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DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -20-

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ProSiebenSat.1 Media AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ProSiebenSat.1 Media AG 
 
   Unterföhring 
 
   Amtsgericht München, HRB 124169 
 
   ISIN: DE000PSM7770 
 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie zur 
 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der ProSiebenSat.1 Media AG mit Sitz in Unterföhring, Landkreis 
   München 
 
   am Donnerstag, den 21. Mai 2015, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr) 
 
   in die Räume des Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der ProSiebenSat.1 Media AG einschließlich 
           der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
           4 HGB und den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
           nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen 
           der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
           Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 1.827.547.109,66 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,60 je                 EUR 
   dividendenberechtigter Stückaktie                 341.905.040,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                    EUR 
                                                   1.485.642.069,66 
 
                                                                EUR 
                                                   1.827.547.109,66 
 
 
           Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene 
           eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht 
           dividendenberechtigt. Der vorstehende 
           Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
           der Hauptversammlung im Bundesanzeiger gehaltenen 5.106.550 
           eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft 
           gehaltenen eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der 
           Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie ein 
           entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit 
           im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
           Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
           Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     6.    Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG setzt sich nach 
           §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 4 Nr. 2 MitbestG und § 
           8 Abs. 1 der Satzung aus neun Mitgliedern zusammen, die 
           sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Stefan Dziarski 
           hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           mit Wirkung zum Ablauf des 30. Oktober 2014 niedergelegt. Ein 
           Nachfolger für Herrn Stefan Dziarski wurde bisher nicht 
           gewählt oder bestellt. Infolge dieser Amtsniederlegung ist ein 
           Mitglied des Aufsichtsrats neu zu wählen. Die Wahl eines 
           Nachfolgers für das ausgeschiedene Mitglied erfolgt 
           satzungsgemäß für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieds. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       *     Frau Angelika Gifford, Geschäftsführerin bei 
             Hewlett-Packard GmbH, Böblingen, wohnhaft in Kranzberg, 
 
 
 
           in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
           Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für den Rest 
           der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, also 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 
           2018 beschließt. 
 
 
          * * * 
 
 
           Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagene Person 
           ist bei den nachfolgenden unter a) aufgeführten Gesellschaften 
           Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei 
           den unter b) aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglied 
           eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums: 
 
 
 
 
         a)    TUI AG, Berlin/Hannover - Mitglied des 
               Aufsichtsrats (derzeit unterbrochen) 
 
 
         b)    Paris Orléans S.C.A., Paris/Frankreich - 
               Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
 
 
           Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur 
           Wahl vorgeschlagenen Person zum Unternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
           für die Wahlentscheidung maßgeblich sind: 
 
 
             keine 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der 
           ProSiebenSat.1 Media AG und verschiedenen 
           Konzerngesellschaften 
           Die ProSiebenSat.1 Media AG als herrschende Gesellschaft hat 
           mit den folgenden Konzerngesellschaften jeweils einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 
 
 
       7.1   SevenOne Investment (Holding) GmbH mit Sitz in 
             Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts München unter HRB 214110; 
 
 
       7.2   ProSiebenSat.1 Siebzehnte 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
             unter HRB 217563; 
 
 
       7.3   ProSiebenSat.1 Achtzehnte 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
             unter HRB 217551; 
 
 
       7.4   ProSiebenSat.1 Neunzehnte 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
             unter HRB 217565. 
 
 
 
           Die ProSiebenSat.1 Media AG hält jeweils sämtliche 
           Geschäftsanteile an den vorstehend genannten 
           Konzerngesellschaften und ist damit deren jeweilige 
           Alleingesellschafterin. 
 
 
           Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge wurden unter 
           dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           ProSiebenSat.1 Media AG und der jeweiligen 
           Gesellschafterversammlung der Konzerngesellschaften 
           abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlungen sämtlicher 
           Konzerngesellschaften haben dem jeweiligen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt. Die Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsverträge werden erst mit Eintragung in das 
           Handelsregister der jeweiligen Konzerngesellschaft wirksam. 
 
 
           Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sind jeweils 
           in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der ProSiebenSat.1 
           Media AG und der Geschäftsführung der jeweiligen 
           Konzerngesellschaft näher erläutert und begründet. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -2-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       7.1   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG als herrschender 
             Gesellschaft und der SevenOne Investment (Holding) GmbH mit 
             Sitz in Unterföhring als abhängiger Gesellschaft vom 1. 
             April 2015 wird zugestimmt. 
 
 
       7.2   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG als herrschender 
             Gesellschaft und der ProSiebenSat.1 Siebzehnte 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring als 
             abhängiger Gesellschaft vom 1. April 2015 wird zugestimmt. 
 
 
       7.3   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG als herrschender 
             Gesellschaft und der ProSiebenSat.1 Achtzehnte 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring als 
             abhängiger Gesellschaft vom 1. April 2015 wird zugestimmt. 
 
 
       7.4   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG als herrschender 
             Gesellschaft und der ProSiebenSat.1 Neunzehnte 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring als 
             abhängiger Gesellschaft vom 1. April 2015 wird zugestimmt. 
 
 
 
           Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der 
           ProSiebenSat.1 Media AG (nachfolgend als Organträger 
           bezeichnet) und den vorstehend genannten Konzerngesellschaften 
           (nachfolgend als Organgesellschaft bezeichnet) sind inhaltlich 
           identisch und haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
                  § 1 
          Leitung und Weisung 
 
 
       1.    Unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit 
             unterstellt sich die Organgesellschaft der Leitung durch den 
             Organträger und handelt bei Ausübung ihrer 
             Geschäftstätigkeit ausschließlich nach den Anweisungen des 
             Organträgers. 
 
 
       2.    Der Organträger ist berechtigt, in Ausübung 
             seiner Leitungsbefugnis für die Geschäftstätigkeit der 
             Organgesellschaft Entscheidungen über die Geschäftspolitik 
             zu treffen, generelle Richtlinien zu erlassen und Weisungen 
             im Einzelfall zu erteilen. 
 
 
       3.    Die Geschäftsleitung der Organgesellschaft ist 
             verpflichtet, den Entscheidungen, Richtlinien und anderen 
             Weisungen des Organträgers Folge zu leisten und sie 
             auszuführen. Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer 
             der Organgesellschaft für die Einhaltung der gesetzlichen 
             Vorschriften bleibt unberührt. 
 
 
 
                 § 2 
          Informationsrechte 
 
 
       1.    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher 
             und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft 
             einzusehen. Die Geschäftsleitung der Organgesellschaft ist 
             verpflichtet, dem Organträger jederzeit alle von dem 
             Organträger gewünschten Auskünfte über sämtliche 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. 
 
 
       2.    Unbeschadet der in vorstehendem Abs. 1 
             vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft in den vom 
             Organträger festgesetzten Abständen über die geschäftliche 
             Entwicklung, insbesondere wesentliche Geschäftsvorfälle, zu 
             berichten. 
 
 
 
                § 3 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von Abs. 
             2 ergibt, unter sinngemäßer Beachtung des § 301 AktG an den 
             Organträger abzuführen. 
 
 
       2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
             dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden 
             oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
             sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
             Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
             gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
             vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
 
                § 4 
          Verlustübernahme 
 
 
           Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
                        § 5 
          Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       1.    Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung bei dem Organträger und der 
             Gesellschafterversammlung bei der Organgesellschaft 
             abgeschlossen und wird mit Eintragung im Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam. 
 
 
       2.    Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 3 und 
             die Verlustausgleichspflicht gemäß § 4 des Vertrags gelten 
             erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach Abs. 1 wirksam 
             wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner Eintragung im 
             Handelsregister. 
 
 
       3.    Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 
             vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
             Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle 
             Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Abs. 1 wirksam 
             wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so 
             verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf folgenden 
             Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 
 
 
       4.    Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere das 
             Entfallen der finanziellen Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 
             Satz 1 Nr. 1 KStG (beispielsweise aufgrund Abtretung der 
             Anteile bzw. eines entsprechenden Teils der Anteile an der 
             Organgesellschaft durch den Organträger), die Verschmelzung, 
             Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder des 
             Organträgers und die Umwandlung der Organgesellschaft in 
             eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft i.S.d. §§ 14, 
             17 KStG sein kann. 
 
 
       5.    Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
                  § 6 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform. 
 
 
       2.    Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen 
             beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen 
             Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt 
             insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG 
             (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG 
             (Verlustübernahme). 
 
 
       3.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder 
             teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder 
             werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. 
             Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede 
             unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist durch 
             diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, 
             die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. 
             undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das 
             gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 
 
 
       4.    Die Kosten dieses Vertrages trägt der 
             Organträger. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Umwandlung der 
           ProSiebenSat.1 Media AG in eine Europäische Gesellschaft 
           (Societas Europaea, SE) 
 
 
           Es ist vorgesehen, die Gesellschaft im Wege der 
           formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung 
           mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) umzuwandeln. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der 
           Aufsichtsrat - gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der zukünftigen 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -3-

ProSiebenSat.1 Media SE (§ 12 des Umwandlungsplans) 
           unterbreitet: 
 
 
             Dem Umwandlungsplan vom 9. März 2015 (URNr. 
             447/2015 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer in München) über 
             die Umwandlung der ProSiebenSat.1 Media AG in eine 
             Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
             zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte 
             Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE wird genehmigt. 
 
 
 
           Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 
           beigefügte Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE und die dem 
           Umwandlungsplan als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung vom 27. 
           Februar 2015 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer in der ProSiebenSat.1 Media SE 
           sind am Ende dieser Tagesordnung abgedruckt. 
 
 
     9.    Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 
           ProSiebenSat.1 Media SE 
 
 
           Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 8 zur 
           Beschlussfassung vorgesehene Umwandlung der ProSiebenSat.1 
           Media AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, 
           SE) sind, vorbehaltlich eines zustimmenden Beschlusses der 
           Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8, die Mitglieder des 
           ersten Aufsichtsrats der durch die Umwandlung entstehenden 
           ProSiebenSat.1 Media SE zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE besteht gemäß 
           Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 21 SEBG 
           in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der ProSiebenSat.1 
           Media SE und § 24 der Vereinbarung vom 27. Februar 2015 mit 
           dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer bei der ProSiebenSat.1 Media SE aus neun 
           Mitgliedern, bei denen es sich sämtlich um 
           Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre handelt. Sämtliche 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE 
           werden von der Hauptversammlung gewählt; die Hauptversammlung 
           ist bei der Wahl an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
 
 
         a.    Herrn Lawrence Aidem, Mitbegründer, Präsident & 
               Vorstandsvorsitzender der Iconic Entertainment Inc., New 
               York/USA, wohnhaft in New York/USA 
 
 
         b.    Frau Antoinette (Annet) P. Aris, 
               Honorarprofessorin für Strategie bei INSEAD, 
               Fontainebleau/Frankreich, wohnhaft in Den Haag/Niederlande 
 
 
         c.    Herrn Dr. Werner Brandt, Unternehmensberater, 
               Frankfurt am Main, wohnhaft in Bad Homburg 
 
 
         d.    Herrn Adam Cahan, Senior Vice President bei 
               Yahoo Inc., Sunnyvale/USA, wohnhaft in San Francisco/USA 
 
 
         e.    Herrn Philipp Freise, Partner bei KKR Kohlberg 
               Kravis Roberts & Co. Partners LLP, London/Großbritannien, 
               wohnhaft in Richmond, Surrey/Großbritannien 
 
 
         f.    Frau Dr. Marion Helmes, Unternehmensberaterin, 
               Berlin, wohnhaft in Berlin 
 
 
         g.    Herrn Erik Adrianus Hubertus Huggers, 
               Unternehmensberater, Los Altos/USA, wohnhaft in Los 
               Altos/USA 
 
 
         h.    Herrn Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher, Senior 
               Advisor bei Lazard & Co. GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft 
               in Berg (Starnberger See) 
 
 
         i.    Frau Angelika Gifford, Geschäftsführerin bei 
               Hewlett-Packard GmbH, Böblingen, wohnhaft in Kranzberg 
 
 
 
             zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 
             Media SE zu wählen. 
 
 
             Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
             vorliegenden Hauptversammlung und gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 
             der Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE für die Zeit bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
             jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 
             Media SE für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, längstens 
             jedoch für sechs Jahre. 
 
 
             Die Wahl erfolgt ferner jeweils unter dem Vorbehalt, dass 
             die Hauptversammlung der Umwandlung der ProSiebenSat.1 Media 
             AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
             mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 mit der erforderlichen 
             Mehrheit zustimmt. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, die Wahl der neuen Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 
           1 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der 
           Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
           Herr Dr. Werner Brandt wird vorbehaltlich seiner Wahl zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE durch 
           die Hauptversammlung für das Amt des Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE kandidieren. 
 
 
          * * * 
 
 
           Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen 
           Personen sind bei den nachfolgenden jeweils unter a) 
           aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten 
           Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
           ausländischen Kontrollgremiums: 
 
 
       *     Herr Lawrence Aidem: Keine Mitgliedschaften 
 
 
       *     Frau Antoinette (Annet) P. Aris 
 
 
         a)    Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring - 
               Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des 
               Prüfungsausschusses (noch bis 12. Mai 2015) 
 
 
               Jungheinrich AG, Hamburg - Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
         b)    Thomas Cook PLC, London/Großbritannien - 
               Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
               ASR Netherlands N.V., Utrecht/Niederlande - Mitglied des 
               Aufsichtsrats und Vorsitzende des Nominierungs- und 
               Vergütungsausschusses 
 
 
               ASML N.V., Veldhoven/Niederlande - Mitglied des 
               Aufsichtsrats (ab 22. April 2015) 
 
 
 
       *     Herr Dr. Werner Brandt 
 
 
         a)    Deutsche Lufthansa AG, Frankfurt am Main - 
               Mitglied des Aufsichtsrats, Vorsitzender des 
               Prüfungsausschusses und Mitglied des 
               Nominierungsausschusses 
 
 
               RWE AG, Essen - Mitglied des Aufsichtsrats und 
               Vorsitzender des Prüfungsausschusses 
 
 
               Osram Licht AG, München - Mitglied des Aufsichtsrats, 
               Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Mitglied des 
               Nominierungsausschusses 
 
 
         b)    Qiagen N.V., Venlo/Niederlande - Vorsitzender 
               des Aufsichtsrats (Herr Dr. Werner Brandt stellt sich in 
               der Hauptversammlung im Juni 2016 nicht mehr zur 
               Wiederwahl) 
 
 
 
       *     Herr Adam Cahan: Keine Mitgliedschaften 
 
 
       *     Herr Philipp Freise 
 
 
         a)    Arago GmbH, Frankfurt am Main - Mitglied des 
               Aufsichtsrats 
 
 
         b)    Victoria Investments Bidco Limited, 
               London/Großbritannien - Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
               Omnimedia Holding AG, Wünnewil-Flamatt/Schweiz - Mitglied 
               des Verwaltungsrats (Vizepräsident) 
 
 
               Omnimedia AG, Wünnewil-Flamatt/Schweiz - Mitglied des 
               Verwaltungsrats (Vizepräsident) 
 
 
               Scout24 Holding AG, Wünnewil-Flamatt/Schweiz - Mitglied 
               des Verwaltungsrats (Vizepräsident) 
 
 
               Scout24 Schweiz AG, Wünnewil-Flamatt/Schweiz - Mitglied 
               des Verwaltungsrats (Vizepräsident) 
 
 
 
       *     Frau Dr. Marion Helmes 
 
 
         b)    NXP Semiconductors N.V., Eindhoven/Niederlande 
               - Mitglied des Aufsichtsrats und Mitglied des 
               Prüfungsausschusses 
 
 
               Commerzbank AG, Frankfurt am Main - Mitglied des Zentralen 
               Beirats 
 
 
 
       *     Herr Erik Adrianus Hubertus Huggers 
 
 
         b)    Consolidated Media Industries B.V., 
               Hilversum/Niederlande - Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
 
       *     Herr Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 
 
 
         a)    Continental AG, Hannover - Mitglied des 
               Aufsichtsrats, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und 
               Mitglied des Nominierungsausschusses 
 
 
 
       *     Frau Angelika Gifford 
 
 
         a)    TUI AG, Berlin/Hannover - Mitglied des 
               Aufsichtsrats (bis voraussichtlich Februar 2016 
               unterbrochen) 
 
 
         b)    Paris Orléans S.C.A., Paris/Frankreich - 
               Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
 
 
           Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur 
           Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
           für die Wahlentscheidung maßgeblich sind: 
 
 
             Mit Ausnahme von Herrn Prof. Dr. Rolf 
             Nonnenmacher und Frau Angelika Gifford gehören sämtliche zur 
             Wahl vorgeschlagenen Kandidaten derzeit bereits dem 
             Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG an. Frau Angelika 
             Gifford wird der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 
             der heutigen Hauptversammlung auch zur Wahl als Mitglied des 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -4-

Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media AG vorgeschlagen. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über 
           eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, sowie über die 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum Erwerb eigener 
           Aktien unter Einsatz von Derivaten 
 
 
           Die Hauptversammlung hat die Gesellschaft jeweils mit 
           Beschluss vom 15. Mai 2012 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum 
           Erwerb eigener Aktien bzw. zum Erwerb eigener Aktien unter 
           Einsatz von Derivaten ermächtigt (Ermächtigungen 2012). Die 
           Ermächtigungen 2012 wurden mit Beschluss der Hauptversammlung 
           vom 23. Juli 2013 zur Berücksichtigung der von derselben 
           Hauptversammlung beschlossenen Umwandlung sämtlicher 
           Vorzugsaktien in Stammaktien angepasst. Die Ermächtigungen 
           2012, die am 14. Mai 2017 auslaufen würden, sollen aufgehoben 
           und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 2020 (einschließlich) 
             eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 
             % des zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung oder - 
             falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
             Gesellschaft zu erwerben. Auf die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden 
             Grundkapitals entfallen. 
 
 
       b)    Der Erwerb kann nach Wahl der Gesellschaft über 
             die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots und/oder mittels einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
             erfolgen. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen: 
 
 
         (i)   Beim Erwerb über die Börse darf der von der 
               Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
               Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der am jeweiligen 
               Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte 
               Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
 
         (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
               Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das arithmetische 
               Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am 
               betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten 
               bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter 
               Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Kaufangebots. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des 
               Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
               Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem 
               Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei letzten 
               Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer 
               etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann 
               weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen eines 
               öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern das 
               öffentliche Kaufangebot überzeichnet ist, kann das 
               Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
               werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils 
               angedienten Aktien erfolgt; darüber hinaus kann eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie - 
               zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine 
               Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. 
 
 
         (iii) Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, darf der 
               Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               Börsenkurs um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
               nicht mehr als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher 
               Börsenkurs gilt dabei das arithmetische Mittel der 
               Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden 
               Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten 
               Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
               drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
               Tag der Annahme der Verkaufsofferten. Das Volumen der 
               mittels der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsofferten zu erwerbenden Aktien kann begrenzt 
               werden. Sofern die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsofferten überzeichnet ist, kann das 
               Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
               werden, als die Annahme im Verhältnis der zu dem 
               festgelegten Erwerbspreis (bzw. einem darunter liegenden 
               Erwerbspreis) jeweils angebotenen Aktien erfolgt; darüber 
               hinaus kann eine bevorrechtigte Annahme geringer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie - zur Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen 
               Grundsätzen vorgesehen werden. 
 
 
 
       c)    Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich 
             zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder 
             mehrerer der nachstehend genannten Zwecke ausgeübt werden. 
             Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist 
             ausgeschlossen. Erfolgt mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             eine Verwendung eigener Aktien zu einem oder mehreren der in 
             nachstehend d) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ausgeschlossen, soweit von der Verwaltung bei der 
             Entscheidung über eine solche Verwendung nichts anderes 
             bestimmt wird. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats 
 
 
         (i)   eigene Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise 
               als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre 
               gerichtetes Angebot zu veräußern, sofern der Verkaufspreis 
               je Aktie den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht 
               wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
               Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Hierbei darf der 
               anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund 
               dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im 
               Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen. 
               Auf diese Volumenbegrenzung in Höhe von 10 % des 
               Grundkapitals sind auch sonstige Aktien der Gesellschaft 
               anzurechnen, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder 
               veräußert werden; sofern ab Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch von ihr 
               abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
               Unternehmen Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
               Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten in 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, sind 
               ferner Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die aufgrund 
               der zugehörigen Options- und/oder Wandlungsrechte (bzw. 
               der zugehörigen Options- und/oder Wandlungspflichten) 
               bezogen werden oder noch bezogen werden können; 
 
 
         (ii)  eigene Aktien in anderer Weise als über die 
               Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
               zu veräußern oder in sonstiger Weise zu übertragen, soweit 
               dies gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere beim Erwerb 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -5-

Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie 
               beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich von Rechten und Forderungen; 
 
 
         (iii) eigene Aktien zur Bedienung von Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               Wandelgenussrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft 
               oder von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
               stehenden Unternehmen ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  eigene Aktien zu verwenden, soweit es 
               erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, 
               die von der Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder 
               in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben 
               werden, ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
               Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten zustünde; 
 
 
         (v)   eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen 
               mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft zu 
               verwenden, die von der Gesellschaft in den Jahren 2009 bis 
               2011 im Rahmen der Aktienoptionsprogramme der Gesellschaft 
               (sog. Long Term Incentive Plan 2008 und Long Term 
               Incentive Plan 2010) an Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft, Mitglieder von Geschäftsführungen von ihr 
               abhängiger Konzerngesellschaften und/oder weitere 
               ausgewählte Führungskräfte der ProSiebenSat.1 Media AG 
               und/oder von ihr abhängiger Konzerngesellschaften 
               ausgegeben wurden. Die Eckpunkte dieser 
               Aktienoptionsprogramme ergeben sich aus den Beschlüssen 
               der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 und vom 29. Juni 
               2010, jeweils zu Tagesordnungspunkt 8, mit denen die 
               Hauptversammlung diese Eckpunkte festgelegt bzw. ihre 
               hierzu bereits früher erteilte Zustimmung erneuert hat. 
               Soweit die Übertragung eigener Aktien an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft erfolgt, ist allein der 
               Aufsichtsrat ermächtigt; 
 
 
         (vi)  eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der 
               Gesellschaft oder Mitgliedern von Geschäftsführungen von 
               ihr abhängiger Konzerngesellschaften oder sonstigen 
               Personen, die in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis 
               zur Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen 
               Konzerngesellschaft stehen, als Vergütung in Form einer 
               Aktientantieme zu übertragen und/oder eine solche 
               Übertragung zuzusagen. Die Übertragung bzw. die Zusage 
               muss mit der Maßgabe erfolgen, dass eine Weiterveräußerung 
               der Aktien durch den Begünstigten innerhalb einer 
               Haltefrist von mindestens zwei Jahren nicht gestattet ist; 
               die Haltefrist beginnt mit der Übertragung der Aktien bzw. 
               im Falle der Zusage einer Übertragung mit der Zusage. Von 
               der Haltefrist können Aktien ausgenommen werden, die dem 
               Begünstigten zusätzlich zu mit Haltefrist zugesagten 
               Aktien zugesagt oder übertragen werden, sofern die Anzahl 
               der zusätzlich gewährten Aktien 25 % der dem Begünstigten 
               zuvor mit Haltefrist zugesagten Aktien nicht übersteigt 
               und die Übertragung bzw. Zusage der zusätzlich gewährten 
               Aktien nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der 
               betreffenden Haltefrist erfolgt; hängt die Anzahl der dem 
               Begünstigten mit Haltefrist zugesagten Aktien von der 
               Erreichung eines Erfolgsziels ab, ist für die Berechnung 
               der 25 %-Grenze die für 100 % Zielerreichung zugesagte 
               Anzahl maßgeblich. Das Organverhältnis bzw. das Arbeits- 
               oder Anstellungsverhältnis muss im Zeitpunkt der 
               Übertragung bzw. bei einer vorherigen Zusage im Zeitpunkt 
               der Zusage bestehen. Soweit die Übertragung bzw. die 
               Zusage an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               erfolgt, ist allein der Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
 
               und/oder 
 
 
         (vii) eigene Aktien im Rahmen von 
               Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Personen, die in einem 
               Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder 
               einer von ihr abhängigen Konzerngesellschaft stehen, sowie 
               Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und/oder 
               Mitgliedern von Geschäftsführungen von ihr abhängiger 
               Konzerngesellschaften oder Dritten, die diesen Personen 
               das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen 
               Früchte aus den Aktien überlassen, zum Erwerb anzubieten, 
               zu übertragen und/oder eine solche Übertragung zuzusagen. 
               Ein entsprechendes Erwerbsangebot bzw. die Übertragung 
               oder deren Zusage an die genannten Personen kann dabei 
               auch zu vergünstigten Preisen und/oder für den Fall der 
               Erfüllung einer Halte-/Wartefrist von nicht weniger als 
               zwei Jahren für zuvor erworbene bzw. zugesagte Aktien 
               unentgeltlich (Matching-Stock) erfolgen. Das Arbeits- oder 
               Anstellungsverhältnis bzw. Organverhältnis muss im 
               Zeitpunkt der Übertragung bzw. bei einem vorherigen 
               Angebot oder einer vorherigen Zusage im Zeitpunkt des 
               Angebots bzw. der Zusage bestehen. Soweit die Übertragung 
               bzw. das Angebot oder die Zusage an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft erfolgt, ist allein der 
               Aufsichtsrat ermächtigt; eine Teilnahme von Mitgliedern 
               des Vorstands der Gesellschaft an den betreffenden 
               Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf jeweils nur zu den 
               für sonstige Teilnehmer geltenden Bedingungen erfolgen. 
 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. 
             Die Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung im 
             vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung oder 
             derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich 
             gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital erhöht. 
 
 
       f)    Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, 
             ein- oder mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von 
             ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
             Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann die Ermächtigung 
             auch durch für die Gesellschaft oder für Rechnung der 
             abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehenden Unternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       g)    Die vorstehenden Regelungen zur Verwendung 
             eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie zur 
             Einziehung eigener Aktien gelten auch für solche eigenen 
             Aktien, die aufgrund vorangegangener Ermächtigungen der 
             Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 AktG erworben wurden. 
 
 
       h)    Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung werden die 
             durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 zu 
             Tagesordnungspunkt 7 und 8 erteilten Ermächtigungen gemäß § 
             71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum 
             Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten (in der 
             Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23. Juli 
             2013 zu Tagesordnungspunkt 10), soweit von ihnen bis dahin 
             kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Die in den 
             genannten Beschlüssen der Hauptversammlung enthaltenen 
             Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien, die auf ihrer 
             Grundlage oder auf Grundlage einer vorangegangenen 
             Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, bleiben 
             unberührt. 
 
 
 
     11.   Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
           Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der 
           Aktionäre 
 
 
           In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden 
           neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ferner erneut ermächtigt 
           werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu 
           erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 10 zu 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -6-

beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß 
             § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von eigenen Aktien 
             der Gesellschaft gemäß der unter Tagesordnungspunkt 10 zu 
             beschließenden Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen 
             Wegen nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch 
             unter Einsatz von Derivaten durchgeführt werden. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck ermächtigt, 
 
 
         -     Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft zum 
               Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option 
               verpflichten ('Put-Optionen'); 
 
 
         -     Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das 
               Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der 
               Option zu erwerben ('Call-Optionen'); 
 
 
         -     Terminkaufverträge über Aktien der Gesellschaft 
               abzuschließen, bei denen zwischen dem Abschluss des 
               jeweiligen Kaufvertrags und der Lieferung der erworbenen 
               Aktien mehr als zwei Börsentage liegen ('Terminkäufe') 
 
 
 
             sowie eigene Aktien auch unter Einsatz von Put-Optionen, 
             Call-Optionen, Terminkäufen (jeweils ein 'Derivat') und/oder 
             einer Kombination dieser Derivate zu erwerben. Der Einsatz 
             von Derivaten zum Erwerb eigener Aktien ist nur mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig. 
 
 
       c)    Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind 
             insgesamt auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des im 
             Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
 
 
       d)    Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf 
             höchstens 18 Monate betragen. Ferner muss die Laufzeit der 
             Derivate so gewählt werden, dass der Erwerb von Aktien der 
             Gesellschaft unter Einsatz von Derivaten nicht nach Ablauf 
             des 20. Mai 2020 erfolgt. 
 
 
       e)    Die Derivate dürfen nur mit Finanzinstituten, die 
             über Erfahrung mit der Durchführung komplexer Transaktionen 
             verfügen, abgeschlossen werden. In den Bedingungen der 
             Derivate muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit 
             Aktien bedient werden, die ihrerseits unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden, 
             wobei der bei dem börslichen Erwerb gezahlte Gegenwert je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) innerhalb der Preisgrenzen 
             liegen muss, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 10 zu 
             beschließenden Ermächtigung auch für den börslichen Erwerb 
             von Aktien durch die Gesellschaft gelten würden. 
 
 
       f)    Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte, bei 
             Ausübung einer Put- oder Call-Option beziehungsweise in 
             Erfüllung eines Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie 
             der Gesellschaft ('Ausübungspreis') darf das arithmetische 
             Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am 
             betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten 
             bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             den letzten drei Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor Abschluss des betreffenden 
             Derivatgeschäfts nicht um mehr als 10 % überschreiten und 
             nicht um mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten). 
 
 
             Der von der Gesellschaft für Call-Optionen oder Terminkäufe 
             gezahlte Erwerbspreis (bzw. die hierfür von der Gesellschaft 
             zu zahlende Optionsprämie) darf ferner nicht wesentlich über 
             und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis 
             für Put-Optionen (bzw. die hierfür von der Gesellschaft 
             vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem 
             nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             theoretischen Marktpreis der jeweiligen Derivate liegen, bei 
             dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte 
             Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
 
 
       g)    Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten 
             unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist 
             ein Recht der Aktionäre, solche Derivat-Geschäfte mit der 
             Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen. Aktionäre haben 
             ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, 
             soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
             Derivat-Geschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
             Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       h)    Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, 
             ein- oder mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von 
             ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
             Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann die Ermächtigung 
             auch durch für die Gesellschaft oder für Rechnung der 
             abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehenden Unternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       i)    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
             Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu 
             Tagesordnungspunkt 10 festgesetzten Regelungen für die 
             Verwendung der auf Grundlage der dortigen Ermächtigung 
             erworbenen eigenen Aktien entsprechend. 
 
 
 
   ______________________________________ 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8: 
 
   Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 
   beigefügte Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE und die dem 
   Umwandlungsplan als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung vom 27. Februar 
   2015 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der ProSiebenSat.1 Media SE haben den folgenden 
   Wortlaut: 
 
           'UMWANDLUNGSPLAN 
 
 
           über die formwechselnde Umwandlung der ProSiebenSat.1 Media AG 
           mit Sitz in Unterföhring, Deutschland, in die Rechtsform einer 
           Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 
 
          Vorbemerkungen 
 
 
       V.1.  Die ProSiebenSat.1 Media AG ('Gesellschaft') ist 
             eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit 
             Sitz und Hauptverwaltung in Unterföhring, Deutschland. Sie 
             ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 
             124169 eingetragen. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft 
             lautet Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland. 
 
 
             Das Grundkapital der ProSiebenSat.1 Media AG beträgt zum 
             heutigen Datum EUR 218.797.200,00. Es ist eingeteilt in 
             insgesamt 218.797.200 auf den Namen lautende Stammaktien als 
             Stückaktien. 
 
 
             Die ProSiebenSat.1 Media AG ist die Konzernobergesellschaft 
             der aus der ProSiebenSat.1 Media AG und ihren unmittelbaren 
             und mittelbaren Tochtergesellschaften bestehenden 
             Unternehmensgruppe (die 'ProSiebenSat.1 Group'). 
 
 
       V.2.  Die ProSiebenSat.1 Media AG soll gemäß Art. 2 
             Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 
             2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
             Europäischen Gesellschaft (SE) (die 'SE-VO') formwechselnd 
             in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
             umgewandelt werden. 
 
 
       V.3.  Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem 
             Recht gründende supranationale Rechtsform für 
             Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung in einem 
             Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen 
             Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
             Wirtschaftsraum (jeweils ein 'Mitgliedstaat'). 
 
 
 
           Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der ProSiebenSat.1 
           Media AG hiermit den folgenden Umwandlungsplan auf: 
 
 
   § 1                         Umwandlung der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG in 
                               die ProSiebenSat.1 Media 
                               SE 
 
   1.1                         Die ProSiebenSat.1 Media 
                               AG wird gemäß Art. 2 Abs. 
                               4 in Verbindung mit Art. 
                               37 SE-VO in eine 
                               Europäische Gesellschaft 
                               (Societas Europaea, SE) 
                               umgewandelt. 
 
   1.2                         Die ProSiebenSat.1 Media 
                               AG ist eine nach deutschem 
                               Recht gegründete 
                               Aktiengesellschaft mit 
                               Sitz und Hauptverwaltung 
                               in Deutschland. Sie hat 
                               zahlreiche 
                               Tochterunternehmen im 
                               Inund Ausland 
                               einschließlich zahlreicher 
                               Tochterunternehmen, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -7-

dem Recht anderer 
                               Mitgliedstaaten 
                               unterliegen. Dies gilt 
                               unter anderem für die 
                               ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH 
                               mit Sitz in Wien, 
                               Österreich, eingetragen im 
                               Firmenbuch der Republik 
                               Österreich unter der 
                               Nummer FN 167897 h. Die 
                               ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH 
                               steht seit dem Jahr 2000 
                               mittelbar im alleinigen 
                               Anteilsbesitz der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG. 
                               Die ProSiebenSat.1 Media 
                               AG erfüllt demgemäß die 
                               Voraussetzungen des Art. 2 
                               Abs. 4 SE-VO für die 
                               Umwandlung in eine SE. 
 
   1.3                         Die formwechselnde 
                               Umwandlung der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG in 
                               eine SE hat gemäß Art. 37 
                               Abs. 2 SE-VO weder die 
                               Auflösung der Gesellschaft 
                               noch die Gründung einer 
                               neuen juristischen Person 
                               zur Folge. Vielmehr 
                               besteht die ProSiebenSat.1 
                               Media AG in der Rechtsform 
                               der SE fort. Eine 
                               Vermögensübertragung 
                               findet aufgrund der 
                               Wahrung der Identität des 
                               Rechtsträgers nicht statt. 
                               Die Beteiligung der 
                               Aktionäre an der 
                               Gesellschaft besteht 
                               unverändert fort. 
 
   1.4                         Aktionäre, die der 
                               Umwandlung widersprechen, 
                               erhalten in 
                               Übereinstimmung mit der 
                               gesetzlichen Regelung kein 
                               Angebot einer 
                               Barabfindung. 
 
   § 2                         Wirksamwerden der 
                               Umwandlung 
 
   Die Umwandlung wird 
   gemäß Art. 16 Abs. 1 
   SE-VO mit ihrer 
   Eintragung in das für 
   die Gesellschaft 
   zuständige 
   Handelsregister wirksam 
   (der 
   'Umwandlungszeitpunkt'). 
 
   § 3                         Firma, Sitz, Grundkapital 
                               und Satzung der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
 
   3.1                         Die Firma der SE lautet 
                               'ProSiebenSat.1 Media SE'. 
 
   3.2                         Der Sitz der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               ist Unterföhring, 
                               Deutschland. Dort befindet 
                               sich auch ihre 
                               Hauptverwaltung. 
 
   3.3                         Das gesamte Grundkapital 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               AG in der zum 
                               Umwandlungszeitpunkt 
                               bestehenden Höhe 
                               (derzeitige Höhe EUR 
                               218.797.200,00) und in der 
                               zum Umwandlungszeitpunkt 
                               bestehenden Einteilung 
                               (derzeit eingeteilt in 
                               insgesamt 218.797.200 auf 
                               den Namen lautende 
                               Stammaktien als 
                               Stückaktien) wird zum 
                               Grundkapital der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE. 
                               Der rechnerische Anteil 
                               der einzelnen Stückaktie 
                               am Grundkapital (derzeit 
                               EUR 1,00) bleibt so 
                               erhalten, wie er im 
                               Umwandlungszeitpunkt 
                               besteht. 
 
   3.4                         Die Personen und 
                               Gesellschaften, die zum 
                               Umwandlungszeitpunkt 
                               Aktionäre der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               sind, werden kraft 
                               Gesetzes Aktionäre der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE. 
                               Sie werden in demselben 
                               Umfang und in derselben 
                               Anzahl an Stückaktien am 
                               Grundkapital der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               beteiligt, wie sie es zum 
                               Umwandlungszeitpunkt am 
                               Grundkapital der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               sind. Rechte Dritter, die 
                               an Aktien der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               oder auf deren Bezug 
                               bestehen, setzen sich an 
                               den künftigen Aktien der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               fort. 
 
   3.5                         Die ProSiebenSat.1 Media 
                               SE erhält die diesem 
                               Umwandlungsplan als Anlage 
                               1 beigefügte Satzung, die 
                               Bestandteil dieses 
                               Umwandlungsplans ist. 
 
                               Zum Umwandlungszeitpunkt 
                               entsprechen: 
 
                               a)                             die 
                                                              Grundkapitalzif- 
                                                              fer und die 
                                                              Einteilung des 
                                                              Grundkapitals der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media SE gemäß § 
                                                              4 Abs. 1 und 2 
                                                              der Satzung der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media SE der 
                                                              Grundkapitalzif- 
                                                              fer und der 
                                                              Einteilung des 
                                                              Grundkapitals der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media AG gemäß § 
                                                              4 Abs. 1 und 2 
                                                              der Satzung der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media AG. 
 
                               b)                             das genehmigte 
                                                              Kapital der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media SE gemäß § 
                                                              4 Abs. 4 der 
                                                              Satzung der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media SE in 
                                                              Umfang und 
                                                              Ausgestaltung dem 
                                                              genehmigten 
                                                              Kapital der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media AG gemäß § 
                                                              4 Abs. 4 der 
                                                              Satzung der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media AG 
                                                              (Genehmigtes 
                                                              Kapital 2013). 
                                                              Allerdings werden 
                                                              die Sätze 2 und 5 
                                                              von § 4 Abs. 4 
                                                              der Satzung der 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -8-

ProSiebenSat.1 
                                                              Media AG nicht in 
                                                              die Satzung der 
                                                              ProSiebenSat.1 
                                                              Media SE 
                                                              übernommen; sie 
                                                              enthalten 
                                                              Bestimmungen zu 
                                                              Vorzugsaktien, 
                                                              welche aufgrund 
                                                              der 
                                                              zwischenzeitlich 
                                                              erfolgten 
                                                              Umwandlung 
                                                              sämtlicher 
                                                              Vorzugsaktien in 
                                                              Stammaktien 
                                                              gegenstandslos 
                                                              sind. 
 
                               Etwaige Änderungen 
                               hinsichtlich der Höhe und 
                               Einteilung des 
                               Grundkapitals der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG, 
                               die sich vor dem 
                               Umwandlungszeitpunkt 
                               ergeben, und/oder etwaige 
                               Änderungen des genehmigten 
                               Kapitals der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               vor dem 
                               Umwandlungszeitpunkt 
                               aufgrund einer vorherigen 
                               Ausnutzung oder des 
                               Ablaufs der 
                               Ermächtigungsfrist des 
                               genehmigten Kapitals 
                               gelten auch für die 
                               ProSiebenSat.1 Media SE. 
                               Der Aufsichtsrat der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               (sowie hilfsweise der 
                               Aufsichtsrat der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG) 
                               wird ermächtigt und 
                               zugleich angewiesen, vor 
                               der Eintragung der 
                               formwechselnden Umwandlung 
                               in das Handelsregister 
                               etwaige sich aus dem 
                               Vorstehenden ergebende 
                               Fassungsänderungen der als 
                               Anlage 1 beigefügten 
                               Satzung der ProSiebenSat.1 
                               Media SE vorzunehmen. 
 
                               Das bedingte Kapital gemäß 
                               § 4 Abs. 5 der Satzung der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               ist durch Ablauf der 
                               zugrunde liegenden 
                               Ermächtigung 
                               gegenstandslos geworden 
                               und wird nicht in die 
                               Satzung der ProSiebenSat.1 
                               Media SE übernommen. 
 
   § 4                         Fortgeltung von 
                               Beschlüssen der 
                               Hauptversammlung der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
 
   4.1                         Beschlüsse der 
                               Hauptversammlung der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               gelten, soweit sie im 
                               Umwandlungszeitpunkt noch 
                               nicht erledigt sind, 
                               unverändert in der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               fort. 
 
   4.2                         Dies gilt namentlich für 
                               durch Beschluss der 
                               Hauptversammlung erteilte 
                               Ermächtigungen gemäß § 71 
                               Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AktG 
                               zum Erwerb und der 
                               Verwendung eigener Aktien 
                               unter Einschluss von 
                               Ermächtigungen zum Einsatz 
                               von Derivaten beim Erwerb 
                               eigener Aktien; sie 
                               beziehen sich infolge der 
                               Umwandlung ab dem 
                               Umwandungszeitpunkt auf 
                               Aktien der ProSiebenSat.1 
                               Media SE anstelle auf 
                               Aktien der ProSiebenSat.1 
                               Media AG und gelten im 
                               Übrigen jeweils in ihrer 
                               zum Umwandlungszeitpunkt 
                               bestehenden Fassung und 
                               ihrem zum 
                               Umwandlungszeitpunkt 
                               bestehenden Umfang bei der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               fort. 
 
   § 5                         Dualistisches System; 
                               Organe der ProSiebenSat.1 
                               Media SE 
 
   5.1                         Die ProSiebenSat.1 Media 
                               SE verfügt gemäß § 6 der 
                               Satzung der ProSiebenSat.1 
                               Media SE über ein 
                               dualistisches Leitungsund 
                               Aufsichtssystem aus einem 
                               Leitungsorgan (Vorstand) 
                               und einem Aufsichtsorgan 
                               (Aufsichtsrat). 
 
   5.2                         Organe der ProSiebenSat.1 
                               Media SE sind daher wie 
                               bisher bei der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               der Vorstand, der 
                               Aufsichtsrat sowie die 
                               Hauptversammlung. 
 
   § 6                         Vorstand 
 
   6.1                         Der Vorstand der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               besteht gemäß § 7 Abs. 1 
                               der Satzung der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               aus einem oder mehreren 
                               Mitgliedern, die durch den 
                               Aufsichtsrat bestellt 
                               werden. Die 
                               Bestellungsdauer beträgt 
                               gemäß § 7 Abs. 2 der 
                               Satzung der ProSiebenSat.1 
                               Media SE höchstens fünf 
                               Jahre. Wiederbestellungen 
                               sind zulässig. 
 
   6.2                         Die Ämter der Mitglieder 
                               des Vorstands der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               enden mit Wirksamwerden 
                               der formwechselnden 
                               Umwandlung zum 
                               Umwandlungszeitpunkt. 
 
   § 7                         Aufsichtsrat 
 
   7.1                         Der Aufsichtsrat der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               besteht gemäß § 10 Abs. 1 
                               der Satzung der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               aus neun Mitgliedern, die 
                               sämtlich von der 
                               Hauptversammlung ohne 
                               Bindung an Wahlvorschläge 
                               gewählt werden. Die 
                               Vorgaben der Satzung der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               zur Zusammensetzung des 
                               Aufsichtsrats entsprechen 
                               damit den derzeit bereits 
                               bei der ProSiebenSat.1 
                               Media AG geltenden 
                               Vorgaben. 
 
   7.2                         Die Wahl der Mitglieder 
                               des Aufsichtsrats der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 
                               der Satzung der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               für den Zeitraum bis zur 
                               Beendigung der 
                               Hauptversammlung, die über 
                               ihre Entlastung für das 
                               vierte Geschäftsjahr ab 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -9-

Beginn ihrer Amtszeit 
                               beschließt, wobei das 
                               Jahr, in dem die Amtszeit 
                               beginnt, nicht 
                               mitgerechnet wird. Hiervon 
                               abweichend erfolgt die 
                               Wahl der Mitglieder des 
                               ersten Aufsichtsrats der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               für die Zeit bis zur 
                               Beendigung der 
                               Hauptversammlung, die über 
                               ihre Entlastung für das 
                               Geschäftsjahr 2018 
                               beschließt. In jedem Fall 
                               erfolgt die Wahl jedoch 
                               höchstens für sechs Jahre. 
                               Wiederbestellungen sind 
                               zulässig. 
 
   7.3                         Es ist vorgesehen, dass 
                               die Wahl der Mitglieder 
                               des ersten Aufsichtsrats 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               SE durch die 
                               Hauptversammlung erfolgt, 
                               die über die Zustimmung 
                               zur Umwandlung der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG in 
                               die ProSiebenSat.1 Media 
                               SE beschließt. Soweit die 
                               Mitglieder des ersten 
                               Aufsichtsrats der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               nicht durch die 
                               Hauptversammlung bestellt 
                               worden sind oder 
                               nachfolgend fortfallen, 
                               erfolgt ihre Bestellung 
                               auf Antrag durch das 
                               zuständige Gericht. 
 
   7.4                         Die Ämter der Mitglieder 
                               des Aufsichtsrats der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               enden mit Wirksamwerden 
                               der formwechselnden 
                               Umwandlung zum 
                               Umwandlungszeitpunkt. 
 
   § 8                         Sonderrechte 
 
   8.1                         Den in Art. 20 Abs. 1 Satz 
                               2 lit. f) SE-VO und/oder § 
                               194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG 
                               genannten Personen werden 
                               keine Sonderrechte gewährt 
                               und es sind für diese 
                               Personen keine besonderen 
                               Maßnahmen vorgesehen. 
 
   8.2                         Von der ProSiebenSat.1 
                               Media AG ausgegebene 
                               Schuldverschreibungen 
                               gelten unverändert in der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               fort. 
 
   8.3                         Ebenso bestehen Rechte der 
                               Teilnehmer aus den bei der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               bestehenden 
                               aktienbasierten 
                               Beteiligungsprogrammen 
                               (Long Term Incentive Plan, 
                               Group Share Plan und ggf. 
                               sonstigen aktienbasierten 
                               Mitarbeiterbeteiligungspro- 
                               grammen) für Mitglieder 
                               des Vorstands und/oder 
                               sonstige Führungskräfte 
                               und Mitarbeiter der 
                               ProSiebenSat.1 Group nach 
                               Maßgabe der geltenden 
                               Vertragsbedingungen in der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               fort. 
 
   § 9                         Sondervorteile 
 
   9.1                         Personen im Sinne des Art. 
                               20 Abs. 1 lit. g) SE-VO 
                               wurden oder werden 
                               anlässlich der Umwandlung 
                               keine besonderen Vorteile 
                               gewährt. 
 
   9.2                         Aus Gründen rechtlicher 
                               Vorsorge wird jedoch 
                               darauf hingewiesen, dass 
                               unbeschadet der 
                               aktienrechtlichen 
                               Entscheidungszuständigkeit 
                               des Aufsichtsrats der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               für die Bestellung der 
                               Mitglieder des Vorstands 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               SE davon auszugehen ist, 
                               dass die folgenden 
                               Personen, die derzeit bzw. 
                               ab dem 1. April 2015 dem 
                               Vorstand der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               angehören, zu Mitgliedern 
                               des Vorstands der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               bestellt werden: Thomas 
                               Ebeling, Conrad Albert, 
                               Dr. Ralf Schremper, Dr. 
                               Christian Wegner und Dr. 
                               Gunnar Wiedenfels. Ferner 
                               ist davon auszugehen, dass 
                               der bisherige 
                               Vorstandsvorsitzende der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG, 
                               Thomas Ebeling, auch zum 
                               Vorsitzenden des Vorstands 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               SE bestellt werden wird. 
 
   9.3                         Aus Gründen rechtlicher 
                               Vorsorge wird ferner 
                               darauf hingewiesen, dass 
                               unbeschadet der 
                               aktienrechtlichen 
                               Entscheidungszuständigkeit 
                               des Aufsichtsrats der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               für die Unterbreitung von 
                               Wahlvorschlägen an die 
                               Hauptversammlung die 
                               folgenden Personen, die 
                               derzeit dem Aufsichtsrat 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               AG angehören, der 
                               Hauptversammlung auch zur 
                               Wahl als Mitglieder des 
                               ersten Aufsichtsrats der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               vorgeschlagen werden 
                               sollen: Dr. Werner Brandt, 
                               Philipp Freise, Lawrence 
                               A. Aidem, Antoinette 
                               (Annet) P. Aris, Adam 
                               Cahan, Dr. Marion Helmes 
                               und Erik Adrianus Hubertus 
                               Huggers. Ebenfalls wird 
                               vorsorglich darauf 
                               hingewiesen, dass im Falle 
                               ihrer Bestellung zu 
                               Mitgliedern des 
                               Aufsichtsrats der jetzige 
                               Aufsichtsratsvorsitzende 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               AG, Dr. Werner Brandt, als 
                               Kandidat für den 
                               Aufsichtsratsvorsitz und 
                               der jetzige 
                               stellvertretende 
                               Aufsichtsratsvorsitzende 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               AG, Philipp Freise, als 
                               Kandidat für den 
                               stellvertretenden 
                               Aufsichtsratsvorsitz in 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               SE vorgeschlagen werden 
                               sollen. 
 
   9.4                         Aus Gründen rechtlicher 
                               Vorsorge wird schließlich 
                               darauf hingewiesen, dass 
                               der gerichtlich bestellte 
                               unabhängige 
                               Sachverständige im Sinne 
                               des Art. 37 Abs. 6 SE-VO, 
                               die KPMG AG 
                               Wirtschaftsprüfungsgesell- 
                               schaft, München, gemäß 
                               nachstehendem § 12 auch 
                               zum Abschlussprüfer für 
                               das erste Geschäftsjahr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -10-

der ProSiebenSat.1 Media 
                               SE bestellt werden soll. 
                               Ebenfalls wird vorsorglich 
                               darauf hingewiesen, dass 
                               der Sachverständige für 
                               seine Tätigkeit eine 
                               marktübliche Vergütung von 
                               der Gesellschaft erhält. 
 
   § 10                        Angaben zum Verfahren zur 
                               Beteiligung der 
                               Arbeitnehmer in der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
 
   10.1                        Im Zusammenhang mit der 
                               formwechselnden Umwandlung 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               AG in eine SE ist gemäß 
                               Art. 12 Abs. 2 SE-VO in 
                               Verbindung mit den 
                               Bestimmungen des SEBG ein 
                               Verfahren zur Beteiligung 
                               der Arbeitnehmer in der 
                               zukünftigen ProSiebenSat.1 
                               Media SE durchzuführen. 
                               Beteiligung der 
                               Arbeitnehmer im Sinne 
                               dieser Vorschriften 
                               bezeichnet jedes Verfahren 
                               - einschließlich der 
                               Unterrichtung, Anhörung 
                               und Mitbestimmung -, durch 
                               das Vertreter der 
                               Arbeitnehmer auf die 
                               Beschlussfassung innerhalb 
                               der Gesellschaft Einfluss 
                               nehmen können. 
 
   Ziel des Verfahrens zur 
   Beteiligung der 
   Arbeitnehmer ist gemäß § 
   13 Abs. 1 Satz 1 SEBG 
   der Abschluss einer 
   Vereinbarung über die 
   Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der SE. 
   Hierzu ist ein 
   besonderes 
   Verhandlungsgremium der 
   Arbeitnehmer zu bilden, 
   das die Aufgabe hat, mit 
   dem Vorstand der 
   formwechselnden 
   Gesellschaft die 
   Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der 
   zukünftigen SE zu 
   verhandeln und in einer 
   schriftlichen 
   Vereinbarung festzulegen 
   (§ 4 Abs. 1 Satz 2 
   SEBG). Dieses 
   Verhandlungsverfahren 
   kann alternativ zu 
   folgenden Ergebnissen 
   führen: 
 
   a)                          Es wird eine Vereinbarung 
                               zwischen dem Vorstand der 
                               formwechselnden 
                               Gesellschaft und dem 
                               besonderen 
                               Verhandlungsgremium über 
                               die Beteiligung der 
                               Arbeitnehmer in der SE 
                               geschlossen. 
 
                               In diesem Fall richten 
                               sich die 
                               Beteiligungsrechte der 
                               Arbeitnehmer bei der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               nach dieser Vereinbarung. 
                               Im Fall einer 
                               formwechselnden Umwandlung 
                               in die SE muss in der 
                               Vereinbarung gemäß § 21 
                               Abs. 6 SEBG im Hinblick 
                               auf alle Komponenten der 
                               Beteiligung der 
                               Arbeitnehmer zumindest das 
                               gleiche Ausmaß 
                               gewährleistet werden, wie 
                               es bei der ProSiebenSat.1 
                               Media AG als 
                               formwechselnder 
                               Gesellschaft besteht. 
 
   b)                          Im Verhandlungsverfahren 
                               wird innerhalb der 
                               gesetzlichen 
                               Verhandlungsfrist des § 20 
                               SEBG keine Einigung 
                               erzielt. 
 
                               In diesem Fall gilt eine 
                               gesetzliche 
                               Auffangregelung. Danach 
                               wäre gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 
                               2 SEBG bei der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               ein SE-Betriebsrat kraft 
                               Gesetzes einzurichten. Der 
                               Aufsichtsrat der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               bestünde auch in diesem 
                               Fall wie der Aufsichtsrat 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               AG weiterhin nur aus 
                               Vertretern der Aktionäre. 
 
   c)                          Das besondere 
                               Verhandlungsgremium 
                               beschließt gemäß § 16 Abs. 
                               1 SEBG, keine 
                               Verhandlungen aufzunehmen 
                               oder diese abzubrechen. 
 
                               Ein solcher Beschluss 
                               würde das 
                               Verhandlungsverfahren 
                               beenden, ohne dass die 
                               gesetzliche 
                               Auffangregelung Anwendung 
                               findet, mit der Folge, 
                               dass bei der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               kein SE-Betriebsrat 
                               einzurichten ist. Der 
                               Aufsichtsrat der 
                               ProSiebenSat.1 Media SE 
                               bestünde auch in diesem 
                               Fall wie der Aufsichtsrat 
                               der ProSiebenSat.1 Media 
                               AG weiterhin nur aus 
                               Vertretern der Aktionäre. 
 
   Gemäß Art. 12 Abs. 2 
   SE-VO kann die 
   Eintragung der SE in das 
   Handelsregister erst 
   erfolgen, wenn eine 
   Vereinbarung über die 
   Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der SE 
   geschlossen worden ist, 
   die gesetzliche 
   Verhandlungsfrist 
   abgelaufen ist, ohne 
   dass hierüber eine 
   Einigung erzielt wurde, 
   oder das besondere 
   Verhandlungsgremium 
   einen Beschluss über die 
   Nichtaufnahme oder den 
   Abbruch der 
   Verhandlungen gefasst 
   hat. 
 
   10.2                        Der Vorstand der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG 
                               hat das Verfahren zur 
                               Beteiligung der 
                               Arbeitnehmer in der SE 
                               gemäß den Bestimmungen des 
                               SEBG mit 
                               Informationsschreiben vom 
                               23. Oktober 2014 
                               eingeleitet. Die 
                               Arbeitnehmer der 
                               ProSiebenSat.1 Media AG, 
                               ihrer betroffenen 
                               Tochtergesellschaften und 
                               betroffenen Betriebe bzw. 
                               ihre Vertretungen wurden 
                               mit diesem 
                               Informationsschreiben über 
                               das Umwandlungsvorhaben 
                               informiert und zur Bildung 
                               des besonderen 
                               Verhandlungsgremiums 
                               aufgefordert. Die 
                               Information erfolgte gemäß 
                               § 4 Abs. 2 SEBG mit dem 
                               gesetzlichen Inhalt nach § 
                               4 Abs. 3 SEBG und mit der 
                               Maßgabe, dass die 
                               Information bereits vor 
                               Aufstellung und 
                               Offenlegung des 
                               Umwandlungsplans 
                               vorgenommen wurde. 
 
   10.3                        Bildung und 
                               Zusammensetzung des 
                               besonderen 
                               Verhandlungsgremiums 
                               richten sich im Grundsatz 
                               nach deutschem Recht (§§ 
                               4-7 SEBG). Die Verteilung 
                               der Sitze im besonderen 
                               Verhandlungsgremium auf 
                               die einzelnen 
                               Mitgliedstaaten ist für 
                               eine SE-Gründung mit Sitz 
                               in Deutschland in § 5 Abs. 
                               1 SEBG geregelt. Danach 
                               erhält jeder 
                               Mitgliedstaat, in dem 
                               Arbeitnehmer der 
                               ProSiebenSat.1 Group 
                               beschäftigt sind, 
                               mindestens einen Sitz im 
                               besonderen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -11-

Verhandlungsgremium. Die 
                               Anzahl der Mitglieder 
                               eines Mitgliedstaates im 
                               besonderen 
                               Verhandlungsgremium erhöht 
                               sich jeweils um ein 
                               Mitglied, soweit die 
                               Anzahl der in diesem 
                               Mitgliedstaat 
                               beschäftigten Arbeitnehmer 
                               jeweils die Schwelle von 
                               10 %, 20 %, 30 % usw. 
                               aller in den 
                               Mitgliedstaaten 
                               beschäftigten Arbeitnehmer 
                               der ProSiebenSat.1 Group 
                               übersteigt. 
 
   Gemäß diesen Vorgaben 
   und auf Basis der 
   Arbeitnehmeranzahlen in 
   den jeweiligen 
   Mitgliedstaaten zum 
   Zeitpunkt der 
   Information über die 
   Umwandlung entfielen auf 
   die Mitgliedstaaten für 
   das besondere 
   Verhandlungsgremium 
   insgesamt 18 Sitze nach 
   folgender Verteilung: 
 
 
 
    Mitglied-   Gesamtzahl der Arbeitnehmer  Zahl der Mitglieder im 
      staat     (in Klammern: % - gerundet)        besonderen 
                                              Verhandlungsgremium 
 
     Belgien             23 (0,47)                     1 
 
    Dänemark             36 (0,73)                     1 
 
    Deutsch-            4388 (89,5)                    9 
      land 
 
   Großbritan-          111 (2,26)                     1 
      nien 
 
   Niederlan-            1 (0,02)                      1 
       de 
 
    Norwegen             5 (0,10)                      1 
 
   Österreich           315 (6,43)                     1 
 
    Rumänien             13 (0,27)                     1 
 
    Schweden             9 (0,18)                      1 
 
    Tschechi-            2 (0,04)                      1 
      sche 
    Republik 
 
     Gesamt             4903 (100)                     18 
 
 
 
   10.4                  Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums 
                         wurden in den genannten Ländern unter Beachtung 
                         der jeweiligen nationalen Vorschriften zur 
                         Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 
                         8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der 
                         Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der 
                         Beteiligung der Arbeitnehmer (die 
                         'SE-Beteiligungsrichtlinie') bestimmt. 
 
   Mit Wirkung zum 
   27. November 2014 
   schied die 
   Merchandising 
   Prague s.r.o. als 
   einzige 
   Tochtergesell- 
   schaft der 
   ProSiebenSat.1 
   Group mit 
   Arbeitnehmern in 
   der Tschechischen 
   Republik aus der 
   ProSiebenSat.1 
   Group aus, so 
   dass aus diesem 
   Mitgliedstaat 
   kein Mitglied 
   (mehr) für das 
   besondere 
   Verhandlungsgremi- 
   um zu entsenden 
   war. 
 
   In bzw. für 
   Schweden wurde 
   kein Mitglied für 
   das besondere 
   Verhandlungsgremi- 
   um gewählt bzw. 
   bestellt, da die 
   hierfür nach dem 
   nationalen 
   schwedischen 
   Recht zuständigen 
   Gewerkschaften 
   von ihrem Recht 
   auf Bestellung 
   eines Mitglieds 
   keinen Gebrauch 
   gemacht haben. 
   Eine Bestimmung 
   eines Mitglieds 
   aus Schweden 
   erfolgte auch 
   während der 
   laufenden 
   Verhandlungen 
   nicht. 
 
   Damit setzte sich 
   das besondere 
   Verhandlungsgremi- 
   um aus 16 
   Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Innerhalb der 
   zehnwöchigen 
   Frist des § 11 
   Abs. 1 Satz 1 
   SEBG waren dem 
   Vorstand der 
   ProSiebenSat.1 
   Media AG die 
   Namen dieser 
   Mitglieder des 
   besonderen 
   Verhandlungsgremi- 
   ums aus den 
   jeweiligen 
   Mitgliedstaaten 
   (einschließlich 
   etwaiger 
   Ersatzmitglieder) 
   bekannt gemacht 
   worden. 
 
   10.5                  Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 lud der Vorstand 
                         der ProSiebenSat.1 Media AG daraufhin die 
                         jeweiligen Mitglieder des besonderen 
                         Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierenden 
                         Sitzung ein, die am 19. Januar 2015 in 
                         Unterföhring stattfand. 
 
   10.6                  Anschließend wurden die Verhandlungen zwischen dem 
                         Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG und dem 
                         besonderen Verhandlungsgremium mit dem Ziel 
                         aufgenommen, eine Vereinbarung über die 
                         Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die 
                         Festlegung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
                         zukünftigen SE gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 
                         SE-Beteiligungsrichtlinie in Verbindung mit §§ 13 
                         Abs. 1, 21 SEBG zu treffen. 
 
   10.7                  Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen 
                         Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der 
                         Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten 
                         Gesellschaft, der betroffenen 
                         Tochtergesellschaften oder der betroffenen 
                         Betriebe ein, dass sich die konkrete 
                         Zusammensetzung des besonderen 
                         Verhandlungsgremiums ändert, so ist das besondere 
                         Verhandlungsgremium entsprechend neu 
                         zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 5 SEBG). Mit Wirkung 
                         zum Ablauf des 31. Januar 2015 schied das 
                         belgische Mitglied aus dem besonderen 
                         Verhandlungsgremium aus, weil die einzige 
                         Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Group mit 
                         Arbeitnehmern in Belgien ab 1. Februar 2015 keine 
                         Arbeitnehmer mehr beschäftigt hat. Mit Wirkung ab 
                         diesem Zeitpunkt setzte sich das besondere 
                         Verhandlungsgremium somit aus 15 Mitgliedern 
                         zusammen. 
 
   10.8                  Die Verhandlungen wurden am 27. Februar 2015 mit 
                         dem Abschluss der diesem Umwandlungsplan zu 
                         Beweiszwecken als Anlage 2 beigefügten 
                         Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
                         in der ProSiebenSat.1 Media SE ('Vereinbarung') 
                         zwischen dem Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG 
                         und dem besonderen Verhandlungsgremium 
                         abgeschlossen; sie ist Bestandteil des 
                         Umwandlungsplans. 
 
   10.9                  Die Vereinbarung regelt die betriebliche und 
                         unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer, 
                         einschließlich der Rechte auf Unterrichtung und 
                         Anhörung, in der ProSiebenSat.1 Media SE, ihren 
                         Tochtergesellschaften und Betrieben im 
                         territorialen Geltungsbereich der Vereinbarung, 
                         d.h. in den Mitgliedstaaten, in denen die SE-VO 
                         und die SE-Beteiligungsrichtlinie gelten. 
 
   Die Vereinbarung 
   enthält hierzu 
   die folgenden 
   wesentlichen 
   Bestimmungen: 
 
   a)                    Zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer auf 
                         Unterrichtung und Anhörung in 
                         grenzüberschreitenden Angelegenheiten wird gemäß § 
                         21 Abs. 1 SEBG in der ProSiebenSat.1 Media SE ein 
                         SE-Betriebsrat gebildet, der die Bezeichnung 
                         'European Employee Board' führt. Das European 
                         Employee Board hat in Abhängigkeit von den Zahlen 
                         und der Verteilung der im territorialen 
                         Geltungsbereich der Vereinbarung beschäftigten 
                         Arbeitnehmer der ProSiebenSat.1 Group bis zu 15 
                         Mitglieder; hinzu kommt eine entsprechende Anzahl 
                         an Ersatzmitgliedern. Treten während einer 
                         laufenden Amtsperiode des European Employee Board 
                         weitere Mitgliedstaaten hinzu, in denen von der 
                         ProSiebenSat.1 Group Arbeitnehmer beschäftigt 
                         werden, oder fallen Mitgliedstaaten fort, in denen 
                         von der ProSiebenSat.1 Group Arbeitnehmer 
                         beschäftigt werden, sieht die Vereinbarung 
                         entsprechende Anpassungen in der Zusammensetzung 
                         des European Employee Board vor; hierdurch kann 
                         die Zahl der Mitglieder des European Employee 
                         Board gegebenenfalls vorübergehend die im Übrigen 
                         geltende Höchstzahl von 15 Mitgliedern 
                         überschreiten. 
 
                         Auf der Grundlage der Arbeitnehmeranzahlen in den 
                         jeweiligen Mitgliedstaaten zum 1. März 2015 und 
                         ihrer Verteilung sowie der hierzu getroffenen 
                         Regelungen in der Vereinbarung hat das erste 
                         European Employee Board eine Soll-Stärke von 12 
                         Mitgliedern: 
 
 
 
 
            Mitgliedstaat          Zahl der Mitglieder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -12-

im ersten European Employee Board 
 
               Dänemark                     1 
 
             Deutschland                    6 
 
            Großbritannien                  1 
 
               Norwegen                     1 
 
              Österreich                    1 
 
               Rumänien                     1 
 
               Schweden                     1 
 
 
 
                                                                   Weil 
                                                                   seitens der 
                                                                   ProSie- 
                                                                   benSat.1 
                                                                   Media AG 
                                                                   und ihrer 
                                                                   Tochterge- 
                                                                   sellschaf- 
                                                                   ten mit 
                                                                   Wirkung ab 
                                                                   1. März 
                                                                   2015 bis 
                                                                   auf 
                                                                   Weiteres in 
                                                                   den 
                                                                   Niederlan- 
                                                                   den keine 
                                                                   Arbeitneh- 
                                                                   mer mehr 
                                                                   beschäftigt 
                                                                   werden, war 
                                                                   die 
                                                                   Niederlande 
                                                                   im ersten 
                                                                   European 
                                                                   Employee 
                                                                   Board nicht 
                                                                   zu 
                                                                   berücksich- 
                                                                   tigen. 
 
   b)            Im Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG 
                 sind Arbeitnehmer nicht vertreten. Die 
                 Vereinbarung sieht in Übereinstimmung mit der 
                 gesetzlichen Regelung vor, dass Arbeitnehmer 
                 auch im Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media 
                 SE nicht vertreten sind. 
 
   Hinsicht- 
   lich der 
   weiteren 
   Einzelhei- 
   ten zum 
   Inhalt 
   der 
   Vereinba- 
   rung wird 
   auf den 
   Wortlaut 
   der 
   Vereinba- 
   rung 
   verwie- 
   sen. 
 
   10.10         Die durch die Bildung und Tätigkeit des 
                 besonderen Verhandlungsgremiums entstandenen 
                 Kosten trägt die ProSiebenSat.1 Media AG sowie 
                 nach der Umwandlung die ProSiebenSat.1 Media 
                 SE. 
 
   § 11          Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die 
                 Arbeitnehmer 
 
   11.1          Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der 
                 ProSiebenSat.1 Media AG sowie der Arbeitnehmer 
                 der ProSiebenSat.1 Group mit den jeweils 
                 betroffenen Tochtergesellschaften samt deren 
                 Inhalt bleiben von der Umwandlung unberührt, 
                 einschließlich aller Regelungen zur 
                 betrieblichen Altersversorgung; sie bestehen 
                 insbesondere unverändert mit der jeweiligen 
                 Gesellschaft fort und können nicht aus Anlass 
                 der Umwandlung gekündigt werden. Auch alle 
                 kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen, die im 
                 Umwandlungszeitpunkt bestehen, gelten 
                 unverändert und nach Maßgabe der jeweiligen 
                 Regelungen und Vereinbarungen fort. Ebenso hat 
                 die Umwandlung der ProSiebenSat.1 Media AG in 
                 eine SE für die Arbeitnehmer der 
                 ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 
                 Group mit Ausnahme des vorstehend in § 10 
                 beschriebenen Verfahrens zur Beteiligung der 
                 Arbeitnehmer in der SE keine Auswirkungen auf 
                 die betrieblichen Beteiligungsrechte der 
                 Arbeitnehmer in der ProSiebenSat.1 Media AG 
                 und in den Gesellschaften der ProSiebenSat.1 
                 Group. 
 
   11.2          Die Umwandlung führt auch zu keinen 
                 Veränderungen in der betrieblichen Struktur 
                 und Organisation. Insbesondere bleiben die 
                 bestehenden Betriebe von der Umwandlung 
                 unberührt. Bestand, Zusammensetzung und 
                 Amtszeit der bestehenden betrieblichen und 
                 überbetrieblichen Vertretungen, insbesondere 
                 der Organe nach dem deutschen 
                 Betriebsverfassungsrecht, bleiben unberührt. 
 
   11.3          Auch bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
                 ergeben sich keine Änderungen. In 
                 Übereinstimmung mit den Vorgaben der 
                 Vereinbarung (vgl. hierzu vorstehend § 10.9b)) 
                 besteht der künftige Aufsichtsrat der 
                 ProSiebenSat.1 Media SE weiterhin 
                 ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre. 
 
   11.4          Das Gesetz über Europäische Betriebsräte 
                 (EBRG) gilt aufgrund gesetzlicher Vorgabe 
                 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG nicht für die 
                 ProSiebenSat.1 Media SE. 
 
   11.5          Im Zuge oder aufgrund der Umwandlung sind 
                 keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder 
                 geplant, die Auswirkungen auf die Situation 
                 der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der 
                 ProSiebenSat.1 Group hätten. 
 
   § 12          Abschlussprüfer 
 
   Zum 
   Abschluss- 
   prüfer 
   und 
   Konzernab- 
   schluss- 
   prüfer 
   für das 
   erste 
   Geschäfts- 
   jahr der 
   ProSie- 
   benSat.1 
   Media SE 
   wird die 
   KPMG AG 
   Wirt- 
   schaftspr- 
   üfungsge- 
   sell- 
   schaft, 
   München, 
   bestellt. 
 
   § 13          Kosten 
 
   Die 
   Gesell- 
   schaft 
   trägt die 
   mit der 
   Beurkun- 
   dung 
   dieses 
   Umwand- 
   lungs- 
   plans und 
   seiner 
   Durch- 
   führung 
   entstehen- 
   den 
   Kosten 
   bis zu 
   dem in § 
   22 der 
   Satzung 
   der 
   ProSie- 
   benSat.1 
   Media SE 
   festgeleg- 
   ten 
   Betrag 
   von EUR 
   1.500.000- 
   ,00.' 
 
 
   * * * 
 
   Anlage 1 zum Umwandlungsplan 
 
   'Satzung 
   der 
   ProSiebenSat.1 Media SE 
   mit dem Sitz in Unterföhring, Landkreis München 
 
   1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 
   Rechtsform; Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
     (1)   Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer 
           Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) und führt 
           die Firma 
 
 
          ProSiebenSat.1 Media SE. 
 
 
     (2)   Sitz der Gesellschaft ist Unterföhring, Landkreis 
           München. 
 
 
     (3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
   § 2 
   Bekanntmachungen 
 
   Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger 
   veröffentlicht, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 
 
   § 3 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
     (1)   Gegenstand des Unternehmens ist 
 
 
       -     die Veranstaltung von Rundfunksendungen; 
 
 
       -     die Herstellung, Beschaffung und Veräußerung 
             sowie Vermarktung und Verbreitung von audiovisuellen und 
             textbasierten Inhalten und Produkten aller Art und sonstiger 
             immaterieller Rechte; 
 
 
       -     die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von 
             Dienstleistungen und Produkten im Bereich der Kommunikation 
             und der elektronischen Medien; 
 
 
       -     die sonstige Betätigung im Bereich des 
             e-Commerce, der elektronischen Medien, der digitalen Dienste 
             und digitalen Technologien; 
 
 
       -     das Merchandising-, Live Entertainment- und 
             Event-Geschäft sowie die Persönlichkeits-Vermarktung; 
 
 
       -     die Entwicklung und Umsetzung neuer 
             Geschäftskonzepte in den vorstehenden und verwandten 
             Bereichen sowie die (unmittelbare und mittelbare) 
             Investition in und der Aufbau von Unternehmen, die in den 
             vorstehenden oder verwandten Bereichen tätig sind, unter 
             Einschluss insbesondere der Erbringung von Dienst- und 
             Beratungsleistungen in den vorstehenden oder verwandten 
             Bereichen. 
 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und 
           Maßnahmen vorzunehmen, die mit den vorstehenden 
           Tätigkeitsgebieten in Zusammenhang stehen oder sonst geeignet 
           sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu 
           dienen. 
 
 
     (3)   Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen und 
           Betriebsstätten im In- und Ausland errichten, andere 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -13-

Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an 
           ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten. Der 
           Unternehmensgegenstand von Tochter- und 
           Beteiligungsunternehmen darf auch Gegenstände außerhalb der 
           Grenzen des Absatz 1 umfassen. 
 
 
     (4)   Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen oder 
           einzelne der in Absatz 1 genannten Gegenstände beschränken. 
           Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz 
           oder teilweise mittelbar durch Tochter-, Beteiligungs- und 
           Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann insbesondere 
           ihren Betrieb ganz oder teilweise an von ihr abhängige 
           Unternehmen überlassen und/oder ganz oder teilweise auf von 
           ihr abhängige Unternehmen ausgliedern. Sie kann sich auch auf 
           die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding und/oder die 
           sonstige Verwaltung eigenen Vermögens beschränken. 
 
 
   2. Abschnitt. Grundkapital, Aktien 
 
   § 4 
   Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
     (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
 
 
          EUR 218.797.200,00 
 
 
           (in Worten: Euro zweihundertachtzehn Millionen 
           siebenhundertsiebenundneunzigtausendzweihundert). 
 
 
     (2)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 
           218.797.200 auf den Namen lautende Stückaktien. 
 
 
     (3)   Das Grundkapital ist in Höhe von EUR 218.797.200,00 
           erbracht worden durch die formwechselnde Umwandlung der 
           ProSiebenSat.1 Media AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE). 
 
 
     (4)   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. 
           Juli 2018 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 109.398.600,00 
           durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2013). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
           zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch als mittelbares 
           Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden. 
 
 
   § 5 
   Aktien 
 
     (1)   Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen. 
 
 
     (2)   Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer 
           Anteile ist ausgeschlossen. 
 
 
     (3)   Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 1 und 
           2 AktG bestimmt werden. Junge Aktien aus einer künftigen 
           Kapitalerhöhung können mit Vorzügen bei der Gewinnverteilung 
           versehen werden. 
 
 
   3. Abschnitt. Verfassung 
 
   § 6 
   Dualistisches System; Organe 
 
     (1)   Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- 
           und Aufsichtssystem aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und 
           einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 
 
     (2)   Die Organe der Gesellschaft sind: 
 
 
       a)    der Vorstand; 
 
 
       b)    der Aufsichtsrat; und 
 
 
       c)    die Hauptversammlung. 
 
 
 
   4. Abschnitt. Der Vorstand 
 
   § 7 
   Zusammensetzung und Geschäftsordnung 
 
     (1)   Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren 
           Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der 
           Aufsichtsrat. 
 
 
     (2)   Die Mitglieder des Vorstands werden vom 
           Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren 
           bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
     (3)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, 
           wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung erlässt. 
 
 
   § 8 
   Vertretung der Gesellschaft 
 
     (1)   Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt 
           es die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren 
           Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei 
           Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in 
           Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder 
           alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat kann ferner einzelne oder alle 
           Mitglieder des Vorstands allgemein oder für den Einzelfall von 
           dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 Alternative 2 BGB 
           befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. 
 
 
   § 9 
   Zustimmungsbedürftige Geschäfte 
 
     (1)   Der Vorstand bedarf für die Vornahme folgender 
           Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
 
       a)    Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, 
             Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensteilen, wenn der 
             Gegenwert vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenzen 
             übersteigt. Ausgenommen sind, soweit vom Aufsichtsrat nicht 
             anders bestimmt, Erwerb und Veräußerung innerhalb des 
             Konzerns. 
 
 
       b)    Abschluss von Unternehmensverträgen im Sinne der 
             §§ 291, 292 AktG mit der Gesellschaft. 
 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass über die in 
           Absatz (1) genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus weitere 
           Arten von Geschäften oder Maßnahmen seiner Zustimmung 
           bedürfen. 
 
 
   5. Abschnitt. Der Aufsichtsrat 
 
   § 10 
   Zusammensetzung und Amtsdauer 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die 
           sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     (2)   Mitglied des Aufsichtsrates kann kein ehemaliges 
           Vorstandsmitglied der Gesellschaft werden, wenn bereits zwei 
           Aufsichtsratsmitglieder ehemalige Mitglieder des Vorstands 
           sind. Aufsichtsratsmitglied kann ferner nicht sein, wer dem 
           Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört und 
           bereits fünf Aufsichtsratsmandate in konzernexternen 
           börsennotierten Gesellschaften wahrnimmt oder Organfunktionen 
           oder Beratungsfunktionen bei wesentlichen Wettbewerbern des 
           Unternehmens ausübt. § 100 Abs. 4 AktG bleibt unberührt. 
 
 
     (3)   Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt 
           für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr ab Beginn 
           ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Hiervon abweichend 
           erfolgt die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 
           ProSiebenSat.1 Media SE für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2018 beschließt. In jedem Fall erfolgt die Wahl 
           jedoch höchstens für sechs Jahre. Wiederbestellungen sind 
           zulässig. 
 
 
     (4)   Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
     (5)   Für Mitglieder des Aufsichtsrats können 
           gleichzeitig mit deren Wahl Ersatzmitglieder gewählt werden. 
           Ist bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen 
           worden, treten sie in der Reihenfolge ihrer Wahl an die Stelle 
           vorzeitig ausscheidender, gleichzeitig von der 
           Hauptversammlung gewählter Aufsichtsratsmitglieder. Tritt ein 
           Ersatzmitglied an die Stelle eines vorzeitig ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieds, so erlischt sein Amt, falls nach 
           Eintritt des Ersatzfalles im Wege der Ergänzungswahl ein 
           Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied 
           gewählt wird, mit der Beendigung der Hauptversammlung, in der 
           die Ergänzungswahl erfolgt, andernfalls mit Ablauf der 
           restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt des 
           Ersatzmitglieds durch Ergänzungswahl für den Ausgeschiedenen, 
           erlangt das Ersatzmitglied seine vorherige Stellung als 
           Ersatzmitglied für andere Aufsichtsratsmitglieder zurück. 
 
 
     (6)   Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter 
           Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den 
           Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Der 
           Aufsichtsratsvorsitzende - oder im Falle einer 
           Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden sein 
           Stellvertreter - kann einer Verkürzung der Frist oder einem 
           Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen. Das Recht zur 
           Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 
 
 
     (7)   Der Vorstand soll den Aufsichtsratsvorsitzenden - 
           oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden seinen Stellvertreter - von der 
           Amtsniederlegung durch ein Mitglied des Aufsichtsrats 
           unverzüglich unterrichten. 
 
 
   § 11 
   Aufsichtsratssitzungen 
 
     (1)   Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats in Textform (§ 126b BGB) 
           einberufen. Die Einberufung muss spätestens am 10. Tag vor der 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -14-

Sitzung erfolgen. Für die Wahrung der Frist genügt die 
           Absendung. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese 
           Frist angemessen verkürzen und die Sitzung auch mündlich, 
           fernmündlich oder durch Nutzung sonstiger 
           Telekommunikationsmittel einberufen. Die Geschäftsordnung des 
           Aufsichtsrats kann allgemein oder für bestimmte Fälle die in 
           Satz 2 bestimmte Frist verkürzen. 
 
 
     (2)   Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung 
           sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Ergänzungen der 
           Tagesordnung sind, soweit nicht ein dringender Fall eine 
           spätere Mitteilung rechtfertigt, spätestens fünf Tage vor der 
           Sitzung mitzuteilen; die Regelungen von Absatz 1 Satz 3 bis 5 
           gelten entsprechend. Über Gegenstände der Tagesordnung, die 
           nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sind, darf nur 
           beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied 
           widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem 
           solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom 
           Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der 
           Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme 
           nachträglich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn 
           die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist 
           nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben. 
 
 
     (3)   Im Anschluss an die Neuwahl des Aufsichtsrats in 
           einer Hauptversammlung findet eine Aufsichtsratssitzung statt, 
           zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser 
           Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte für die Dauer 
           seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und einen oder mehrere 
           Stellvertreter. 
 
 
     (4)   Die dem Vorsitzenden durch Gesetz oder Satzung 
           eingeräumten besonderen Befugnisse stehen - soweit sich aus 
           Gesetz oder Satzung nicht ein anderes ergibt - im Falle seiner 
           Verhinderung seinem Stellvertreter bzw. seinen Stellvertretern 
           zu. Sind Vorsitzender und Stellvertreter an der Wahrnehmung 
           ihrer Aufgaben verhindert, so hat diese Aufgaben für die Dauer 
           der Verhinderung das an Lebensjahren älteste der verbleibenden 
           Aufsichtsratsmitglieder zu übernehmen; dies gilt entsprechend, 
           solange weder ein Vorsitzender noch ein Stellvertreter 
           bestellt ist. 
 
 
   § 12 
   Beschlussfassung 
 
     (1)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das 
           Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt 
           Stimmenthaltung als Mitwirkung an der Beschlussfassung, aber 
           nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag; das gilt auch 
           bei Wahlen. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der 
           Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme seines 
           Stellvertreters den Ausschlag. 
 
 
     (2)   Der Vorsitzende ist befugt, Erklärungen des 
           Aufsichtsrates, die zur Durchführung der Beschlüsse 
           erforderlich sind, in dessen Namen abzugeben. 
 
 
   § 13 
   Die Fassung betreffende Satzungsänderungen 
 
   Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren 
   Fassung betreffen, zu beschließen. 
 
   § 14 
   Vergütung 
 
     (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes 
           volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine 
           feste Vergütung. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           beträgt die feste Vergütung EUR 250.000,00, für seinen 
           Stellvertreter EUR 150.000,00 sowie für alle sonstigen 
           Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 100.000,00. 
 
 
     (2)   Der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats 
           erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Tätigkeit als 
           Vorsitzender eines Ausschusses zusätzlich eine feste jährliche 
           Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00; für den Vorsitzenden des 
           Audit and Finance Committee beträgt die zusätzliche feste 
           Vergütung EUR 50.000,00. 
 
 
     (3)   Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des 
           Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ferner 
           eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 7.500,00. 
 
 
     (4)   Die Vergütungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 3 
           sind zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach 
           Ablauf eines Quartals. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht 
           während eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat und/oder 
           einem Aufsichtsratsausschuss angehört haben oder den Vorsitz 
           eines Ausschusses inne hatten, erhalten die jeweilige 
           Vergütung zeitanteilig. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats den 
           Vorsitz in mehreren Ausschüssen inne und/oder ist er Mitglied 
           mehrerer Ausschüsse, so fällt die Vergütung gemäß vorstehenden 
           Absätzen 2 und 3 jeweils kumulativ an. 
 
 
     (5)   Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Sitzung 
           des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00. 
           Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt das 
           Sitzungsgeld EUR 3.000,00 für jede persönliche Teilnahme an 
           einer Aufsichtsratssitzung. Als persönliche Teilnahme an einer 
           Sitzung gilt auch die Teilnahme an einer telefonisch oder per 
           Videokonferenz abgehaltenen Sitzung bzw. die Sitzungsteilnahme 
           per Telefon- oder Videokonferenz. Für mehrere Sitzungen, die 
           an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal 
           gezahlt. Das Sitzungsgeld wird nach Ablauf des Quartals zur 
           Zahlung fällig, in dem die entsprechenden Sitzungen 
           stattgefunden haben. 
 
 
     (6)   Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner 
           Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der auf ihre Vergütung und 
           Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 
 
 
     (7)   Die Gesellschaft kann zugunsten der 
           Aufsichtsratsmitglieder eine 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zu 
           marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche 
           die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit 
           abdeckt. 
 
 
   6. Abschnitt. Die Hauptversammlung 
 
   § 15 
   Einberufung und Ort 
 
     (1)   Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
           Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder 
           den Aufsichtsrat oder die sonst hierzu gesetzlich befugten 
           Personen einberufen. 
 
 
     (3)   Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen 
           Vorschriften. 
 
 
   § 16 
   Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts 
 
     (1)   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
           berechtigt, die sich nach näherer Maßgabe der nachfolgenden 
           Bestimmungen rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet 
           haben. 
 
 
     (2)   Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer 
           Sprache in Textform oder, sofern dies in der Einberufung 
           vorgesehen ist, in einer dort näher bestimmten elektronischen 
           Form erfolgen. 
 
 
     (3)   Die Anmeldung muss der Gesellschaft innerhalb der 
           gesetzlich vorgesehenen Frist unter der in der Einberufung 
           hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. In der Einberufung zur 
           Hauptversammlung kann stattdessen auch eine kürzere, in Tagen 
           zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
 
 
     (4)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
           Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung 
           teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
           Kommunikation abgeben können (Briefwahl). Der Vorstand kann 
           Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln. 
 
 
     (5)   Der Vorstand ist ferner ermächtigt vorzusehen, dass 
           Aktionäre auch ohne selbst vor Ort anwesend oder vertreten zu 
           sein, an der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche oder 
           einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
           elektronischer Kommunikation ausüben können 
           (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der 
           Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. 
 
 
     (6)   Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte 
           ausgeübt werden. Für die Form der Erteilung der Vollmacht, 
           ihren Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht können in 
           der Einberufung Erleichterungen gegenüber der gesetzlich 
           vorgeschriebenen Form bestimmt werden; im Übrigen gelten 
           hierfür die gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelungen von § 
           135 AktG bleiben unberührt. 
 
 
   § 17 
   Vorsitz 
 
     (1)   Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes, vom 
           Aufsichtsratsvorsitzenden dazu bestimmtes Mitglied des 
           Aufsichtsrats oder eine sonstige, vom Vorsitzenden des 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -15-

Aufsichtsrats dazu bestimmte Person oder, sofern der 
           Aufsichtsratsvorsitzende eine solche Bestimmung nicht 
           getroffen hat, ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern 
           zu benennendes Aufsichtsratsmitglied. 
 
 
     (2)   Der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der gesetzlichen 
           Bestimmungen die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung 
           sowie Art und Form der Abstimmungen. 
 
 
     (3)   Der Versammlungsleiter kann das Frage- und 
           Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er 
           ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung 
           oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des gesamten 
           Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen 
           Tagesordnungspunkten oder der einzelnen Frage- und 
           Redebeiträge angemessen festzusetzen. 
 
 
     (4)   Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung vom 
           Vorstand angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter eine 
           Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild in einer von 
           ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen. 
 
 
   § 18 
   Hauptversammlungsbeschlüsse 
 
     (1)   Die Hauptversammlung beschließt nur in den im 
           Gesetz oder in der Satzung bestimmten Fällen. 
 
 
     (2)   Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit 
           nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung 
           etwas anderes vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der 
           Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der 
           einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen 
           Grundkapitals gefasst. Für Satzungsänderungen genügt, wenn 
           nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung 
           etwas anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen, wenn mindestens die Hälfte des 
           Grundkapitals vertreten ist. 
 
 
     (3)   Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 
 
 
   § 19 
   Informationsübermittlung 
 
     (1)   Die Gesellschaft kann Informationen an Aktionäre 
           auch im Wege der Datenfernübertragung übermitteln. 
 
 
     (2)   Der Anspruch der Aktionäre aus §§ 125 Abs. 2, 128 
           Abs. 1 AktG auf Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 
           1 AktG ist auf die Übermittlung im Wege elektronischer 
           Kommunikation beschränkt. Der Vorstand bleibt dessen 
           ungeachtet berechtigt, ist aber nicht verpflichtet, auch 
           andere Formen der Übermittlung zu nutzen, sofern gesetzliche 
           Bestimmungen nicht entgegenstehen. 
 
 
   7. Abschnitt. Rechnungslegung und Gewinnverwendung 
 
   § 20 
   Jahresabschluss 
 
     (1)   Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
           Jahresabschluss fest, so können sie den Jahresüberschuss ganz 
           oder teilweise in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die 
           Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des 
           Jahresüberschusses ist jedoch nicht zulässig, wenn die anderen 
           Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder 
           soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. 
 
 
     (2)   Vom Jahresüberschuss sind jeweils die Beträge, die 
           in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein 
           Verlustvortrag vorab abzuziehen. 
 
 
   § 21 
   Gewinnverwendung 
 
     (1)   Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt 
           die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung kann anstelle oder 
           neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung 
           beschließen. 
 
 
     (2)   Soweit die Gesellschaft Genussscheine ausgegeben 
           hat oder ausgeben wird und sich aus den jeweiligen 
           Genussrechtsbedingungen für die Inhaber der Genussscheine ein 
           Anspruch auf Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn ergibt, ist der 
           Anspruch der Aktionäre auf diesen Teil des Bilanzgewinns 
           ausgeschlossen. 
 
 
   8. Abschnitt. Schlussbestimmungen 
 
   § 22 
   Umwandlungskosten 
 
   Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der ProSiebenSat.1 Media 
   AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
   verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1.500.000,00, 
   insbesondere Gerichts- und Notarkosten, die Kosten des 
   Mitarbeiter-Beteiligungsverfahrens und des besonderen 
   Verhandlungsgremiums, die Kosten der Prüfung der Umwandlung, die 
   Kosten der Veröffentlichung sowie Rechts- und sonstige 
   Beratungskosten. 
 
   § 23 
   Übernahme von Festsetzungen 
   der Satzung der ProSiebenSat.1 Media AG gemäß §§ 26, 27 AktG 
   (Gründungsaufwand, Einbringungs- und Übernahmebestimmungen) 
 
   Die Bestimmungen der Satzung der ProSiebenSat.1 Media AG zum 
   Gründungsaufwand der ProSiebenSat.1 Media AG bzw. dem Gründungsaufwand 
   der auf sie verschmolzenen ProSieben Media Aktiengesellschaft und 
   SAT.1 Holding GmbH sowie zu den Kosten der Verschmelzung der ProSieben 
   Media Aktiengesellschaft und der SAT.1 Holding GmbH auf die 
   Gesellschaft und sonstigen Festsetzungen betreffend die genannte 
   Verschmelzung werden gemäß § 243 Abs. 1 UmwG wie folgt übernommen: 
 
   'Die mit der Gründung der Gesellschaft und der Eintragung im 
   Handelsregister verbundenen Kosten und Steuern (insbesondere Notar- 
   und Gerichtsgebühren, Kosten der Veröffentlichung, Steuern, Rechts- 
   und Steuerberatungskosten, Gutachterkosten, Bankkosten) bis zum Betrag 
   von insgesamt DM 10.000,00 trägt die Gesellschaft. 
 
   Die ProSieben Media Aktiengesellschaft hat die Kosten ihrer Umwandlung 
   und Gründung in Höhe von DM 10.000,00 getragen. Die SAT.1 Holding GmbH 
   hat den ihr oder ihren Gründern kraft Gesetzes entstehenden 
   Gründungsaufwand (Rechtsanwalts-, Notar- und Gerichtskosten) bis zu 
   EUR 1.550,00 getragen. 
 
   Die mit der Verschmelzung der ProSieben Media Aktiengesellschaft und 
   der SAT.1 Holding GmbH auf die Gesellschaft im Wege der Verschmelzung 
   zur Aufnahme und die mit ihrer Eintragung im Handelsregister 
   verbundenen Kosten und Abgaben (Notar, Handelsregister, 
   Veröffentlichungen, Verschmelzungsbericht, Verschmelzungsprüfung, 
   Verschmelzungshauptversammlung bzw. 
   Verschmelzungsgesellschafterversammlung, Beratung, Grunderwerbssteuer) 
   trägt die Gesellschaft. Dieser Verschmelzungsaufwand wird auf einen 
   Betrag von insgesamt EUR 33 Mio. geschätzt. 
 
   Die ProSieben Media Aktiengesellschaft hat nach Maßgabe des 
   Verschmelzungsvertrages vom 10. Juli 2000 zwischen der ProSieben Media 
   Aktiengesellschaft, der SAT.1 Holding GmbH und der Gesellschaft ihr 
   Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung 
   ohne Abwicklung gemäß § 2 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (Verschmelzung zur 
   Aufnahme) gegen Gewährung von 70.000.000 auf den Namen lautenden 
   Stammaktien und 70.000.000 auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der 
   Gesellschaft an die Aktionäre der ProSieben Media Aktiengesellschaft 
   auf die Gesellschaft übertragen. 
 
   Die SAT.1 Holding GmbH hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages 
   vom 10. Juli 2000 zwischen der ProSieben Media Aktiengesellschaft, der 
   SAT.1 Holding GmbH und der Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit 
   allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 
   Abs. 1 Umwandlungsgesetz (Verschmelzung zur Aufnahme) gegen Gewährung 
   von 27.243.200 auf den Namen lautenden Stammaktien und 27.243.200 auf 
   den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der Gesellschaft an die 
   Gesellschafter der SAT.1 Holding GmbH auf die Gesellschaft 
   übertragen.' 
 
   § 24 
   Salvatorische Klausel 
 
   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder in 
   Teilen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit 
   der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt.' 
 
   * * * 
 
   Anlage 2 zum Umwandlungsplan 
 
   'Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
   in der ProSiebenSat.1 Media SE 
 
   zwischen der 
 
   ProSiebenSat.1 Media AG, 
   vertreten durch ihren Vorstand, Medienallee 7, 85774 Unterföhring 
 
   - nachfolgend 'ProSiebenSat.1 Media AG' oder, 
   auch nach Umwandlung in eine SE, die 'Gesellschaft' - 
 
   und dem 
 
   besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der ProSiebenSat.1 
   Media AG im Sinne des § 4 Abs. 1 SEBG, vertreten durch Dr. Ulrich 
   Schaal (Vorsitzender), Raffaelo Neudorfer (Erster Stellvertretender 
   Vorsitzender) und Martin Cejka (Zweiter Stellvertretender 
   Vorsitzender), die gemäß Beschluss vom 27. Februar 2015 zur Vertretung 
   des besonderen Verhandlungsgremiums ermächtigt sind 
 
   - nachfolgend 'BVG' - 
 
   - die Gesellschaft und das BVG nachfolgend auch die 'Parteien' - 
 
   PRÄAMBEL 
 
     (1)   Die ProSiebenSat.1 Media AG ist eine 
           Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und 
           Hauptverwaltung in Unterföhring, Deutschland. 
 
 
     (2)   Es ist vorgesehen, die ProSiebenSat.1 Media AG im 
           Wege der formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 in 
           Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
           Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
           Gesellschaft (SE) (SE-VO) in eine Europäische Gesellschaft 
           (Societas 
           Europaea, SE) mit der Firma 'ProSiebenSat.1 Media SE' 
           ('ProSiebenSat.1 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -16-

Media SE') umzuwandeln. 
 
 
     (3)   Die Umwandlung der ProSiebenSat.1 Media AG in die 
           ProSiebenSat.1 Media SE soll der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft am 21. Mai 2015 zur Beschlussfassung 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
     (4)   Für die ProSiebenSat.1 Media AG als einem der 
           größten unabhängigen Medienhäuser Europas trägt die Umwandlung 
           in eine Europäische Gesellschaft ihrer internationalen 
           Ausrichtung Rechnung. 
 
 
           Dieser Schritt stärkt jedoch vor allem die gelebte offene und 
           internationale Unternehmenskultur der ProSiebenSat.1 Group. 
 
 
           Teil dieser Kultur sind der andauernde sowie intensive Dialog 
           und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und 
           ihren Vertretungen. 
 
 
           Dieses Modell auf europäischer Ebene erfolgreich und 
           verantwortungsvoll fortzuentwickeln, ist eine der wichtigsten 
           Aufgaben der Leitung der ProSiebenSat.1 Media AG, um auch 
           weiterhin die hohe Identifikation der Mitarbeiter mit der 
           ProSiebenSat.1 Group zu erhalten. Ihr dauerhafter Einsatz und 
           ihr Engagement wie auch ihre herausragende Motivation sind ein 
           entscheidender Faktor für den anhaltenden Erfolg der 
           ProSiebenSat.1 Group. 
 
 
           Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung und zur Stärkung von 
           Dialog und vertrauensvoller Zusammenarbeit sollen den 
           Mitarbeitern auf europäischer Ebene angemessene Möglichkeiten 
           zur Verfügung stehen, um ihre effiziente Repräsentation, 
           Information und Anhörung bei grenzüberschreitenden 
           Angelegenheiten zu gewährleisten. 
 
 
     (5)   Vor diesem Hintergrund schließen der Vorstand der 
           Gesellschaft und das BVG auf der Grundlage der SE-VO, der 
           Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-RL) 
           und des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) die nachfolgende 
           Vereinbarung gemäß § 21 SEBG. 
 
 
   TEIL A 
   ALLGEMEINES 
 
   § 1 Begriffsbestimmungen 
 
     (1)   Als 'Mitgliedstaaten' werden in dieser Vereinbarung 
           die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die sonstigen 
           Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen 
           die SE-VO und die SE-RL gelten, bezeichnet. 
 
 
     (2)   Als 'Tochtergesellschaften' im Sinne dieser 
           Vereinbarung gelten alle Gesellschaften und Unternehmen, auf 
           die die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen 
           beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 AktG ausüben kann. 
 
 
     (3)   Als 'ProSiebenSat.1 Group' wird in dieser 
           Vereinbarung die aus der Gesellschaft und ihren unmittelbar 
           und mittelbar gehaltenen Tochtergesellschaften bestehende 
           Unternehmensgruppe bezeichnet. 
 
 
     (4)   Als 'Arbeitnehmer' im Sinne dieser Vereinbarung 
           gelten einheitlich alle bei einer Gesellschaft der 
           ProSiebenSat.1 Group angestellten Arbeitnehmer (einschließlich 
           der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Praktikanten und 
           leitenden Angestellten, jedoch ohne Mitglieder von 
           Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsorganen); dies gilt 
           gleichermaßen für unbefristete und befristete sowie aktive und 
           ruhende Arbeitsverhältnisse. Ferner gelten auch bei der 
           ProSiebenSat.1 Group beschäftigte Leiharbeitnehmer als 
           Arbeitnehmer im Sinne dieser Vereinbarung. Soweit es in dieser 
           Vereinbarung auf die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem 
           bestimmten Mitgliedstaat ankommt, ist die Zuordnung nach dem 
           gewöhnlichen Arbeitsort vorzunehmen. 
 
 
     (5)   Als 'grenzüberschreitende Angelegenheiten' im Sinne 
           dieser Vereinbarung gelten Angelegenheiten der ProSiebenSat.1 
           Group, die die Gesellschaft selbst, eine sonstige Gesellschaft 
           der ProSiebenSat.1 Group oder einen ihrer Betriebe in einem 
           anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse 
           der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen 
           Mitgliedstaats hinausgehen. 
 
 
     (6)   Soweit in dieser Vereinbarung Begriffe nicht 
           abweichend definiert werden, finden die Begriffsbestimmungen 
           des § 2 SEBG Anwendung. 
 
 
   § 2 Geltungsbereich 
 
     (1)   Der territoriale Geltungsbereich dieser 
           Vereinbarung ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. 
 
 
     (2)   Diese Vereinbarung gilt in sachlicher Hinsicht für 
           die Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und deren 
           Betriebe, die im territorialen Geltungsbereich dieser 
           Vereinbarung liegen. 
 
 
     (3)   In persönlicher Hinsicht gilt diese Vereinbarung 
           für die im territorialen Geltungsbereich dieser Vereinbarung 
           als gewöhnlichem Arbeitsort beschäftigten Arbeitnehmer der 
           ProSiebenSat.1 Group. 
 
 
   TEIL B 
   SE-Betriebsrat 
   (European Employee Board) 
 
   § 3 Errichtung und Zuständigkeit/Aufgaben 
 
     (1)   Zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer auf 
           Unterrichtung und Anhörung in grenzüberschreitenden 
           Angelegenheiten der ProSiebenSat.1 Group wird gemäß § 21 Abs. 
           2 SEBG bei der Gesellschaft an deren Sitz ein SE-Betriebsrat 
           errichtet, der die Bezeichnung 
 
 
          European Employee Board 
                  ('EEB') 
 
 
           führt. 
 
 
     (2)   Das EEB repräsentiert die Arbeitnehmer der 
           ProSiebenSat.1 Group im territorialen Geltungsbereich dieser 
           Vereinbarung. 
 
 
     (3)   Aufgaben und Zuständigkeiten des EEB richten sich 
           ausschließlich nach dieser Vereinbarung. 
 
 
     (4)   Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, 
           dass neben dem EEB kein weiteres europäisches 
           Arbeitnehmergremium gebildet wird. 
 
 
   § 4 Vertrauensvolle Zusammenarbeit 
 
   Das EEB und der Vorstand der Gesellschaft arbeiten zum Wohl der 
   Arbeitnehmer und der ProSiebenSat.1 Group vertrauensvoll zusammen. 
 
   Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand der 
   Gesellschaft und dem EEB, insbesondere über Inhalt oder Auslegung 
   dieser Vereinbarung, werden die Gespräche jeweils mit dem ernsten 
   Willen zur Herbeiführung einer Verständigung und Einigung geführt. 
 
   § 5 Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Sitzverteilung 
 
     (1)   Das EEB setzt sich aus Arbeitnehmern der 
           ProSiebenSat.1 Group zusammen. 
 
 
     (2)   Dem EEB gehören bis zu 15 Mitglieder an 
           ('Mitglieder-Höchstzahl'). 
 
 
     (3)   Für die Sitzverteilung gelten, solange hierdurch 
           die Mitglieder-Höchstzahl nicht überschritten wird, die 
           folgenden Bestimmungen: 
 
 
       a)    Zunächst erhält jeder Mitgliedstaat, in dem die 
             ProSiebenSat.1 Group Arbeitnehmer beschäftigt, einen Sitz im 
             EEB. 
 
 
       b)    Übersteigt die Anzahl der Arbeitnehmer, die von 
             der ProSiebenSat.1 Group in einem Mitgliedsstaat beschäftigt 
             werden, zehn (10) Prozent der Gesamtzahl der von der 
             ProSiebenSat.1 Group im territorialen Geltungsbereich dieser 
             Vereinbarung beschäftigten Arbeitnehmer, erhält der 
             betreffende Mitgliedstaat für jede weiteren angefangenen 10 
             Prozent einen zusätzlichen Sitz im EEB. 
 
 
       c)    Die Zahl der Sitze im EEB pro Mitgliedstaat ist 
             jedoch auf höchstens sechs (6) Sitze bzw. - wenn andernfalls 
             die Mitglieder-Höchstzahl überschritten würde - auf 
             höchstens fünf (5) Sitze begrenzt. 
 
 
 
     (4)   Führt die gemäß vorstehendem Absatz (3) ermittelte 
           Sitzverteilung zu einer Überschreitung der 
           Mitglieder-Höchstzahl, ist das System der Verteilung der Sitze 
           des EEB - unter Beibehaltung der Mitglieder-Höchstzahl - durch 
           den Vorstand der Gesellschaft und das EEB durch entsprechende 
           Anpassung der Bestimmungen dieser Vereinbarung über die 
           Sitzverteilung einvernehmlich neu festzulegen ('Revision der 
           Sitzverteilung'). Hierfür gelten die näheren Bestimmungen des 
           § 7 (unter Einschluss der Verweisung auf § 27 Absatz (3)). 
 
 
     (5)   Stichtag für die Ermittlung der für die 
           Sitzverteilung im EEB maßgeblichen Arbeitnehmerzahlen ist 
           jeweils der 30. September des Jahres, das der Bestellung eines 
           neuen EEB gemäß § 10 Absatz (2) vorhergeht. 
 
 
           Maßgeblich ist dabei jeweils die durchschnittliche Anzahl der 
           von der ProSiebenSat.1 Group im territorialen Geltungsbereich 
           dieser Vereinbarung im Zeitraum vom Beginn des betreffenden 
           Jahres bis zum jeweiligen Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer. 
 
 
           Die für die ProSiebenSat.1 Group im territorialen 
           Geltungsbereich dieser Vereinbarung maßgeblichen 
           Arbeitnehmerzahlen sind von der Gesellschaft hierzu für den 
           jeweiligen Stichtag (getrennt nach der Gesellschaft und ihren 
           jeweiligen Tochtergesellschaften sowie nach Mitgliedstaaten) 
           zu ermitteln und dem Geschäftsführenden Ausschuss des EEB 
           innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag zusammen mit der 
           sich hieraus ergebende Sitzverteilung mitzuteilen. 
 
 
           Ferner sind für die zum Stichtag bestehenden 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -17-

Tochtergesellschaften, die im maßgeblichen Zeitraum im 
           territorialen Geltungsbereich dieser Vereinbarung Arbeitnehmer 
           beschäftigt haben, die für die Qualifikation als 
           Tochtergesellschaft maßgeblichen Beteiligungsverhältnisse 
           mitzuteilen. Sind Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
           zum Stichtag mehrheitlich beteiligt ist und die im 
           maßgeblichen Zeitraum im territorialen Geltungsbereich dieser 
           Vereinbarung Arbeitnehmer beschäftigt haben, zum Stichtag 
           nicht als Tochtergesellschaften zu qualifizieren, ist auch 
           dies unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 
 
 
   § 6 Überprüfung und Anpassung der Sitzverteilung während einer 
   Amtsperiode 
 
     (1)   Jeweils im ersten, zweiten und dritten Jahr der 
           Amtsperiode des EEB findet eine Überprüfung statt, ob aufgrund 
           einer Änderung der für die Sitzverteilung im EEB maßgeblichen 
           Arbeitnehmerzahlen die Sitzverteilung im EEB während der 
           laufenden Amtsperiode anzupassen ist. Stichtag für die 
           Überprüfung ist jeweils der 30. September des betreffenden 
           Jahres. 
 
 
     (2)   Hierzu sind von der Gesellschaft für den jeweiligen 
           Stichtag die maßgeblichen Arbeitnehmerzahlen und die sich 
           hieraus gemäß § 5 Absatz (3) ergebende Sitzverteilung zu 
           ermitteln und dem Geschäftsführenden Ausschuss des EEB 
           mitzuteilen; hierfür gelten die Bestimmungen von § 5 Absatz 
           (5) entsprechend. 
 
 
     (3)   Aufgrund der Überprüfung erfolgt eine Anpassung der 
           Anzahl der Mitglieder bzw. der Sitzverteilung im EEB, wenn 
           nach der zum maßgeblichen Stichtag zu ermittelnden 
           Sitzverteilung 
 
 
       a)    ein im EEB bisher nicht vertretener Mitgliedstaat 
             die Voraussetzungen für die Bestellung von mindestens einem 
             Mitglied aus dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt; oder 
 
 
       b)    ein im EEB bisher vertretener Mitgliedstaat nicht 
             mehr die Voraussetzungen für die Bestellung von mindestens 
             einem Mitglied aus dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt. 
 
 
 
     (4)   Im Fall von vorstehend Absatz (3) lit. a) wird 
           unmittelbar durch den Geschäftsführenden Ausschuss des EEB für 
           die restliche Amtsperiode ein zusätzliches Mitglied des EEB 
           für den betreffenden Mitgliedstaat bestellt. 
 
 
     (5)   Im Fall von vorstehend Absatz (3) lit. b) scheiden 
           die amtierenden Mitglieder des EEB, die für den betreffenden 
           Mitgliedstaat bestellt sind, und ihre etwaigen 
           Ersatzmitglieder mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mitteilung des 
           Ergebnisses der Überprüfung gemäß Absatz (2) aus, sofern ihr 
           Amt nicht bereits anderweitig nach § 11 Absatz (2) geendet 
           hat. 
 
 
     (6)   Für Zwecke der vorstehenden Überprüfung und 
           Anpassung der Sitzverteilung ist auch dann die gemäß § 5 
           Absatz (3) ermittelte Sitzverteilung zugrunde zu legen, wenn 
           diese Sitzverteilung oder die vorstehende Anpassung 
           übergangsweise zu einer Überschreitung der 
           Mitglieder-Höchstzahl führt. 
 
 
     (7)   Für das erste EEB findet keine Überprüfung und 
           Anpassung der Sitzverteilung statt; hiervon ausgenommen ist 
           eine evtl. außer-turnusmäßige Anpassung gemäß § 7 Absatz (2). 
 
 
   § 7 Revision der Sitzverteilung 
 
     (1)   Eine Revision der Sitzverteilung ist vorzunehmen, 
           wenn die Sitzverteilung gemäß § 5 Absatz (3), die für den 
           maßgeblichen Stichtag 
 
 
          a) einer Überprüfung der Zusammensetzung des EEB gemäß 
          § 6 Absatz (1); oder 
 
 
          b) der Bestellung eines neuen EEB gemäß § 5 Absatz (5) 
 
 
           ermittelt wird, eine Gesamtzahl der Mitglieder des EEB ergibt, 
           welche die Mitglieder-Höchstzahl überschreitet. 
 
 
     (2)   Die Revision der Sitzverteilung ist bis zum 30. 
           September des Jahres vorzunehmen, das der nächsten Bestellung 
           eines neuen EEB gemäß § 10 Absatz (2) vorangeht, und sodann 
           erstmals der nachfolgenden Bestellung des neuen EEB gemäß § 10 
           Absatz (2) zugrunde zu legen. 
 
 
           Im Falle von Absatz (1) lit. b) verschiebt sich zur 
           Ermöglichung einer rechtzeitigen Revision der Sitzverteilung 
           die Bestellung eines neuen EEB - bei entsprechender 
           Verlängerung der Amtsperiode des amtierenden EEB und 
           Verkürzung der Amtsperiode des dann neu zu bestellenden EEB - 
           um ein Jahr. Anstelle der verschobenen Bestellung des neuen 
           EEB ist für den Stichtag gemäß Absatz (1) lit. b) eine 
           außer-turnusmäßige Anpassung gemäß § 6 vorzunehmen; umgekehrt 
           entfällt eine Überprüfung und Anpassung gemäß § 6 im dritten 
           Jahr der verkürzten Amtsperiode des neuen EEB. 
 
 
     (3)   Ist eine einvernehmliche Revision der 
           Sitzverteilung nicht bis zu dem in Absatz (2) genannten Termin 
           erfolgt, erfolgt die Revision der Sitzverteilung stattdessen 
           bis zum darauf folgenden 31. Dezember durch die 
           Schlichtungsstelle gemäß § 27 Absatz (3). Die 
           Schlichtungsstelle hat sich dabei - unter Beachtung der 
           Mitglieder-Höchstzahl - an einer angemessenen Vertretung der 
           Arbeitnehmer aller Mitgliedstaaten zu orientieren; hierzu 
           können insbesondere die Anzahl der Sitze pro Mitgliedstaat 
           weiter beschränkt, Sitze mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam 
           zugewiesen und/oder Sitze statt nach Mitgliedstaaten 
           anderweitig zugeordnet werden. Die durch die 
           Schlichtungsstelle vorgenommene Revision der Sitzverteilung 
           ist sodann erstmals der im folgenden Jahr stattfindenden 
           Bestellung des neuen EEB gemäß § 10 Absatz (2) zugrunde zu 
           legen. 
 
 
     (4)   Der Beschluss des EEB, mit dem eine Revision der 
           Sitzverteilung verabschiedet wird, bedarf einer Mehrheit von 
           2/3 der Mitglieder des EEB, durch welche zugleich mindestens 
           2/3 der Gesamtzahl der von der ProSiebenSat.1 Group im 
           territorialen Geltungsbereich dieser Vereinbarung 
           beschäftigten Arbeitnehmer vertreten werden. Ein solcher 
           Beschluss soll erst gefasst werden, nachdem eine für den 
           Stichtag gemäß Absatz (1) vorzunehmende Anpassung der 
           Sitzverteilung gemäß § 6 erfolgt ist. 
 
 
   § 8 Ersatzmitglieder 
 
     (1)   Bei der Bestellung der Mitglieder sind in gleicher 
           Zahl auch Ersatzmitglieder zu bestellen. Bestehen für einen 
           Mitgliedstaat mehrere Sitze, sind die für den betreffenden 
           Mitgliedstaat bestellten Ersatzmitglieder (in der Reihenfolge 
           ihrer Bestellung) jeweils Ersatzmitglied für sämtliche 
           Mitglieder des betreffenden Mitgliedstaats. 
 
 
     (2)   Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, 
           rückt an seiner Stelle und entsprechend der Reihenfolge der 
           Bestellung ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit 
           als Mitglied des EEB nach. 
 
 
     (3)   Ferner werden Mitglieder des EEB im zeitweiligen 
           Verhinderungsfall auch vorübergehend und entsprechend der 
           Reihenfolge der Bestellung durch ein Ersatzmitglied vertreten. 
           Beginn und Ende der Vertretung sind dem Vorsitzenden des EEB 
           durch das jeweils verhinderte Mitglied in Textform anzuzeigen. 
           Für den Vertretungszeitraum stehen die Rechte und Pflichten 
           als Mitglied des EEB statt dem vertretenen Mitglied dem 
           betreffenden Ersatzmitglied zu. Hiervon abgesehen haben 
           Ersatzmitglieder erst dann Rechte und Pflichten als Mitglied 
           des EEB, wenn sie für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied 
           des EEB nachgerückt sind. 
 
 
     (4)   Im Übrigen gelten, soweit in dieser Vereinbarung 
           nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Mitglieder 
           des EEB entsprechend für Ersatzmitglieder. 
 
 
   § 9 Persönliche Bestellungsvoraussetzungen 
 
     (1)   Mitglieder und Ersatzmitglieder des EEB müssen zum 
           Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglied bzw. Ersatzmitglied 
           das 18. Lebensjahr vollendet haben, und über eine 
           Betriebszugehörigkeit bei der ProSiebenSat.1 Group von 
           mindestens sechs (6) Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre 
           verfügen. 
 
 
     (2)   Beschäftigt die ProSiebenSat.1 Group in dem 
           Mitgliedstaat, für den ein Mitglied bestellt wird, erst für 
           eine kürzere Zeit als sechs (6) Monate Arbeitnehmer, verkürzt 
           sich die Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit für die 
           betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder auf die Dauer, 
           für welche die ProSiebenSat.1 Group in dem betreffenden 
           Mitgliedstaat bereits Arbeitnehmer beschäftigt. 
 
 
     (3)   Leiharbeitnehmer können nicht zu Mitgliedern oder 
           Ersatzmitgliedern des EEB bestellt werden. 
 
 
     (4)   Wiederbestellung ist zulässig. 
 
 
   § 10 Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -18-

(1)   Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des ersten EEB 
           der Gesellschaft werden hiermit die in Anlage 1 aufgeführten 
           Personen bestellt; sie vertreten jeweils die Arbeitnehmer der 
           dort genannten Mitgliedstaaten. 
 
 
           Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Eintragung der 
           Umwandlung der Gesellschaft in eine SE im Handelsregister und 
           für die Zeit bis zum Beginn der Amtsperiode des ersten gemäß 
           nachstehendem Absatz (2) gewählten EEB. 
 
 
           Der Vorstand lädt unverzüglich nach Eintragung der Umwandlung 
           der Gesellschaft in eine SE im Handelsregister zur 
           konstituierenden Sitzung des ersten EEB ein; sie soll nicht 
           später als zehn (10) Wochen nach der Eintragung stattfinden. 
 
 
     (2)   Für nachfolgende Amtsperioden des EEB werden die 
           Mitglieder des EEB für den jeweiligen Mitgliedstaat und ihre 
           Ersatzmitglieder nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat 
           für die Bestellung der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder 
           jeweils anwendbaren nationalen Bestimmungen, jedoch unter 
           Zugrundelegung des einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs gemäß § 
           1 Absatz (4), bestellt. Sofern solche nationalen Bestimmungen 
           in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht bestehen, gelten jeweils 
           die nationalen Bestimmungen für die Bestellung der Mitglieder 
           und Ersatzmitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums bei 
           der Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland entsprechend. 
 
 
           Die Bestellung eines neuen EEB erfolgt alle vier Jahre, 
           beginnend mit dem Jahr 2017, jeweils in der Zeit vom 1. Januar 
           bis 31. März des betreffenden Jahres. 
 
 
           Die Gesamtleitung und -koordination des Bestellungsverfahrens 
           obliegt dem Geschäftsführenden Ausschuss des jeweils 
           amtierenden EEB. Hierzu bestimmt der Geschäftsführende 
           Ausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand der Gesellschaft 
           die jeweils maßgeblichen Wahltermine, teilt diese den Stellen, 
           die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den dort jeweils 
           anwendbaren nationalen Bestimmungen für die Durchführung der 
           Bestellung verantwortlich sind ('nationale 
           Durchführungsstellen'), mit und fordert sie zur Durchführung 
           der Bestellung auf. Bei der Ermittlung der zuständigen 
           nationalen Durchführungsstellen, die ggf. auch die 
           Arbeitnehmerschaft selbst sein können, wird die Gesellschaft 
           den Geschäftsführenden Ausschuss in angemessenen Umfang 
           unterstützen; ferner wird die Gesellschaft die nationalen 
           Durchführungsstellen (ggf. über ihre jeweiligen 
           Tochtergesellschaften) in angemessenen Umfang bei der 
           Durchführung der Bestellung unterstützen. 
 
 
           Vorstand und EEB können eine Wahlordnung zur Regelung eines 
           einheitlichen Verfahrens aufstellen, nach dessen Grundsätzen 
           und Verfahrensweisen die Bestellung der Mitglieder und 
           Ersatzmitglieder des EEB erfolgen soll. 
 
 
     (3)   Scheidet ein Mitglied des EEB vorzeitig aus dem Amt 
           aus, ohne dass ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so bestellt 
           der Geschäftsführende Ausschuss des EEB für den Rest der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger aus 
           dem jeweiligen Mitgliedstaat. In der Geschäftsordnung des EEB 
           kann hierzu Näheres geregelt werden. 
 
 
     (4)   Soweit in einem Mitgliedstaat keine oder weniger 
           Mitglieder für das EEB bestellt werden, als Sitze auf diesen 
           Mitgliedstaat entfallen, berührt dies die Funktions- und 
           Beschlussfähigkeit des EEB nicht. In diesem Fall werden die 
           Arbeitnehmer des betreffenden Mitgliedstaates durch die für 
           diesen Mitgliedstaat gewählten oder bestellten übrigen 
           Mitglieder bzw., wenn kein Mitglied gewählt oder bestellt 
           wurde, durch die Gesamtheit der für die anderen 
           Mitgliedsstaaten gewählten Mitglieder des EEB vertreten. Aus 
           solchen Mitgliedsstaaten können nachträglich Mitglieder 
           gewählt oder bestellt werden. 
 
 
     (5)   Die Bestellung eines Mitglieds oder eines 
           Ersatzmitglieds des EEB kann durch Anrufung des nach § 27 
           Absatz (4) zuständigen Arbeitsgerichts angefochten werden, 
           wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Bestellung verstoßen 
           wurde und eine Berichtigung nicht erfolgte, es sei denn, dass 
           durch den Verstoß das Ergebnis der Bestellung nicht geändert 
           oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind 
           analog § 37 Abs. 1 SEBG jeweils die dort genannten Gremien und 
           Personen, das EEB und der Vorstand der Gesellschaft. Der 
           Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl oder 
           Bestellung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe 
           der Bestellung des Mitglieds oder Ersatzmitglieds erhoben 
           werden; für die Geltendmachung der Nichtigkeit ist keine Frist 
           einzuhalten. Im Falle der Anfechtung der Bestellung scheidet 
           das betreffende Mitglied des EEB erst mit Rechtskraft der 
           Entscheidung über die Unwirksamkeit der Bestellung aus dem EEB 
           aus. Im Falle der Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung 
           wirkt die Entscheidung hingegen auf den Zeitpunkt der Wahl 
           bzw. Bestellung zurück. 
 
 
   § 11 Amtsperiode; vorzeitiges Ausscheiden aus dem EEB 
 
     (1)   Die Amtsperiode des EEB beträgt vier Jahre. Sie 
           beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit dem 
           Beginn der konstituierenden Sitzung des nachfolgenden EEB. Für 
           die Amtsperiode des ersten EEB gelten die Bestimmung in § 10 
           Absatz (1). 
 
 
     (2)   Das Amt eines Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds des 
           EEB endet in folgenden Fällen vorzeitig vor Ablauf der 
           Amtsperiode: 
 
 
       a)    Niederlegung des Amtes; 
 
 
       b)    Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Mitglieds 
             bzw. Ersatzmitglieds des EEB mit der jeweiligen 
             Arbeitgeberin, soweit nicht unmittelbar im Anschluss an die 
             Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses ein neues 
             Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft der ProSiebenSat.1 
             Group mit gewöhnlichem Arbeitsort in dem Mitgliedstaat 
             begründet wird, dessen Arbeitnehmer das Mitglied des EEB zum 
             Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertritt; 
 
 
       c)    Ausscheiden des jeweiligen Arbeitgebers des 
             Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds des EEB aus der 
             ProSiebenSat.1 Group; 
 
 
       d)    Ausschluss des Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds des 
             EEB aus wichtigem Grund (z.B. bei bzw. wegen grober 
             Verletzung der Pflichten als Mitglied des EEB) durch 
             gerichtlichen Entscheid auf Antrag des EEB oder des 
             Vorstands der Gesellschaft; 
 
 
       e)    Abberufung des Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds des 
             EEB nach nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, für 
             welchen es bestellt ist; 
 
 
       f)    Entfallen der Voraussetzungen für die 
             Mitgliedschaft im EEB nach § 6 nach Prüfung der 
             Zusammensetzung des EEB; 
 
 
       g)    Tod. 
 
 
 
     (3)   Mitglieder und Ersatzmitglieder des EEB können ihr 
           Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
           Vorstand der Gesellschaft niederlegen. Über die Niederlegung 
           hat der Vorstand der Gesellschaft das EEB unverzüglich zu 
           informieren. 
 
 
   § 12 Konstituierende Sitzung des EEB; Vorsitzender und Stellvertreter 
 
     (1)   Dem Vorstand der Gesellschaft sind vom Vorsitzenden 
           des jeweils amtierenden EEB unverzüglich nach Abschluss der 
           Bestellung eines neuen EEB gemäß § 10 Absatz (2), spätestens 
           jedoch am 31. März des Jahres, in dem die Bestellung des neuen 
           EEB gemäß § 10 Absatz (2) vorzunehmen ist, die Namen der 
           Mitglieder und Ersatzmitglieder (samt deren Reihenfolge der 
           Bestellung) des neuen EEB, ihre Anschriften (einschließlich 
           betrieblicher E-Mail-Adressen) sowie Gesellschafts- und 
           Betriebszugehörigkeiten mitzuteilen. Der Vorstand der 
           Gesellschaft gibt sodann die Ergebnisse der Bestellung bekannt 
           und lädt zur konstituierenden Sitzung des neuen EEB ein. Die 
           konstituierende Sitzung findet im zeitlichen Zusammenhang mit 
           der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft statt. 
 
 
     (2)   In der konstituierenden Sitzung wählt das EEB aus 
           dem Kreis seiner Mitglieder jeweils durch Beschluss einen 
           Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzende. Der 
           Vorsitzende teilt dem Vorstand der Gesellschaft unverzüglich 
           mit, wer gewählt ist. 
 
 
     (3)   Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt unmittelbar nach 
           Eröffnung der konstituierenden Sitzung; die Eröffnung der 
           konstituierenden Sitzung und die Leitung der Wahl erfolgt 
           durch das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des EEB. 
           Nach seiner Wahl übernimmt der Vorsitzende des EEB die 
           Sitzungsleitung und führt die Wahl der Stellvertreter durch. 
 
 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung -19-

(4)   Unmittelbar im Anschluss an die konstituierende 
           Sitzung findet die erste ordentliche Sitzung des neuen EEB 
           statt; einer gesonderten Einberufung bedarf es hierfür nicht. 
 
 
     (5)   Der Vorsitzende vertritt das EEB im Rahmen der 
           Beschlüsse des EEB gerichtlich und außergerichtlich und ist 
           zur Entgegennahme von Informationen und Erklärungen, die dem 
           EEB gegenüber abzugeben sind, berechtigt. Ist der Vorsitzende 
           verhindert, stehen die ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen 
           besonderen Rechte und Pflichten statt dessen seinen 
           Stellvertretern zu; sie vertreten den Vorsitzenden im Falle 
           seiner Verhinderung dabei jeweils einzeln. 
 
 
     (6)   Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter 
           vorzeitig aus seinem Amt aus, ist vom EEB aus dem Kreis seiner 
           Mitglieder unverzüglich durch Beschluss ein Nachfolger für den 
           Rest der Amtszeit zu wählen. Der Vorsitzende teilt dem 
           Vorstand der Gesellschaft unverzüglich mit, wer gewählt ist. 
 
 
   TEIL C 
   INNERE ORDNUNG 
 
   § 13 Geschäftsordnung; Ausschüsse 
 
     (1)   Das EEB kann sich zur Regelung von 
           Verfahrensfragen, soweit diese in dieser Vereinbarung nicht 
           geregelt sind, eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Sie 
           ist dem Vorstand der Gesellschaft unverzüglich zu übermitteln; 
           dies gilt auch für etwaig später erfolgende Anpassungen und 
           Ergänzungen dieser Geschäftsordnung. 
 
 
     (2)   Das EEB bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss 
           ('Geschäftsführender Ausschuss'), der aus dem Vorsitzenden des 
           EEB und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden besteht. 
           Weitere Ausschüsse des EEB können im Einvernehmen mit dem 
           Vorstand der Gesellschaft gebildet werden. 
 
 
     (3)   Der Vorsitzende des EEB ist zugleich Vorsitzender 
           des Geschäftsführenden Ausschusses; seine Stellvertreter sind 
           zugleich auch seine Stellvertreter als Vorsitzender des 
           Geschäftsführenden Ausschusses. § 12 Absatz (5) gilt 
           entsprechend. 
 
 
     (4)   Der Geschäftsführende Ausschuss führt die Geschäfte 
           des EEB; hierzu gehören insbesondere die Vorbereitung der 
           Sitzungen des EEB und die Weiterleitung von Informationen im 
           Rahmen der Unterrichtung und Anhörung des EEB. 
 
 
           Der Geschäftsführende Ausschuss ist ferner anstelle des EEB 
           für die außer-turnusmäßige Unterrichtung und Anhörung in 
           grenzüberschreitenden Angelegenheiten über außergewöhnliche 
           Umstände mit gewichtigem Anlass (§ 17 Absatz (2)) sowie die 
           sonstigen ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben 
           zuständig. 
 
 
   § 14 Sitzungen und Beschlüsse 
 
     (1)   Das EEB tritt zweimal jährlich zu einer 
           ordentlichen Sitzung zusammen, in der insbesondere die 
           turnusmäßige Unterrichtung und Anhörung in 
           grenzüberschreitenden Angelegenheiten (§ 17 Absatz (1)) 
           erfolgt. Die erste ordentliche Sitzung eines Jahres findet im 
           zeitlichen Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung 
           der Gesellschaft statt. Soweit sonstige dem EEB in dieser 
           Vereinbarung zugewiesene Aufgaben dies erfordern, können im 
           Einvernehmen mit dem Vorstand zusätzlich außerordentliche 
           Sitzungen des EEB abgehalten werden. 
 
 
     (2)   Der Geschäftsführende Ausschuss tritt bei Bedarf 
           zur außer-turnusmäßigen Unterrichtung und Anhörung in 
           grenzüberschreitenden Angelegenheiten über außergewöhnliche 
           Umstände mit gewichtigem Anlass (§ 17 Absatz (2)) zu einer 
           Sitzung zusammen ('Anhörungssitzungen'). Soweit die dem 
           Geschäftsführenden Ausschuss in dieser Vereinbarung 
           zugewiesenen Aufgaben dies erfordern, kann der 
           Geschäftsführende Ausschuss weitere Sitzungen abhalten 
           ('Verwaltungssitzungen'). 
 
 
     (3)   An den ordentlichen Sitzungen des EEB und den 
           Anhörungssitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses nimmt 
           für die Unterrichtung und Anhörung (§ 17) zumindest ein 
           Mitglied des Vorstands der Gesellschaft teil. Eine Vertretung 
           des Vorstands bedarf insoweit des Einvernehmens mit dem 
           Vorsitzenden des EEB. 
 
 
     (4)   Die Einladung zu den Sitzungen und deren Leitung 
           obliegt dem Vorsitzenden des EEB. Bei Sitzungen des EEB und 
           Anhörungssitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses werden 
           der Sitzungstermin, die Tagesordnung der Sitzung sowie ggf. 
           die erforderliche Anzahl von Sitzungstagen vorab zwischen dem 
           Vorstand der Gesellschaft und dem Vorsitzenden des EEB 
           abgestimmt und einvernehmlich festgelegt. Über 
           Verwaltungssitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses und 
           deren Gegenstand ist der Vorstand vorab zu unterrichten. 
 
 
     (5)   Die Sitzungen finden als Präsenzsitzung in 
           München-Unterföhring, im Wege einer Telefon- oder 
           Videokonferenz oder als Kombination von Präsenzsitzung und 
           Telefon- oder Videokonferenz (kombinierte Sitzung) statt. Die 
           Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des EEB. Die 
           Gesellschaft stellt die insoweit erforderlichen technischen 
           Mittel für die vertrauliche Durchführung dieser Sitzungen zur 
           Verfügung. Im Einvernehmen zwischen dem Vorstand der 
           Gesellschaft und dem EEB kann auch ein anderer Sitzungsort 
           bestimmt werden. 
 
 
     (6)   Sitzungen sind, soweit in dieser Vereinbarung nicht 
           anderweit geregelt, nicht-öffentlich. 
 
 
     (7)   Arbeitssprachen sind Deutsch und Englisch. 
 
 
           Eine Verdolmetschung erfolgt nur in den Sitzungen des EEB 
           sowie - bei Bedarf - in den Anhörungssitzungen des 
           Geschäftsführenden Ausschusses und grundsätzlich nur zwischen 
           der deutschen und der englischen Sprache. Eine Verdolmetschung 
           in eine andere Sprache erfolgt nur ausnahmsweise, soweit 
           hierfür besondere Gründe vorliegen. 
 
 
           Soweit Dokumente zur Unterrichtung erforderlich sind, werden 
           diese in englischer Sprache und - sofern vom 
           Geschäftsführenden Ausschuss des EEB gewünscht - auch in 
           deutscher Sprache bereitgestellt. Eine Übersetzung in eine 
           andere Sprache erfolgt nur ausnahmsweise, soweit hierfür 
           besondere Gründe vorliegen. 
 
 
     (8)   Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders 
           geregelt, bedürfen 
 
 
       a)    Beschlüsse des EEB der Zustimmung durch die 
             Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden 
             Mitglieder, durch welche zugleich mindestens die Hälfte der 
             Gesamtzahl der Arbeitnehmer vertreten werden, die durch die 
             an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder insgesamt 
             vertreten werden; und 
 
 
       b)    Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses der 
             Mehrheit seiner Mitglieder. 
 
 
 
           Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, nehmen für Zwecke 
           dieser Bestimmung an der Beschlussfassung teil. 
 
 
     (9)   Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen 
           gefasst; dies schließt Sitzungen mit ein, die im Wege einer 
           Telefon- oder Videokonferenz oder einer kombinieten Sitzung 
           abgehalten werden. Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung 
           persönlich teilzunehmen, so kann das Mitglied durch eine 
           Stimmabgabe in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder 
           per E-Mail), die an den Vorsitzenden des EEB zu richten ist, 
           an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine nachträgliche 
           Stimmabgabe ist jedoch nur zulässig, wenn dies vom 
           Vorsitzenden vor der Beschlussfassung zugelassen wurde, und 
           nur innerhalb der hierfür ggf. vom Vorsitzenden gesetzten 
           Frist. 
 
 
     (10)  Eine Beschlussfassung kann auch außerhalb von 
           Sitzungen durch Stimmabgabe in Textform zu einer vorab in 
           Textform übermittelten Beschlussvorlage oder durch Stimmabgabe 
           über ein gesichertes Online-System erfolgen, sofern ein 
           solches von der Gesellschaft bereit gestellt wird. Für die 
           Stimmabgabe ist in diesem Fall durch den Vorsitzenden eine 
           angemessene Frist zu setzen. 
 
 
     (11)  Wird über einen Antrag des EEB auf Ausschluss eines 
           Mitglieds oder Ersatzmitglieds aus wichtigem Grund gemäß § 11 
           Absatz (2) lit. d) beschlossen, nimmt das betroffene Mitglied 
           bzw. Ersatzmitglied nicht an der Beschlussfassung teil. 
 
 
     (12)  Über alle Sitzungen und Beschlüsse ist eine 
           Niederschrift anzufertigen, die insbesondere Datum und Ort 
           bzw. Art der Sitzung bzw. der Beschlussfassung, die Teilnehmer 
           und die gefassten Beschlüsse enthält und vom Vorsitzenden des 
           EEB unterzeichnet wird. 
 
 
     (13)  Der Vorstand der Gesellschaft ist umfassend und in 
           Textform über gefasste Beschlüsse zu informieren, soweit diese 

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April 09, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

nicht allein interne Angelegenheiten des EEB bzw. des 
           Geschäftsführenden Ausschusses betreffen. 
 
 
     (14)  Für die Ermittlung der Anzahl bzw. des Anteils an 
           der Gesamtzahl der von der ProSiebenSat.1 Group im 
           territorialen Geltungsbereich dieser Vereinbarung 
           beschäftigten Arbeitnehmer, die durch die jeweiligen 
           Mitglieder bei der Beschlussfassung des EEB vertreten werden, 
           sind die Arbeitnehmerzahlen maßgeblich, die auch für die 
           Sitzverteilung im EEB maßgeblich sind; nach einer Überprüfung 
           gemäß § 6 sind die im Rahmen dieser Überprüfung mitgeteilten 
           Arbeitnehmerzahlen maßgeblich. Die Mitglieder, die in einem 
           Mitgliedstaat bestellt werden, vertreten alle in dem 
           jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer; wird ein 
           Mitgliedstaat durch mehrere Mitglieder vertreten, ist die 
           Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer 
           zu gleichen Teilen auf die betreffenden Mitglieder zu 
           verteilen. Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder 
           bestellt sind, gelte die dort beschäftigten Arbeitnehmer als 
           nicht vertreten. 
 
 
   § 15 Gäste 
 
     (1)   Das EEB kann zu seinen ordentlichen Sitzungen bis 
           zu zwei Vertreter von Gewerkschaften, die bei der 
           ProSiebenSat.1 Group im territorialen und sachlichen 
           Geltungsbereich der Vereinbarung vertreten sind, als Gäste 
           ('Gäste') 
           einladen. 
 
 
     (2)   Die Gäste haben sich als Voraussetzung für die 
           Teilnahme gegenüber der Gesellschaft schriftlich zur 
           Vertraulichkeit entsprechend den nach § 41 Abs. 2 SEBG 
           geltenden Bestimmungen zu verpflichten. 
 
 
     (3)   Die Gesellschaft kann bei der Behandlung von 
           Angelegenheiten, die aus ihrer Sicht besondere Vertraulichkeit 
           erfordern, einen (vorübergehenden) Ausschluss der Gäste 
           verlangen; in diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des 
           EEB auch gegenüber den Gästen nach § 23 Absatz (1) zur 
           Geheimhaltung verpflichtet. 
 
 
     (4)   Für die Aufwandserstattung der Gäste gelten die 
           Bestimmungen des § 20 Absatz (3) entsprechend. 
 
 
   TEIL D 
   BETEILIGUNGSRECHTE 
 
   § 16 Unterrichtung und Anhörung 
 
     (1)   Der Vorstand der Gesellschaft wird das EEB bzw. den 
           Geschäftsführenden Ausschuss zu grenzüberschreitenden 
           Angelegenheiten unterrichten und anhören. 
 
 
     (2)   Unterrichtung und Anhörung bezeichnet die 
           Information des EEB durch den Vorstand der Gesellschaft und 
           den Dialog sowie Meinungsaustausch zwischen diesen Parteien. 
           Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung und Anhörung 
           müssen dem EEB auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung 
           eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der 
           SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses 
           innerhalb der SE berücksichtigt werden kann. 
 
 
   § 17 Reichweite der Unterrichtung und Anhörung 
 
     (1)   Die Gesellschaft unterrichtet das EEB im Rahmen 
           seiner Zuständigkeit zu grenzüberschreitenden Angelegenheiten 
           turnusmäßig in den ordentlichen Sitzungen über die Entwicklung 
           der Geschäftslage und die Perspektiven der SE, insbesondere 
           über: 
 
 
       *     die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und 
             finanzielle Lage; 
 
 
       *     die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts- 
             Produktions- und Absatzlage; 
 
 
       *     die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche 
             Entwicklung; 
 
 
       *     Investitionen (Investitionsprogramme); 
 
 
       *     grundlegende Änderungen der Organisation; 
 
 
       *     die Einführung neuer Arbeits- und 
             Fertigungsverfahren; 
 
 
       *     die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder 
             wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der 
             Produktion; 
 
 
       *     erfolgte Käufe und Verkäufe von Unternehmen; 
 
 
       *     Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen 
             oder Betrieben; 
 
 
       *     die Einschränkung oder Stilllegung von 
             Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen; 
 
 
       *     Massenentlassungen. 
 
 
 
           Für Zwecke dieser Unterrichtung wird der Vorstand der 
           Gesellschaft dem EEB die erforderlichen und aktuellen 
           Unterlagen geeignet (insbesondere in elektronischer Form) 
           zugänglich machen; hierzu gehören insbesondere: 
 
 
       -     der zuletzt veröffentlichte Geschäftsbericht der 
             Gesellschaft; 
 
 
       -     die zuletzt veröffentlichte Einladung der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft; 
 
 
       -     der zuletzt veröffentlichte Personalbericht. 
 
 
 
           Der Vorstand wird das EEB zu diesen Fragen auch anhören. Der 
           Vorstand der Gesellschaft wird den Inhalt einer etwaigen 
           Stellungnahme in den Abwägungen bei der Entscheidungsfindung 
           berücksichtigen. 
 
 
     (2)   Soweit hierzu eine Unterrichtung nicht bereits im 
           Rahmen in den ordentlichen Sitzung des EEB gemäß § 17 Absatz 
           (1) erfolgt, wird der Vorstand der Gesellschaft ferner den 
           Geschäftsführenden Ausschuss im Rahmen einer hierzu 
           einzuberufenden Anhörungssitzung in grenzüberschreitenden 
           Angelegenheiten über außergewöhnliche Umstände mit gewichtigem 
           Anlass unverzüglich und umfassend unter Vorlage der hierzu 
           erforderlichen Unterlagen unterrichten. 
 
 
           Als außergewöhnliche Umstände mit gewichtigem Anlass gelten 
           folgende grenzüberschreitenden Angelegenheiten, sofern - außer 
           in Fällen der grenzüberschreitenden Stilllegung - jeweils 
           mindestens 5 % der Arbeitnehmer, die insgesamt im 
           territorialen und sachlichen Geltungsbereich dieser 
           Vereinbarung von der jeweiligen Angelegenheit betroffen sind, 
           in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten beschäftigt sind: 
 
 
       *     die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, 
             Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen; 
 
 
       *     die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder 
             wesentlichen Betriebsteilen; 
 
 
       *     Massenentlassungen. 
 
 
 
           Der Vorstand wird den Geschäftsführenden Ausschuss zu diesen 
           Fragen ferner anhören. Der Vorstand der Gesellschaft wird den 
           Inhalt einer etwaigen Stellungnahme des Geschäftsführenden 
           Ausschusses in den Abwägungen bei der Entscheidungsfindung 
           berücksichtigen. Der Geschäftsführende Ausschuss übernimmt in 
           diesem Zusammenhang die Information der weiteren Mitglieder 
           des EEB. 
 
 
     (3)   Soweit dies rechtlich (insbesondere aufgrund 
           kapitalmarktrechtlicher Erfordernisse), geschäftspolitisch 
           (insbesondere zum Schutz von Betriebs- und 
           Geschäftsgeheimnissen) oder verfahrensmäßig (insbesondere 
           aufgrund laufender Verhandlungen oder zur sonstigen Vermeidung 
           von Wettbewerbsnachteilen) erforderlich ist, kann der Vorstand 
           der Gesellschaft die Unterrichtung und Anhörung des EEB bzw. 
           des Geschäftsführenden Ausschusses zeitlich aufschieben; dies 
           gilt auch, wenn andernfalls berechtigte Interessen der 
           Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens der 
           ProSiebenSat.1 Group aus sonstigen Gründen gefährdet sein 
           könnten. Die Unterrichtung und Anhörung ist unverzüglich 
           umfassend nachzuholen, sobald die Gründe für den Aufschub 
           nicht mehr bestehen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zu 
           Inhalt und Auslegung dieser Regelung gilt § 27 Absatz (3). 
 
 
     (4)   Die Beschränkungen des § 39 Absatz 2 SEBG finden 
           keine Anwendung. 
 
 
   § 18 Information durch das EEB 
 
   Bei Bedarf und in Abstimmung mit dem Vorstand der Gesellschaft 
   informiert das EEB die Arbeitnehmervertreter der ProSiebenSat.1 Group 
   innerhalb des territorialen und sachlichen Geltungsbereichs der 
   Vereinbarung über die Ergebnisse der Anhörung. Soweit keine 
   Arbeitnehmervertreter existieren, sind die Arbeitnehmer zu 
   informieren. Die Information durch das EEB kann auch durch einen an 
   alle Arbeitnehmer der ProSiebenSat.1 Group innerhalb des territorialen 
   und sachlichen Geltungsbereichs der Vereinbarung gerichteten 
   Newsletter in deutscher und/oder englischer Sprache erfolgen. 
   Bestehende geschäftspolitische oder rechtliche Erfordernisse sowie die 
   Interessen der Gesellschaft und der ProSiebenSat.1 Group sind bei 
   dieser Information zu berücksichtigen. Die für die Information 
   erforderlichen Kontaktdaten stellt bei Bedarf die Gesellschaft (ggf. 
   über ihre jeweiligen Tochtergesellschaften) zur Verfügung. 
 
   § 19 Initiativrechte 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft und das EEB können innerhalb des 
   territorialen und sachlichen Geltungsbereichs der Vereinbarung 
   gemeinsam Initiativen zu länderübergreifenden Maßnahmen in den 
   nachfolgend benannten Bereichen ergreifen, soweit solche nicht ohnehin 

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