DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
01.04.2015 15:17
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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WashTec AG
Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750
ISIN-Code: DE 000 750 750 1
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen
Hauptversammlung 2015 der WashTec AG, Augsburg,
am Mittwoch, den 13. Mai 2015, 11.00 Uhr (Einlass ab ca. 10.00 Uhr)
in der IHK für Augsburg und Schwaben,
Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014;
Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG
und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 mit dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289
Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB; Vorlage des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor,
dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des
festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie
zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns
und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176
Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den
Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des
Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften -
einen erläuternden Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben
und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und
Risikomanagementsystems sowie bei einem Mutternunternehmen
auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den
Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung
näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der WashTec AG,
Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung
selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich
»Investor Relations« zugänglich. Auf Verlangen werden jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der
ausliegenden Unterlagen erteilt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen
Bilanzgewinn von EUR 24.415.905,24 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,65
je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt EUR
22.988.314,80;
b) Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe
von EUR 1.427.590,44 auf neue Rechnung.
In dem Vorschlag für die Ausschüttung einer Dividende an die
Aktionäre in Höhe von EUR 1,65 je dividendenberechtigter
Stückaktie ist neben der Dividende in Höhe von EUR 0,70 je
dividendenberechtigter Stückaktie eine Sonderausschüttung in
Höhe von EUR 0,95 je dividendenberechtigter Stückaktie
enthalten.
Die Dividende wird ab dem 15. Mai 2015 ausgezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und den
Halbjahresfinanzbericht 2015
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015
sowie für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Änderung von § 8.16 der
Satzung
Gemäß § 8.16 der Satzung beträgt die jährliche feste Vergütung
für die Aufsichtsratsmitglieder EUR 20.000,00, wobei der
Vorsitzende das Doppelte erhält. Daneben werden eine
zusätzliche feste Vergütung für die Mitgliedschaft in
Ausschüssen des Aufsichtsrats, eine erfolgsabhängige Vergütung
und ein Sitzungsgeld gewährt. Für die Gesamtvergütung
(einschließlich Sitzungsgeld) sieht § 8.16 der Satzung eine
Begrenzung auf maximal EUR 50.000,00 für ein einfaches
Aufsichtsratsmitglied, EUR 75.000,00 für den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und EUR 100.000,00 für den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats vor.
Die jährliche feste Vergütung und die Begrenzung für die
Gesamtvergütung sollen angemessen angehoben werden, um den
Aufgaben des Aufsichtsrats besser Rechnung zu tragen.
Dementsprechend soll die jährliche feste Vergütung künftig EUR
35.000,00 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, EUR
70.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats und EUR 100.000,00 für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats betragen. Die zusätzliche feste Vergütung für
die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats, die
erfolgsabhängige Vergütung und das Sitzungsgeld sollen
unverändert beibehalten werden. Die Begrenzung für die
Gesamtvergütung soll angehoben werden auf maximal EUR
75.000,00 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, EUR
100.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, EUR
150.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats und EUR 200.000,00 für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8.16 der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
»8.16 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für das
Geschäftsjahr 2015 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben
dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr
seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung
in Höhe von EUR 35.000,00. Für den stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung
EUR 70.000,00, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR
100.000,00.
Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des
Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung
von EUR 2.500,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses mit
Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche
feste Vergütung von EUR 5.000,00. Jedes Mitglied des
Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung
von EUR 5.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
eine solche von EUR 10.000,00.
Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein
Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für jede Sitzung des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen.
Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird
Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Doppelte des Sitzungsgelds nach
diesem Absatz.
Die feste Vergütung und das Sitzungsgeld sind nach Ablauf
des Geschäftsjahrs zahlbar.
Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während des vorangegangenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 01, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)
Geschäftsjahrs jeweils nach Fassung des
Gewinnverwendungsbeschlusses eine erfolgsabhängige Vergütung
von EUR 500,00 für jeden Cent, um den der nach
IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Konzerngewinn
pro Aktie den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen
Geschäftsjahrs überschreitet.
Die jährliche Gesamtvergütung (feste und erfolgsabhängige
Vergütung sowie Sitzungsgeld) ist begrenzt auf maximal EUR
75.000,00 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, EUR
100.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, EUR
150.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats und EUR 200.000,00 für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats. Bei Überschneidung der Funktionen gilt für
die Begrenzung der höhere Betrag.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat bzw. einem
Aufsichtsratsausschuss angehört haben, erhalten eine im
Verhältnis geringere feste und erfolgsabhängige Vergütung,
deren Begrenzung ebenfalls im Verhältnis zu kürzen ist. Die
Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf
seine Bezüge entfallende Mehrwertsteuer.«
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG
insgesamt 13.976.970 Stückaktien ausgegeben, die insgesamt 13.976.970
Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung 44.658 Stück eigene Aktien, aus
denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht
ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die
Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu
ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführenden
Institut (Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches
Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 22. April 2015, 0.00 Uhr
MESZ (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft
spätestens am Mittwoch, den 6. Mai 2015, 24.00 Uhr MESZ, unter
nachfolgender Adresse zugehen:
WashTec AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 21027289
E-Mail: meldedaten@hce.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im
Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf elektronischem Wege an die
folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
vollmacht@hce.de
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an
die Weisung der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Soweit die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall in Textform Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung
der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die
Vollmacht zusammen mit der Weisung muss bis zum 12. Mai 2015, 24.00
Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten Adresse bei der Gesellschaft
eingegangen sein:
WashTec AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 89 20127 289
E-Mail: vollmacht@hce.de
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen den Aktionären unter der
Internetadresse www.washtec.de im Bereich »Investor Relations« zum
Download zur Verfügung oder können montags bis freitags, außer
feiertags, zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr (MESZ) unter der
Telefonnummer +49 89 21027-222 angefordert werden.
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres
Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten
lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular
gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der
Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich
»Investor Relations« folgende Informationen und Unterlagen zugänglich
sein (vgl. § 124a AktG):
1. der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur
fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung;
2. die der Versammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen;
3. Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung
verwendet werden können.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(dies entspricht 174.713 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12.
April 2015 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 01, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)
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