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DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Fair Value REIT-AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.04.2015 15:21 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Fair Value REIT-AG 
 
   München 
 
   WKN A0MW97 
   ISIN DE000A0MW975 
 
 
   Ergänzungsverlangen 
 
   Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 19. Mai 2015 um 11:00 Uhr 
 
   Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. April 2015 wurde die 
   ordentliche Hauptversammlung der Fair Value REIT-AG für den 19. Mai 
   2015, um 11:00 Uhr, im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europa Saal, 
   Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, einberufen. 
 
   Die Obotritia Beteiligungs GmbH ist Aktionärin der Fair Value REIT-AG 
   mit insgesamt 940.010 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 2,00 und somit insgesamt 
   EUR 1.880.020,00. Es handelt sich dabei um mehr als den zwanzigsten 
   Teil (dies entspricht zurzeit EUR 940.688,20) des insgesamt EUR 
   18.813.764,00 betragenden Grundkapitals der Fair Value REIT-AG oder 
   den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 im Sinne von § 122 Abs. 2 
   AktG. 
 
   Die Obotritia Beteiligungs GmbH hat nach § 122 Abs. 2 AktG die 
   Ergänzung der Tagesordnung der am 19. Mai 2015 stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung der Fair Value REIT-AG um nachfolgenden 
   Beschlussvorschlag beantragt. 
 
   Die Tagesordnung der am 19. Mai 2015 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung der Fair Value REIT-AG wird daher um folgenden neuen 
   Tagesordnungspunkt 7 ergänzt: 
 
     TOP 7 Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals sowie über die Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 mit 
           Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechenden 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die Obotritia Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       'a)   Die in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai 2019 mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
             EUR 9.406.882,00 durch Ausgabe von bis zu 4.703.441 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2014), wird, soweit noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung zum 
             Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung des 
             unter lit. b) und lit. c) zu beschließenden neuen 
             Genehmigten Kapitals 2015 zum Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu 
             7.055.161 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss 
             des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen 
             zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten (wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
               Produktrechten), Grundstücken, Immobilien, Anteilen an 
               Immobiliengesellschaften oder Erbbaurechten oder sonstigen 
               Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts 
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Insbesondere kann der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
             Aktien, soweit rechtlich zulässig, abweichend von § 60 Abs. 
             2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
             festlegen, sofern die Hauptversammlung für das abgelaufene 
             Geschäftsjahr noch nicht über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns beschlossen hat. Der Vorstand wird ermächtigt 
             zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
             von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2015 abzuändern. 
 
 
       c)    In § 5 der Satzung wird Abs. 5 durch folgenden 
             neuen Abs. 5 ersetzt: 
 
 
         '(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
               insgesamt bis zu EUR 14.110.322,00 durch Ausgabe von bis 
               zu 7.055.161 neuen, auf den Inhaber lautenden 
               nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
               auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch 
               nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
                 (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
                 dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert 
                 des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
                 neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
                 gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
                 Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
                 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
                 Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
                 anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
                 anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -2-

Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
                 beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
                 Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
                 Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
                 neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
                 gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
                 neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
                 bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
                 der von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
           (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten (wie z.B. Patenten, Marken 
                 oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
                 Produktrechten), Grundstücken, Immobilien, Anteilen an 
                 Immobiliengesellschaften oder Erbbaurechten oder 
                 sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
                 Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
                 Finanzinstrumenten; 
 
 
           (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                 bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
                 Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
                 mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
                 Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
                 wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder 
                 Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. 
                 Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
           (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
                 Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Insbesondere kann der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
             Aktien, soweit rechtlich zulässig, abweichend von § 60 Abs. 
             2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
             festlegen, sofern die Hauptversammlung für das abgelaufene 
             Geschäftsjahr noch nicht über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns beschlossen hat. Der Vorstand ist ermächtigt 
             zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
             von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2015 abzuändern." 
 
 
 
           Begründung und Bericht über den Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Die Obotritia Beteiligungs GmbH hat ihren Antrag wie folgt 
           begründet und in entsprechender Anwendung von § 203 Abs. 2 
           i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die Gründe 
           für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           erstattet: 
 
 
           'Das in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 
           2014 wird derzeit gemäß Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 
           17. April 2015 für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im 
           Umfang von nominal bis zu EUR 9.406.882,00 genutzt, die vor 
           dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung in das 
           Handelsregister eingetragen werden soll. Das Genehmigte 
           Kapital 2014 wird daher gegebenenfalls vollständig ausgenutzt 
           werden. Aufgrund dieser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2014 und der daraus resultierenden Erhöhung des Grundkapitals 
           ergibt sich Spielraum, neues genehmigtes Kapital zu schaffen. 
           Mit Blick auf zukünftiges Unternehmenswachstum und etwaige 
           sonstige Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
           Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der Gesellschaft weiterhin 
           ein hohes Maß an Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen 
           haben, so dass der neu entstandene Rahmen für die Schaffung 
           von genehmigtem Kapital, wie auch in der Vergangenheit, 
           möglichst umfassend ausgenutzt werden soll. Aus Gründen der 
           Vereinheitlichung soll in diesem Zuge auch das Genehmigte 
           Kapital 2014, soweit es noch nicht ausgenutzt wurde, 
           aufgehoben werden. 
 
 
           Zu unserem Antrag erstatten wir hiermit in entsprechender 
           Anwendung von § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           folgenden Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der 
           neuen Aktien: 
 
 
       a)    Einleitung 
 
 
             Die neuen Aktien des vorgeschlagenen neuen Genehmigten 
             Kapitals 2015 sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im 
             Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand soll jedoch 
             ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen 
             Aktien in bestimmten Fällen auszuschließen. 
 
 
       b)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
             Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll 
             der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
             Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des 
             Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, 
             ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
             Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über 
             die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
             Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
             aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
       c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
 
             Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere um 
             neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen des 
             Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des 
             Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten 
             (wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, 
             oder sonstigen Produktrechten), Grundstücken, Immobilien, 
             Anteilen an Immobiliengesellschaften oder Erbbaurechten oder 
             sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
             Finanzinstrumenten, zu gewähren. Zunehmend ergibt sich in 
             diesen Fällen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht 
             Geld, sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
             bereitzustellen. Ein Grund hierfür ist, dass für attraktive 
             Akquisitionsobjekte nicht selten die Bereitstellung von 
             Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Außerdem 
             kann, insbesondere wenn größere Einheiten betroffen sind, 
             die Gewährung neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen der 
             Liquiditätsschonung vorteilhaft sein. Die Gesellschaft 
             erhält mit der vorgeschlagenen Ermächtigung die notwendige 
             Flexibilität, um Möglichkeiten, insbesondere zum 
             Zusammenschluss mit anderen Unternehmen und zum 
             Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb 
             oder Erwerb von anderen Sacheinlagen unter Einbeziehung 
             dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die 
             vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung eines 
             Bezugsrechts kann der Zusammenschluss mit anderen 
             Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
             Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder der 
             Erwerb von anderen Sacheinlagen, gegen Gewährung neuer 
             Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile für 
             die Gesellschaft nicht erreichbar sein. Wenn sich 
             Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen 
             oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von anderen 
             Sacheinlagen konkretisieren, soll der Vorstand sorgfältig 

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April 22, 2015 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -3-

prüfen, ob er von der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung 
             und der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch 
             machen wird. Er soll dies nur dann tun, wenn er zu der 
             Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss bzw. der 
             Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb 
             oder der Erwerb von anderen Sacheinlagen gegen Gewährung 
             neuer Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse 
             der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat soll seine 
             erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu 
             dieser Überzeugung gelangt. Der Vorstand ist verpflichtet, 
             über die Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss in der Hauptversammlung zu berichten, 
             die auf einen etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen 
             Gewährung von Aktien der Gesellschaft folgt. 
 
 
       d)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Bareinlagen um bis zu 10 % 
 
 
             Der Vorstand soll aber auch ermächtigt sein, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
             erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
             Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent des 
             Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
             Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im 
             Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet. Maßgeblich für die Zehn-Prozent-Grenze ist 
             dabei entweder das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung mit Eintragung im Handelsregister oder das zum 
             Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene 
             Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der 
             Grundkapitalbetrag geringer ist. Das bedeutet, dass der 
             niedrigere dieser Beträge anzusetzen ist. Rechtsgrundlage 
             für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 
             AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein 
             etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird 
             voraussichtlich nicht über drei Prozent, jedenfalls aber 
             maximal bei fünf Prozent des Börsenpreises liegen. Diese 
             Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse 
             der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen 
             Preises bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die Gesellschaft 
             wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen 
             Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie 
             kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe 
             Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel 
             zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je neuer Aktie als 
             im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den 
             Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des 
             Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich 
             kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. 
             Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
             Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage 
             vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
             den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein 
             Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
             mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
             Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht 
             marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die 
             Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der 
             Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
             Marktverhältnisse reagieren. Der Gesellschaft soll die 
             notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diese Zwecke 
             erreichen zu können. Durch eine Anrechnungsklausel, die im 
             Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, 
             entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine entsprechende 
             Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht, soll 
             zudem sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze unter Berücksichtigung 
             aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des 
             Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             eingehalten wird, soweit eine derartige Anrechnung 
             gesetzlich geboten ist. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im 
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der 
             Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu 
             orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten 
             Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen 
             gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative 
             Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse 
             aufrechtzuerhalten. 
 
 
       e)    Bezugsrechtsausschluss bei Options- oder 
             Wandlungsrechten 
 
 
             Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll 
             der Vorstand darüber hinaus auch ermächtigt sein, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
             und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. den zur Wandlung und/oder Optionsausübung 
             Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder von einem Konzernunternehmen ausgegeben 
             worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
             zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- 
             und/oder Optionspflichten zustände. Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der 
             Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
             Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz üblich 
             ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des 
             Wandlungs- bzw. Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
             Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und 
             Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise vor, 
             dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern 
             oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den 
             Schuldnern von Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle 
             eines Verwässerungsschutzes durch die vorgenannten 
             Mechanismen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
             werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden, 
             wenn der Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so 
             gestellt, als ob sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht 
             bereits ausgeübt bzw. ihre Wandlungs- oder Optionspflicht 
             bereits erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die 
             Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz 
             durch Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises bzw. 
             durch eine Anpassung des Umtauschverhältnisses - einen 
             höheren Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder 
             Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann und dafür 
             auch keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies zu 
             erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss 
             erforderlich. 
 
 
             Bei Abwägung aller genannten Umstände halten wir die 
             Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den 
             genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
             Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden 
             Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre eintretenden 
             Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und 
             gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
             Der Vorstand ist verpflichtet, der Hauptversammlung über 
             jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu berichten.' 
 
 
 
   Der Bericht der Obotritia Beteiligungs GmbH liegt vom Tage der 
   Veröffentlichung dieses Ergänzungsantrags an in den Geschäftsräumen 
   der Fair Value REIT-AG, Leopoldstr. 244, 80807 München, Deutschland, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus, ist über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
   www.fvreit.de/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einladung zugänglich 
   und liegt auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre 

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April 22, 2015 09:22 ET (13:22 GMT)

aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
   Stellungnahme der Verwaltung: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Fair Value REIT-AG unterstützen das 
   Ergänzungsverlangen der Obotritia Beteiligungs GmbH und schlagen den 
   Aktionären vor und empfehlen diesen, auf der ordentlichen 
   Hauptversammlung für den Beschlussvorschlag der Obotritia Beteiligungs 
   GmbH unter dem neu aufgenommenen Tagesordnungspunkt 7 zu stimmen. 
 
   Zu dem neuen Tagesordnungspunkt 7 der Tagesordnung erstattet der 
   Vorstand ebenfalls gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   folgenden Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien. 
 
   Der Bericht liegt vom Tage der Veröffentlichung dieses 
   Ergänzungsantrags an in den Geschäftsräumen der Fair Value REIT-AG, 
   Leopoldstr. 244, 80807 München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, ist über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.fvreit.de/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einladung zugänglich 
   und liegt auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre 
   aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
   Die Obotritia Beteiligungs GmbH schlägt mit ihrem Ergänzungsverlangen 
   vor, ein neues Genehmigtes Kapital zu beschließen, das unter gewissen 
   Voraussetzungen auch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   beinhalten soll. Der Ausschluss des Bezugsrechts steht dabei jeweils 
   unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
   Der Vorstand unterstützt diesen Ergänzungsantrag, da mit der Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals im Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre ein flexibles Instrument der Eigenkapitalfinanzierung 
   geschaffen wird. Damit wird sichergestellt, dass die Gesellschaft auch 
   künftig über Möglichkeiten verfügt, sich ergebende geschäftliche 
   Chancen zu nutzen und damit das Unternehmenswachstum sicherzustellen. 
 
   Der Vorstand hält auch die in dem vorgeschlagenen neuen Genehmigten 
   Kapital vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im 
   Interesse der Gesellschaft und damit auch der Aktionäre für 
   sachdienlich und angemessen und befürwortet diese. 
 
   Das Bezugsrecht soll dabei zunächst ausgeschlossen werden können, um 
   freie Spitzen auszuschließen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für 
   freie Spitzen dient der vereinfachten technischen Durchführung von 
   Kapitalerhöhung mittels Herstellung glatter Bezugsverhältnisse. Ein 
   derartiger Ausschluss ist üblich und nach Auffassung des Vorstands 
   auch sachgemäß. Durch einen Ausschluss für freie Spitzen wird nur 
   unwesentlich in die Rechte der Aktionäre eingegriffen, weil es sich 
   regelmäßig nur um eine geringe Anzahl von Aktien handelt, die vom 
   Bezug ausgenommen werden muss, um ein glattes Bezugsverhältnis 
   herzustellen. Daher hält der Vorstand der Gesellschaft diese 
   Ermächtigung für sachgerecht, angemessen und verhältnismäßig. 
 
   Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, wenn im Rahmen 
   von Kapitalhöhungen Sachleistungen erbracht werden. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss stellt ein wichtiges Mittel dar, um kurzfristig 
   Opportunitäten, etwa Erwerbsmöglichkeiten von attraktiven Immobilien, 
   nutzen zu können. Dadurch wird zum einen dem Umstand Rechnung 
   getragen, dass die jeweiligen Veräußerer der Sachleistungen oftmals 
   ein Interesse daran haben, statt einer Zahlung in Geld, Aktien der 
   Gesellschaft zu erhalten. Zum anderen wird durch die Gewährung von 
   Aktien statt einer Zahlung in Geld die Liquidität der Gesellschaft 
   geschont. Dies ist im Interesse der Gesellschaft und kommt damit auch 
   den Aktionären zugute. Konkrete Pläne zur Ausübung dieser Ermächtigung 
   bestehen derzeit nicht. Insgesamt hält der Vorstand der Gesellschaft 
   diese Ermächtigung für sachgerecht, angemessen und verhältnismäßig. 
 
   Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, wenn 
   Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen erfolgen und die dabei 
   ausgegebenen Aktien nicht mehr als 10 % des Grundkapitals ausmachen. 
   Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschluss ist in §§ 203 Abs. 1 und 
   2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG vorgegeben. Der Gesetzgeber wollte mit dieser 
   Möglichkeit Unternehmensfinanzierungen durch eine Eigenkapitalaufnahme 
   erleichtern. Der Bezugsrechtsausschluss in diesen Fällen ermöglicht es 
   der Gesellschaft, sich kurzfristig liquide Mittel durch Ausgabe von 
   Aktien zu verschaffen. Diese liquiden Mittel können wiederum dazu 
   genutzt werden, sich aktuell ergebende Marktchancen, etwa 
   Erwerbsmöglichkeiten von attraktiven Immobilien, im Interesse der 
   Gesellschaft und den Aktionären zu nutzen. Eine Kapitalerhöhung unter 
   Gewährung des Bezugsrechts wird oftmals zu zeit- und kostenintensiv 
   sein, so dass die Marktchancen auf diesem Wege oftmals nicht genutzt 
   werden können. Der Vorstand hält daher die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts in diesen Fällen für sachgerecht, angemessen und 
   verhältnismäßig. 
 
   Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, um Inhabern 
   und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den 
   zur Wandlung und/oder Optionsausübung Verpflichteten aus 
   Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einem 
   Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, im Rahmen von sogenannten 
   Verwässerungsschutzklauseln Aktien zu gewähren. Dabei handelt es sich 
   um Klauseln in den Schuldverschreibungsbedingungen, die im Falle einer 
   Kapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts vorsehen, dass 
   wahlweise das Umtauschverhältnis anzupassen oder ein Barausgleich zu 
   leisten ist. Alternativ dazu ist oftmals vorgesehen, dass den Inhabern 
   und/oder Gläubigern der vorgenannten Schuldverschreibungen ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang gewährt wird, als hätten sie die Aktien aus 
   den Schuldverschreibungen bereits erworben. Dadurch wird vermieden, 
   dass ein Barausgleich zu leisten ist, so dass die Liquidität der 
   Gesellschaft geschont wird. Ferner wird verhindert, dass das 
   Umtauschverhältnis angepasst wird, wodurch die Gesellschaft einen 
   höheren Ausgabebetrag für die auszugebenden Aktien erzielt. Daher hält 
   der Vorstand auch diese Möglichkeit des Bezugsrechtausschlusses für 
   sachgerecht, angemessen und verhältnismäßig. 
 
   Im Übrigen kann auf die Ausführungen in dem Bericht der Obotritia 
   Beteiligungs GmbH verwiesen werden. Der Vorstand hält diese 
   Ausführungen für richtig und schließt sich diesen Ausführungen 
   vollumfänglich an. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung Bericht erstatten, sofern er 
   die vorgenannten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts nutzt. 
 
   München, im April 2015 
 
   Fair Value REIT-AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Frank Schaich 
 
 
 
 
 
22.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Fair Value REIT-AG 
              Leopoldstr. 244 
              80807 München 
              Deutschland 
E-Mail:       info@fvreit.de 
Internet:     http://www.fvreit.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:22 ET (13:22 GMT)

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