DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
22.04.2015 15:19
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Berlin
ISIN: DE0005659700
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein.
Diese findet am Mittwoch, dem 03. Juni 2015, um 10:30 Uhr, im Max
Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch,
Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und
Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2014, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum
31. Dezember 2014, des Berichts des Aufsichtsrates über das
Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
für das Geschäftsjahr 2014
Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen
können im Internet unter www.ezag.de > Investoren >
Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl
den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung statt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 4.433.407,21 wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 3.172.899,00
Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro
1.260.508,21
Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die
Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum
Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in
5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der
Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen
Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend
angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1,
10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat die Gesellschaft
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft am 19. November 2015 aus.
Um den finanziellen Handlungsspielraum auch danach
aufrechtzuerhalten, soll die Ermächtigung vorzeitig für den
Zeitraum von weiteren fünf Jahren erneuert werden.
Gleichzeitig soll die Gesellschaft ermächtigt werden,
erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre für bestimmte Verwendungszwecke einzusetzen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
1) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 2020
eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel bis
zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Auf die
nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat, noch besitzt oder welche
ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10%
des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes entweder über die
Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb der Aktien über
die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen
Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen
Börsentagen um nicht mehr als 10% überschreiten oder 25%
unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der für eine Aktie
angebotene und gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten)
bis zu 20% über oder 20% unter dem höchsten Schlusskurs der
Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem
Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten
Börsentag vor der Veröffentlichung des Kaufangebots liegen.
2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworben werden oder aufgrund
früherer Ermächtigungen bereits erworben wurden, wie folgt,
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre, zu verwenden:
a) Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
b) Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert
werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt,
Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder Unternehmen,
Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere
Vermögensgegenstände zu erwerben.
c) Die eigenen Aktien können gegen Barzahlung veräußert
werden, wobei der Verkaufspreis den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen
Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem
Wirksamwerden der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf.
d) Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Verpflichtungen
der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen
verwendet werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit
eigene Aktien gemäß der Ermächtigung nach Ziffer 2) Buchstabe
b) bis d) veräußert werden.
3) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln
oder gemeinsam ausgeübt werden.
4) Die derzeit bestehende, in der Hauptversammlung am 20. Mai
2010 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung der
Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung.
Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung in Punkt 6 der
Tagesordnung vor, die Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 22, 2015 09:20 ET (13:20 GMT)
ermächtigen, eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel
bis zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Zugleich soll
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt werden, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder einer früheren
Ermächtigung von der Gesellschaft erworbenen eigene Aktien auch in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre
wieder zu veräußern. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
- Das Bezugsrecht soll zunächst im Fall der
Veräußerung eigener Aktien gegen Sachleistung ausgeschlossen
werden, soweit eine solche zu dem Zweck erfolgt,
Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder Unternehmen,
Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere
Vermögensgegenstände zu erwerben. Der nationale und
internationale Wettbewerb macht es in zunehmendem Maße
erforderlich, Dritten im Rahmen von beabsichtigten
Akquisitionen nicht eine Geldleistung, sondern eigene Aktien
der Gesellschaft anzubieten. Mit einer Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss erhielte die Gesellschaft die
Möglichkeit, bei entsprechender Notwendigkeit eigene Aktien
flexibel und kostengünstig im Interesse der Aktionäre und der
Gesellschaft für diesen Zweck einzusetzen.
- Außerdem soll das Bezugsrecht bei Veräußerung
eigener Aktien gegen Barzahlung ausgeschlossen werden können,
sofern der Verkaufspreis den maßgeblichen Börsenkurs gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreitet. Der
etwaige Abschlag vom Börsenpreis soll möglichst niedrig
gehalten werden und wird voraussichtlich auf höchstens 3%,
jedenfalls aber nicht mehr als 5% beschränkt werden. Mit der
engen Anbindung an den aktuellen Börsenpreis wird eine
Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden.
Für die Gesellschaft eröffnet sich durch den
Bezugsrechtsausschluss die Chance, nationalen und
internationalen Investoren eigene Aktien anzubieten und damit
den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie kann zudem ihr
Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen
und auf günstige Börsensituationen reagieren und dabei durch
die marktnahe Preissetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis
für die Aktien erreichen.
- Schließlich erstreckt sich die erbetene
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auch auf den Fall der
Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen
der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft begebenen
Wandelschuldverschreibungen. Die Zuführung von Fremdkapital
durch Wandelschuldverschreibungen liegt im Interesse der
Gesellschaft, da diese Finanzierungsform mit der Möglichkeit
verknüpft ist, Fremdkapital zur Stärkung der Kapitalbasis der
Gesellschaft in Eigenkapital umzuwandeln oder zumindest
eigenkapitalähnlich zu bilanzieren. Eine solche Finanzierung
kann jedoch nur erreicht werden, wenn Inhabern von
Wandelschuldverschreibungen bei der Ausübung des
Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht
genügend Stückaktien der Gesellschaft zugeteilt werden können.
Die Möglichkeit, Wandlungsrechte außer aus dem bedingten
Kapital auch mit eigenen Aktien bedienen zu können, trägt
wesentlich zur Flexibilität der Gesellschaft bei.
Der Vorstand wird von den Ermächtigungen nur Gebrauch machen, wenn der
Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Auch der Aufsichtsrat wird
seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese
Voraussetzungen gegeben sind. Der Vorstand wird über die Ausnutzung
der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht
erstatten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne
Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die
Gesellschaft 4.818 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der
stimmberechtigten Aktien somit 5.288.165 Stück.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
anmelden und zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft bis spätestens am 27. Mai 2015 unter der nachfolgenden
Adresse zugehen:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
c/o PR im Turm HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in
Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 13. Mai
2015, zu beziehen.
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung
der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3
Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag
erbracht hat.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei
über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist
allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die
Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz
werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die
erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
soweit nicht Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen,
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, Vollmacht
erteilt werden soll.
Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht die Vordrucke auf der
Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen. Weitere
Einzelheiten zur Nutzung dieser Vordrucke finden sich auf der
Eintrittskarte.
Des Weiteren können Aktionäre für die Erteilung und den Widerruf der
Vollmacht die Internetseite www.hv-vollmachten.de benutzen. Diese
Internet-Plattform dient gleichzeitig als elektronischer
Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 22, 2015 09:20 ET (13:20 GMT)
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