DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.04.2015 15:11
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Jungheinrich Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kenn-Nr.: 621990, 621992 und 621993
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Dienstag, den 19. Mai 2015, um 10:00 Uhr
im STAGE THEATER NEUE FLORA, Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg,
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des
Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das
Geschäftsjahr 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2014
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das
Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 43.457.000,00 wie folgt zu verwenden:
a) Verteilung an die Aktionäre EUR 17.640.000,00
Zahlung einer Dividende
von EUR 0,98 je Stammaktie
Zahlung einer Dividende EUR 16.640.000,00
von EUR 1,04 je Vorzugsaktie
b) Einstellung in andere EUR 9.177.000,00.
Gewinnrücklagen
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 102.000.000,00 und ist eingeteilt in 34.000.000 Stückaktien, die
sich aus 18.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 16.000.000
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede
Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die
Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 18.000.000 beträgt.
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine
eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die Stamm- und
Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die
Stammaktionäre eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft unter der Adresse
Jungheinrich AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt
Telefax: +49 69 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
bis spätestens am
12. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an
der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur
Ausübung des Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der
Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden
Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
erstellte Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
von Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf
den
28. April 2015 (0:00 Uhr MESZ),
und muss der Gesellschaft spätestens am
12. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ)
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.
Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in einem von einem
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren,
können sie ihren Anteilsbesitz auch durch eine entsprechende, der
Gesellschaft form- und fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres
Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb der
europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder
ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht
erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige
Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur
Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen Aktionärs.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um
Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsausübung
Stimmberechtigte Aktionäre, die ihre Aktien frist- und formgerecht
angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen
Regelungen betreffend Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte
Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des
Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Abs. 3 Satz
3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden
soll, besteht kein Textformerfordernis, vielmehr richtet sich in
diesem Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen
Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte
stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen
Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Stimmberechtigte Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen
möchten, können - müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht das
Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit
der Eintrittskarte werden den Aktionären dieses Vollmachtsformular und
weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse
erfolgen:
Jungheinrich AG
HV-Stelle
Am Stadtrand 35
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
Den Aktionären wird von der jeweils depotführenden Bank zusammen mit
der Einladung zur Hauptversammlung ein Formular zur Anmeldung der
Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular
muss ein Aktionär, der persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
oder sich dort vertreten lassen möchte, eine Eintrittskarte auf seinen
Namen oder den des Bevollmächtigten anfordern.
Als besonderen Service bieten wir den stimmberechtigten Aktionären an,
dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können.
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ebenfalls
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Näheres wird den
stimmberechtigten Aktionären schriftlich mitgeteilt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
mindestens 5 % des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 1.700.000
Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
das entspricht 166.667 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse
Jungheinrich AG
HV-Stelle
Am Stadtrand 35
22047 Hamburg
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der Adresse
E-Mail: hv@jungheinrich.de
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum
Ablauf des
18. April 2015 (24:00 Uhr MESZ),
zugehen.
Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß
§ 126 AktG oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende
Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden:
Jungheinrich AG
HV-Stelle
Am Stadtrand 35
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage
vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
04. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen
Aktionären im Internet unter http://www.jungheinrich.de/hv
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen
für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind, insbesondere sofern - bei Inhaberaktien - ein Nachweis
der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge
von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitere Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zur
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und
Weisungserteilung und zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter
http://www.jungheinrich.de/hv abrufbar.
Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet
auf der Homepage der Jungheinrich AG unter
http://www.jungheinrich.de/hv zugänglich gemacht. Ein Bericht des
Vorstandes mit den erläuternden Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4
HGB ist für die Gesellschaft nicht abzugeben, da die Voraussetzungen
hierfür nicht vorliegen.
Hamburg, im April 2015
Jungheinrich AG
Der Vorstand
09.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Jungheinrich Aktiengesellschaft
Am Stadtrand 35
22047 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 6948-0
Fax: +49 40 6948-1777
E-Mail: info@jungheinrich.de
Internet: http://www.jungheinrich.de
ISIN: DE0006219934, DE0006219900, DE0006219926
WKN: 621993
Börsen: Frankfurt, Hamburg, Berlin-Bremen, Düsseldorf, Stuttgart,
München, Hannover
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(END) Dow Jones Newswires
April 09, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)
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