DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Süss MicroTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
21.04.2015 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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SÜSS MicroTec AG
Garching
Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023
ISIN: DE000A1K0235
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am 02. Juni 2015, um 10.00 Uhr
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
SÜSS MicroTec AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die
SÜSS MicroTec AG und den Konzern sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter
www.suss.com im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung
zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
am Sitz der SÜSS MicroTec AG, Schleißheimer Straße 90, 85748
Garching, zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den
Aktionären auf Verlangen auch unentgeltlich und unverzüglich
in Abschrift zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist
der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb
keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2014 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.'
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2014 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.'
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 bestellt.'
5. Beschlussfassung über die Anpassung der
Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Änderung von § 19 der
Satzung
Die derzeitige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der
Süss MicroTec AG wurde auf der Hauptversammlung vom 19. Juni
2008 zuletzt angepasst. Angesichts der seitdem deutlich
gestiegenen Erwartungen an die Überwachungs- und
Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im Interesse einer guten
Corporate Governance sind auch die inhaltlichen und zeitlichen
Anforderungen an dessen Mitglieder umfangreicher geworden. In
der Gesamtschau halten Vorstand und Aufsichtsrat deshalb eine
angemessene Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung für geboten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) § 19 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
wird wie folgt neu gefasst:
'§ 19 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten pro
Geschäftsjahr folgende feste Vergütung:
a) Vorsitzender des Aufsichtsrats EUR 60.000,00
b) stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
EUR 50.000,00 und
c) Mitglied des Aufsichtsrats EUR 45.000,00.
Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur einen Teil des
Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata
temporis.
(2) Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00
für die Teilnahme an einer Sitzung als Präsenzsitzung,
Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende
Zuschaltung.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine
von der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats zu marktüblichen
Bedingungen abgeschlossenen
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einbezogen.
(4) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die
ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen
ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz
bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden
Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt
sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.'
b) Mit Wirksamkeit der Satzungsänderung gemäß lit.
a) dieses Tagesordnungspunktes findet die Neuregelung der
Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das am 1.
Januar 2015 begonnene Geschäftsjahr.
Unterlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen sämtliche der
Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Süss MicroTec AG,
Schleißheimer Straße 90, 85748 Garching, zur Einsicht der Aktionäre
aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und
unverzüglich in Abschrift überlassen. Diese Unterlagen können außerdem
im Internet unter www.suss.com im Bereich Investor Relations /
Hauptversammlung eingesehen werden, auf der sich zudem die
Informationen gemäß § 124a AktG befinden. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Grundkapital und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 19.115.538 auf den Namen
lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 19.115.538. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 22 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig
angemeldet sind. Die Anmeldung muss mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens am 26. Mai 2015, 24:00 Uhr (MESZ),
unter folgender Adresse zugehen:
SÜSS MicroTec AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail-Adresse: suss@better-orange.de
Telefax: +49 89 889690633
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann auch per
Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Zur Erleichterung der
Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit den Mitteilungen gemäß §
125 AktG sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der
Süss MicroTec AG am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs
Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. vom 27. Mai 2015, 0:00
Uhr (MESZ) bis einschließlich 02. Juni 2015, Löschungen und
Eintragungen im Aktienregister nicht erfolgen.
Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die
Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei
verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur,
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das
Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der
Anmeldefrist (26. Mai 2015, 24:00 Uhr (MESZ); sogenannter Technical
Record Date) entsprechen, da in der Zeit vom 27. Mai 2015, 0:00 Uhr
(MESZ) bis einschließlich 02. Juni 2015 keine Löschungen und
Eintragungen im Aktienregister durchgeführt werden. Erwerber von
Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der
Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können
daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte
bis zur Umschreibung des Aktienregisters noch bei dem für die
betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die ordnungsgemäß angemeldet
sind, Eintrittskarten übermittelt werden. Die Eintrittskarten sind
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.
Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor
der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne Eintrittskarte
zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB). Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG genannten
gleichgestellten Institutionen oder Person mit der Stimmrechtsausübung
bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen
die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre,
sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch per
E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden: ir@suss.com.
Zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den
Aktionären ein Formular zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht
übersandt. Dieses Formular steht auch zum Download unter www.suss.com
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung bereit.
Wir bieten unseren Aktionären an, zu dieser Hauptversammlung die von
der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionäre gebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den
Unterlagen, die den Aktionären gemäß § 125 AktG zugesandt werden.
Darüber hinaus stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse
www.suss.com im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung weitere
Informationen zur Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter sowie ein Formular zur Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der
Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind die Eintragung im
Aktienregister und die fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von
EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SÜSS
MicroTec AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 2. Mai
2015, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.
SÜSS MicroTec AG
Vorstand
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching
Telefax: + 49 89 3007451
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse www.suss.com im Bereich Investor Relations /
Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG ist jeder Aktionär der Gesellschaft
berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu
übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Gegenanträge sind nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG
zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der nachfolgend
bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 18. Mai 2015, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen
Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern machen. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht
begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Wahlvorschläge sind nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2
AktG zugänglich zu machen, wenn diese der Gesellschaft unter der
nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens am 18. Mai 2015, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an
folgende Anschrift zu richten:
SÜSS MicroTec AG
Investor Relations
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching
Telefax: +49 89 32007-451 oder an folgende
E-Mail-Adresse: ir@suss.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung
sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu unter der
Internetadresse www.suss.com im Bereich Investor Relations /
Hauptversammlung veröffentlicht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge
oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter
bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen,
darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nähere Informationen zu den Rechten gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127, 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären unter www.suss.com im
Bereich Investor Relations / Hauptversammlung zur Verfügung.
Anfragen und Anforderung von Unterlagen
Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur
Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft auf
Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir Anfragen und Anforderungen
von Unterlagen ausschließlich zu richten an die
SÜSS MicroTec AG
Investor Relations
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching
Telefax: +49 89 32007-451 oder an folgende
E-Mail-Adresse: ir@suss.com
Garching, im April 2015
SÜSS MicroTec AG
Der Vorstand
21.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Süss MicroTec AG
Schleissheimer Str. 90
85748 Garching
Deutschland
Telefon: +49 89 32007-161
E-Mail: franka.schielke@suss.com
Internet: http://www.suss.com/de.html
ISIN: DE000A1K0235
WKN: A1K023
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April 21, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
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