DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.04.2015 15:13
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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RHÖN-KLINIKUM AG
Bad Neustadt a. d. Saale
ISIN DE0007042301
WKN 704230
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
AM 10. JUNI 2015
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 10. Juni 2015, 10:00 Uhr,
in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt
am Main,
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
ein.
Tagesordnung
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 nebst
den Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2014 (jeweils einschließlich der jeweiligen
Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5,
315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2014) sowie des Berichtes
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die genannten Unterlagen sowie den Gewinnverwendungsvorschlag
des Vorstands können die Aktionäre vom Tage der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburger Leite
1, einsehen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausgelegt und vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein.
Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich
zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und
- soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 16. April 2015 gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss festgestellt.
2 Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und
damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 der
Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 330.617.717,52 EUR
aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn
* einen Betrag von 58.766.288,00 EUR zur Ausschüttung
einer Dividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigte
Stückaktie (DE0007042301) zu verwenden und
* den verbleibenden Betrag von 271.851.429,52 EUR auf
neue Rechnung vorzutragen.
3 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5 Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit noch aus 20
Aufsichtsratsmitgliedern und setzt sich aus zehn
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zehn
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die für
diese Zusammensetzung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen
waren §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i. V. mit
§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 sowie Abs. 2 Nr.
3 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) i.
V. mit § 10 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft in der bis
zur Eintragung von deren Änderung im Handelsregister am 10.
Oktober 2014 geltenden alten Fassung.
Gemäß § 10 Ziffer 1 der Satzung richteten sich die Größe und
Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder in der bis zur Änderung gültigen
Fassung nach den §§ 6 ff. MitbestG, jedoch mit der
modifizierenden Maßgabe, dass anstelle der Bestimmung des § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 MitbestG anzuwenden war, so dass der Aufsichtsrat auch
bei in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000
Arbeitnehmern gleichwohl aus 20 Mitgliedern statt aus 16
Mitgliedern zu bestehen hatte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3
MitbestG).
Diese Satzungsbestimmung wirkte sich so lange nicht aus, wie
die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer ohnehin über 20.000
(vormals rd. 43.000) lag. Infolge der Veräußerung von
Beteiligungen ist die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer
jedoch 2014 auf unter 20.000 gesunken und liegt nun nur noch
über der Schwelle von 10.000 Arbeitnehmern. Vor diesem
Hintergrund hatte die Hauptversammlung vom 12. Juni 2014
beschlossen, die Satzung so zu ändern, dass der Aufsichtsrat
künftig bei mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000
Arbeitnehmern mit der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG
gesetzlich bestimmten Anzahl von 16 Mitgliedern besetzt werden
kann. Diese von der Hauptversammlung beschlossene Änderung der
Satzung wurde am 10. Oktober 2014 im Handelsregister
eingetragen.
Aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung und der
beschriebenen Veränderung bei der Anzahl der maßgeblichen
Arbeitnehmer hat der Vorstand am 13. November 2014 gemäß § 97
Abs. 1 AktG ein Statusverfahren eingeleitet und im
Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach welchen Bestimmungen der
Aufsichtsrat künftig zusammenzusetzen ist. Kein
Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG hat innerhalb eines
Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger
('Anrufungsfrist')
das nach § 98 Abs. 1 AktG i. V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 2
Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des
Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom
11. Juni 2012 in der Fassung vom 9. September 2013 (GZVJu)
zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth angerufen.
Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG wird der Aufsichtsrat
infolgedessen nunmehr gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.
V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
MitbestG zusammengesetzt. Danach hat der Aufsichtsrat aus
insgesamt 16 Mitgliedern zu bestehen und ist aus je acht
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer zusammenzusetzen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG
erlischt des Weiteren das Amt aller bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder mit der Beendigung der ersten
Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist
einberufen wird. Das wird die Hauptversammlung am 10. Juni
2015 sein (zu deren Beendigung die Ämter der bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder im Übrigen auch turnusgemäß enden).
Folglich sind Neuwahlen durchzuführen. Die Wahl der
Arbeitnehmervertreter wurde bereits eingeleitet und wird
voraussichtlich am 2. Juni 2015 abgeschlossen sein. Von der
Hauptversammlung am 10. Juni 2015 sind sodann acht
Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt
werden, zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter Ziffer 5.1
bis 5.8 genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu
wählen:
5.1 Herr Eugen Münch, Bad Neustadt a. d. Saale,
Aufsichtsratsvorsitzender der RHÖN-KLINIKUM AG
Es ist beabsichtigt, dass Herr Münch im Aufsichtsrat wieder
für die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzes kandidiert.
5.2 Herr Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun,
Melsungen,
ehem. Vorstandsvorsitzender der B. Braun Melsungen AG,
Geschäftsführer der B. Braun Holding GmbH & Co. KG
5.3 Herr Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Dresden,
Arzt und Klinikdirektor
5.4 Herr Stephan Holzinger, München,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)
DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -2-
geschäftsführender Gesellschafter der Holzinger Associates
GmbH, Lenggries
5.5 Frau Dr. Brigitte Mohn, Gütersloh,
Mitglied des Vorstands der Bertelsmann Stiftung
5.6 Herr Wolfgang Mündel, Kehl,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
5.7 Frau Christine Reißner, Sülzfeld,
ehem. Geschäftsführerin HELIOS Klinikum Meiningen GmbH
5.8 Frau Dr. Katrin Vernau, Hamburg,
Verwaltungsdirektorin des WDR Westdeutscher Rundfunk, Köln
Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2019 beschließt. Die Amtszeit des einzelnen
Aufsichtsratsmitglieds endet ferner jedenfalls mit Beendigung
derjenigen Hauptversammlung, vor deren Beginn das
Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat.
Die vorstehenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu Ziffer
5.1 bis 5.8 beruhen auf einer Empfehlung des
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.
Weitere Angaben zu den nominierten Kandidaten:
Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Die nominierten Kandidaten sind Mitglied in den wie folgt
aufgelisteten anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Herr Eugen Münch
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- HCM SE, München (Mitglied des Verwaltungsrats
und Direktor)
Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Stiftung Münch, Bad Neustadt a. d. Saale
(stellvertretender Vorstandsvorsitzender, ehrenamtlich)
- Deutsche Stiftung Patientenschutz, Dortmund
(Stiftungsrat)
Herr Eugen Münch ist darüber hinaus bei keiner anderen
Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
* Herr Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- B. Braun Melsungen AG, Melsungen (Vorsitzender
des Aufsichtsrats)
- B. Braun Avitum AG, Melsungen (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
- Aesculap AG, Tuttlingen (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
- Aesculap Management AG, Tuttlingen
- Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt
- Stihl AG, Waiblingen
Die Aufsichtsratsmandate in der B. Braun Melsungen AG,
Aesculap AG, Aesculap Management AG und B. Braun Avitum AG
betreffen Konzerngesellschaften der von Prof. Dr. h.c. Ludwig
Georg Braun abhängigen B. Braun Melsungen AG.
Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Stihl Holding AG & Co. KG, Waiblingen (Mitglied
des Beirats)
- Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale,
Frankfurt
(Mitglied des Verwaltungsrats)1
- WIKUS-Sägenfabrik Wilhelm H. Kullmann GmbH & Co.
KG, Spangenberg
(Mitglied des Aufsichtsrats)
- B. Braun Medical AG, Luzern, Schweiz
(Vizepräsident des Verwaltungsrats)
Herr Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun ist darüber hinaus bei
keiner anderen Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
* Herr Prof. Dr. Gerhard Ehninger
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH,
Gießen
Herr Prof. Dr. Ehninger ist darüber hinaus bei keiner anderen
Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
* Herr Stephan Holzinger
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH,
Gießen2
- HCM SE, München (Mitglied des Verwaltungsrats)
Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Stiftung Münch, Bad Neustadt a. d. Saale
(Vorstandsvorsitzender, ehrenamtlich)
Herr Stephan Holzinger ist darüber hinaus bei keiner anderen
Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
* Frau Dr. Brigitte Mohn
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Bertelsmann Management SE, Gütersloh (Mitglied
des Aufsichtsrats)
- Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh (Mitglied
des Aufsichtsrats)
- Phineo gAG, Berlin (Vorsitzende des
Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Bertelsmann Stiftung, Gütersloh (Mitglied des
Vorstands)
- Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH,
Gütersloh (Gesellschafterin)
- Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe, Gütersloh
(Vorsitzende des Kuratoriums)
- Stiftung Michael Skopp, Bielefeld (Mitglied im
Kuratorium)
- Agentur Nordpol, Hamburg (Mitglied des
Expeditionsrats)
- Dachstiftung Diakonie, Kästorf (Mitglied im
Kuratorium)
- Robert-Koch-Stiftung e. V., Berlin (Mitglied im
Kuratorium)
Frau Dr. Brigitte Mohn ist darüber hinaus bei keiner anderen
Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
* Herr Wolfgang Mündel
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- HCM SE, München (stellvertretender Vorsitzender
des Verwaltungsrats)
Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Jean d'Arcel Cosmétique GmbH & Co KG, Kehl
(Vorsitzender des Beirats)
Herr Wolfgang Mündel ist darüber hinaus bei keiner anderen
Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
* Frau Christine Reißner
Frau Christine Reißner ist bei keiner anderen Gesellschaft
Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
* Frau Dr. Katrin Vernau
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- WDR mediagroup GmbH, Köln (Mitglied des
Aufsichtsrats)
- Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH,
Gießen3
(Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
(öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige
Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio
zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), Köln (Vorsitzende des
Verwaltungsrats)
- Rheinische Friedrich Wilhelms Universität Bonn,
Bonn (Mitglied und stellvertretende Vorsitzende des
Hochschulrats, Leitung des Finanzausschusses)
- Claussen-Simon-Stiftung, Hamburg (Mitglied im
Stiftungsrat)
- Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart
(Mitglied im (Gründungs-)Aufsichtsrat und im
Personalausschuss)
Frau Dr. Katrin Vernau ist darüber hinaus bei keiner anderen
Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK:
Die Kandidaten Eugen Münch, Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun,
Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Stephan Holzinger, Dr. Brigitte
Mohn, Wolfgang Mündel und Dr. Katrin Vernau waren bereits
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)
DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -3-
bisher Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
Der Kandidat Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun ist über die
von ihm kontrollierten Unternehmen Ludwig G. Braun GmbH & Co.
KG, B. Braun Holding GmbH & Co. KG sowie B. Braun Melsungen AG
mit 18,01 Prozent der Stimmrechte an der RHÖN-KLINIKUM AG
beteiligt. Die B. Braun Melsungen AG und ihre
Tochtergesellschaften sind Lieferanten der RHÖN-KLINIKUM AG
und deren Tochtergesellschaften im Bereich Medizinprodukte und
Klinikbedarf.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine weiteren
für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den
Kandidaten einerseits und der Gesellschaft, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10
Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär andererseits.
6 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2015
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der
RHÖN-KLINIKUM AG und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres
2015 sowie zum Prüfer für eine mögliche prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichtes 2015 zu wählen.
1 Mandatsniederlegung per 24. April 2015
2 Vsl. bis zum Ablauf der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG am 10.
Juni 2015
3 Vsl. ab dem Ablauf der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG am 10.
Juni 2015
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung zur
Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten, für die Aktien der
RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt werden. Aktionäre, die diese Information bis
zwei Wochen vor der Hauptversammlung nicht erhalten haben, werden
gebeten, diese Unterlagen bei ihrer Depotbank anzufordern.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres
Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln:
RHÖN-KLINIKUM AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per Fax: 089 3090374675; oder
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 20. Mai 2015, 00:00 Uhr
('Nachweisstichtag'),
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens
bis zum Ablauf des 3. Juni 2015 (24:00 Uhr) unter der genannten
Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die
nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot
verwaltet werden bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden,
kann auch von einem deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem
Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft wird den Aktionären eine Eintrittskarte für die
Hauptversammlung übersandt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der
nachgewiesenen Aktien angibt und zugleich einem ordnungsgemäß
ausgewiesenen Vertreter als Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie
angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien
hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag
erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Vertretung bei Stimmrechtsausübung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig
angemeldet haben, mit dem Eintrittskartenformular zur
Hauptversammlung. Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung
werden zudem ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
sowie ein Formular für deren Widerruf über die Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich
sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise den mit der
Eintrittskarte übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts
bevollmächtigt werden.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen
gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135
Abs. 8 AktG erteilt, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten; so
besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre,
sich diesbezüglich mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden; die Bevollmächtigung
und deren Nachweis können auch durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail an
folgende Adresse erfolgen:
RHÖN-KLINIKUM AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per Fax: 089 3090374675; oder
per E-Mail: rka-hv2015@computershare.de
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts-
und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung durch Vertreter
der Gesellschaft erhalten die Aktionäre mit dem
Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Auch das Formular zur
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft wird zudem
alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Eine
Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen
Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht jedoch nicht. Sollen die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, muss der Aktionär diesen aber in jedem Fall Anweisungen
erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)
der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende Weisungen
nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen
erteilten Weisungen abzustimmen.
Diejenigen Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten,
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht zu erteilen, werden um eine möglichst frühzeitige Bestellung
ihrer Eintrittskarte gebeten, um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen.
Auch die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern, die von der
Gesellschaft benannt sind, der Widerruf dieser Vollmacht und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Bei der Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bitten wir allerdings darum, die
Vollmachtserklärung an uns zu unterschreiben, damit wir sie ohne
weiteres nachprüfbar festhalten können. Weitere Einzelheiten zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung sind auf dem
Eintrittskartenformular abgedruckt. Die Vollmachten und Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per
Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail bis 9. Juni 2015, 24:00
Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
RHÖN-KLINIKUM AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per Fax: 089 3090374675; oder
per E-Mail: rka-hv2015@computershare.de
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises
berechtigt ist, einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen (§ 16
Abs. 2 Unterabs. 2 der Satzung).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Auskunftsrecht
a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
(§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am
Grundkapital von 500.000,00 EUR (das entspricht 200.000 Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
spätestens zum 10. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse
zugehen:
RHÖN-KLINIKUM AG
- Vorstand -
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und 127
AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu
den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den
Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu
Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und
Abschlussprüfern (§ 127 AktG). Solche Anträge sind ausschließlich zu
richten an:
RHÖN-KLINIKUM AG
- Hauptversammlung -
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder
per Fax: 09771 991736; oder
per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
zum 26. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse zugegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft -
vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - den anderen Aktionären
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv unverzüglich zugänglich machen.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
c) Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
d) Weiter gehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weiter gehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG befinden sich ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM AG eingeteilt in insgesamt 73.481.860
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede
Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich
somit auf 73.481.860 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 24.000 eigene Aktien, aus denen
ihr keine Stimmrechte zustehen.
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Unterlagen zu TOP
1, sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 10. Juni 2015 zugänglich sein. Etwaige bei der
Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls
über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.
Die Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung mit Tagesordnung ist
im Bundesanzeiger am 28. April 2015 veröffentlicht.
Bad Neustadt a. d. Saale, 28. April 2015
RHÖN-KLINIKUM AG
Der Vorstand
28.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
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97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Deutschland
E-Mail: ir@rhoen-klinikum-ag.com
Internet: http://www.rhoen-klinikum-ag.com
ISIN: DE0007042301
WKN: 704230
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)
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