Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
22.04.2015 15:19
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Berlin
ISIN: DE0005659700
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein.
Diese findet am Mittwoch, dem 03. Juni 2015, um 10:30 Uhr, im Max
Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch,
Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und
Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2014, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum
31. Dezember 2014, des Berichts des Aufsichtsrates über das
Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
für das Geschäftsjahr 2014
Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen
können im Internet unter www.ezag.de > Investoren >
Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl
den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung statt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 4.433.407,21 wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 3.172.899,00
Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro
1.260.508,21
Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die
Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum
Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in
5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der
Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen
Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend
angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1,
10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat die Gesellschaft
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft am 19. November 2015 aus.
Um den finanziellen Handlungsspielraum auch danach
aufrechtzuerhalten, soll die Ermächtigung vorzeitig für den
Zeitraum von weiteren fünf Jahren erneuert werden.
Gleichzeitig soll die Gesellschaft ermächtigt werden,
erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre für bestimmte Verwendungszwecke einzusetzen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
1) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 2020
eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel bis
zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Auf die
nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat, noch besitzt oder welche
ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10%
des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes entweder über die
Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb der Aktien über
die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen
Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen
Börsentagen um nicht mehr als 10% überschreiten oder 25%
unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der für eine Aktie
angebotene und gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten)
bis zu 20% über oder 20% unter dem höchsten Schlusskurs der
Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem
Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten
Börsentag vor der Veröffentlichung des Kaufangebots liegen.
2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworben werden oder aufgrund
früherer Ermächtigungen bereits erworben wurden, wie folgt,
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre, zu verwenden:
a) Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
b) Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert
werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt,
Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder Unternehmen,
Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere
Vermögensgegenstände zu erwerben.
c) Die eigenen Aktien können gegen Barzahlung veräußert
werden, wobei der Verkaufspreis den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen
Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem
Wirksamwerden der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf.
d) Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Verpflichtungen
der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen
verwendet werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit
eigene Aktien gemäß der Ermächtigung nach Ziffer 2) Buchstabe
b) bis d) veräußert werden.
3) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln
oder gemeinsam ausgeübt werden.
4) Die derzeit bestehende, in der Hauptversammlung am 20. Mai
2010 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung der
Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung.
Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung in Punkt 6 der
Tagesordnung vor, die Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 zu
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April 22, 2015 09:20 ET (13:20 GMT)
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