiligten Aktionären offengelegt, wobei
geschäftliche Beziehungen von Herrn Hans-Peter Porsche zum
Unternehmen aufgrund von Aufsichtsratsmandaten in
Konzernunternehmen der Gesellschaft in den nach § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG erforderlichen Angaben enthalten sind.
Herr Hans-Peter Porsche ist gemeinsam mit den anderen
Familiengesellschaftern und von ihnen mittelbar oder
unmittelbar gehaltenen Beteiligungsgesellschaften
beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE
und zwar auf Basis eines zwischen den unmittelbaren
Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE
abgeschlossenen Konsortialvertrags.
Herr Hans-Peter Porsche ist Geschäftsführer der Familie
Porsche Beteiligung GmbH, Stammaktionär der Porsche Automobil
Holding SE, sowie Geschäftsführer der folgenden an dieser
mittelbar und unmittelbar beteiligten
Beteiligungsgesellschaften, nämlich
- Geschäftsführer der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich
- Geschäftsführer der ZH 1330 GmbH, Salzburg,
Österreich
- Geschäftsführer der Familie Porsche Holding GmbH,
Salzburg, Österreich
- Geschäftsführer der Hans-Peter Porsche GmbH,
Grünwald
- Geschäftsführer der PP 1330 GmbH, Grünwald
Mit anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist
Herr Hans-Peter Porsche wie folgt verwandt:
- Bruder von Herrn Dr. Wolfgang Porsche
- Onkel von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche
- Cousin der Herren Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch
und Dr. Hans Michel Piëch
Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE
mittelbar oder unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionären
bestehen Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
Herr Hans-Peter Porsche ist bei den nachfolgend unter a)
aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrats sowie bei den unter b) aufgeführten
Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren inländischen oder
ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
a) Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft,
Stuttgart
b) FAP Beteiligungen AG, Salzburg, Österreich
(Vorsitz)
Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft, Salzburg,
Österreich (stv. Vorsitz)
Porsche Holding Gesellschaft m.b.H, Salzburg, Österreich
Porsche Holding Stuttgart GmbH, Stuttgart
7. Zustimmung zu Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen mit Tochtergesellschaften
Die Porsche Automobil Holding SE als herrschende Gesellschaft
und ihre neugegründeten 100%igen Tochtergesellschaften Porsche
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2015 10:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: Porsche Automobil Holding SE: -2-
Zweite Beteiligung GmbH, Porsche Dritte Beteiligung GmbH sowie
Porsche Vierte Beteiligung GmbH, alle mit Sitz in Stuttgart,
jeweils als abhängige Gesellschaft (jeweils einzeln im
Folgenden auch 'abhängige Gesellschaft'), haben am 5. März
2015 jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen. Jeder dieser Verträge bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Porsche
Automobil Holding SE.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE
als herrschendem Unternehmen und der Porsche Zweite
Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem
Unternehmen, wird zugestimmt.
b) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE
als herrschendem Unternehmen und der Porsche Dritte
Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem
Unternehmen, wird zugestimmt.
c) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE
als herrschendem Unternehmen und der Porsche Vierte
Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem
Unternehmen, wird zugestimmt.
Die vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
vom 5. März 2015 haben jeweils den nachfolgenden Inhalt:
§ 1
Leitung
(1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt die
Leitung ihrer Gesellschaft der Porsche Automobil Holding SE
('Porsche SE').
(2) Die Porsche SE ist berechtigt, der
Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
(3) Die abhängige Gesellschaft ist im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, die Weisungen
der Porsche SE zu befolgen.
§ 2
Gewinnabführung
(1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich
entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1 AktG, während der
Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Porsche SE
abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung
oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um
einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach §
268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die
Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils
gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten.
(2) Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung
der Porsche SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Porsche SE aufzulösen
und als Gewinn abzuführen.
(3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der
Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser
Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist
ausgeschlossen; Gleiches gilt für einen zu Beginn der
Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der abhängigen
Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
§ 3
Verlustübernahme
(1) Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
entsprechend.
(2) Auf Verlangen der Porsche SE sind während der
Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
aufzulösen und, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung dem nicht entgegensteht, zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags zu verwenden.
(3) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt
erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der abhängigen
Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
§ 4
Fälligkeit und Verzinsung
(1) Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw.
der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3
werden mit Ablauf des letzten Tages eines jeden
Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft fällig, für das
der jeweilige Anspruch besteht.
(2) Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw.
der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3
sind spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach
Feststellung des Jahresabschlusses der abhängigen
Gesellschaft zu erfüllen.
(3) Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und
tatsächlicher Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe
geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug
bleiben unberührt.
§ 5
Wirksamwerden und Dauer
(1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft und
der Hauptversammlung der Porsche SE.
(2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft
wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts -
rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahrs, in
dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab
Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes
der abhängigen Gesellschaft ausgeübt werden.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
(4) Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des
Geschäftsjahrs der abhängigen Gesellschaft, nach dessen
Ablauf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene,
für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft
erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren erfüllt
ist. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
(5) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
die Porsche SE nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte
an der abhängigen Gesellschaft beteiligt ist, ein wichtiger
Grund im Sinne des § 297 Abs. 1 AktG oder des § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in ihren jeweiligen Fassungen
vorliegt sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der abhängigen Gesellschaft oder der Porsche SE.
(6) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nach den für den
Jahresabschluss der abhängigen Gesellschaft geltenden
Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die abhängige
Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung
aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser
Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten § 2 und § 3
entsprechend.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser
Vertrag eine Lücke enthalten, so werden hierdurch die
übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten
kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen,
die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart
hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind, soweit dem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2015 10:20 ET (14:20 GMT)
nicht zwingendes Recht entgegensteht, so auszulegen, dass
sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft
i.S. der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
entsprechen.
Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem
gemeinsamen Vertragsbericht des Vorstands der Porsche
Automobil Holding SE und der Geschäftsführung der jeweiligen
abhängigen Gesellschaft näher erläutert und begründet.
***
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Mittwoch,
6. Mai 2015, 24.00 Uhr, unter folgender für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle
Porsche Automobil Holding SE
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: +49/(0)69/12012-86045
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht
haben, dass sie zu Beginn des Mittwoch, 22. April 2015 (d.h. 0.00 Uhr)
('Nachweisstichtag'), Aktionär der Gesellschaft waren. Hinsichtlich
solcher Aktien, die nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt
werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag auch von einem deutschen Notar oder einem
Kreditinstitut ausgestellt werden.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Mittwoch, 6.
Mai 2015, 24.00 Uhr, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die
von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit
sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein
relevantes Datum.
Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine
Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
Vertretung bei Stimmrechtsausübung oder Teilnahme
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung
des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; §
135 AktG bleibt unberührt.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen
gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
AktG) sowie an Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135
Abs. 8 AktG erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger
Anmeldung und Nachweiserbringung erhält.
Für Stammaktionäre wird ein Formular für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv
zum Download bereitgehalten.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der
Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt
werden:
hv2015@porsche-se.com
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Stammaktionären an, von
der Gesellschaft benannte Mitarbeiter, die Herren Dr. Peter Wohlgemuth
und Dr. Holger Pittroff, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die
Stammaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von
Weisungen an sie sind bis Dienstag, 12. Mai 2015, 10.00 Uhr, eingehend
zu übermitteln; sie bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg
(per E-Mail) sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Porsche Automobil Holding SE
Hauptabteilung Recht
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per Telefax: +49/(0)711/ 911-11834
oder per E-Mail an: hv2015@porsche-se.com
Weitere Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Sonntag, 12. April 2015, 24.00 Uhr. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:
Porsche Automobil Holding SE
- Vorstand -
zu Händen Frau Heike Riela
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
Gegenanträge von Aktionären
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen
Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen
Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also
spätestens am Dienstag, 28. April 2015, 24.00 Uhr, zugegangen sind,
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die
Internetseite
http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv
zugänglich gemacht.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein
Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende
Adresse maßgeblich:
Porsche Automobil Holding SE
- Vorstand -
zu Händen Frau Heike Riela
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per Telefax: +49/(0)711/911-11834
oder per E-Mail an: hv2015@porsche-se.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2015 10:20 ET (14:20 GMT)
© 2015 Dow Jones News
