DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
TOM TAILOR Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 24.04.2015 16:48 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- TOM TAILOR Holding AG Hamburg ISIN DE000A0STST2/WKN A0STST Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 3. Juni 2015, um 11:00 Uhr (MESZ), in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR Holding AG für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Lageberichts für die TOM TAILOR Holding AG einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, des Konzernlageberichts für den TOM TAILOR Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 17. März 2015 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.tom-tailor-group.com unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 5. Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der Hauptversammlung am 3. Juni 2015 endet die Amtszeit sämtlicher von der Hauptversammlung gewählter Aufsichtsratsmitglieder. Ebenso endet die Amtszeit von Herrn Patrick Zhong, der durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29. August 2014 zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden ist. Die gerichtliche Bestellung von Herrn Patrick Zhong erfolgte, nachdem Herr Dr. Andreas Pleßke sein Mandat mit Wirkung zum 8. August 2014 niedergelegt hatte. Das Gericht hat die Bestellung von Herrn Patrick Zhong bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung befristet. Aufgrund des Ablaufs der Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats sind Neuwahlen erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß den §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG sowie gemäß § 9 Ziffer 9.1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Herrn Uwe Schröder, Geschäftsführer der Schröder Consulting GmbH in Hamburg, wohnhaft in Hamburg b) Herrn Thomas Schlytter-Henrichsen, Geschäftsführer der ACapital Beteiligungsberatung GmbH in Frankfurt am Main, wohnhaft in Königstein-Falkenstein c) Herrn Andreas Karpenstein, Partner und Geschäftsführer der Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf, wohnhaft in Düsseldorf d) Herrn Patrick Lei Zhong, Senior Investment Director bei der Fosun Group in Shanghai/China, wohnhaft in Shanghai/China e) Frau Carrie Liu, Executive Director bei der Fosun Group in Shanghai/China, wohnhaft in Shanghai/China f) Herrn Jerome Griffith, President und Chief Executive Officer der Tumi Holdings Inc. in South Plainfield, New Jersey/USA, wohnhaft in East Hampton, New York/USA Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Ziffer 9.2 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 102 Absatz 1 AktG für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, bzw. bis zu dem Tag, an dem die unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende Verschmelzung durch Aufnahme unter Annahme der Rechtsform der SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Die vorgeschlagenen Kandidaten nehmen die nachfolgenden Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG): Uwe Schröder Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen * Mitglied des Beirats der Kassenhalle Restaurant GmbH & Co. KG, Hamburg * Vorsitzender des Vorstands des Verbands der Fertigwarenimporteure e.V. (VFI), Hamburg * Geschäftsführer der Schröder Consulting GmbH, Hamburg Thomas Schlytter-Henrichsen Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten * Mitglied des Aufsichtsrats der Nero AG, Karlsbad Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen * Mitglied des Beirats der Mustang Holding GmbH, Frankfurt am Main * Geschäftsführer der ALPHA Beteiligungsberatung GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main * Geschäftsführer der ALPHA Management GmbH, Frankfurt am Main * Geschäftsführer der ACapital Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt am Main * Geschäftsführer der Agrippina S.à.r.l., Luxemburg * Geschäftsführer der Bulowayo GmbH, Königstein im Taunus Andreas Karpenstein Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten * Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretender Vorsitzender) der Trusted Advice AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen * Keine Patrick Lei Zhong Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen * Director der Alma Laser Limited, Caesarea/Israel * Director der St. John Knits International, Irvine, California/USA * Director der Raffaele Caruso S.p.a, Soragna/Italy
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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)
DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -2-
* Director der Shenyang Yuyuan Mart Real Estate Co. Ltd., Shengyang/China * Director der NanTong Xinghao Real Estate Development Co. Ltd., NanTong/China * Director der Harbin Xinghao Real Estate Development Co. Ltd., Harbin/ China * Director der Magnificent View Investments Limited, Hong Kong * Director der SJK Investment Holdings Limited, Cayman * Director der SJK China Investment Holdings Limited, Cayman * Director der Pramerica China Opportunity Company Limited, Hong Kong Carrie Liu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen * Keine Jerome Griffith Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen * Mitglied des Vorstands der Vince, Inc., New York City/USA * Mitglied des Verwaltungsrats der Parsons, New School for Design, New York City/USA Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex legt der Aufsichtsrat offen, dass Herr Patrick Lei Zhong und Frau Carrie Liu in Führungspositionen bei Unternehmen der Fosun Group tätig sind. Die Fosun International Holdings Ltd., ein Unternehmen der Fosun Group, ist eine wesentlich an der TOM TAILOR Holding AG mittelbar beteiligte Aktionärin. Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei den vorgeschlagenen Personen darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur TOM TAILOR Holding AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der TOM TAILOR Holding AG oder einem wesentlich an der TOM TAILOR Holding AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat hat bei den vorgeschlagenen Personen die von ihm entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex festgesetzten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats berücksichtigt. Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich insbesondere Herr Thomas Schlytter-Henrichsen aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Absatz 5 AktG. 6. Satzungsänderung zur Erhöhung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 16 Ziffer 16.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr neben einem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt), die für das einzelne Mitglied EUR 48.000, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 165.000 und für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 90.000 beträgt.' 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 2020 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr nach § 71d und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. b) Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (nachfolgend lit. bb). Angebote nach lit. bb)) können auch mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots, kann ein bestimmter Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung des Vorstands zur Abgabe eines Angebots bzw. der Aufforderung um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Verkaufspreis bzw. die Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem am letzten Handelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu verwenden: aa) Die Aktien können (i) über die Börse oder (ii) durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. bb) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung) veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter
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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)
DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -3-
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlung- oder Optionspflicht ausgegeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. cc) Die Aktien können Dritten gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern angeboten und auf sie übertragen werden. dd) Die Aktien können dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen und ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und unterhalb der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen aufgrund des von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 am 3. Juni 2013 beschlossenen Aktienoptionsprogramms ausgegeben wurden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Auf die Angaben gemäß § 193 Absatz 2 Nr. 4 AktG im Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 3. Juni 2013 wird verwiesen. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat. ee) Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen in der Zukunft eingeräumt werden, oder zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft zukünftig ausgegebenen Schuldverschreibungen verwendet werden. ff) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. Abweichend hiervon kann der Vorstand bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen der Anteil der nicht eingezogenen Aktien am Grundkapital entsprechend erhöht; der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen. d) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft und, mit Ausnahme der Ermächtigung unter lit. c)ff), auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden. e) Die Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in lit. c)bb) bis c)ff) bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. f) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als die Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach lit. c)bb) bis c)ee) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. 8. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/II, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, Sacheinlagen und erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG und entsprechende Satzungsänderung Mit Beschluss vom 23./24. Oktober 2013 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das in der Hauptversammlung am 3. Juni 2013 beschlossene Genehmigte Kapital 2013/II ausgenutzt und eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 24.209.035 um EUR 1.818.098 auf EUR 26.027.133 gegen Bareinlage unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschlossen, deren Durchführung am 24. Oktober 2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Das Genehmigte Kapital 2013/II steht daher noch in einem Volumen von bis zu EUR 3.023.709 zur Verfügung. Eine Barkapitalerhöhung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss wäre noch in Höhe von EUR 602.805 möglich. Um dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft in weitgehendem Umfang zu stärken, soll das Genehmigte Kapital 2013/II durch ein neues Genehmigtes Kapital 2015 ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2015 wird auch nach der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Verschmelzung durch Aufnahme unter Annahme der Rechtsform der SE in das Handelsregister der Gesellschaft fortbestehen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag unter lit. b) und c) entspricht dabei inhaltlich mit Ausnahme der Laufzeit und der an das derzeitige Grundkapital angepassten Höhe weitestgehend dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 3. Juni 2013. Der maximal mögliche Bezugsrechtsausschluss aufgrund des Genehmigten Kapitals 2013/I und des neuen Genehmigten Kapitals 2015 ist auf 20 % des derzeitigen Grundkapitals begrenzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/II Das von der Hauptversammlung am 3. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Genehmigte Kapital 2013/II gemäß § 4 Ziffer 4.4 der Satzung in Höhe seines noch nicht ausgenutzten Umfangs von EUR 3.023.709 wird mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2015 aufgehoben. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.205.426 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; bb) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten; cc) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden
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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)
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oder ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 zu ändern. c) Satzungsänderung § 4 Ziffer 4.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.205.426 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; bb) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen Vermögensgegenständen oder Rechten; cc) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 zu ändern.' d) Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/II so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter lit. b) und c) zu beschließende neue Genehmigte Kapital 2015 eingetragen wird. Der Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2015 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 9. Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsplans vom 21. April 2015 zwischen der TOM TAILOR Holding AG, als übernehmendem Rechtsträger und der TOM TAILOR Wien AG, als übertragendem Rechtsträger Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Entwurf des Verschmelzungsplans vom 21. April 2015 zwischen der TOM TAILOR Holding AG, als übernehmendem Rechtsträger und der TOM TAILOR Wien AG, als übertragendem Rechtsträger zuzustimmen. Der Aufsichtsrat allein schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der TOM TAILOR Holding SE zu wählen. Der Entwurf des Verschmelzungsplans hat folgenden Wortlaut: VERSCHMELZUNGSPLAN gemäß Art. 20 SE-VO für die Verschmelzung zur Aufnahme zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, Deutschland, - nachfolgend 'TOM TAILOR Holding AG' oder 'aufnehmende Gesellschaft' genannt - und der Tom Tailor Wien AG, Wien, Österreich - nachfolgend 'TT Wien' oder 'übertragende Gesellschaft' genannt - Präambel Die TOM TAILOR Holding AG und die TT Wien sollen im Wege der Verschmelzung in die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) überführt werden. Dabei soll die TT Wien auf die TOM TAILOR Holding AG verschmolzen werden, die im Zuge der Verschmelzung die Rechtsform einer SE annimmt. Dies vorangestellt vereinbaren und legen die TOM TAILOR Holding AG und die TT Wien fest was folgt: § 1 Beteiligte Gesellschaften (1) Die TOM TAILOR Holding AG ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, Deutschland, unter HRB 103641 eingetragene Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, Deutschland. Ihr Grundkapital beträgt EUR 26.027.133,00 und ist in 26.027.133 auf den Namen lautende Stückaktien (nachfolgend auch 'Tom Tailor - Aktien' genannt) eingeteilt. (2) Die TT Wien ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 432874 f eingetragene Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich. Ihr Grundkapital beträgt EUR 70.000,00, welches in 70.000 auf den Namen lautende Stückaktien (nachfolgend auch 'TT - Aktien' genannt) eingeteilt ist. Die TT Wien ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der TOM TAILOR Holding AG. § 2 Verschmelzung der TT Wien auf die TOM TAILOR Holding AG (1) Die TT Wien als übertragender Rechtsträger wird im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (nachfolgend 'SE-VO' genannt) auf die TOM TAILOR Holding AG als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. (2) Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der TT Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die TOM TAILOR Holding AG über. Die TT Wien erlischt und die TOM TAILOR Holding AG nimmt die Rechtsform einer SE an. § 3 Wirksamwerden der Verschmelzung, Verschmelzungsstichtag (1) Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der TOM TAILOR Holding AG wirksam. (2) Die Schlussbilanz der TT Wien wird zum 30. April 2015, 24:00 Uhr, aufgestellt. (nachfolgend 'Verschmelzungsstichtag' genannt). Vom 1. Mai 2015, 0:00 Uhr an gelten alle Handlungen der TT Wien für Zwecke der Rechnungslegung als für Rechnung der TOM TAILOR Holding SE vorgenommen. Für den Fall, dass es zu einer Eintragung der Verschmelzung bei der TOM TAILOR Holding AG nicht bis zum 31. Dezember 2015 kommt, wird die TT Wien stattdessen zum 31. Dezember 2015, 24:00 Uhr, eine Schlussbilanz aufstellen Für diesen Fall wird vereinbart, dass die Übernahme des Vermögens der TT Wien für Zwecke der Rechnungslegung, abweichend von Satz 2 dieses Absatzes, mit Wirkung zum 1. Januar 2016, 0:00 Uhr erfolgt und von diesem Zeitpunkt an alle Handlungen der TT Wien für Zwecke der Rechnungslegung als für Rechnung der TOM TAILOR Holding SE vorgenommen gelten. In diesem Fall gilt, abweichend von Satz 2 dieses Absatzes, der 31. Dezember 2015, 24:00 Uhr, statt dem 30.
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April 24, 2015 10:49 ET (14:49 GMT)
DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding AG: Bekanntmachung -5-
April 2015, 24:00 Uhr, als Verschmelzungsstichtag. § 4 Annahme der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft, Firma, Sitz, Satzung (1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der TOM TAILOR Holding AG nimmt diese kraft Gesetzes die Rechtsform einer SE an (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO). (2) Die Firma der Europäischen Aktiengesellschaft lautet 'TOM TAILOR Holding SE'. (3) Die TOM TAILOR Holding SE hat ihren Sitz in Hamburg, Deutschland. (4) Die TOM TAILOR Holding SE erhält die in Anlage zu § 4 Abs. 4 im Entwurf beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Verschmelzungsplans ist. Jedoch gelten die nachfolgend in den Absätzen 5 bis 11 dargestellten Besonderheiten aus denen sich Änderungen der Anlage zu § 4 Abs. 4 ergeben können. (5) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der TOM TAILOR Holding AG in eine SE entspricht die in § 6 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding SE genannte Grundkapitalziffer und Einteilung in Stückaktien der Grundkapitalziffer und Einteilung in Stückaktien der TOM TAILOR Holding AG zu diesem Zeitpunkt. (6) Das Bedingte Kapital 2013 der TOM TAILOR Holding AG wird in Höhe eines Betrages von EUR 2.400.000,00 oder, falls dies ein niedrigerer Betrag ist, dem Betrag des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der TOM TAILOR Holding AG in eine SE noch vorhandenen Bedingten Kapitals 2013 der TOM TAILOR Holding AG, zum Bedingten Kapital 2013 der TOM TAILOR Holding SE. In der Satzung der TOM TAILOR Holding SE in § 6 Abs. 10 entspricht der Betrag des Bedingten Kapitals 2013 dem vorbezeichneten Betrag. Die in dem Bedingten Kapital in Bezug genommene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen wird, soweit sie nicht schon ausgenutzt wurde oder ausgelaufen ist, ebenfalls aufrechterhalten. (7) Das Genehmigte Kapital 2013 I der TOM TAILOR Holding AG wird zum Genehmigten Kapital 2013 I der TOM TAILOR Holding SE. In der Satzung der TOM TAILOR Holding SE in § 6 Abs. 8 entspricht der Betrag des Genehmigten Kapitals 2013 I dem Betrag des noch vorhandenen Genehmigten Kapitals 2013 I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG. (8) Das Genehmigte Kapital 2013 II der TOM TAILOR Holding AG wird zum Genehmigten Kapital 2013 II der TOM TAILOR Holding SE. Der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015, die auch über diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 2013/II aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2015 zu schaffen und eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG zu beschließen. Wird durch die Hauptversammlung die Änderung des Genehmigten Kapitals 2013/II in das Genehmigte Kapital 2015 wirksam beschlossen, so gilt dieses geänderte Genehmigte Kapital für die TOM TAILOR Holding SE fort. Wird vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan die entsprechende Änderung in § 4 Abs. 4 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG eingetragen, gilt der geänderte § 4 Abs. 4 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG auch für die TOM TAILOR Holding SE fort und demgemäß sieht die als Anlage beigefügte Satzung der TOM TAILOR Holding SE in § 6 Absatz 9 eine Bestimmung zu einem genehmigten Kapital vor, die dem Genehmigten Kapital 2015 entspricht. Wird durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2015 nicht die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2013/II sowie die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 beschlossen oder wird die entsprechende Satzungsänderung nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan eingetragen, wird vom vorherigen Satz und dem anliegenden Satzungsentwurf abweichend der derzeitige § 4 Abs. 4 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG - ggf. unter Berücksichtigung einer Fassungsänderung unter Ausnutzung der Ermächtigung an den Aufsichtsrat gemäß den Regelungen in diesem § 4 des Verschmelzungsplans - als § 6 Abs. 9 der Satzung der TOM TAILOR Holding SE beibehalten bis es zu einer wirksamen Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/II und der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals kommt, die auch noch nach Wirksamwerden der Verschmelzung auf Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 erfolgen kann. (9) Der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015, die auch über diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen, eine Änderung der Satzung der TOM TAILOR Holding AG zur Erhöhung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Wird durch die Hauptversammlung diese Satzungsänderung wirksam beschlossen, so gilt dieser Beschluss auch für die TOM TAILOR Holding SE fort. Wird vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan die entsprechende Änderung in § 16 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG eingetragen, gilt der geänderte § 16 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG auch für die TOM TAILOR Holding SE fort und demgemäß sieht die als Anlage beigefügte Satzung der TOM TAILOR Holding SE in § 12 Abs. 1 eine entsprechende Regelungen der Aufsichtsratsvergütung vor. Wird durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2015 nicht die Änderung der Satzung der TOM TAILOR Holding AG zur Erhöhung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wirksam beschlossen oder wird die entsprechende Satzungsänderung nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan eingetragen, wird vom vorherigen Satz und dem anliegenden Satzungsentwurf abweichend der derzeitige § 16 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG als § 12 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding SE beibehalten, bis es zu einer wirksamen Änderung der Satzung der TOM TAILOR Holding AG zur Erhöhung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats kommt, die auch noch nach Wirksamwerden der Verschmelzung auf Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 erfolgen kann. (10) Der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015, die auch über diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu beschließen. Wird durch die Hauptversammlung diese Ermächtigung wirksam beschlossen, so gilt dieser Beschluss auch für die TOM TAILOR Holding SE fort. (11) Der Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding SE wird ermächtigt und angewiesen, etwaige sich aus den vorangehenden Absätzen ergebende Änderungen der Fassung der Satzung der TOM TAILOR Holding SE, einschließlich solcher, von denen das Registergericht die Eintragung der formwechselnden Verschmelzung abhängig macht, sowie auch Änderungen von Paragraphen- und Absatznummerierungen und -verweisen, jeweils nur, soweit sie die Fassung der Satzung betreffen, auch vor der Eintragung der TOM TAILOR Holding SE in das Handelsregister vorzunehmen. § 5 Keine Barabfindung der TT Wien - Aktionäre Da die TOM TAILOR Holding AG die Alleinaktionärin der TT Wien ist, wird ein Barabfindungsangebot nicht unterbreitet. § 6 Umtauschverhältnis Da die TOM TAILOR Holding AG Alleinaktionärin der TT Wien ist, findet ein Aktientausch nicht statt, so dass ein Umtauschverhältnis nicht festgelegt werden muss. § 7 Kapitalerhöhung Eine Kapitalerhöhung findet nicht statt. § 8 Übertragung der Aktien Anlässlich der Verschmelzung werden keine Aktien der TOM TAILOR Holding AG übertragen. § 9 Sondervorteile und Sonderrechte (1) Weder den Mitgliedern des Leitungs-,
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Verwaltungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der TT Wien oder der TOM TAILOR Holding AG noch den Abschlussprüfern oder sonstigen Sachverständigen wurden oder werden anlässlich der Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt. (2) Die TOM TAILOR Holding AG ist Alleinaktionärin der TT Wien. Es gibt keine anderen Aktionäre oder Inhaber von anderen Wertpapieren der TT Wien, denen Sonderrechte gegen die TT Wien zustehen. Zu Lasten der TOM TAILOR Holding SE werden deshalb keine Sonderrechte oder Sondervorteile gewährt. (3) Es werden im Rahmen der Verschmelzung keine Sonderrechte im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO gewährt und es sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu solchen Sondervorteilen führen können. § 10 Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären (1) Die TOM TAILOR Holding AG ist alleinige Aktionärin der TT Wien und der Sitz der TOM TAILOR Holding SE wird wie auch der Sitz der TOM TAILOR Holding AG in Hamburg liegen und somit aus deutscher Sicht im Inland. Die Sicherungsrechte gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO i.V.m. §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und 2 SEAG kommen daher nicht zur Anwendung. Gläubigern der TOM TAILOR Holding AG steht somit kein Recht auf Sicherheitsleistung für etwaige Ansprüche zu. (2) Im Übrigen wird bezüglich der Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären der sich verschmelzenden Gesellschaften auf die Anlage zu § 10 (2) verwiesen. § 11 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer (1) Die Verschmelzung hat für die Arbeitnehmer der TOM TAILOR Holding AG die Folge, dass der Arbeitgeber mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die neu firmierende TOM TAILOR Holding SE sein wird. Bei der TOM TAILOR Holding AG bestehen kein Betriebsrat und keine sonstige Arbeitnehmervertretung. Ein Betriebsrat sowie ein Wirtschaftsausschuss bestehen auf Ebene der Tom Tailor GmbH. Diese werden nach der Verschmelzung unverändert fortbestehen, so dass sich durch die Verschmelzung insoweit keine Änderungen für Arbeitsnehmer ergeben. (2) Die TT Wien beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat keine Arbeitnehmervertretung. TT Wien ist nicht tarifgebunden, so dass sich durch die Verschmelzung keinerlei Änderungen für Arbeitnehmer ergeben. (3) Es sind keine Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG vorgesehen. § 12 Auswirkungen der Verschmelzung auf Firmenwert und Gewinnrücklagen der TOM TAILOR Holding AG Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf Firmenwert und Gewinnrücklagen der TOM TAILOR Holding AG. § 13 Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (1) Um die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der TOM TAILOR Holding AG und der TT Wien auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu sichern, ist im Zusammenhang mit der Verschmelzung und der Gründung einer SE ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der TOM TAILOR Holding SE durchzuführen. Die Durchführung dieses Verfahrens ist gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung dafür, dass die TOM TAILOR Holding SE im Handelsregister eingetragen wird. Ohne die Durchführung dieses Verfahrens kann die Verschmelzung demnach nicht wirksam werden. Ziel dieses Verfahrens ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung, insbesondere über das Verfahren zur Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer werden in den Verhandlungen von einem Besonderen Verhandlungsgremium vertreten. Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz der Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen sowie vom Grundsatz des Vorrangs der Verhandlungs- vor der Auffanglösung. Da die TOM TAILOR Holding SE ihren Sitz in Deutschland haben wird, sind für dieses Verfahren die Vorschriften des SE-Beteiligungsgesetzes (nachfolgend 'SEBG' genannt) maßgeblich. Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 SEBG bestimmt. Beteiligung der Arbeitnehmer stellt danach den Oberbegriff für jedes Verfahren dar, insbesondere aber die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, das es Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung meint in diesem Zusammenhang die Unterrichtung von Arbeitnehmervertretern durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der Begriff Anhörung bezeichnet neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen auch den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die Beratung mit dem Ziel der Einigung. Die Unternehmensleitung bleibt jedoch in ihrer Entscheidung frei. Die weitestgehende Einflussnahme wird durch die Mitbestimmung gewährt; sie bezieht sich entweder auf das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ auf das Recht, diese selbst vorzuschlagen oder Vorschlägen Dritter zu widersprechen. (2) Weder bei der TOM TAILOR Holding AG noch bei der TT Wien gibt es derzeit unternehmerische Mitbestimmung, d.h. es gibt keine Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Es bestehen weder auf Ebene der TOM TAILOR Holding AG noch bei der TT Wien Betriebsräte oder sonstige Arbeitnehmervertretungen. Auf Ebene der Tom Tailor GmbH besteht ein Wirtschaftsausschuss sowie ein Betriebsrat. Dieses bestehende Maß an Arbeitnehmerbeteiligung wird durch die Umwandlung in eine SE nicht angerührt. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE sind die bestehenden Beteiligungsrechte in den Gesellschaften, die die SE gründen. (3) Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgt gemäß den Bestimmungen des SEBG, welches vorsieht, dass die Leitungen der beteiligten Gesellschaften, d.h. der Vorstand der TOM TAILOR Holding AG und der Vorstand der TT Wien, gem. § 4 Abs. 2 SEBG die Arbeitnehmervertretung bzw., soweit einschlägig, die Arbeitnehmer zur Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums auffordern und über das Gründungsvorhaben informieren (§ 4 SEBG). Das Verfahren muss - durch die vorgeschriebene Information - unaufgefordert und unverzüglich eingeleitet werden. Die vorgeschriebenen Informationen der Arbeitnehmer ergeben sich sowohl aus den Anforderungen der SEBG als auch - hinsichtlich der Arbeitnehmer österreichischer Gesellschaften - aus den entsprechenden Regelungen in Österreich und erstrecken sich insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der TOM TAILOR Holding AG und der TT Wien AG, etwaig betroffener Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben etwaig bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. (4) Gesetzlich ist vorgesehen, dass innerhalb eines Zeitraumes von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens durch die vorgeschriebene Information die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums gewählt oder bestellt werden (§ 11 SEBG). Dieses Gremium soll aus Vertretern der
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Arbeitnehmer aus allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten und betroffenen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zusammengesetzt sein. Die Bildung und Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums richtet sich im Grundsatz nach den Vorschriften des deutschen Rechts, also insbesondere nach §§ 4 ff. SEBG. Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten sind die jeweiligen nationalen Vorschriften einschlägig. Da weder ein Konzernbetriebsrat noch ein Gesamtbetriebsrat besteht, besteht das Wahlgremium nach § 8 Abs. 2 SEBG aus den Mitgliedern des Betriebsrates der Tom Tailor GmbH. Die Entsendung etwaiger österreichischer Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums hätte hingegen beispielsweise durch Beschluss eines gemäß § 218 des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes zur Entsendung berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft zu erfolgen. (5) Nachdem die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums benannt worden sind, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens durch die vorgeschriebene Information (vgl. § 11 Abs. 1 SEBG), können die Vorstände der beteiligten Gesellschaften, also der TOM TAILOR Holding AG und der TT Wien, zur konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums einladen. Die Verhandlungen beginnen mit der sogenannten Einsetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums, d.h. mit dem Tag, zu dem die Vorstände der beteiligten Gesellschaften zu der konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen haben. Gesetzlich ist für die Verhandlungen eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die allerdings durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht allerdings nicht. Auch wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird, findet das Verhandlungsverfahren statt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es liegt im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder die Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums innerhalb der Zehn-Wochen-Frist abzuschließen. Nicht von den Arbeitnehmern zu vertretende Verzögerungen können zu einer Verlängerung des Verfahrens führen. Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Allerdings muss ein verspätet hinzukommendes Mitglied den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. Für den Fall, dass die Arbeitnehmer untätig bleiben und kein Besonderes Verhandlungsgremium bilden, kann der Vorstand nach Ablauf der zehnwöchigen Frist des § 11 Abs. 1 S. 1 SEBG dennoch zur konstituierenden Sitzung einladen und den Beginn der sechsmonatigen Frist gemäß § 20 SEBG herbeiführen. (6) In einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer sollen mindestens Angaben zu den Durchführungsmodalitäten des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt werden. Entsprechend dem in Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG enthaltenen Gebot wird die Satzung der TOM TAILOR Holding SE (Anlage zu § 4 (4)) die Größe des Aufsichtsrats regeln. Die entsprechende Satzungsbestimmung sieht einen Aufsichtsrat von zwölf Mitgliedern vor. Sechs Mitglieder hiervon sollen von der Arbeitnehmerseite besetzt werden. (7) Was die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betrifft, ist in der Vereinbarung festzulegen, ob ein SE-Betriebsrat gebildet wird. Dies ist beabsichtigt. Daher sollen die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren, vereinbart werden. Die Verhandlungsparteien sind nicht gezwungen, einen SE-Betriebsrat zu errichten, sie können auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gewährleistet wird. In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. (8) Zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer ist ein Beschluss des Besonderen Verhandlungsgremiums nötig, das grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, beschließt. (9) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, d.h. der Beschluss muss von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedsstaaten vertreten, befürwortet werden. Die gesetzliche Auffanglösung des SEBG würde in diesem Fall dann keine Anwendung finden. Vielmehr würden die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten gelten, Anwendung finden. Mit dem Beschluss, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen, endet das Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer. (10) Sofern eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande kommt, findet die gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden (vgl. § 22 SEBG). Hinsichtlich der Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der TOM TAILOR Holding SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Jährlich wäre der SE-Betriebsrat über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zu unterrichten und auf Antrag anzuhören. Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würde grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen. Für die unternehmerische Mitbestimmung soll vereinbart werden, dass von zwölf Aufsichtsratsmitgliedern sechs Aufsichtsratssitze von der Arbeitnehmerseite besetzt werden. Dies soll mit dem Besonderen Verhandlungsgremium in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach § 21 SEBG vereinbart werden. Mittelfristig ist angestrebt, den Aufsichtsrat auf acht Aufsichtsratssitze zu verkleinern, von
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denen vier von der Arbeitnehmerseite besetzt werden. (11) Während des Bestehens der SE ist im Fall der gesetzlichen Auffanglösung alle zwei Jahre vom Vorstand der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrates erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat außerdem vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Sofern der Beschluss gefasst wird, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. (12) Sofern strukturelle Änderungen der SE geplant sind, die dazu geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf Veranlassung des Vorstands der SE oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der SE statt. Die Verhandlungen mit dem Vorstand der SE können anstelle des neu zu bildenden Besonderen Verhandlungsgremiums einvernehmlich vom SE-Betriebsrat gemeinsam mit Vertretern der von der geplanten strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmer, die bisher nicht vom SE-Betriebsrat vertreten werden, geführt werden. Kommt in diesen Verhandlungen keine Einigung zustande, sind die §§ 22-33 SEBG über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu beachten und die §§ 34-38 SEBG über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. (13) Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die TOM TAILOR Holding AG und die TT Wien gesamtschuldnerisch sowie nach ihrer Gründung die TOM TAILOR Holding SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und personellen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu übernehmen. (14) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren, insbesondere die Vorschriften des SEBG, bleiben von den Angaben in diesem § 13 Abs. 1 bis Abs. 13 unberührt. § 14 Unterbleiben von Angaben aufgrund der Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft Da die TOM TAILOR Holding AG die Alleinaktionärin der übertragenden Gesellschaft ist, unterbleibt die Gewährung von Anteilen. Die Angaben gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b) SE-VO (Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichsleistung), Art. 20 Abs. 1 lit. c) SE-VO (Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der SE) und Art. 20 Abs. 1 lit. d) SE-VO (Zeitpunkt, von dem an die Aktien der SE das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht) entfallen (Art. 31 Abs. 1 SE-VO). Da aus diesem Grund auch kein Barabfindungsangebot unterbreitet werden muss, entfallen auch die diesbezüglichen Angaben im Verschmelzungsplan. § 15 Kosten Die TOM TAILOR Holding AG trägt die zur Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung sowie die im Zusammenhang mit diesem Verschmelzungsplan stehenden Kosten, soweit sich aus diesem Verschmelzungsplan nichts Abweichendes ergibt. Anlage zu § 4 (4) des Verschmelzungsplans: Satzung der TOM TAILOR Holding SE Satzung By- laws TOM TAILOR Holding SE TOM TAILO- R Hol- ding SE mit Sitz in Hamburg with regis- tered offi- ce in Ham- burg (Gesellschaft) (Comp- any) I. Allgemeine I. Bestimmungen Gene- ral Provi- sions § 1 Firma, Sitz und § 1 Geschäftsjahr Corpo- rate Name, Regis- tered Offi- ce and Fis- cal Year (1) Die Firma der (1) The corporate Gesellschaft lautet name of the TOM TAILOR Holding Company is SE. TOM TAILOR Holding SE. (2) Sitz der (2) The Gesellschaft ist registered Hamburg. office of the Company is in Hamburg. (3) Für die (3) For the head Hauptverwaltung office a kann ein vom Sitz place other abweichender Ort im than the gleichen registered Mitgliedstaat office may be gewählt werden. chosen. Sitz und Registered Hauptverwaltung office and können gemäß den head office gesetzlichen may be Vorschriften transferred verlegt werden. Sie according to müssen sich jedoch statutory stets auf dem law. However jeweils aktuellen they have to Gebiet der be situated Europäischen within the Gemeinschaft respective befinden. current territory of
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the European Community. (4) Geschäftsjahr ist (4) The fiscal das Kalenderjahr. year is the Das erste calendar Geschäftsjahr ist year. The ein first fiscal Rumpfgeschäftsjahr year is a und endet am 31. short fiscal Dezember des Jahres year and ends in dem die on 31 Gesellschaft im December of Handelsregister the year in eingetragen wird. which the company is registered in the commercial register. § 2 Gegenstand des § 2 Unternehmens Ob- ject of the Compa- ny (1) Gegenstand des (1) The object of Unternehmens sind the Company der Erwerb, die is the Veräußerung sowie acquisition, das Halten und the Verwalten von disposition eigenen as well as Beteiligungen an the holding anderen Unternehmen and the im Inund Ausland, administrati- die im Bereich der on of own Einund Ausfuhr interests in sowie des Transit-, other Groß- und companies in Einzelhandels von Germany and Textilien und abroad Modeartikeln aller operating in Art sowie der damit the field of zusammenhängenden import and Nebengeschäfte export as tätig sind, well as the insbesondere das transit, Halten und wholesale and Verwalten der Tom retail trade Tailor GmbH, of textiles Hamburg. Die and fashion Gesellschaft kann products of in den vorgenannten all kind as Tätigkeitsbereichen well as auch selbst tätig related werden. supplementary business operations, in particular the holding and the administrati- on of Tom Tailor GmbH, Hamburg. The Company is entitled to operate on its own in the aforementio- ned fields of activity. (2) Die Gesellschaft (2) The Company ist berechtigt, may engage in alle Geschäfte zu any business betreiben, die which is geeignet sind, dem suitable Gesellschaftszweck directly or unmittelbar oder indirectly to mittelbar zu support the dienen. Sie kann object of the Zweigniederlassun- Company. The gen im Inund Company may Ausland errichten establish und Unternehmen, an branches and denen sie beteiligt organize its ist, unter subsidiaries einheitliche under joint Leitung control or zusammenfassen oder may restrict sich auf die itself to the Verwaltung ihrer administrati- Beteiligung on of its beschränken. Sie participati- kann ihren Betrieb ons. The ganz oder teilweise Company may in verbundene transfer its Unternehmen business to ausgliedern. affiliated companies in whole or in part. § 3 Bekanntmachungen § 3 An- noun- ce- ments Gesellschaftsblatt im Publi- Sinne des § 25 AktG cati- ist ausschließlich on der Bundesanzeiger. media Bekanntmachungen, die of nicht aufgrund the Gesetzes oder der Compa- Satzung in den ny
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