DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in Hotel Saechsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ADVA Optical Networking SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
01.04.2015 15:17
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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ADVA Optical Networking SE
Meiningen
- ISIN DE 000 510 300 6 -
(Wertpapierkennnummer 510 300)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2015
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch,
20. Mai 2015, um 11.00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10.00 Uhr), im Hotel
Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen, Deutschland,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2014, des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2014, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2014, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß
§§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der
Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss
wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014
Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE zum 31.
Dezember 2014 weist einen Bilanzgewinn von EUR 34.823.669,24
aus. Aufgrund einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
dürfte jedoch nur eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR
181.681,53 vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 34.823.669,24 in voller
Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Vorstands der ADVA Optical Networking SE, die im Geschäftsjahr
2014 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, die im
Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des
genehmigten Kapitals 2013/I sowie die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals 2015/I mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 wurde
der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 3. Juni 2018 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 23.911.326 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um
insgesamt EUR 23.911.326 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der
Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
werden kann (genehmigtes Kapital 2013/I). Bislang wurde die
vorgenannte Ermächtigung noch nicht ausgenutzt. Das aktuelle
Grundkapital der Gesellschaft lässt eine Erhöhung des
genehmigten Kapitals zu. Deshalb soll das gesamte genehmigte
Kapital 2013/I aufgehoben und durch ein neues genehmigtes
Kapital 2015/I ersetzt werden.
Die vorgeschlagene Aufhebung des genehmigten Kapitals 2013/I
soll nur wirksam werden, wenn das genehmigte Kapital 2015/I
wirksam an dessen Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
(a) Aufhebung des genehmigten Kapitals 2013/I
Das genehmigte Kapital 2013/I gemäß bisherigem § 4 Abs. 4
der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung
des gemäß lit. (b) und (c) beschlossenen genehmigten
Kapitals 2015/I im Handelsregister aufgehoben.
(b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
2015/I
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 19. Mai 2020 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.048.215
(in Worten: vierundzwanzig Millionen achtundvierzigtausend
zweihundertfünfzehn) neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um
insgesamt bis zu 24.048.215 (in Worten: vierundzwanzig
Millionen achtundvierzigtausend zweihundertfünfzehn Euro) zu
erhöhen (genehmigtes Kapital 2015/I).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem
Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, zum
Zweck der Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer
ausländischen Wertpapierbörse, einschließlich der Zuteilung
der Aktien an ein Kreditinstitut oder mehrere
Kreditinstitute mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien im
Rahmen der erstmaligen Einführung der Gesellschaft am
US-Kapitalmarkt mittels American Depositary Receipts (ADR)
platziert werden, und im Zusammenhang mit den vorgenannten
Fällen auch zur Deckung einer den Emissionsbanken
eingeräumten Mehrzuteilungsoption.
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung,
(i) wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt,
um etwaige Spitzen zu verwerten, oder
(ii) soweit der Bezugsrechtsausschluss zum
Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft
oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
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Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
(iii) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des
Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals
sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden und
* Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und
soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
(c) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 19. Mai 2020 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.048.215
(in Worten: vierundzwanzig Millionen achtundvierzigtausend
zweihundertfünfzehn) neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um
insgesamt bis zu EUR 24.048.215 (in Worten: vierundzwanzig
Millionen achtundvierzigtausend zweihundertfünfzehn Euro) zu
erhöhen (genehmigtes Kapital 2015/I).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem
Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, zum
Zweck der Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer
ausländischen Wertpapierbörse, einschließlich der Zuteilung
der Aktien an ein Kreditinstitut oder mehrere
Kreditinstitute mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien im
Rahmen der erstmaligen Einführung der Gesellschaft am
US-Kapitalmarkt mittels American Depositary Receipts (ADR)
platziert werden, und im Zusammenhang mit den vorgenannten
Fällen auch zur Deckung einer den Emissionsbanken
eingeräumten Mehrzuteilungsoption.
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung,
(i) wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt,
um etwaige Spitzen zu verwerten, oder
(ii) soweit der Bezugsrechtsausschluss zum
Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft
oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
(iii) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des
Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals
sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden und
* Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und
soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.'
7. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des
bedingten Kapitals 2003/2008; Beschlussfassung über eine
Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die
Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Juni 2003 hat
den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen
sind, den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 13 ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im
Falle des Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten -
wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 2.119.000
Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft an
Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung
verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und
Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe der im
vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu
gewähren. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes
Kapital in Höhe von EUR 2.119.000 geschaffen worden.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu
Tagesordnungspunkt 9 und vom 14. Juni 2005 zu
Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 2.119.000 um insgesamt 371.000 auf 2.490.000
Stück erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu EUR 2.490.000 bedingt erhöht.
Aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten im Geschäftsjahr 2005
wurde nach Ablauf des Geschäftsjahres 2005 die Ausgabe von
285.548 neuen Stückaktien der Gesellschaft mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 285.548 in das
Handelsregister eingetragen.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 2.204.452 um 975.548 auf 3.180.000 Stück
erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis
zu EUR 3.180.000 bedingt erhöht. In dem am 31. Dezember 2006
abgelaufenen Geschäftsjahr wurden insgesamt 339.114
Bezugsrechte ausgeübt und 339.114 neue Stückaktien der
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Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR
339.114 ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu
Tagesordnungspunkt 9 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 2.840.886 um 1.259.114 auf 4.100.000 Stück
erhöht. Ferner wurde das Grundkapital um EUR 4.100.000 bedingt
erhöht. In dem am 31. Dezember 2007 abgelaufenen Geschäftsjahr
wurden 187.851 Bezugsrechte ausgeübt und 187.851 neue
Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am
Grundkapital von EUR 187.851 ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu
Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 3.912.149 um 697.851 auf 4.610.000 erhöht.
Ferner wurde das Grundkapital um EUR 4.610.000 bedingt erhöht.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ablauf des
Geschäftsjahres 2010 wurden 468.328 Bezugsrechte ausgeübt und
468.328 neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem
Anteil am Grundkapital von EUR 468.328 ausgegeben.
Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 hat zu
Tagesordnungspunkt 8a die Ermächtigung zur Ausgabe von
Bezugsrechten nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung
vom 11. Juni 2003 zu Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu
Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 14. Juni 2005 zu Tagesordnungspunkt 10,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni
2006 zu Tagesordnungspunkt 8, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 9,
Ziffer 1 und des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni
2008 zu Tagesordnungspunkt 6, Ziffer 1 (insgesamt
'Aktienoptionsprogramm
2003/2008') aufgehoben, soweit diese Ermächtigung noch nicht
ausgenutzt wurde. Das zugehörige bedingte Kapital wurde um EUR
345.672 auf EUR 3.796.000 reduziert. In dem am 31. Dezember
2011 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 219.989 Bezugsrechte
ausgeübt und 219.989 neue Stückaktien der Gesellschaft mit
rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 219.989
ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. das in § 4 Abs. 5j der Satzung
geregelte bedingte Kapital auf EUR 2.824.209 reduziert. In dem
am 31. Dezember 2012 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 297.777
Bezugsrechte ausgeübt und 297.777 neue Stückaktien der
Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR
297.777 ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu
Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. das in § 4 Abs. 5j der
Satzung geregelte bedingte Kapital weiter auf EUR 2.228.861
reduziert. In dem am 31. Dezember 2013 abgelaufenen
Geschäftsjahr wurden 200.175 Bezugsrechte ausgeübt und 200.175
neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am
Grundkapital von EUR 200.175 ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. das in § 4 Abs. 5j der Satzung
geregelte bedingte Kapital weiter auf EUR 1.807.878 reduziert.
In dem am 31. Dezember 2014 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden
73.304 Bezugsrechte ausgeübt und 73.304 neue Stückaktien der
Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR
73.304,00 ausgegeben. Das bedingte Kapital 2003/2008 beträgt
derzeit noch EUR 1.734.574.
Aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2003/2008 sind zum 31.
Januar 2015 allerdings nur 1.296.774 Bezugsrechte ausgegeben,
die noch durch das bedingte Kapital 2003/2008 bedient werden
können. Da von der in § 4 Abs. 5j in Bezug genommenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten seit der
Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 kein Gebrauch mehr gemacht
werden kann, also die Ausgabe weiterer Optionsrechte nicht
mehr möglich ist, soll das in § 4 Abs. 5j der Satzung
geregelte bedingte Kapital weiter auf EUR 1.296.774 reduziert
werden, da es nur noch in diesem Umfang für seinen Zweck
verwendet werden kann.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den
Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im Falle des
Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch
Kündigung oder eine sonstige Beendigung der Einräumung von
Bezugsrechten - wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis
zu 920.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der
Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der
Geschäftsführung verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der
Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach
Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten
Anforderungen zu gewähren (Aktienoptionsprogramm 2011). Soweit
Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden,
erfolgte die Ermächtigung des Aufsichtsrats an Stelle des
Vorstands. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes
Kapital in Höhe von EUR 920.000 geschaffen worden.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 920.000 um
insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück erhöht. Ferner wurde
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.928.000
bedingt erhöht.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu
Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 1.928.000
um insgesamt 625.404 auf 2.553.404 Stück erhöht. Ferner wurde
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.553.404
bedingt erhöht.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 2.553.404
um insgesamt 441.000 auf 2.994.404 Stück erhöht. Ferner wurde
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.994.404
bedingt erhöht.
Der durch die Reduktion des in § 4 Abs. 5j der Satzung
geregelten bedingten Kapitals frei werdende Spielraum soll für
die Erweiterung des Aktienoptionsprogramms 2011 genutzt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
(a) Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung
des bedingten Kapitals 2003/2008 und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
Das zur Bedienung ausgegebener Bezugsrechte auf Basis der
Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Maßgabe der
Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 zu
Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni
2005 zu Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 8,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni
2007 zu Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1 und des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu Tagesordnungspunkt
6, Ziffer 1, geschaffene bedingte Kapital (im
Handelsregister als Bedingtes Kapital 2003/2008 bezeichnet)
wird auf EUR 1.296.774 reduziert.
§ 4 Abs. 5j der Satzung wird wie folgt geändert:
'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR
1.296.774 durch Ausgabe von bis zu 1.296.774 auf den Inhaber
lautende Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht. Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der
Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und
Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 zu
Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni
2005 zu Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 8,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni
2007 zu Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1, sowie des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 01, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)
DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -4-
Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu
Tagesordnungspunkt 6, Ziffer 1. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen
Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt - bzw. der
Aufsichtsrat soweit der Vorstand betroffen ist - die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung sowie die Ausgestaltung der Bezugsrechte
festzusetzen.'
(b) Beschlussfassung über eine Erweiterung der
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten
(Aktienoptionsprogramm 2011)
Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 zu
Tagesordnungspunkt 8b beschlossene und durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b,
durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu
Tagesordnungspunkt 10b und durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8b
geänderte Ermächtigung des Vorstands bzw., soweit
Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden,
des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten wird
insoweit abgeändert, als die Anzahl der auszugebenen
Bezugsrechte von 2.994.404 um 518.000 auf 3.512.404 Stück
erhöht wird.
Ferner wird der Kreis der Bezugsberechtigten wie folgt neu
festgelegt: Die Optionsrechte können zu 25,34%, also
insgesamt 890.000 Bezugsrechte, an Mitglieder des Vorstands,
zu 4,78%, also insgesamt 168.057 Bezugsrechte, an Mitglieder
der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, zu 29,54%,
also insgesamt 1.037.548 Bezugsrechte, an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und zu 40,34%, also insgesamt 1.416.799
Bezugsrechte, an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten
und der Umfang des jeweiligen Angebots werden durch den
Vorstand festgelegt. Sofern Bezugsrechte an Mitglieder des
Vorstands ausgegeben werden sollen, ist der Aufsichtsrat
anstelle des Vorstands hierzu ermächtigt.
Im Übrigen bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 16.
Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, unter Berücksichtigung
der Anpassungen durch den Beschluss der Hauptversammlung vom
24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b
und des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu
Tagesordnungspunkt 8b unberührt und gilt insoweit für die
gemäß Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 7 auszugebenden
Optionsrechte.
(c) Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals
Das von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 unter
Tagesordnungspunkt 8c beschlossene und durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8c,
durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu
Tagesordnungspunkt 10c und durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8c
geänderte bedingte Kapital wird wie folgt geändert:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 3.512.404
durch Ausgabe von bis zu 3.512.404 auf den Inhaber lautende
Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital
2011/I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der
Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der
Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Mai
2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 24.
Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom
4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, der Hauptversammlung
vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8b sowie der
Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch
machen. Die neuen Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn
der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen
- vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil.
(d) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 5k der Satzung wird wie folgt geändert:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 3.512.404
durch Ausgabe von bis zu 3.512.404 auf den Inhaber lautende
Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital
2011/I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der
Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der
Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Mai
2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b,
des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu
Tagesordnungspunkt 10b, des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8b sowie des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu
Tagesordnungspunkt 7b. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von
ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen -
sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden
Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.'
(e) Handelsregisteranmeldung
Der Vorstand wird angewiesen, die Handelsregisteranmeldung
des gemäß lit c) und d) dieses Tagesordnungspunkts zu
beschließenden bedingten Kapitals im unmittelbaren Anschluss
an die Handelsregisteranmeldung der teilweisen Aufhebung des
bedingten Kapitals durch den gemäß lit a) dieses Beschlusses
zu fassenden Beschlusses vorzunehmen.
8. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die in der Hauptversammlung am 09. Juni 2010 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 31. Mai 2015
aus. Deshalb soll der Vorstand unter Aufhebung der
vorgenannten Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
(a) Die derzeit bestehende, bis zum 31. Mai 2015
befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit
Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
(b) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum
19. Mai 2020. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10% des
im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder
- falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die
Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder
durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft
abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb
eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie
den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren
Inhaber die Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 71d und 71e
AktG entsprechend zu behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
(c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
i. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse,
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darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der
Schlusspreise an den drei Börsenhandelstagen, welche der
Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehen,
('Referenztage')
um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
'Schlusspreis' ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen
Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte
Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem
betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte
im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der
Gesellschaft. Abzustellen ist dabei für alle drei
Referenztage auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter
Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen
Wertpapierbörse gebildeten Schlusskurs oder letzten im
fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem in den zehn
Börsenhandelstagen vor dem ersten der drei Referenztage
der höchste Umsatz zugrunde lag.
ii. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot, darf der angebotene Kaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) je Aktie den Durschnitt der
Schlusspreise (wie unter i. definiert) an den drei
Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20%
über- oder unterschreiten.
'Stichtag' ist dabei der Tag der Veröffentlichung der
Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot
abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung, der Tag der
endgültigen Entscheidung des Vorstands über die
Angebotsänderung.
Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen. Sofern der
Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb angedient werden
als die Gesellschaft den Aktionären insgesamt zum
Rückerwerb angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die
Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten Aktien.
Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär erfolgen.
(d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere
auch zu den folgenden, zu verwenden:
i. Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ganz oder zu einem Teil eingezogen werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt
zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend
hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der
Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch
die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der
Aufsichtsrat wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe
der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
ii. Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
gegen Sachleistungen übertragen werden, insbesondere auch
im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem
(auch mittelbaren) Erwerb von Einrichtungen, Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen.
iii. Sie können Mitarbeitern der Gesellschaft oder
ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten oder
übertragen werden.
iv. Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden,
wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet.
(e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) können einmal
oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam,
ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen in lit. (d) Ziffer ii)
bis iv) gelten auch für Aktien der Gesellschaft, die auf
Grund von § 71d Satz 5 des Aktiengesetzes erworben wurden.
Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird
insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der
vorstehenden Ermächtigung unter lit. (d) Ziff. ii) bis iv)
verwandt werden. Der rechnerische Anteil am Grundkapital,
der auf die gemäß der Ermächtigung in lit. (d) Ziff. iv)
verwendeten Aktien entfällt, darf 10% des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigen, soweit die Aktien in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
Aktiengesetz unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen
nicht wesentlich unter dem Börsenpreis ausgegeben werden.
Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser
Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind
Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugeben oder zu
veräußern sind. Schließlich kann bei einem Angebot zum
Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
9. Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach Art. 40 Abs.
2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz und § 8 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung der Gesellschaft aus 3 Mitgliedern zusammen, die von
der Hauptversammlung gewählt werden.
In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 04. Juni 2013 ist
beschlossen worden, Herrn Anthony Maher als Vertreter der
Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Die
Wahl erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Herr
Anthony Maher ist am 22. November 2014 verstorben.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2014 hat das Amtsgericht Jena
Herrn Nikos Theodosopoulos bis zum Ende der nächsten
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 104 Abs. 2 AktG zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Am 9.
Januar 2015 wurde Herr Nikos Theodosopoulos zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt.
Der Aufsichtsrat möchte der Hauptversammlung vorschlagen,
Herrn Nikos Theodosopoulos durch Wahlbeschluss der
Hauptversammlung in seinem Amt zu bestätigen. Die Wahl soll
dabei für den Zeitraum bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das
Geschäftsjahr 2016 beschließt, erfolgen (also entsprechend § 9
Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft für die verbleibende
Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds).
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl
vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende
Angaben gemacht:
Herr Nikos Theodosopoulos ist kein Mitglied in einem anderen
nach deutschem Recht gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. Er
ist hingegen bei den folgenden Gesellschaften Mitglied eines
einem Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremiums eines
Wirtschaftsunternehmens:
* Mitglied im Board of Directors der Arista
Networks, Inc., Santa Clara, Kalifornien, USA,
* Mitglied des Verwaltungsrats der Columbia
Engineering Entrepreneurship, New York, NY, USA
* Mitglied im Board of Directors der Harmonic,
Inc., San Jose, Kalifornien, USA.
Angaben nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4-6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex:
Im Hinblick auf Herrn Theodosopoulos wird erklärt, dass er
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nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner nach Ziffer
5.4.1 des Deutschen Governance Kodex offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft
oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
steht.
Herr Nikos Theodosopoulos soll weiterhin Vorsitzender des
Aufsichtsrats bleiben.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der
Anteilseigner Herrn Nikos Theodosopoulos, wohnhaft in
Manhasset, New York, USA, geschäftsführender Gesellschafter
der NT Advisors LLC, in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt.
10. Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2
Satz 2 der Satzung (Einberufungsfrist)
§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung enthält eine Regelung über die
Frist zur Einberufung der Hauptversammlung. Die Formulierung
der Regelung soll klarer gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderung zu beschließen:
§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:
'Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts
Abweichendes bestimmt ist, mindestens 36 Tage (einschließlich
der Anmeldefrist) vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht
mitzurechnen.'
11. Beschlussfassung über die Änderung von § 18 Abs. 1
der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)
Die Satzung sieht in § 18 Abs. 1 eine Regelung zum Vorsitz in
der Hauptversammlung vor. Diese Regelung soll dahingehend
flexibilisiert werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats
generell - und nicht nur im Falle seiner Verhinderung - ein
anderes Aufsichtsratsmitglied zum Versammlungsleiter der
Hauptversammlung bestimmen kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderung zu beschließen:
§ 18 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:
'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes
Aufsichtsratsmitglied. Ist weder der Vorsitzende noch ein von
ihm hierfür bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied anwesend,
so ist der Versammlungsleiter von den anwesenden
Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen.'
Berichte des Vorstands
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2013/I
sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2015/I mit
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Am 4. Juni 2013 hat die Hauptversammlung das genehmigte Kapital 2013/I
beschlossen. Bislang wurde das genehmigte Kapital 2013/I noch nicht
ausgenutzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das genehmigte Kapital 2013/I
aufzuheben und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der
Gesellschaft auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals zu
ermächtigen. Hierdurch soll es der Verwaltung auch weiterhin möglich
sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen
und vor allem Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an
Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen Ausgabe von Aktien
zu erwerben. Darüber hinaus soll die Verwaltung die Möglichkeit
erhalten, das neue Eigenkapital auch zum Zweck der Einführung der
Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Wertpapierbörse unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre einzusetzen.
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf
neu auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den
Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, welche die Aufrechterhaltung
seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft
ermöglicht.
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss
des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden
Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussgegenstand im Einzelnen
aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften vor.
Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter
Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend
erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären angemessen.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen soll vor allem dem Erwerb von Unternehmen, von
Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen, von neuen
Technologien sowie Produkten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen.
Oft wird bei derartigen Transaktionen von Seiten des Verkäufers eine
Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso
kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft,
insbesondere zur Schonung der Liquidität geboten sein, dem jeweiligen
Verkäufer neue Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für ein
Unternehmen oder einen Unternehmensteil, eine Unternehmensbeteiligung,
eine neue Technologie oder ein Produkt anzubieten.
Mittels des genehmigten Kapitals kann die Gesellschaft bei solchen
sich bietenden Chancen schnell und flexibel reagieren, um in
geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen
Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung
ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des
Erwerbs gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft und gleichzeitig
eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der
Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem
Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert
der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Wirtschaftliche Einbußen für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre werden somit vermieden. Diese haben die Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen
gleichen Preisen aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum
Zweck der Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer
ausländischen Wertpapierbörse, einschließlich der Zuteilung an ein
Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute mit der Maßgabe, dass die
neuen Aktien im Rahmen der erstmaligen Einführung der Gesellschaft am
US Kapitalmarkt mittels American Depositary Receipts (ADR) platziert
werden, und in diesem Zusammenhang auch zur Deckung einer den
Emissionsbanken eingeräumten Mehrzuteilungsoption, erhöht das
Potenzial der Gesellschaft zur Aufnahme neuen Eigenkapitals deutlich.
Die Platzierung von Aktien an ausländischen Börsen kann den Zugang zu
neuen Märkten eröffnen. Ferner erhöht eine Notierung an ausländischen
Börsen den Bekanntheitsgrad der Gesellschaft erheblich, was die Wege
zu weiteren Absatzmärkten eröffnet und nicht unerhebliche
Wettbewerbsvorteile auf dem begrenzten Markt für qualifizierte
Mitarbeiter eröffnet. Bei der Gestaltung des Veräußerungspreises wird
der Vorstand auf die Marktsituation an der ausländischen Börse und die
Interessen der Altaktionäre gleichermaßen Rücksicht nehmen. Sofern zur
Gewährleistung eines ordentlichen Börsenhandels die angebotenen Aktien
nur mit einem Abschlag gegenüber dem Börsenpreis in Deutschland
ausgegeben werden können, wird sich der Vorstand insbesondere bemühen,
den Abschlag gering zu halten.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung
von Spitzenbeträgen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in
jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und
dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit
runden Beträgen zu ermöglichen. Ohne diese Ermächtigung würde
insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die als freie
Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
entstandenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse
(wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering.
Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder
Optionsrechten, soweit dieser Ausschluss zu ihrem Schutz vor
Verwässerung erforderlich ist, hat den Vorteil, dass im Fall einer
Ausnutzung dieser Ermächtigung eine Ermäßigung des Wandlungs- oder
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Optionspreises für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder
Optionsrechte nach den Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen nicht
erforderlich und eine etwaige bare Zuzahlung an die Inhaber solcher
Rechte nicht zu leisten ist.
Ferner wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
generell in einer Höhe von bis zu maximal insgesamt 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts
ermächtigt, soweit der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Auf die
Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert werden und
* Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder
auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Gesellschaft wird durch diese Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig
günstige Börsensituationen auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis zu
stärken. Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft
werden bei einer Festsetzung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich
vom Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen
bleibt die ökonomisch gleichwertige Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote - sofern sie es wollen - durch Zukäufe an der Börse
zu im Wesentlichen gleichen Konditionen aufrechtzuerhalten.
Über die für diesen Spezialfall des Bezugsrechtsausschluss bestehende
volumenmäßige Beschränkung hinaus soll ein Bezugsrechtsausschluss nach
der vorgeschlagenen Ermächtigung generell nur möglich sein, soweit die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen
Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall des
Bezugsrechtsausschlusses zum Zwecke der Einführung der Aktien an einer
ausländischen Wertpapierbörse, einschließlich der Zuteilung an ein
Kreditinstitut mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien im Rahmen der
erstmaligen Einführung der Gesellschaft am US Kapitalmarkt mittels
American Depositary Receipts (ADR) platziert werden, und in diesem
Zusammenhang auch zur Deckung einer den Emissionsbanken eingeräumten
Mehrzuteilungsoption. Hier ist die Beschränkung auf 20% des
Grundkapitals deshalb nicht vorgesehen, weil eine zweckmäßige
entsprechende Transaktion im Hinblick auf die gegenwärtige Größe der
Gesellschaft ggf. ein größeres Emissionsvolumen erfordert.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals
2003/2008; Beschlussfassung über eine Erweiterung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die
Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den
Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder im Falle des Freiwerdens von
ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch Kündigung oder eine
sonstige Beendigung der Einräumung von Bezugsrechten wiederholt -
Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 920.000 Stück auf den Inhaber
lautende Stammaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands,
Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer
der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe
der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu
gewähren. Soweit die Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des
Vorstands betroffen ist, erfolgte eine Ermächtigung des Aufsichtsrats.
Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR
920.000 geschaffen worden.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 920.000 um insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück
erhöht.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu
Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 1.928.000 um insgesamt 625.404 auf 2.553.404 Stück
erhöht.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 2.553.404 um insgesamt 441.000 auf 2.994.404 Stück
erhöht.
Zum 31. Januar 2015 sind auf der Basis dieser Ermächtigung 1.404.200
ausgegebene Bezugsrechte ausstehend.
Nach wie vor sind der Vorstand und der Aufsichtsrat der ADVA Optical
Networking SE der Auffassung, dass Aktienoptionen heute wichtiger und
üblicher Bestandteil eines modernen Vergütungssystems sind. Daher soll
die Anzahl der durch den Vorstand auszugebenden Bezugsrechte von
derzeit 2.994.404 um 518.000 auf 3.512.404 Stück erhöht und auch das
zur Bedienung der Bezugsrechte vorgesehene bedingte Kapital
entsprechend angepasst werden. Die Erweiterung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionen ist nach Überzeugung des Vorstands und des
Aufsichtsrats dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch
künftig die von ihr benötigten qualifizierten Vorstandsmitglieder und
Mitarbeiter und Geschäftsführer und Mitarbeiter von verbundenen
Unternehmen anwerben und halten kann. Durch die Gewährung von
Aktienoptionen wird außerdem ein besonderer Leistungsanreiz für alle
Bezugsberechtigten geschaffen, den Unternehmenswert mit dem Ziel einer
positiven Kursentwicklung zu steigern.
Die insgesamt maximal unter dem Aktienoptionsprogramm 2011
auszugebenden Optionen verteilen sich nach der vorgeschlagenen
Erweiterung auf die bezugsberechtigten Gruppen wie folgt:
* Mitglieder des Vorstands: Optionsrechte zum Bezug
von 890.000 Aktien
* Mitglieder der Geschäftsführung verbundener
Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von 168.057 Aktien
* Arbeitnehmer der Gesellschaft: Optionsrechte zum
Bezug von 1.037.548 Aktien
* Arbeitnehmer verbundener Unternehmen: Optionsrechte
zum Bezug von 1.416.799 Aktien
Der bei Ausübung zu zahlende Optionspreis ('Ausübungspreis')
entspricht dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der
Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag
der jeweiligen Optionsrechte. 'Schlusspreis' in diesem Sinne ist, im
Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im XETRA-Handel
(oder einem Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der
Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher
Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der
letzte im fortlaufenden XETRA-Handel (oder einem Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Preis der Aktie der
Gesellschaft. In jedem Fall ist jedoch mindestens der geringste
Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG als Ausübungspreis zu
bezahlen.
Die Optionsrechte haben eine Laufzeit von maximal 7 Jahren ab dem
Ausgabetag. Die Optionsrechte können in mehreren Tranchen ausgegeben
werden. Der Ausgabetag muss in dem Zeitraum von 2 bis 8 Wochen nach
der Veröffentlichung des endgültigen Quartalsberichts für das erste,
zweite, und dritte Quartal oder des endgültigen Jahresergebnisses
liegen.
Ausgegebene Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf von vier Jahren
ausgeübt werden. Nach Ablauf der Wartezeit ist die Ausübung nur
innerhalb von Ausübungsphasen und nur an Tagen, an denen
Geschäftsbanken in Frankfurt geöffnet sind, zulässig.
Die Ausübungsphasen beginnen jeweils im Anschluss an eine ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft oder im Anschluss an die
Veröffentlichung der Ergebnisse des 2. und 3. Quartals und haben
jeweils eine Laufzeit von vier Wochen. Falls und soweit Ausübungstage
in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die
Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien
oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im
Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils
einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft
erstmals in einem Marktsegment der Wertpapierbörse Frankfurt am Main
'Ex-Bezugsrecht' notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte
unzulässig und die jeweilige Ausübungsfrist verlängert sich um eine
entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des
Sperrzeitraums. Eine Ausübung ist nicht möglich in der Zeit vom Tage
der Veröffentlichung der Einberufung einer Hauptversammlung der
Gesellschaft bis zum Tage der Hauptversammlung sowie innerhalb des
Zeitraums von 14 Tagen vor Ablauf eines Geschäftsjahres der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 01, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)
DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -8-
Gesellschaft. Als Erfolgsziel ist eine Ausübung der Optionsrechte nur möglich, wenn der volumengewichtete Durchschnitt der Schlusspreise (wie oben definiert) der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums mindestens 120% des Ausübungspreises beträgt. Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich. Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass sich das Aktienoptionsprogramm aufgrund der Anreiz- und Bindungswirkung für Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und sonstige Mitarbeiter positiv auf die ADVA Optical Networking SE und ihre Aktionäre auswirken wird. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts Die zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll bis zum 19. Mai 2020 gelten. Bei einem Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf anbieten möchte. Hierbei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das Volumen der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung zu erleichtern und kleine Restbestände zu vermeiden. Die Ermächtigung sieht vor, dass der gezahlte Kaufpreis für eine Aktie der ADVA Optical Networking SE (ohne Erwerbsnebenkosten) beim Erwerb über die Börse den Durchschnitt der Schlusspreise (wie im Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei Börsenhandelstagen, die der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten darf. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise (wie im Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. Als Stichtag beim Erwerb durch öffentliches Kaufangebot ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung, vorgesehen. Das Kaufangebot kann Bedingungen enthalten, z.B. das Erreichen einer Mindestannahmequote. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 71d und 71e AktG entsprechend zu behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die von der Gesellschaft erworbenen Aktien sollen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken verwendet werden dürfen: Der Vorstand soll die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einziehen können, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung soll auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen können. Der Aufsichsrat soll für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt werden. Es ist geplant, dass die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen kann. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Einrichtungen, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen zu verwenden. Nicht selten wird bei derartigen Transaktionen eine Gegenleistung in Form von Aktien verlangt. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich insoweit bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung zu übertragenden Aktien am Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft orientieren. Die Aktien sollen ferner Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten und übertragen werden können. Auch insoweit soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, da die Aktien anderenfalls nicht wie vorgesehen den Mitarbeitern der Gesellschaft und den Mitarbeitern der mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten werden können. Gegenwärtig ist eine Ausgabe von Belegschaftsaktien allerdings nicht geplant. Es ist jedoch sinnvoll, diese Möglichkeit grundsätzlich zu eröffnen, da die Ermächtigung eine Laufzeit von fünf Jahren hat und entsprechende Maßnahmen zukünftig nicht ausgeschlossen werden sollen und hierdurch die Flexibilität der Gesellschaft erhöht wird, ohne zukünftig Kosten für einen neuen Hauptversammlungsbeschluss auszulösen. Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, erworbene eigene Aktien, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts auch in anderer Weise als über die Börse zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann ein schnellerer Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zudem könnte die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Diese Ermächtigung liegt folglich im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Da der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien nicht wesentlich vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung abweichen darf, wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Es ist ihnen zudem möglich, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse aufrechtzuerhalten. Diese Ermächtigung soll zudem mit der Maßgabe gelten, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die verwendeten Aktien entfällt, 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf, soweit die Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis ausgegeben werden. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugeben oder zu veräußern sind. Schließlich kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwendet.
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April 01, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)
DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -9-
Der Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den genannten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Teilnahmebedingungen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft die Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 29. April 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform zu erbringen. Ein entsprechender Nachweis durch das depotführende Institut ist ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens am 13. Mai 2015, 24:00 Uhr unter ADVA Optical Networking SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main, Deutschland oder mittels Fax unter +49 69 12012 86045 oder mittels E-Mail unter wp.hv@db-is.com zugegangen sein. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten übersandt. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig zu benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle übermitteln kann. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag (Record Date). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für das Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der ADVA Optical Networking SE oder in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institution oder Person gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 4 der Satzung), die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, die insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Die Erteilung, der Nachweis oder der Widerruf der Vollmacht kann an die folgende Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse übersandt werden: UBJ. GmbH w/ HV ADVA Optical Networking SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg, Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch Vorzeigen der Vollmacht an der Einlasskontrolle erbracht werden. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären übersendet wird. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft www.advaoptical.com über die Links - About Us - Investor Relations - Corporate Governance - Deutsch - Hauptversammlungen - zum Download zur Verfügung. Als Service bieten wir unseren Aktionären ferner an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten können unter der nachstehenden Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse, bis spätestens 18. Mai 2015, 24:00 Uhr (Zugang), erteilt werden: UBJ. GmbH w/ HV ADVA Optical Networking SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg, Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Soweit keine Erteilung von Weisungen erfolgt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Ausübung des Stimmrechts, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung, soweit dies nicht für die Ausübung des Stimmrechts erforderlich ist. Ferner werden die Stimmrechtsvertreter bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der Stimme enthalten. Formulare zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen, welche die Aktionäre verwenden können, befinden sich jeweils auf der Rück- und Vorderseite der Eintrittskarte, die den Aktionären übersendet wird. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft www.advaoptical.com über die Links - About Us - Investor Relations - Corporate Governance - Deutsch - Hauptversammlungen - zum Download zur Verfügung. Auch bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). Die Aktionäre werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die in Textform erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zusammen mit der Eintrittskarte - möglichst unter Verwendung des dort abgedruckten Vollmachts- und Weisungsformulars - bis spätestens zum Ablauf des 18. Mai 2015, 24:00 Uhr (Zugang) an die folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: UBJ. GmbH w/ HV ADVA Optical Networking SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg, Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de Rechte der Aktionäre Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
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April 01, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Versammlung, also bis zum 19. April 2015, 24:00 Uhr,
zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der ADVA
Optical Networking SE zu richten. Entsprechende Verlangen können an
die folgende Adresse gerichtet werden:
ADVA Optical Networking SE
Vorstand
- z.H. Frau Karin Tovar -
Fraunhoferstraße 9a,
D-82152 Planegg-Martinsried, Deutschland
Gegenanträge/Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der
Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.advaoptical.com) über die Links About Us - Investor Relations
-Corporate Governance - Deutsch - Hauptversammlungen zugänglich
machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also
bis zum 5. Mai 2015, 24.00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder
einen Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse übersandt hat:
ADVA Optical Networking SE
- z.H. Frau Karin Tovar -
Fraunhoferstraße 9a
D-82152 Planegg-Martinsried, Deutschland
oder mittels Fax unter: +49 89 890665 22892
oder mittels E-Mail unter: ktovar@advaoptical.com
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer
der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die
Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß.
Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden.
Wahlvorschläge müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn
der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den
Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem
Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
beigefügt werden.
Auskunftsrecht
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Absatz 3 der
Satzung der ADVA Optical Networking SE ist der Vorsitzende ermächtigt,
das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
beschränken.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft (www.advaoptical.com) über die Links About Us -
Investor Relations - Corporate Governance - Deutsch -
Hauptversammlungen zugänglich:
* der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der
Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der
Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll), die
Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6, 7 und 8, der
Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich
getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und
der Erläuterungen zu den folgenden Rechten der Aktionäre:
Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge,
Auskunftsrecht,
* der festgestellte Jahresabschluss der ADVA Optical
Networking SE zum 31. Dezember 2014,
* der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014,
* der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2014,
* der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember
2014,
* der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014,
* der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs,
* der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands,
* die Formulare, die für die Erteilung einer
Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können.
Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fraunhoferstr. 9a, 82152 Planegg-Martinsried und Märzenquelle 1-3,
98617 Meiningen-Dreißigacker, sowie in der Hauptversammlung selbst
aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft
eingeteilt in 48.096.431 Stückaktien als Stammaktien. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien, aus denen ihr keine Rechte
zustünden. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung damit
48.096.431.
Simultanübersetzung/ Simultaneous translation
Für die Teilnehmer der Hauptversammlung der ADVA Optical Networking SE
am 20. Mai 2015 besteht die Möglichkeit einer Simultanübersetzung in
englischer Sprache.
For those attending the annual shareholder meeting of ADVA Optical
Networking SE on May 20, 2015, a simultaneous translation of the event
will be available in English.
Meiningen, im April 2015
ADVA Optical Networking SE
Der Vorstand
01.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ADVA Optical Networking SE
Fraunhoferstrasse 9a
82152 Martinsried-München
Deutschland
Telefon: +49 89 8906650
Fax: +49 89 89066522892
E-Mail: ktovar@advaoptical.com
Internet: http://www.advaoptical.com
ISIN: DE0005103006
WKN: 510300
Börsen: Prime Standard Segment Frankfurter Wertpapierbörse
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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April 01, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)
