Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 11.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Innocan Pharma News: Unfassbare Studie - LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
206 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PAION AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   PAION AG 
 
   Aachen 
 
   - ISIN DE 000A0B65S3 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   2015 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 20. Mai 2015, um 10:00 Uhr 
   (MESZ) im Forum M, Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, der Lageberichte für die Gesellschaft und den 
           Konzern für das Geschäftsjahr 2014 einschließlich des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs zum 
           31. Dezember 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
           der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
           deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
           genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
           lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
           Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts 
           haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu 
           stellen. 
 
 
           Diese Unterlagen können im Internet unter www.paion.com/hv 
           eingesehen werden. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus und werden Aktionären auf Anfrage auch 
           unverzüglich kostenlos zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       *     Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Köln, 
             wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
       *     Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Köln, 
             wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
             Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts und die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
           Kapitals sowie die entsprechende Änderung von § 4 Absatz 3 der 
           Satzung 
 
 
           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
           21. Mai 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 20. Mai 2019 
           um bis zu EUR 15.408.631,00 einmalig oder mehrmals durch 
           Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2014). 
 
 
           Auf Grundlage der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat 
           wurde diese Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung in das 
           Handelsregister der Gesellschaft vom 22. Juli 2014 wurde das 
           Grundkapital von EUR 49.347.483,00 um EUR 1.271.334,00 auf EUR 
           50.618.817,00 durch Ausgabe von 1.271.334 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage erhöht. 
 
 
           Das noch zur Verfügung stehende Genehmigte Kapital 2014 
           reduzierte sich entsprechend auf EUR 14.137.297,00. 
 
 
           Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf 
           ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, sollen das 
           bestehende Genehmigte Kapital 2014 in dem noch bestehenden 
           Umfang aufgehoben, ein neues Genehmigtes Kapital 2015 
           beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher 
           vor zu beschließen: 
 
 
     a)    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. Mai 
           2020 um bis zu EUR 25.320.970,00 einmalig oder mehrmals durch 
           Ausgabe von bis zu 25.320.970 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
           Die Aktien können dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz auch 
           von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten 
           Kapitals 2015 auszuschließen, 
 
 
       aa)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
 
       bb)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) (nachstehend zusammen 'Schuldverschreibungen'), 
             die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestattet sind und die von der 
             Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, 
             ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie 
             es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
             bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als 
             Aktionär zustünde; 
 
 
 
       cc)   zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
             bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der 
             §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
             unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
             ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des 
             Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung von 
             10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum 
             Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung 
             des Genehmigten Kapitals 2015 gültigen Wandlungspreises 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
             Aktiengesetz während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
             diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
             Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
             Aktiengesetz veräußert wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
             des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
             Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben wurden; 
 
 
 
       dd)   wie dies erforderlich ist, um Aktien an Personen, 
             die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft und/oder 
             ihren verbundenen Unternehmen stehen oder standen ausgeben 
             zu können, wobei der auf die ausgegebenen neuen Aktien 
             entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 5 % 
             des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             überschreiten darf. Auf die vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
             eigene Aktien der Gesellschaft sowie Aktien der Gesellschaft 
             aus bedingtem Kapital anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
             Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft bzw. verbundener 
             Unternehmen gewährt wurden; 
 
 
 
       ee)   zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen 
             insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Zwecke 
             des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
             wurden. 
 
 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen 
           zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag 
           beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf diese Zahl sind eigene Aktien 
           anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
           diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) 
           ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt 
           des Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2015 gültigen Wandlungspreises auszugeben 
           sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung unter 
           Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
           4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
     b)    Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung 
 
 
           Für das Genehmigte Kapital 2015 wird § 4 Absatz 3 der Satzung 
           der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 19. Mai 2020 um bis zu EUR 25.320.970,00 einmalig 
             oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 25.320.970 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Absatz 5 
             Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, 
               Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (nachstehend zusammen 'Schuldverschreibungen'), 
               die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
               oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der 
               Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen oder in ihrem 
               unmittelbaren bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden 
               Gesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
               der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als 
               Aktionär zustünde; 
 
 
         c)    zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne 
               der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
               Aktiengesetz unterschreitet und der auf die unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
               Aktiengesetz ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet. Auf diese Begrenzung von 10 % des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
               von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
               ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum 
               Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die 
               Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 gültigen 
               Wandlungspreises auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 
               186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der 
               Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
               Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
               veräußert wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage 
               anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
               3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben wurden; 
 
 
         d)    wie dies erforderlich ist, um Aktien an 
               Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft und/oder ihren verbundenen Unternehmen stehen 
               oder standen ausgeben zu können, wobei der auf die 
               ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des 
               Grundkapitals insgesamt 5 % des Grundkapitals weder im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
               noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten darf. Auf 
               die vorgenannte 5 %-Grenze sind auch eigene Aktien der 
               Gesellschaft sowie Aktien der Gesellschaft aus bedingtem 
               Kapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung an Mitarbeiter oder Geschäftsführungsorgane 
               der Gesellschaft bzw. verbundener Unternehmen gewährt 
               wurden; 
 
 
         e)    zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen 
               insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Zwecke 
               des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
               werden. 
 
 
 
             Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen 
             zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag 
             beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung überschreitet. Auf diese Zahl sind eigene 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             wurden, sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser 
             Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des 
             zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 gültigen 
             Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung unter 
             Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
             wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
             Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage 
             anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
             Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
     c)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
           Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 21. Mai 
           2014 erteilte und bis zum 20. Mai 2019 befristete Ermächtigung 
           zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung 
           wird mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2015 
           aufgehoben. 
 
 
     d)    Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister 
 
 
           Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. c) beschlossene 
           Aufhebung des in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltenen 
           genehmigten Kapitals und das unter lit. a) und lit. b) 
           beschlossene neue Genehmigte Kapital 2015 mit der Maßgabe zur 
           Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass zunächst die 
           Aufhebung eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn 
           unmittelbar anschließend das neue Genehmigte Kapital 2015 
           eingetragen wird. 
 
 
           Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
           ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2015 unabhängig von den 
           übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) im Nennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die 
           Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 unter 
           gleichzeitiger Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 II sowie 
           die entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung 
 
 
           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
           19. Mai 2010 ermächtigt, bis zum 18. Mai 2015 einmalig oder 
           mehrmalig Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 98.000.000,00 mit einer 
           Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern 
           dieser Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 9.800.000 neue Aktien 
           der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
           von bis zu insgesamt EUR 9.800.000 zu gewähren (zusammen im 
           Folgenden auch 'Schuldverschreibungen 2010'). Zur Bedienung 
           dieser Schuldverschreibungen 2010 wurde ein bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital 2010 II) in Höhe von EUR 9.800.000 
           geschaffen (§ 4 Absatz 4 der Satzung). Von der Ermächtigung 
           wurde kein Gebrauch gemacht; das Bedingte Kapital 2010 II ist 
           daher nicht ausgenutzt worden. 
 
 
           Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der Ermächtigung zur 
           Ausgabe der Schuldverschreibungen 2010 am 18. Mai 2015 
           flexibel ist, bei Bedarf Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser 
           Instrumente) auszugeben (einschließlich der Ausgabe unter 
           vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts) und diese mit 
           Aktien zur Bedienung der daraus erwachsenden Options- oder 
           Wandlungsrechte unterlegen zu können, sollen eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen erteilt 
           sowie das Bedingte Kapital 2010 II aufgehoben und durch ein 
           neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2015) ersetzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher 
           vor zu beschließen: 
 
 
     a)    Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 19. Mai 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') 
           im Nennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern 
           von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von bis zu EUR 22.433.285,00 nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Wandel-, Options- oder 
           Gewinnschuldverschreibungs- bzw. Genussrechtsbedingungen (im 
           Folgenden jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. Die jeweiligen 
           Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der 
           Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der 
           Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. 
           Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
           Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
           gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die 
           Schuldverschreibungen können auch durch von der Gesellschaft 
           abhängige oder in ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften begeben werden; in 
           diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die abhängige 
           oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für 
           die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
           Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei 
           Emission der Schuldverschreibungen können bzw. werden diese im 
           Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
 
           bb) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen 
           können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar 
           im Sinne von § 186 Absatz 5 Aktiengesetz zum Bezug anzubieten 
           (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz 
           oder teilweise auszuschließen, 
 
 
       (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
       (2)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
             Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer 
             von ihr abhängigen oder in ihrem unmittelbaren bzw. 
             mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits 
             ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
             oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten als Aktionär zustünde; 
 
 
       (3)   sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
             nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 
             Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
             Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die sowohl 
             im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch 
             im Zeitpunkt ihrer Ausübung ein anteiliger Betrag des 
             Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des 
             Grundkapitals entfällt. Auf diese Begrenzung ist die 
             Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
             Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt. 
             Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 203 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 
             Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden; 
 
 
       (4)   soweit die Schuldverschreibungen gegen 
             Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der 
             Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach 
             vorstehendem lit. a) bb) (3) zu ermittelnden Marktwert der 
             Schuldverschreibungen steht. 
 
 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen 
           zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag 
           beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
           sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung unter 
           Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
           4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben wurden. 
 
 
           Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
           Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung 
           und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
           aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare 
           Mittelaufnahme entsprechen. 
 
 
           cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen 
           nach Maßgabe der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft 
           wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division 
           des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. 
           Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des 
           unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
           Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
           für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Bedingungen zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können 
           vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch 
           Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden 
           kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
           Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
           Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
           Die Bedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis 
           vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
 
 
           dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
 
           Die Bedingungen können auch eine Wandlungs- oder 
           Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den 
           Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- 
           oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten 
           Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn (10) 
           aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage in Frankfurt am Main 
           vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
           dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. a) ee) genannten 
           Mindestpreises liegt. 
 
 
           Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit 
           je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 199 Absatz 2 
           Aktiengesetz sind zu beachten. 
 
 
           ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für 
           eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
           Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - entweder 
           mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnitts der 
           Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) während der zehn (10) aufeinanderfolgenden 
           Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main vor dem Tag der 
           endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung 
           von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder Zuteilung 
           durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von 
           Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der 
           Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
           volumengewichteten Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie 
           der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           (i) der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse 
           Frankfurt gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
           Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder (ii) der Tage 
           ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Bezugspreises entsprechen. §§ 9 Absatz 1 und 
           199 Aktiengesetz bleiben unberührt. 
 
 
           Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der 
           Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet der §§ 9 Absatz 1 und 
           199 Absatz 2 Aktiengesetz aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
           Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft 
           während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung 
           eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
           oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und 
           den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung 
           von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung 
           des Options- oder Wandlungspreises kann auch nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
           Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die 
           Bedingungen können auch für andere Maßnahmen, die zu einer 
           Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte 
           führen können (z. B. auch bei Zahlung einer Dividende), eine 
           wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises 
           vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung 
           nicht übersteigen. 
 
 
           ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
           Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Falle der 
           Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- 
           und Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien aus ihrem 
           genehmigtem Kapital oder andere Leistungen gewährt werden 
           können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft 
           im Falle der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung 
           der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der 
           Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
           sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien 
           einer anderen Gesellschaft gewährt. 
 
 
           Die Bedingungen können auch das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den 
           Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft oder börsennotierte Aktien einer anderen 
           Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
           In den Bedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die 
           Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu 
           beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs- oder 
           Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden 
           Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
 
 
           gg) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
           Anleihebedingungen 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
           Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den 
           Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
           begebenden, abhängigen oder in unmittelbarem oder mittelbarem 
           Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen. 
 
 
     b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu EUR 22.433.285,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 22.433.285 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
           Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 
           'Schuldverschreibungen'), 
           die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses 
           ausgegeben worden sind. 
 
 
           Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
           vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- 
           oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von 
           ihr abhängigen oder in ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des 
           vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
           ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder 
           Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen 
           oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus 
           genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
           werden. 
 
 
           Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs, in 
           dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, 
           durch die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder 
           durch Gewährung anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
           entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn 
           teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich 
           zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die 
           neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im 
           Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der 
           Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der 
           Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
     c)    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 II 
 
 
           Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 
           geschaffene Bedingte Kapital 2010 II gemäß § 4 Absatz 4 der 
           Satzung wird mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 d) 
           vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben. 
 
 
     d)    Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung 
 
 
           § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '(4)  Das Grundkapital wird um bis zu EUR 22.433.285,00 
             durch Ausgabe von bis zu 22.433.285 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
             der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 
             'Schuldverschreibungen'), 
             die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 ausgegeben worden sind. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
             vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- 
             oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer 
             von ihr abhängigen oder in ihrem unmittelbaren bzw. 
             mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund 
             des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung ausgegeben bzw. garantiert werden, von 
             ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen 
             Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
             Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht 
             durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital 
             oder durch andere Leistungen bedient werden. 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs, 
             in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten oder durch Gewährung anstelle der Zahlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

des fälligen Geldbetrags entstehen, und für alle 
             nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend 
             hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen 
             Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im 
             Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, 
             der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der 
             Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein 
             Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der 
             Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
     e)    Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister 
 
 
           Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. c) beschlossene 
           Aufhebung des in § 4 Absatz 4 der Satzung enthaltenen 
           Bedingten Kapitals 2010 II und das unter lit. b) und d) 
           beschlossene neue Bedingte Kapital 2015 mit der Maßgabe zur 
           Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
           die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 II eingetragen wird, 
           dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend die 
           Eintragung des Bedingten Kapitals 2015 erfolgt. 
 
 
           Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
           ermächtigt, das Bedingte Kapital 2015 unabhängig von den 
           übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden. 
 
 
     II.   Berichte des Vorstands 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
           (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
           Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
           Kapitals sowie die entsprechende Änderung von § 4 Absatz 3 der 
           Satzung) 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
           schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das bestehende 
           genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) zu ersetzen. Gemäß § 203 
           Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
           Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 5 
           der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 über die Gründe für die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
           Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht: 
 
 
           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
           21. Mai 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           der Zeit bis zum 20. Mai 2019 das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu EUR 15.408.631,00 durch Ausgabe von 
           15.408.631 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2014). 
 
 
           Auf Grundlage der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat 
           wurde diese Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung der 
           Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft vom 
           22. Juli 2014 wurde das Grundkapital von EUR 49.347.483,00 um 
           EUR 1.271.334,00 auf EUR 50.618.817,00 durch Ausgabe von 
           1.271.334 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
           Bareinlage erhöht. Dementsprechend ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2014 noch um bis zu 14.137.297 neue 
           Inhaberstammaktien zu erhöhen. 
 
 
           Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf 
           ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll das verbliebene 
           Genehmigte Kapital 2014 aufgehoben, ein neues genehmigtes 
           Kapital beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst 
           werden. 
 
 
           Das zu Tagesordnungspunkt 5 a) der Hauptversammlung am 20. Mai 
           2015 vorgeschlagene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2015) soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 19. Mai 2020 um bis zu EUR 25.320.970,00 einmalig 
           oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 25.320.970 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
           auch weiterhin kurzfristig das für die Fortentwicklung des 
           Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch 
           die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel ein 
           günstiges Marktumfeld zur Deckung eines künftigen 
           Finanzierungsbedarfes schnell zu nutzen. Da Entscheidungen 
           über die Deckung eines künftigen Kapitalbedarfs in der Regel 
           kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die 
           Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen 
           Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer 
           außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen 
           Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des 
           'genehmigten Kapitals' Rechnung getragen. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 zur Ausgabe 
           von Aktien gegen Bareinlagen haben die Aktionäre grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht (§ 203 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 186 
           Absatz 1 Aktiengesetz), wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht 
           im Sinne des § 186 Absatz 5 Aktiengesetz genügt. Die Ausgabe 
           von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren 
           Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als 
           Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären werden 
           letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem 
           direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden 
           lediglich ein oder mehrere Kreditinstitut(e) an der Abwicklung 
           beteiligt. 
 
 
           Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht 
           ausschließen zu können. 
 
 
       a)    Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
             ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt 
             darauf, die Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem 
             Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein 
             technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden 
             kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
             Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt 
             ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand 
             für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich 
             höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und 
             der leichteren Durchführung einer Emission. Die als freie 
             Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
             Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
             sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
             Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss 
             des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
             gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der 
             Aktionäre auch für angemessen. 
 
 
       b)    Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit es 
             erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 
             'Schuldverschreibungen') 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben. 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten sehen in ihren 
             Ausgabebedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, 
             der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
             Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie werden damit so 
             gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die 
             Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz 
             ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren 
             Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den 
             Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
             der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts 
             zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Schuldverschreibungen den Vorteil, dass im Fall einer 
             Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis 
             für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender 
             Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen Bedingungen 
             der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht. Dies 
             ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher 
             im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
       c)    Das Bezugsrecht kann ferner bei 
             Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, wenn die Aktien 
             zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht 
             wesentlich unterschreitet und eine solche Kapitalerhöhung 10 
             % des Grundkapitals nicht überschreitet (erleichterter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
             Aktiengesetz). 
 
 
             Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
             flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen 
             zu reagieren und die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, d. 
             h. ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen 
             dauernden Bezugsangebotes, platzieren zu können. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles 
             Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. ohne 
             den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch wird die 
             Grundlage geschaffen, einen möglichst hohen 
             Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche Stärkung der 
             Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem 
             erleichterten Bezugsrechtsausschluss findet ihre sachliche 
             Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein 
             höherer Mittelzufluss generiert werden kann. 
 
 
             Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung und auch zum Zeitpunkt ihrer Ausübung besteht. 
             Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel 
             vor. Auf die maximal 10 % des Grundkapitals, die dieser 
             Bezugsrechtsausschluss betrifft, sind Aktien anzurechnen, 
             die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung 
             mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum 
             Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung 
             des Genehmigten Kapitals 2015 gültigen Wandlungspreises 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
             Aktiengesetz während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Ferner ist 
             die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
             Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
             Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Auf die Höchstgrenze 
             von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 
             186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
             ausgegeben werden. 
 
 
             Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend 
             voraus, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger 
             Abschlag vom aktuellen Börsenkurs oder einem 
             volumengewichteten Börsenkurs während einer angemessenen 
             Anzahl von Börsentagen vor der endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich besonderer Umstände des 
             Einzelfalls, voraussichtlich nicht über ca. 5 % des 
             entsprechenden Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem 
             Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen 
             Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch 
             diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird 
             sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht für die 
             neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. Die Aktionäre 
             haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen 
             Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
 
       d)    Weiterhin ist ein Ausschluss des Bezugsrechts für 
             Aktien zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der 
             Gesellschaft und/oder ihrer verbundenen Unternehmen 
             vorgesehen, wobei der auf die ausgegebenen neuen Aktien 
             entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 5 % 
             des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
             Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung überschreiten darf. Die Ausgabe von 
             Belegschaftsaktien soll den Mitarbeitern die Beteiligung am 
             Unternehmen und am Unternehmenserfolg ermöglichen. Auf diese 
             Weise wird die Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft 
             verstärkt. Die nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
             dürfen zusammen mit eigenen Aktien der Gesellschaft bzw. 
             Aktien der Gesellschaft aus bedingtem Kapital, die an 
             Mitarbeiter oder Mitglieder von Geschäftsführungsorganen der 
             Gesellschaft bzw. verbundener Unternehmen ausgegeben werden, 
             einen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 5 % 
             des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             durch die Hauptversammlung über diese Ermächtigung noch im 
             Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
 
       e)    Das Bezugsrecht kann zudem bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft 
             soll auch weiterhin insbesondere Unternehmen, 
             Unternehmensteile, Beteiligungen oder sonstige 
             Vermögensgegenstände erwerben können oder auf Angebote zu 
             Akquisitionen bzw. Zusammenschlüssen reagieren können, um 
             ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken sowie die Ertragskraft 
             und den Unternehmenswert zu steigern. Weiterhin soll der 
             Ausschluss des Bezugsrechts dazu dienen, Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
             Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
             werden, zu bedienen. Die Praxis zeigt, dass die 
             Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte zum Teil ein 
             starkes Interesse haben - z. B. zur Wahrung eines gewissen 
             Einflusses auf den Gegenstand der Sacheinlage - 
             (stimmberechtigte) Stammaktien der Gesellschaft als 
             Gegenleistung zu erwerben. Für die Möglichkeit, die 
             Gegenleistung nicht ausschließlich in Barleistungen, sondern 
             auch in Aktien oder nur in Aktien zu erbringen, spricht 
             unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzstruktur 
             zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als 
             Akquisitionswährung verwendet werden können, die Liquidität 
             der Gesellschaft geschont, eine Fremdkapitalaufnahme 
             vermieden wird und der bzw. die Verkäufer an zukünftigen 
             Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu einer 
             Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft bei 
             Akquisitionen. 
 
 
             Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
             Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit 
             den notwendigen Handlungsspielraum, solche 
             Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel zu ergreifen, 
             und versetzt sie in die Lage, selbst größere Einheiten gegen 
             Überlassung von Aktien zu erwerben. Auch bei anderen 
             Wirtschaftsgütern sollte es möglich sein, sie unter 
             Umständen gegen Aktien zu erwerben. Für beides muss das 
             Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Weil 
             solche Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist 
             es wichtig, dass sie in der Regel nicht von der nur einmal 
             jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. 
             Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. 
 
 
             Entsprechendes gilt für die Bedienung von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
             Schuldverschreibungen, die ebenfalls zum Zweck des Erwerbs 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen auf der 
             Grundlage der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe 
             der neuen Aktien erfolgt dabei gegen Sacheinlagen, entweder 
             in Form der einzubringenden Schuldverschreibung oder in Form 
             der auf die Schuldverschreibung geleisteten Sacheinlage. 
             Dies führt zu einer Erhöhung der Flexibilität der 
             Gesellschaft bei der Bedienung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten. Das 
             Angebot von Schuldverschreibungen anstelle oder neben der 
             Gewährung von Aktien oder von Barleistungen kann eine 
             attraktive Alternative darstellen, die aufgrund ihrer 
             zusätzlichen Flexibilität die Wettbewerbschancen der 
             Gesellschaft bei Akquisitionen erhöht. Die Aktionäre sind 
             durch das ihnen bei Begebung von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten zustehende Bezugsrecht geschützt. Die 
             Fälle, in denen das Bezugsrecht für Schuldverschreibungen 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgeschlossen werden kann, werden im 
             Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 erläutert. 
 
 
             Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen 
             Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen zeigen, wird der Vorstand in 
             jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
             Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen 
             soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der 
             Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der 
             erworbenen Unternehmensbeteiligung oder den sonstigen 
             Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises 
             der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der 
             Aktienausgabe. Der Vorstand wird das genehmigte Kapital nur 
             dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass der 
             Zusammenschluss bzw. Erwerb des Unternehmens, des 
             Unternehmensanteils oder der Beteiligungserwerb gegen 
             Gewährung von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat 
             wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er 
             ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt ist. 
 
 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten Ermächtigungen 
           zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag 
           beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
           sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
           dieser Instrumente) ausgegeben werden, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 der 
           Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
           sind. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
           4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben wurden. Durch 
           diese Beschränkung wird gleichzeitig eine mögliche 
           Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
           Aktionäre begrenzt. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
           Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse 
           der Gesellschaft geboten. 
 
 
           Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der 
           vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
           Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 
           ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber 
           berichten. 
 
 
     2.    Bericht über die Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 gegen Bareinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts im Juli 2014 
 
 
           Am 17. Juli 2014 hat der Vorstand der PAION AG mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats beschlossen, aus dem Genehmigten Kapital 
           2014 1.271.334 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
           Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 
           Wege einer Privatplatzierung an die Pharmascience 
           International Limited auszugeben. Bei der Pharmascience 
           International Limited handelt es sich um eine europäische 
           Tochtergesellschaft der Pharmascience, Inc. und eine 
           Schwestergesellschaft von Pendopharm, an welche die PAION AG 
           die exklusiven Lizenzrechte für die Entwicklung und 
           Vermarktung von Remimazolam in Kanada vergeben hat. Im 
           Zusammenhang mit der Lizenzvergabe hatte sich die 
           Pharmascience International Limited am 13. Juni 2014 
           verpflichtet, bis zu EUR 4,0 Mio. in nicht durch 
           PAION-Aktionäre gezeichnete Aktien aus der von der 
           Hauptversammlung am 21. Mai 2014 beschlossenen 
           Bezugsrechtskapitalerhöhung mit einem Aufschlag von 10 % auf 
           den theoretischen Ex-Bezugsrechtspreis der PAION-Aktien zu 
           investieren. Da alle Bezugsrechte ausgeübt wurden und somit im 
           Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung keine neuen Aktien zur 
           Ausgabe an Pharmascience International Limited zur Verfügung 
           standen, schuf die Gesellschaft die erforderlichen Aktien aus 
           dem Genehmigten Kapital 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre. 
 
 
           Die neuen Aktien wurden zu einem Preis von EUR 3,1463 pro 
           Aktie ausgegeben, was einem Aufschlag von 10 % auf den 
           volumengewichteten Aktienkurs (Volume Weighted Average Price - 
           VWAP) an fünf Handelstagen vor dem 17. Juli 2014 entspricht. 
           Zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung war im Handelsregister ein 
           Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 49.322.568,00 
           eingetragen. Durch die Ausgabe von Aktien im Rahmen des 
           Aktienoptionsprogramms 2008 aus bedingtem Kapital, die gemäß § 
           201 Absatz 1 Aktiengesetz noch nicht im Handelsregister 
           eingetragen war, betrug das Grundkapital jedoch bereits EUR 
           49.347.483,00. Daher erhöhte sich das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch die Ausgabe der 1.271.334 neuen Aktien aus 
           dem Genehmigten Kapital 2014 von EUR 49.347.483,00 um EUR 
           1.271.334,00 auf EUR 50.618.817,00. Die Eintragung der 
           Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 22. Juli 2014. 
 
 
           Der Gesamterlös in Höhe von rund EUR 4,0 Mio. aus der 
           Privatplatzierung wird maßgeblich für das angekündigte 
           Remimazolam Phase-III-Entwicklungsprogramm genutzt werden. 
 
 
           Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben der §§ 203 Absatz 
           1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz beachtet, deren Einhaltung 
           das Genehmigte Kapital 2014 für den Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im 
           Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals vorschreibt. Danach 
           darf der Preis für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie 
           der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten. 
 
 
           Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die 
           Gesellschaft von einer in §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
           Aktiengesetz gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen 
           börsennotierter Gesellschaften Gebrauch gemacht. Ein solcher 
           Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die 
           erforderlichen neuen Aktien für das Investment der 
           Pharmascience International Limited zu schaffen, welches der 
           Durchführung des Remimazolam Phase-III-Entwicklungsprogramms 
           diente und damit Teil der Lizenzvereinbarung mit Pendopharm 
           war. Dabei konnte im Rahmen dieser Privatplatzierung aufgrund 
           der vertraglichen Vereinbarung ein 10 % über dem Börsenpreis 
           liegender Ausgabepreis erzielt werden. 
 
 
           Das Volumen der Kapitalerhöhung entspricht einem anteiligen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.