DJ DGAP-HV: Lotto24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Lotto24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
30.03.2015 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Lotto24 AG
Hamburg
- ISIN DE000LTT0243 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 12. Mai 2015, 10.30 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) in das
Curiohaus, Rothenbaumchaussee 11, 20148 Hamburg.
TAGESORDNUNG
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nach
HGB und des gebilligten Einzelabschlusses nach IFRS sowie der
jeweiligen Lageberichte der Lotto24 AG für das Geschäftsjahr
2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben
gemäß § 289 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss nach HGB und den Einzelabschluss nach IFRS am
20. März 2015 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
hierzu entfällt damit entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Auch die weiteren unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer
Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, Entlastung
zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben,
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals 2014 sowie die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses u.a. bei Ausnutzung gegen
Sacheinlagen und entsprechende Satzungsänderungen
Der Vorstand wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21.
Mai 2014, eingetragen in das Handelsregister der Gesellschaft
am 2. Juni 2014, ermächtigt, das Grundkapital bis zum 20. Mai
2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
3.992.544 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand
hat von der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats im
Oktober 2014 im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter
vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im
Umfang von EUR 1.996.271 Gebrauch gemacht, wodurch sich der
Betrag des Genehmigten Kapitals 2014 auf EUR 1.996.273
verringert hat.
Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der
Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich
ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und
nachhaltig anpassen zu können, soll das Genehmigte Kapital
2014 durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital ersetzt
werden. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital soll knapp 20
% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft von EUR
21.958.991, also EUR 4.391.798, umfassen und bis zum 11. Mai
2020 ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2015).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, zu
beschließen:
a) Das Genehmigte Kapital 2014 sowie § 4 Absatz 2
der Satzung werden aufgehoben.
b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von
EUR 4.391.798 geschaffen.
Hierzu wird in § 4 der Satzung ein neuer Absatz (2) mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 11.
Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
4.391.798 (in Worten: vier Millionen
dreihunderteinundneunzigtausendsiebenhundertachtundneunzig
Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären
ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen
Aktien können auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
(b) für Aktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von bis zu EUR 2.195.899 bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, zum Erwerb sonstiger
Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter
gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft
verbundene Unternehmen) sowie gegen Bar- oder Sacheinlagen
zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener
Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
(c) für die Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber
von zu begebenden Optionen, Wandelschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten;
(d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt
der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aufgrund
dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht
überschreiten. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Die
Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien
entfällt, die zur Bedienung von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
Kapitalerhöhung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.'
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals gemäß lit. a) und die
Beschlussfassung über § 4 Absatz (2) der Satzung gemäß lit.
b) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die
Eintragung in der vorgenannten Reihenfolge erfolgt und dass
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March 30, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)
die Eintragung der Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals gemäß lit. a) erst erfolgt, wenn sichergestellt
ist, dass unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über
§ 4 Absatz (2) der Satzung gemäß lit. b) eingetragen wird.
Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung
Zu Punkt 5 der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 schlagen der Vorstand
und der Aufsichtsrat vor, das bestehende genehmigte Kapital aufzuheben
und durch ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) zu
ersetzen. Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4
Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Punkt 5 der Tagesordnung der
Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen
Bericht:
Der Vorstand wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai
2014, eingetragen in das Handelsregister der Gesellschaft am 2. Juni
2014, ermächtigt, das Grundkapital bis zum 20. Mai 2019 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 3.992.544 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der
Vorstand hat von der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats im
Oktober 2014 im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter vereinfachtem
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Umfang von EUR 1.996.271
Gebrauch gemacht, wodurch sich der Betrag des Genehmigten Kapitals
2014 auf EUR 1.996.273 verringert hat.
Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist,
ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen
und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, soll das
Genehmigte Kapital 2014 durch ein neu zu schaffendes genehmigtes
Kapital ersetzt werden. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital soll
knapp 20 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft von EUR
21.958.991, also EUR 4.391.798, umfassen und bis zum 11. Mai 2020
ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2015).
Die Ersetzung des bisherigen durch ein neues, aufgestocktes
genehmigtes Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, auch
weiterhin und in hinreichendem Umfang kurzfristig das für die
Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den
Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel
ein günstiges Marktumfeld zur Deckung eines künftigen
Finanzierungsbedarfes schnell zu nutzen. Da Entscheidungen über die
Deckung eines künftigen Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu
treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom
Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen
Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig
ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des
'genehmigten Kapitals' Rechnung getragen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 zur Ausgabe von
Aktien gegen Bareinlagen haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht (§ 203 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Absatz 1
AktG), wobei auch die Einräumung eines mittelbaren Bezugsrecht im
Sinne des § 186 Absatz 5 AktG ausreicht. Die Ausgabe von Aktien unter
Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem
Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären
werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem
direkten Bezug. Lediglich zur Erleichterung der Abwicklung werden ein
oder mehrere Kreditinstitut(e) (wobei gemäß § 186 Abs. 5 AktG diesen
solche Unternehmen gleichgestellt sind, die ebenfalls zum Betrieb des
Emissionsgeschäfts berechtigt sind) an der Abwicklung beteiligt.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu
können.
a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Dieser
Bezugsrechtsausschluss zielt darauf, die Abwicklung einer
Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu
erleichtern, weil dadurch ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der
Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb
ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering
anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne
einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient
daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung
einer Emission. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten
den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen
für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den
Interessen der Aktionäre auch für angemessen.
b) Das Bezugsrecht kann auch bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft
soll insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile,
Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände
(einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen) erwerben
können oder auf Angebote zu Akquisitionen bzw.
Zusammenschlüssen reagieren können, um ihre
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken sowie die Ertragskraft und den
Unternehmenswert zu steigern. Die Praxis zeigt, dass die
Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte häufig ein
starkes Interesse haben - z. B. zur Wahrung eines gewissen
Einflusses auf den Gegenstand der Sacheinlage - Aktien der
Gesellschaft als Gegenleistung zu erwerben. Für die
Möglichkeit, die Gegenleistung nicht ausschließlich in
Barleistungen, sondern auch in Aktien oder nur in Aktien zu
erbringen, spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen
Finanzstruktur zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien
als Akquisitionswährung verwendet werden können, die
Liquidität der Gesellschaft geschont, eine
Fremdkapitalaufnahme vermieden wird und der bzw. die Verkäufer
an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu
einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft
bei Akquisitionen.
Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung
einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit den notwendigen
Handlungsspielraum, solche Akquisitionsgelegenheiten schnell
und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage,
selbst größere Einheiten gegen Überlassung von Aktien zu
erwerben. Auch soll es der Gesellschaft möglich sein, sonstige
Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen) gegen Aktien
zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden können. Weil solche Akquisitionen häufig
kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie in der
Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden
ordentlichen oder einer für diesen Zweck einzuberufenden
außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Es
bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.
Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von
sonstigen Vermögensgegenständen zeigen, wird der Vorstand in
jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen
soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der
Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der
erworbenen Unternehmensbeteiligung oder den sonstigen
Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises
der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe. Der Vorstand wird das genehmigte Kapital nur
dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass der Erwerb des
Unternehmens, Unternehmensteils oder der Beteiligungen an
einem Unternehmen oder eines sonstigen Vermögensgegenstands
gegen Gewährung neuer Aktien im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird
seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls
zu dieser Überzeugung gelangt ist.
Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit noch nicht
festgesetzt werden, da keine konkrete Verwendungsabsicht
besteht. Die Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags obliegt
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March 30, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)
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