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DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -9-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

TOM TAILOR Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
24.04.2015 16:48 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   TOM TAILOR Holding AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE000A0STST2/WKN A0STST 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   am Mittwoch, den 3. Juni 2015, um 11:00 Uhr (MESZ), 
 
   in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, 
   Albert-Schäfer-Saal, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR Holding AG 
           für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Lageberichts für die TOM 
           TAILOR Holding AG einschließlich des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs, des Konzernlageberichts für den TOM TAILOR 
           Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, und 
           des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats 
           betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 17. März 
           2015 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. 
 
 
           Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.tom-tailor-group.com unter dem Menüpunkt 
           'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und 
           zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
           von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
           dieser Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs- und 
           Finanzausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Hamburg zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und 
           zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Ablauf der Hauptversammlung am 3. Juni 2015 endet die 
           Amtszeit sämtlicher von der Hauptversammlung gewählter 
           Aufsichtsratsmitglieder. Ebenso endet die Amtszeit von Herrn 
           Patrick Zhong, der durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg 
           vom 29. August 2014 zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft 
           bestellt worden ist. Die gerichtliche Bestellung von Herrn 
           Patrick Zhong erfolgte, nachdem Herr Dr. Andreas Pleßke sein 
           Mandat mit Wirkung zum 8. August 2014 niedergelegt hatte. Das 
           Gericht hat die Bestellung von Herrn Patrick Zhong bis zur 
           nächsten ordentlichen Hauptversammlung befristet. Aufgrund des 
           Ablaufs der Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats 
           sind Neuwahlen erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß den §§ 95, 
           96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG sowie gemäß § 9 Ziffer 9.1 der 
           Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die 
           von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung 
           ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden Personen in 
           den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Herrn Uwe Schröder, Geschäftsführer der Schröder 
             Consulting GmbH in Hamburg, wohnhaft in Hamburg 
 
 
       b)    Herrn Thomas Schlytter-Henrichsen, 
             Geschäftsführer der ACapital Beteiligungsberatung GmbH in 
             Frankfurt am Main, wohnhaft in Königstein-Falkenstein 
 
 
       c)    Herrn Andreas Karpenstein, Partner und 
             Geschäftsführer der Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft 
             mbH in Düsseldorf, wohnhaft in Düsseldorf 
 
 
       d)    Herrn Patrick Lei Zhong, Senior Investment 
             Director bei der Fosun Group in Shanghai/China, wohnhaft in 
             Shanghai/China 
 
 
       e)    Frau Carrie Liu, Executive Director bei der Fosun 
             Group in Shanghai/China, wohnhaft in Shanghai/China 
 
 
       f)    Herrn Jerome Griffith, President und Chief 
             Executive Officer der Tumi Holdings Inc. in South 
             Plainfield, New Jersey/USA, wohnhaft in East Hampton, New 
             York/USA 
 
 
 
           Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Ziffer 9.2 der Satzung der 
           Gesellschaft i.V.m. § 102 Absatz 1 AktG für die Zeit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2019 beschließt, bzw. bis zu dem Tag, an dem 
           die unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende Verschmelzung 
           durch Aufnahme unter Annahme der Rechtsform der SE in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
           entscheiden zu lassen. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Kandidaten nehmen die nachfolgenden 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr (§ 125 Absatz 
           1 Satz 5 AktG): 
 
 
           Uwe Schröder 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
 
       *     Mitglied des Beirats der Kassenhalle Restaurant 
             GmbH & Co. KG, Hamburg 
 
 
       *     Vorsitzender des Vorstands des Verbands der 
             Fertigwarenimporteure e.V. (VFI), Hamburg 
 
 
       *     Geschäftsführer der Schröder Consulting GmbH, 
             Hamburg 
 
 
 
           Thomas Schlytter-Henrichsen 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten 
 
 
       *     Mitglied des Aufsichtsrats der Nero AG, Karlsbad 
 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
 
       *     Mitglied des Beirats der Mustang Holding GmbH, 
             Frankfurt am Main 
 
 
       *     Geschäftsführer der ALPHA Beteiligungsberatung 
             GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main 
 
 
       *     Geschäftsführer der ALPHA Management GmbH, 
             Frankfurt am Main 
 
 
       *     Geschäftsführer der ACapital Beteiligungsberatung 
             GmbH, Frankfurt am Main 
 
 
       *     Geschäftsführer der Agrippina S.à.r.l., Luxemburg 
 
 
       *     Geschäftsführer der Bulowayo GmbH, Königstein im 
             Taunus 
 
 
 
           Andreas Karpenstein 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten 
 
 
       *     Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretender 
             Vorsitzender) der Trusted Advice AG, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Düsseldorf 
 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Patrick Lei Zhong 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
 
       *     Director der Alma Laser Limited, Caesarea/Israel 
 
 
       *     Director der St. John Knits International, 
             Irvine, California/USA 
 
 
       *     Director der Raffaele Caruso S.p.a, Soragna/Italy 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -2-

*     Director der Shenyang Yuyuan Mart Real Estate Co. 
             Ltd., Shengyang/China 
 
 
       *     Director der NanTong Xinghao Real Estate 
             Development Co. Ltd., NanTong/China 
 
 
       *     Director der Harbin Xinghao Real Estate 
             Development Co. Ltd., Harbin/ China 
 
 
       *     Director der Magnificent View Investments 
             Limited, Hong Kong 
 
 
       *     Director der SJK Investment Holdings Limited, 
             Cayman 
 
 
       *     Director der SJK China Investment Holdings 
             Limited, Cayman 
 
 
       *     Director der Pramerica China Opportunity Company 
             Limited, Hong Kong 
 
 
 
           Carrie Liu 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Jerome Griffith 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
 
       *     Mitglied des Vorstands der Vince, Inc., New York 
             City/USA 
 
 
       *     Mitglied des Verwaltungsrats der Parsons, New 
             School for Design, New York City/USA 
 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           legt der Aufsichtsrat offen, dass Herr Patrick Lei Zhong und 
           Frau Carrie Liu in Führungspositionen bei Unternehmen der 
           Fosun Group tätig sind. Die Fosun International Holdings Ltd., 
           ein Unternehmen der Fosun Group, ist eine wesentlich an der 
           TOM TAILOR Holding AG mittelbar beteiligte Aktionärin. Nach 
           Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei den vorgeschlagenen 
           Personen darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen 
           Beziehungen zur TOM TAILOR Holding AG oder deren 
           Konzernunternehmen, den Organen der TOM TAILOR Holding AG oder 
           einem wesentlich an der TOM TAILOR Holding AG beteiligten 
           Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex 
           offenzulegen wären. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat bei den vorgeschlagenen Personen die von 
           ihm entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex festgesetzten Ziele für die Zusammensetzung 
           des Aufsichtsrats berücksichtigt. 
 
 
           Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich 
           insbesondere Herr Thomas Schlytter-Henrichsen aufgrund seiner 
           langjährigen beruflichen Praxis als unabhängiger Finanzexperte 
           i.S.d. § 100 Absatz 5 AktG. 
 
 
     6.    Satzungsänderung zur Erhöhung der Vergütung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           § 16 Ziffer 16.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
           neu gefasst: 
 
 
             'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
             das jeweilige Geschäftsjahr neben einem Ersatz ihrer 
             Auslagen eine Vergütung (zuzüglich der gesetzlichen 
             Umsatzsteuer, soweit diese anfällt), die für das einzelne 
             Mitglied EUR 48.000, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
             EUR 165.000 und für den Stellvertreter des Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats EUR 90.000 beträgt.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 
             2020 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
             der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls 
             dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
             der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
             jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen 
             aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich 
             jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr 
             nach § 71d und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
             übersteigen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
             nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt 
             werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend 
             lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots (nachfolgend lit. bb). Angebote 
             nach lit. bb)) können auch mittels einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
               Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aktien der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem an den letzten zehn Handelstagen vor der 
               Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 
               Kaufangebots, kann ein bestimmter Kaufpreis oder eine 
               Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei darf der von der 
               Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs 
               (arithmetisches Mittel) der Aktien der Gesellschaft im 
               XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn 
               Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der 
               endgültigen Entscheidung des Vorstands zur Abgabe eines 
               Angebots bzw. der Aufforderung um nicht mehr als 10 % 
               über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
               sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen 
               Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Kurses, so kann der Verkaufspreis bzw. die 
               Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
               den Schlusskurs im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem am letzten Handelstag vor der öffentlichen 
               Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. 
 
 
               Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt 
               werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das 
               Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene 
               Rückkaufvolumen überschreitet, muss die Annahme im 
               Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen; das 
               Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
               Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit 
               ausgeschlossen. Darüber hinaus können unter insoweit 
               partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts 
               eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 
               100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) sowie zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
               Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. 
               Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
               vorsehen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
             zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         aa)   Die Aktien können (i) über die Börse oder (ii) 
               durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. 
 
 
         bb)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und 
               zu einem Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung) veräußert 
               werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
               zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
               Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
               § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 
               % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
               sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 

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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -3-

Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
               bzw. einer Wandlung- oder Optionspflicht ausgegeben sind, 
               sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden. 
 
 
         cc)   Die Aktien können Dritten gegen Sachleistung, 
               insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               und bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Unternehmensbeteiligungen sowie anderen mit einem solchen 
               Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
               Wirtschaftsgütern angeboten und auf sie übertragen werden. 
 
 
         dd)   Die Aktien können dazu verwendet werden, 
               Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen und 
               ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene 
               der Gesellschaft und unterhalb der Geschäftsführung von 
               verbundenen Unternehmen aufgrund des von der 
               Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 am 3. Juni 
               2013 beschlossenen Aktienoptionsprogramms ausgegeben 
               wurden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. 
               Auf die Angaben gemäß § 193 Absatz 2 Nr. 4 AktG im 
               Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 
               3. Juni 2013 wird verwiesen. Soweit eigene Aktien an 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen 
               werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den 
               Aufsichtsrat. 
 
 
         ee)   Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- 
               oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von 
               Schuldverschreibungen in der Zukunft eingeräumt werden, 
               oder zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
               aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft 
               zukünftig ausgegebenen Schuldverschreibungen verwendet 
               werden. 
 
 
         ff)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
               zur Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die 
               eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. Abweichend 
               hiervon kann der Vorstand bestimmen, dass das Grundkapital 
               bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen 
               der Anteil der nicht eingezogenen Aktien am Grundkapital 
               entsprechend erhöht; der Vorstand ist für diesen Fall 
               ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der Satzung 
               anzupassen. 
 
 
 
       d)    Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder 
             in Teilen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere 
             Zwecke durch die Gesellschaft und, mit Ausnahme der 
             Ermächtigung unter lit. c)ff), auch durch abhängige oder im 
             Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
             auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft 
             handelnde Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       e)    Die Verwendung eigener Aktien gemäß den 
             Ermächtigungen in lit. c)bb) bis c)ff) bedarf der Zustimmung 
             des Aufsichtsrats. 
 
 
       f)    Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
             ausgeschlossen, als die Aktien gemäß den vorstehenden 
             Ermächtigungen nach lit. c)bb) bis c)ee) verwendet werden. 
             Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der 
             Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht 
             der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2013/II, Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 zur Bar- und/oder 
           Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, Sacheinlagen und 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 
           4 AktG und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Mit Beschluss vom 23./24. Oktober 2013 hat der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das in der Hauptversammlung am 3. 
           Juni 2013 beschlossene Genehmigte Kapital 2013/II ausgenutzt 
           und eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 
           24.209.035 um EUR 1.818.098 auf EUR 26.027.133 gegen 
           Bareinlage unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss nach § 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschlossen, deren Durchführung am 
           24. Oktober 2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Das 
           Genehmigte Kapital 2013/II steht daher noch in einem Volumen 
           von bis zu EUR 3.023.709 zur Verfügung. Eine 
           Barkapitalerhöhung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
           wäre noch in Höhe von EUR 602.805 möglich. 
 
 
           Um dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, 
           schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft in 
           weitgehendem Umfang zu stärken, soll das Genehmigte Kapital 
           2013/II durch ein neues Genehmigtes Kapital 2015 ersetzt 
           werden. Das Genehmigte Kapital 2015 wird auch nach der 
           Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden 
           Verschmelzung durch Aufnahme unter Annahme der Rechtsform der 
           SE in das Handelsregister der Gesellschaft fortbestehen. Der 
           nachfolgende Beschlussvorschlag unter lit. b) und c) 
           entspricht dabei inhaltlich mit Ausnahme der Laufzeit und der 
           an das derzeitige Grundkapital angepassten Höhe weitestgehend 
           dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 der 
           Hauptversammlung vom 3. Juni 2013. 
 
 
           Der maximal mögliche Bezugsrechtsausschluss aufgrund des 
           Genehmigten Kapitals 2013/I und des neuen Genehmigten Kapitals 
           2015 ist auf 20 % des derzeitigen Grundkapitals begrenzt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/II 
 
 
             Das von der Hauptversammlung am 3. Juni 2013 zu 
             Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Genehmigte Kapital 2013/II 
             gemäß § 4 Ziffer 4.4 der Satzung in Höhe seines noch nicht 
             ausgenutzten Umfangs von EUR 3.023.709 wird mit 
             Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2015 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage, ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             5.205.426 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die neuen 
             Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im 
             Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 
             AktG) anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
 
         aa)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         bb)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder 
               Rechten; 
 
 
         cc)   bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung 
               des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               werden oder die (ii) zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
               bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden 

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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -4-

oder ausgegeben werden können, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
               3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
             der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 zu ändern. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Ziffer 4.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             5.205.426 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die neuen 
             Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im 
             Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 
             AktG) anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht in folgenden 
             Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
 
         aa)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         bb)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder von anderen Vermögensgegenständen oder 
               Rechten; 
 
 
         cc)   bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               werden oder die (ii) zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
               bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden 
               oder ausgegeben werden können, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
               3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
             der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 zu ändern.' 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über 
             die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/II so zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die 
             Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter 
             lit. b) und c) zu beschließende neue Genehmigte Kapital 2015 
             eingetragen wird. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
             Genehmigte Kapital 2015 unabhängig von den übrigen 
             Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden. 
 
 
 
     9.    Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsplans vom 
           21. April 2015 zwischen der TOM TAILOR Holding AG, als 
           übernehmendem Rechtsträger und der TOM TAILOR Wien AG, als 
           übertragendem Rechtsträger 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Entwurf des 
           Verschmelzungsplans vom 21. April 2015 zwischen der TOM TAILOR 
           Holding AG, als übernehmendem Rechtsträger und der TOM TAILOR 
           Wien AG, als übertragendem Rechtsträger zuzustimmen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat allein schlägt in diesem Zusammenhang vor, 
 
 
           die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum 
           Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der TOM 
           TAILOR Holding SE zu wählen. 
 
 
           Der Entwurf des Verschmelzungsplans hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          VERSCHMELZUNGSPLAN 
          gemäß Art. 20 SE-VO 
 
 
           für die Verschmelzung zur Aufnahme 
 
 
           zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, Deutschland, 
 
 
   - nachfolgend 'TOM TAILOR Holding AG' oder 'aufnehmende Gesellschaft' 
                                                               genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Tom Tailor Wien AG, Wien, Österreich 
 
 
   - nachfolgend 'TT Wien' oder 'übertragende Gesellschaft' genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die TOM TAILOR Holding AG und die TT Wien sollen im Wege der 
           Verschmelzung in die Rechtsform einer Europäischen 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) überführt werden. 
           Dabei soll die TT Wien auf die TOM TAILOR Holding AG 
           verschmolzen werden, die im Zuge der Verschmelzung die 
           Rechtsform einer SE annimmt. 
 
 
           Dies vorangestellt vereinbaren und legen die TOM TAILOR 
           Holding AG und die TT Wien fest was folgt: 
 
 
                     § 1 
          Beteiligte Gesellschaften 
 
 
       (1)   Die TOM TAILOR Holding AG ist eine im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, Deutschland, unter 
             HRB 103641 eingetragene Aktiengesellschaft deutschen Rechts 
             mit Sitz in Hamburg, Deutschland. Ihr Grundkapital beträgt 
             EUR 26.027.133,00 und ist in 26.027.133 auf den Namen 
             lautende Stückaktien (nachfolgend auch 'Tom Tailor - Aktien' 
             genannt) eingeteilt. 
 
 
       (2)   Die TT Wien ist eine im Firmenbuch des 
             Handelsgerichts Wien unter FN 432874 f eingetragene 
             Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, 
             Österreich. Ihr Grundkapital beträgt EUR 70.000,00, welches 
             in 70.000 auf den Namen lautende Stückaktien (nachfolgend 
             auch 'TT - Aktien' genannt) eingeteilt ist. Die TT Wien ist 
             eine 100%ige Tochtergesellschaft der TOM TAILOR Holding AG. 
 
 
 
                                    § 2 
          Verschmelzung der TT Wien auf die TOM TAILOR Holding AG 
 
 
       (1)   Die TT Wien als übertragender Rechtsträger wird 
             im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ohne Liquidation 
             gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 
             2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (nachfolgend 'SE-VO' 
             genannt) auf die TOM TAILOR Holding AG als übernehmenden 
             Rechtsträger verschmolzen. 
 
 
       (2)   Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung geht das 
             gesamte Aktiv- und Passivvermögen der TT Wien im Wege der 
             Gesamtrechtsnachfolge auf die TOM TAILOR Holding AG über. 
             Die TT Wien erlischt und die TOM TAILOR Holding AG nimmt die 
             Rechtsform einer SE an. 
 
 
 
                                    § 3 
          Wirksamwerden der Verschmelzung, Verschmelzungsstichtag 
 
 
       (1)   Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das 
             Handelsregister am Sitz der TOM TAILOR Holding AG wirksam. 
 
 
       (2)   Die Schlussbilanz der TT Wien wird zum 30. April 
             2015, 24:00 Uhr, aufgestellt. (nachfolgend 
             'Verschmelzungsstichtag' genannt). Vom 1. Mai 2015, 0:00 Uhr 
             an gelten alle Handlungen der TT Wien für Zwecke der 
             Rechnungslegung als für Rechnung der TOM TAILOR Holding SE 
             vorgenommen. Für den Fall, dass es zu einer Eintragung der 
             Verschmelzung bei der TOM TAILOR Holding AG nicht bis zum 
             31. Dezember 2015 kommt, wird die TT Wien stattdessen zum 
             31. Dezember 2015, 24:00 Uhr, eine Schlussbilanz aufstellen 
             Für diesen Fall wird vereinbart, dass die Übernahme des 
             Vermögens der TT Wien für Zwecke der Rechnungslegung, 
             abweichend von Satz 2 dieses Absatzes, mit Wirkung zum 1. 
             Januar 2016, 0:00 Uhr erfolgt und von diesem Zeitpunkt an 
             alle Handlungen der TT Wien für Zwecke der Rechnungslegung 
             als für Rechnung der TOM TAILOR Holding SE vorgenommen 
             gelten. In diesem Fall gilt, abweichend von Satz 2 dieses 
             Absatzes, der 31. Dezember 2015, 24:00 Uhr, statt dem 30. 

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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -5-

April 2015, 24:00 Uhr, als Verschmelzungsstichtag. 
 
 
 
                                      § 4 
          Annahme der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft, 
                             Firma, Sitz, Satzung 
 
 
       (1)   Mit der Eintragung der Verschmelzung in das 
             Handelsregister am Sitz der TOM TAILOR Holding AG nimmt 
             diese kraft Gesetzes die Rechtsform einer SE an (Art. 17 
             Abs. 2 Satz 2 und Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO). 
 
 
       (2)   Die Firma der Europäischen Aktiengesellschaft 
             lautet 'TOM TAILOR Holding SE'. 
 
 
       (3)   Die TOM TAILOR Holding SE hat ihren Sitz in 
             Hamburg, Deutschland. 
 
 
       (4)   Die TOM TAILOR Holding SE erhält die in Anlage zu 
             § 4 Abs. 4 im Entwurf beigefügte Satzung, die Bestandteil 
             dieses Verschmelzungsplans ist. Jedoch gelten die 
             nachfolgend in den Absätzen 5 bis 11 dargestellten 
             Besonderheiten aus denen sich Änderungen der Anlage zu § 4 
             Abs. 4 ergeben können. 
 
 
       (5)   Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
             Rechtsformwechsels der TOM TAILOR Holding AG in eine SE 
             entspricht die in § 6 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR 
             Holding SE genannte Grundkapitalziffer und Einteilung in 
             Stückaktien der Grundkapitalziffer und Einteilung in 
             Stückaktien der TOM TAILOR Holding AG zu diesem Zeitpunkt. 
 
 
       (6)   Das Bedingte Kapital 2013 der TOM TAILOR Holding 
             AG wird in Höhe eines Betrages von EUR 2.400.000,00 oder, 
             falls dies ein niedrigerer Betrag ist, dem Betrag des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der TOM 
             TAILOR Holding AG in eine SE noch vorhandenen Bedingten 
             Kapitals 2013 der TOM TAILOR Holding AG, zum Bedingten 
             Kapital 2013 der TOM TAILOR Holding SE. In der Satzung der 
             TOM TAILOR Holding SE in § 6 Abs. 10 entspricht der Betrag 
             des Bedingten Kapitals 2013 dem vorbezeichneten Betrag. Die 
             in dem Bedingten Kapital in Bezug genommene Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Aktienoptionen wird, soweit sie nicht schon 
             ausgenutzt wurde oder ausgelaufen ist, ebenfalls 
             aufrechterhalten. 
 
 
       (7)   Das Genehmigte Kapital 2013 I der TOM TAILOR 
             Holding AG wird zum Genehmigten Kapital 2013 I der TOM 
             TAILOR Holding SE. In der Satzung der TOM TAILOR Holding SE 
             in § 6 Abs. 8 entspricht der Betrag des Genehmigten Kapitals 
             2013 I dem Betrag des noch vorhandenen Genehmigten Kapitals 
             2013 I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der TOM TAILOR Holding 
             AG. 
 
 
       (8)   Das Genehmigte Kapital 2013 II der TOM TAILOR 
             Holding AG wird zum Genehmigten Kapital 2013 II der TOM 
             TAILOR Holding SE. Der Hauptversammlung der TOM TAILOR 
             Holding AG am 3. Juni 2015, die auch über diesen 
             Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter 
             Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 
             2013/II aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2015 zu 
             schaffen und eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der 
             Satzung der TOM TAILOR Holding AG zu beschließen. Wird durch 
             die Hauptversammlung die Änderung des Genehmigten Kapitals 
             2013/II in das Genehmigte Kapital 2015 wirksam beschlossen, 
             so gilt dieses geänderte Genehmigte Kapital für die TOM 
             TAILOR Holding SE fort. Wird vor Wirksamwerden der 
             Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan die 
             entsprechende Änderung in § 4 Abs. 4 der Satzung der TOM 
             TAILOR Holding AG eingetragen, gilt der geänderte § 4 Abs. 4 
             der Satzung der TOM TAILOR Holding AG auch für die TOM 
             TAILOR Holding SE fort und demgemäß sieht die als Anlage 
             beigefügte Satzung der TOM TAILOR Holding SE in § 6 Absatz 9 
             eine Bestimmung zu einem genehmigten Kapital vor, die dem 
             Genehmigten Kapital 2015 entspricht. Wird durch die 
             Hauptversammlung am 3. Juni 2015 nicht die Aufhebung des 
             genehmigten Kapitals 2013/II sowie die Schaffung eines 
             Genehmigten Kapitals 2015 beschlossen oder wird die 
             entsprechende Satzungsänderung nicht vor Wirksamwerden der 
             Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan eingetragen, 
             wird vom vorherigen Satz und dem anliegenden Satzungsentwurf 
             abweichend der derzeitige § 4 Abs. 4 der Satzung der TOM 
             TAILOR Holding AG - ggf. unter Berücksichtigung einer 
             Fassungsänderung unter Ausnutzung der Ermächtigung an den 
             Aufsichtsrat gemäß den Regelungen in diesem § 4 des 
             Verschmelzungsplans - als § 6 Abs. 9 der Satzung der TOM 
             TAILOR Holding SE beibehalten bis es zu einer wirksamen 
             Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/II und der Schaffung 
             eines neuen genehmigten Kapitals kommt, die auch noch nach 
             Wirksamwerden der Verschmelzung auf Grundlage eines 
             Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 erfolgen 
             kann. 
 
 
       (9)   Der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 
             3. Juni 2015, die auch über diesen Verschmelzungsplan 
             entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt 6 
             vorgeschlagen, eine Änderung der Satzung der TOM TAILOR 
             Holding AG zur Erhöhung der Vergütung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats zu beschließen. Wird durch die 
             Hauptversammlung diese Satzungsänderung wirksam beschlossen, 
             so gilt dieser Beschluss auch für die TOM TAILOR Holding SE 
             fort. Wird vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem 
             Verschmelzungsplan die entsprechende Änderung in § 16 Abs. 1 
             der Satzung der TOM TAILOR Holding AG eingetragen, gilt der 
             geänderte § 16 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG 
             auch für die TOM TAILOR Holding SE fort und demgemäß sieht 
             die als Anlage beigefügte Satzung der TOM TAILOR Holding SE 
             in § 12 Abs. 1 eine entsprechende Regelungen der 
             Aufsichtsratsvergütung vor. Wird durch die Hauptversammlung 
             am 3. Juni 2015 nicht die Änderung der Satzung der TOM 
             TAILOR Holding AG zur Erhöhung der Vergütung der Mitglieder 
             des Aufsichtsrats wirksam beschlossen oder wird die 
             entsprechende Satzungsänderung nicht vor Wirksamwerden der 
             Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan eingetragen, 
             wird vom vorherigen Satz und dem anliegenden Satzungsentwurf 
             abweichend der derzeitige § 16 Abs. 1 der Satzung der TOM 
             TAILOR Holding AG als § 12 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR 
             Holding SE beibehalten, bis es zu einer wirksamen Änderung 
             der Satzung der TOM TAILOR Holding AG zur Erhöhung der 
             Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats kommt, die auch 
             noch nach Wirksamwerden der Verschmelzung auf Grundlage 
             eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 
             erfolgen kann. 
 
 
       (10)  Der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 
             3. Juni 2015, die auch über diesen Verschmelzungsplan 
             entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt 7 
             vorgeschlagen, über die Ermächtigung der Gesellschaft zum 
             Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu beschließen. 
             Wird durch die Hauptversammlung diese Ermächtigung wirksam 
             beschlossen, so gilt dieser Beschluss auch für die TOM 
             TAILOR Holding SE fort. 
 
 
       (11)  Der Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding SE wird 
             ermächtigt und angewiesen, etwaige sich aus den 
             vorangehenden Absätzen ergebende Änderungen der Fassung der 
             Satzung der TOM TAILOR Holding SE, einschließlich solcher, 
             von denen das Registergericht die Eintragung der 
             formwechselnden Verschmelzung abhängig macht, sowie auch 
             Änderungen von Paragraphen- und Absatznummerierungen und 
             -verweisen, jeweils nur, soweit sie die Fassung der Satzung 
             betreffen, auch vor der Eintragung der TOM TAILOR Holding SE 
             in das Handelsregister vorzunehmen. 
 
 
 
                             § 5 
          Keine Barabfindung der TT Wien - Aktionäre 
 
 
           Da die TOM TAILOR Holding AG die Alleinaktionärin der TT Wien 
           ist, wird ein Barabfindungsangebot nicht unterbreitet. 
 
 
                 § 6 
          Umtauschverhältnis 
 
 
           Da die TOM TAILOR Holding AG Alleinaktionärin der TT Wien ist, 
           findet ein Aktientausch nicht statt, so dass ein 
           Umtauschverhältnis nicht festgelegt werden muss. 
 
 
                § 7 
          Kapitalerhöhung 
 
 
           Eine Kapitalerhöhung findet nicht statt. 
 
 
                   § 8 
          Übertragung der Aktien 
 
 
           Anlässlich der Verschmelzung werden keine Aktien der TOM 
           TAILOR Holding AG übertragen. 
 
 
                        § 9 
          Sondervorteile und Sonderrechte 
 
 
       (1)   Weder den Mitgliedern des Leitungs-, 

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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -6-

Verwaltungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der TT Wien 
             oder der TOM TAILOR Holding AG noch den Abschlussprüfern 
             oder sonstigen Sachverständigen wurden oder werden 
             anlässlich der Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne von 
             Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt. 
 
 
       (2)   Die TOM TAILOR Holding AG ist Alleinaktionärin 
             der TT Wien. Es gibt keine anderen Aktionäre oder Inhaber 
             von anderen Wertpapieren der TT Wien, denen Sonderrechte 
             gegen die TT Wien zustehen. Zu Lasten der TOM TAILOR Holding 
             SE werden deshalb keine Sonderrechte oder Sondervorteile 
             gewährt. 
 
 
       (3)   Es werden im Rahmen der Verschmelzung keine 
             Sonderrechte im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO 
             gewährt und es sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu 
             solchen Sondervorteilen führen können. 
 
 
 
                               § 10 
          Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären 
 
 
       (1)   Die TOM TAILOR Holding AG ist alleinige 
             Aktionärin der TT Wien und der Sitz der TOM TAILOR Holding 
             SE wird wie auch der Sitz der TOM TAILOR Holding AG in 
             Hamburg liegen und somit aus deutscher Sicht im Inland. Die 
             Sicherungsrechte gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO i.V.m. 
             §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und 2 SEAG kommen daher nicht zur 
             Anwendung. Gläubigern der TOM TAILOR Holding AG steht somit 
             kein Recht auf Sicherheitsleistung für etwaige Ansprüche zu. 
 
 
       (2)   Im Übrigen wird bezüglich der Rechte von 
             Gläubigern und Minderheitsaktionären der sich 
             verschmelzenden Gesellschaften auf die Anlage zu § 10 (2) 
             verwiesen. 
 
 
 
                              § 11 
          Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer 
 
 
       (1)   Die Verschmelzung hat für die Arbeitnehmer der 
             TOM TAILOR Holding AG die Folge, dass der Arbeitgeber mit 
             Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die neu 
             firmierende TOM TAILOR Holding SE sein wird. Bei der TOM 
             TAILOR Holding AG bestehen kein Betriebsrat und keine 
             sonstige Arbeitnehmervertretung. Ein Betriebsrat sowie ein 
             Wirtschaftsausschuss bestehen auf Ebene der Tom Tailor GmbH. 
             Diese werden nach der Verschmelzung unverändert 
             fortbestehen, so dass sich durch die Verschmelzung insoweit 
             keine Änderungen für Arbeitsnehmer ergeben. 
 
 
       (2)   Die TT Wien beschäftigt keine Arbeitnehmer und 
             hat keine Arbeitnehmervertretung. TT Wien ist nicht 
             tarifgebunden, so dass sich durch die Verschmelzung 
             keinerlei Änderungen für Arbeitnehmer ergeben. 
 
 
       (3)   Es sind keine Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 
             Nr. 9 UmwG vorgesehen. 
 
 
 
                                   § 12 
   Auswirkungen der Verschmelzung auf Firmenwert und Gewinnrücklagen der 
                           TOM TAILOR Holding AG 
 
 
           Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf Firmenwert und 
           Gewinnrücklagen der TOM TAILOR Holding AG. 
 
 
                           § 13 
          Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung 
          über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
 
 
       (1)   Um die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der TOM 
             TAILOR Holding AG und der TT Wien auf Beteiligung an 
             Unternehmensentscheidungen zu sichern, ist im Zusammenhang 
             mit der Verschmelzung und der Gründung einer SE ein 
             Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der TOM 
             TAILOR Holding SE durchzuführen. Die Durchführung dieses 
             Verfahrens ist gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung 
             dafür, dass die TOM TAILOR Holding SE im Handelsregister 
             eingetragen wird. Ohne die Durchführung dieses Verfahrens 
             kann die Verschmelzung demnach nicht wirksam werden. Ziel 
             dieses Verfahrens ist der Abschluss einer schriftlichen 
             Vereinbarung, insbesondere über das Verfahren zur 
             Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. 
             Die Arbeitnehmer werden in den Verhandlungen von einem 
             Besonderen Verhandlungsgremium vertreten. 
 
 
             Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt 
             von dem Grundsatz der Sicherung der erworbenen Rechte der 
             Arbeitnehmer der an der Gründung der SE beteiligten 
             Unternehmen sowie vom Grundsatz des Vorrangs der 
             Verhandlungs- vor der Auffanglösung. Da die TOM TAILOR 
             Holding SE ihren Sitz in Deutschland haben wird, sind für 
             dieses Verfahren die Vorschriften des 
             SE-Beteiligungsgesetzes (nachfolgend 'SEBG' genannt) 
             maßgeblich. Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in 
             der SE wird durch die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 SEBG 
             bestimmt. Beteiligung der Arbeitnehmer stellt danach den 
             Oberbegriff für jedes Verfahren dar, insbesondere aber die 
             Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, das es Vertretern 
             der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung 
             innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung 
             meint in diesem Zusammenhang die Unterrichtung von 
             Arbeitnehmervertretern durch die Leitung der SE über 
             Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 
             Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem 
             anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse 
             der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen 
             Mitgliedstaates hinausgehen. Der Begriff Anhörung bezeichnet 
             neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu 
             entscheidungserheblichen Vorgängen auch den Austausch 
             zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und 
             die Beratung mit dem Ziel der Einigung. Die 
             Unternehmensleitung bleibt jedoch in ihrer Entscheidung 
             frei. Die weitestgehende Einflussnahme wird durch die 
             Mitbestimmung gewährt; sie bezieht sich entweder auf das 
             Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen oder zu 
             wählen oder alternativ auf das Recht, diese selbst 
             vorzuschlagen oder Vorschlägen Dritter zu widersprechen. 
 
 
       (2)   Weder bei der TOM TAILOR Holding AG noch bei der 
             TT Wien gibt es derzeit unternehmerische Mitbestimmung, d.h. 
             es gibt keine Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Es 
             bestehen weder auf Ebene der TOM TAILOR Holding AG noch bei 
             der TT Wien Betriebsräte oder sonstige 
             Arbeitnehmervertretungen. Auf Ebene der Tom Tailor GmbH 
             besteht ein Wirtschaftsausschuss sowie ein Betriebsrat. 
             Dieses bestehende Maß an Arbeitnehmerbeteiligung wird durch 
             die Umwandlung in eine SE nicht angerührt. Maßgeblich für 
             die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in 
             der SE sind die bestehenden Beteiligungsrechte in den 
             Gesellschaften, die die SE gründen. 
 
 
       (3)   Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der 
             Arbeitnehmer erfolgt gemäß den Bestimmungen des SEBG, 
             welches vorsieht, dass die Leitungen der beteiligten 
             Gesellschaften, d.h. der Vorstand der TOM TAILOR Holding AG 
             und der Vorstand der TT Wien, gem. § 4 Abs. 2 SEBG die 
             Arbeitnehmervertretung bzw., soweit einschlägig, die 
             Arbeitnehmer zur Bildung eines Besonderen 
             Verhandlungsgremiums auffordern und über das 
             Gründungsvorhaben informieren (§ 4 SEBG). Das Verfahren muss 
             - durch die vorgeschriebene Information - unaufgefordert und 
             unverzüglich eingeleitet werden. Die vorgeschriebenen 
             Informationen der Arbeitnehmer ergeben sich sowohl aus den 
             Anforderungen der SEBG als auch - hinsichtlich der 
             Arbeitnehmer österreichischer Gesellschaften - aus den 
             entsprechenden Regelungen in Österreich und erstrecken sich 
             insbesondere auf 
 
 
         (i)   die Identität und Struktur der TOM TAILOR 
               Holding AG und der TT Wien AG, etwaig betroffener 
               Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und 
               deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, 
 
 
         (ii)  die in diesen Gesellschaften und Betrieben 
               etwaig bestehenden Arbeitnehmervertretungen, 
 
 
         (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und 
               Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die 
               daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem 
               Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und 
 
 
         (iv)  die Zahl der Arbeitnehmer, denen 
               Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften 
               zustehen. 
 
 
 
       (4)   Gesetzlich ist vorgesehen, dass innerhalb eines 
             Zeitraumes von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens 
             durch die vorgeschriebene Information die Mitglieder des 
             Besonderen Verhandlungsgremiums gewählt oder bestellt werden 
             (§ 11 SEBG). Dieses Gremium soll aus Vertretern der 

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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -7-

Arbeitnehmer aus allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten und 
             betroffenen Vertragsstaaten des Abkommens über den 
             Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zusammengesetzt sein. 
 
 
             Die Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
             Verhandlungsgremiums richtet sich im Grundsatz nach den 
             Vorschriften des deutschen Rechts, also insbesondere nach §§ 
             4 ff. SEBG. Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des 
             Besonderen Verhandlungsgremiums aus den einzelnen 
             EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten sind die 
             jeweiligen nationalen Vorschriften einschlägig. Da weder ein 
             Konzernbetriebsrat noch ein Gesamtbetriebsrat besteht, 
             besteht das Wahlgremium nach § 8 Abs. 2 SEBG aus den 
             Mitgliedern des Betriebsrates der Tom Tailor GmbH. Die 
             Entsendung etwaiger österreichischer Mitglieder des 
             Besonderen Verhandlungsgremiums hätte hingegen 
             beispielsweise durch Beschluss eines gemäß § 218 des 
             österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes zur Entsendung 
             berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft zu erfolgen. 
 
 
       (5)   Nachdem die Mitglieder des Besonderen 
             Verhandlungsgremiums benannt worden sind, spätestens jedoch 
             nach Ablauf von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens 
             durch die vorgeschriebene Information (vgl. § 11 Abs. 1 
             SEBG), können die Vorstände der beteiligten Gesellschaften, 
             also der TOM TAILOR Holding AG und der TT Wien, zur 
             konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums 
             einladen. 
 
 
             Die Verhandlungen beginnen mit der sogenannten Einsetzung 
             des Besonderen Verhandlungsgremiums, d.h. mit dem Tag, zu 
             dem die Vorstände der beteiligten Gesellschaften zu der 
             konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums 
             eingeladen haben. Gesetzlich ist für die Verhandlungen eine 
             Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die allerdings 
             durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien 
             auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann. Ein Anspruch auf 
             Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 
             SEBG) besteht allerdings nicht. 
 
 
             Auch wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung 
             einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen 
             Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu 
             vertreten haben, überschritten wird, findet das 
             Verhandlungsverfahren statt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es 
             liegt im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder die 
             Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
             Verhandlungsgremiums innerhalb der Zehn-Wochen-Frist 
             abzuschließen. Nicht von den Arbeitnehmern zu vertretende 
             Verzögerungen können zu einer Verlängerung des Verfahrens 
             führen. 
 
 
             Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte 
             Mitglieder sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können 
             sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 
             Abs. 2 Satz 2 SEBG). Allerdings muss ein verspätet 
             hinzukommendes Mitglied den Verhandlungsstand akzeptieren, 
             den es vorfindet. 
 
 
             Für den Fall, dass die Arbeitnehmer untätig bleiben und kein 
             Besonderes Verhandlungsgremium bilden, kann der Vorstand 
             nach Ablauf der zehnwöchigen Frist des § 11 Abs. 1 S. 1 SEBG 
             dennoch zur konstituierenden Sitzung einladen und den Beginn 
             der sechsmonatigen Frist gemäß § 20 SEBG herbeiführen. 
 
 
       (6)   In einer Vereinbarung über die Beteiligung der 
             Arbeitnehmer sollen mindestens Angaben zu den 
             Durchführungsmodalitäten des Verfahrens zur Unterrichtung 
             und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt werden. 
             Entsprechend dem in Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG 
             enthaltenen Gebot wird die Satzung der TOM TAILOR Holding SE 
             (Anlage zu § 4 (4)) die Größe des Aufsichtsrats regeln. Die 
             entsprechende Satzungsbestimmung sieht einen Aufsichtsrat 
             von zwölf Mitgliedern vor. Sechs Mitglieder hiervon sollen 
             von der Arbeitnehmerseite besetzt werden. 
 
 
       (7)   Was die Festlegung des Verfahrens zur 
             Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betrifft, ist in 
             der Vereinbarung festzulegen, ob ein SE-Betriebsrat gebildet 
             wird. Dies ist beabsichtigt. Daher sollen die Zahl seiner 
             Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und 
             Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die 
             Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden 
             finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des 
             Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die 
             Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden 
             soll und das dabei anzuwendende Verfahren, vereinbart 
             werden. 
 
 
             Die Verhandlungsparteien sind nicht gezwungen, einen 
             SE-Betriebsrat zu errichten, sie können auch ein anderes 
             Verfahren vereinbaren, durch das die Unterrichtung und 
             Anhörung der Arbeitnehmer gewährleistet wird. 
 
 
             In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass 
             auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere 
             Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
             SE aufgenommen werden. 
 
 
       (8)   Zum Abschluss einer Vereinbarung über die 
             Beteiligung der Arbeitnehmer ist ein Beschluss des 
             Besonderen Verhandlungsgremiums nötig, das grundsätzlich mit 
             der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit 
             der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, 
             beschließt. 
 
 
       (9)   Das besondere Verhandlungsgremium kann 
             beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits 
             aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Hierfür ist eine 
             qualifizierte Mehrheit erforderlich, d.h. der Beschluss muss 
             von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die 
             mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei 
             Mitgliedsstaaten vertreten, befürwortet werden. 
 
 
             Die gesetzliche Auffanglösung des SEBG würde in diesem Fall 
             dann keine Anwendung finden. Vielmehr würden die 
             Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung der 
             Arbeitnehmer, die in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten und 
             den EWR-Vertragsstaaten gelten, Anwendung finden. Mit dem 
             Beschluss, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits 
             aufgenommene Verhandlungen abzubrechen, endet das Verfahren 
             über die Beteiligung der Arbeitnehmer. 
 
 
       (10)  Sofern eine Vereinbarung über die Beteiligung der 
             Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande 
             kommt, findet die gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese 
             kann auch von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart 
             werden (vgl. § 22 SEBG). 
 
 
             Hinsichtlich der Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und 
             Anhörung der Arbeitnehmer der TOM TAILOR Holding SE hätte 
             die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein 
             SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der 
             Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in 
             der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, 
             die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder 
             einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat 
             betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen 
             Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates 
             hinausgehen. Jährlich wäre der SE-Betriebsrat über die 
             Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu 
             unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände 
             wäre er zu unterrichten und auf Antrag anzuhören. Der 
             SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmer der SE, ihrer 
             Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und 
             Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Die 
             Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner 
             Mitglieder würde grundsätzlich den Bestimmungen über die 
             Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
             Verhandlungsgremiums folgen. 
 
 
             Für die unternehmerische Mitbestimmung soll vereinbart 
             werden, dass von zwölf Aufsichtsratsmitgliedern sechs 
             Aufsichtsratssitze von der Arbeitnehmerseite besetzt werden. 
             Dies soll mit dem Besonderen Verhandlungsgremium in der 
             Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach § 21 
             SEBG vereinbart werden. Mittelfristig ist angestrebt, den 
             Aufsichtsrat auf acht Aufsichtsratssitze zu verkleinern, von 

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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -8-

denen vier von der Arbeitnehmerseite besetzt werden. 
 
 
       (11)  Während des Bestehens der SE ist im Fall der 
             gesetzlichen Auffanglösung alle zwei Jahre vom Vorstand der 
             SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren 
             Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der 
             Zusammensetzung des SE-Betriebsrates erforderlich machen. Im 
             Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat 
             außerdem vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit 
             seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen 
             über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE 
             aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter 
             gelten soll. Sofern der Beschluss gefasst wird, über eine 
             Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, 
             tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die 
             Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. 
 
 
       (12)  Sofern strukturelle Änderungen der SE geplant 
             sind, die dazu geeignet sind, Beteiligungsrechte der 
             Arbeitnehmer zu mindern, finden auf Veranlassung des 
             Vorstands der SE oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen über 
             die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der SE statt. Die 
             Verhandlungen mit dem Vorstand der SE können anstelle des 
             neu zu bildenden Besonderen Verhandlungsgremiums 
             einvernehmlich vom SE-Betriebsrat gemeinsam mit Vertretern 
             der von der geplanten strukturellen Änderung betroffenen 
             Arbeitnehmer, die bisher nicht vom SE-Betriebsrat vertreten 
             werden, geführt werden. Kommt in diesen Verhandlungen keine 
             Einigung zustande, sind die §§ 22-33 SEBG über den 
             SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu beachten und die §§ 34-38 
             SEBG über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. 
 
 
       (13)  Die durch die Bildung und Tätigkeit des 
             Besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen 
             Kosten tragen die TOM TAILOR Holding AG und die TT Wien 
             gesamtschuldnerisch sowie nach ihrer Gründung die TOM TAILOR 
             Holding SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen 
             und personellen Kosten, die im Zusammenhang mit der 
             Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums entstehen. 
             Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang 
             Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige 
             Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu 
             stellen sowie die erforderlichen Reise- und 
             Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen 
             Verhandlungsgremiums zu übernehmen. 
 
 
       (14)  Die gesetzlichen Bestimmungen zum 
             Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren, insbesondere die 
             Vorschriften des SEBG, bleiben von den Angaben in diesem § 
             13 Abs. 1 bis Abs. 13 unberührt. 
 
 
 
                                      § 14 
          Unterbleiben von Angaben aufgrund der Aufnahme einer 100%igen 
                               Tochtergesellschaft 
 
 
           Da die TOM TAILOR Holding AG die Alleinaktionärin der 
           übertragenden Gesellschaft ist, unterbleibt die Gewährung von 
           Anteilen. Die Angaben gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b) SE-VO 
           (Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der 
           Ausgleichsleistung), Art. 20 Abs. 1 lit. c) SE-VO 
           (Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der SE) 
           und Art. 20 Abs. 1 lit. d) SE-VO (Zeitpunkt, von dem an die 
           Aktien der SE das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, 
           sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht) entfallen 
           (Art. 31 Abs. 1 SE-VO). Da aus diesem Grund auch kein 
           Barabfindungsangebot unterbreitet werden muss, entfallen auch 
           die diesbezüglichen Angaben im Verschmelzungsplan. 
 
 
           § 15 
          Kosten 
 
 
           Die TOM TAILOR Holding AG trägt die zur Vorbereitung und 
           Durchführung der Verschmelzung sowie die im Zusammenhang mit 
           diesem Verschmelzungsplan stehenden Kosten, soweit sich aus 
           diesem Verschmelzungsplan nichts Abweichendes ergibt. 
 
 
 
           Anlage zu § 4 (4) des Verschmelzungsplans: Satzung der TOM 
           TAILOR Holding SE 
 
 
         Satzung                                                    By- 
                                                                    laws 
 
  TOM TAILOR Holding SE                                             TOM 
                                                                   TAILO- 
                                                                     R 
                                                                    Hol- 
                                                                    ding 
                                                                     SE 
 
   mit Sitz in Hamburg                                              with 
                                                                   regis- 
                                                                   tered 
                                                                   offi- 
                                                                   ce in 
                                                                    Ham- 
                                                                    burg 
 
     (Gesellschaft)                                                (Comp- 
                                                                    any) 
 
      I. Allgemeine                                                  I. 
      Bestimmungen                                                 Gene- 
                                                                    ral 
                                                                   Provi- 
                                                                   sions 
 
   § 1 Firma, Sitz und                                              § 1 
      Geschäftsjahr                                                Corpo- 
                                                                    rate 
                                                                   Name, 
                                                                   Regis- 
                                                                   tered 
                                                                   Offi- 
                                                                     ce 
                                                                    and 
                                                                    Fis- 
                                                                    cal 
                                                                    Year 
 
  (1)                    Die Firma der                              (1)     The corporate 
                         Gesellschaft lautet                                name of the 
                         TOM TAILOR Holding                                 Company is 
                         SE.                                                TOM TAILOR 
                                                                            Holding SE. 
 
  (2)                    Sitz der                                   (2)     The 
                         Gesellschaft ist                                   registered 
                         Hamburg.                                           office of the 
                                                                            Company is in 
                                                                            Hamburg. 
 
  (3)                    Für die                                    (3)     For the head 
                         Hauptverwaltung                                    office a 
                         kann ein vom Sitz                                  place other 
                         abweichender Ort im                                than the 
                         gleichen                                           registered 
                         Mitgliedstaat                                      office may be 
                         gewählt werden.                                    chosen. 
                         Sitz und                                           Registered 
                         Hauptverwaltung                                    office and 
                         können gemäß den                                   head office 
                         gesetzlichen                                       may be 
                         Vorschriften                                       transferred 
                         verlegt werden. Sie                                according to 
                         müssen sich jedoch                                 statutory 
                         stets auf dem                                      law. However 
                         jeweils aktuellen                                  they have to 
                         Gebiet der                                         be situated 
                         Europäischen                                       within the 
                         Gemeinschaft                                       respective 
                         befinden.                                          current 
                                                                            territory of 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

the European 
                                                                            Community. 
 
  (4)                    Geschäftsjahr ist                          (4)     The fiscal 
                         das Kalenderjahr.                                  year is the 
                         Das erste                                          calendar 
                         Geschäftsjahr ist                                  year. The 
                         ein                                                first fiscal 
                         Rumpfgeschäftsjahr                                 year is a 
                         und endet am 31.                                   short fiscal 
                         Dezember des Jahres                                year and ends 
                         in dem die                                         on 31 
                         Gesellschaft im                                    December of 
                         Handelsregister                                    the year in 
                         eingetragen wird.                                  which the 
                                                                            company is 
                                                                            registered in 
                                                                            the 
                                                                            commercial 
                                                                            register. 
 
   § 2 Gegenstand des                                               § 2 
      Unternehmens                                                  Ob- 
                                                                    ject 
                                                                     of 
                                                                    the 
                                                                   Compa- 
                                                                     ny 
 
  (1)                    Gegenstand des                             (1)     The object of 
                         Unternehmens sind                                  the Company 
                         der Erwerb, die                                    is the 
                         Veräußerung sowie                                  acquisition, 
                         das Halten und                                     the 
                         Verwalten von                                      disposition 
                         eigenen                                            as well as 
                         Beteiligungen an                                   the holding 
                         anderen Unternehmen                                and the 
                         im Inund Ausland,                                  administrati- 
                         die im Bereich der                                 on of own 
                         Einund Ausfuhr                                     interests in 
                         sowie des Transit-,                                other 
                         Groß- und                                          companies in 
                         Einzelhandels von                                  Germany and 
                         Textilien und                                      abroad 
                         Modeartikeln aller                                 operating in 
                         Art sowie der damit                                the field of 
                         zusammenhängenden                                  import and 
                         Nebengeschäfte                                     export as 
                         tätig sind,                                        well as the 
                         insbesondere das                                   transit, 
                         Halten und                                         wholesale and 
                         Verwalten der Tom                                  retail trade 
                         Tailor GmbH,                                       of textiles 
                         Hamburg. Die                                       and fashion 
                         Gesellschaft kann                                  products of 
                         in den vorgenannten                                all kind as 
                         Tätigkeitsbereichen                                well as 
                         auch selbst tätig                                  related 
                         werden.                                            supplementary 
                                                                            business 
                                                                            operations, 
                                                                            in particular 
                                                                            the holding 
                                                                            and the 
                                                                            administrati- 
                                                                            on of Tom 
                                                                            Tailor GmbH, 
                                                                            Hamburg. The 
                                                                            Company is 
                                                                            entitled to 
                                                                            operate on 
                                                                            its own in 
                                                                            the 
                                                                            aforementio- 
                                                                            ned fields of 
                                                                            activity. 
 
  (2)                    Die Gesellschaft                           (2)     The Company 
                         ist berechtigt,                                    may engage in 
                         alle Geschäfte zu                                  any business 
                         betreiben, die                                     which is 
                         geeignet sind, dem                                 suitable 
                         Gesellschaftszweck                                 directly or 
                         unmittelbar oder                                   indirectly to 
                         mittelbar zu                                       support the 
                         dienen. Sie kann                                   object of the 
                         Zweigniederlassun-                                 Company. The 
                         gen im Inund                                       Company may 
                         Ausland errichten                                  establish 
                         und Unternehmen, an                                branches and 
                         denen sie beteiligt                                organize its 
                         ist, unter                                         subsidiaries 
                         einheitliche                                       under joint 
                         Leitung                                            control or 
                         zusammenfassen oder                                may restrict 
                         sich auf die                                       itself to the 
                         Verwaltung ihrer                                   administrati- 
                         Beteiligung                                        on of its 
                         beschränken. Sie                                   participati- 
                         kann ihren Betrieb                                 ons. The 
                         ganz oder teilweise                                Company may 
                         in verbundene                                      transfer its 
                         Unternehmen                                        business to 
                         ausgliedern.                                       affiliated 
                                                                            companies in 
                                                                            whole or in 
                                                                            part. 
 
  § 3 Bekanntmachungen                                              § 3 
                                                                    An- 
                                                                   noun- 
                                                                    ce- 
                                                                   ments 
 
  Gesellschaftsblatt im                                             Publi- 
  Sinne des § 25 AktG                                               cati- 
  ist ausschließlich                                                on 
  der Bundesanzeiger.                                               media 
  Bekanntmachungen, die                                             of 
  nicht aufgrund                                                    the 
  Gesetzes oder der                                                 Compa- 
  Satzung in den                                                    ny 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)

© 2015 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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