Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.04.2015 15:19
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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CENTROTEC SUSTAINABLE AG
BRILON
ISIN DE 0005407506
WKN 540750
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 20. Mai 2015 um 11:00 Uhr
im Kolpinghaus/Bürgerzentrum, Propst-Meyer-Straße 7,
59929 Brilon, Deutschland
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst
Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 35.613.030,82 wie folgt zu
verwenden:
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je EUR
dividendenberechtigter Stückaktie 3.529.305,00
* Vortrag auf neue Rechnung EUR
32.083.725,82
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die bis zur
Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2015
ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus Aktienoptionen für
das Geschäftsjahr 2014 nicht dividendenberechtigt sind.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eignen
Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von EUR 0,20 je
dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte
Stückaktien entfallenden Teil des Bilanzgewinns auf neue Rechnung
vorzutragen.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der
Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 21. Mai 2015.
TOP 3 Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
TOP 5 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb von eigenen Aktien wird am 19. Mai 2015 auslaufen. Es soll
eine neue, bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung gemäß §71
Abs.1 Nr.8 AktG erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird bis zum 19. Mai 2020 ermächtigt, eigene Aktien
in einem Volumen von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu
jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu erwerben. Auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in ihrem Besitz
befinden oder ihr nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des
Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis, bei einem öffentlichen
Kaufangebot der Angebotspreis (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den
Börsenkurs nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei bei einem Erwerb über die Börse der
Mittelwert der Kurse der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem
Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs mittels eines an sämtliche
Aktionäre gerichteten Kaufangebots gilt der Mittelwert der Kurse der
Aktien in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei
Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung eines Kaufangebots als
maßgeblicher Börsenkurs. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines
Kaufangebots Kursbewegungen, die für den Erfolg des Angebots erheblich
sein können, kann der Preis bzw. die Preisspanne während der
Angebotsfrist angepasst werden.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien das von der
Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann
das Andienungsrecht der Aktionäre jeweils insoweit ausgeschlossen
werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien der Aktionäre erfolgt. Es kann auch eine bevorrechtigte
Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen erfolgen.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder durch von der
Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft
oder von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen ausgeübt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien zu jedem
gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere sie auch in
anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche
Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
veräußern, soweit die Veräußerung gegen bar zu einem Preis erfolgt,
der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der
rechnerische Anteil am Grundkapital, der in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
börsenkursnah veräußerter eigener Aktien darf 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden sowie Aktien, die aufgrund von
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts begebener Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bei
Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Erfüllung einer
Wandlungs- bzw. Optionspflicht auszugeben sind.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre im Sinne von §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen ganz oder zum Teil Dritten als (Teil-)
Gegenleistung anzubieten.
Die erworbenen eigenen Aktien können zudem auch ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung kann auf
einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung
kann im Wege der Kapitalherabsetzung oder ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Aktien am
Grundkapital erfolgen. Der Vorstand ist in diesem Fall auch zur
Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5
Die unter Tagesordnungspunkt 5 der diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung 2015 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die
Gesellschaft bis zum 19. Mai 2020 zum Erwerb eigener Aktien in Höhe
von bis zu 10 % des Grundkapitals ermächtigt wird. Damit soll die in
der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 erteilte und am 19.
Mai 2015 auslaufende Ermächtigung in dem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
zulässigen Höchstumfang für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von
fünf Jahren erneuert werden.
Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch
erhalten alle Aktionäre die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu
veräußern. Sofern die Gesellschaft von der Erwerbsvariante eines
öffentlichen Kaufangebots Gebrauch macht und die Anzahl der zum Kauf
angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb
vorgesehene Volumen übersteigt, kann der Erwerb unter Ausschluss des
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April 09, 2015 09:19 ET (13:19 GMT)
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