DJ DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2015 in 01454 Leppersdorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Sachsenmilch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
29.04.2015 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Sachsenmilch Aktiengesellschaft
Leppersdorf
Wertpapierkennnummer: A0DRXC und A0DRXD
ISIN: DE 000A0DRXC4 und DE 000A0DRXD2
EINLADUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
3. Juli 2015 um 10.00 Uhr
in den Geschäftsräumen der
Sachsenmilch Aktiengesellschaft
An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts für die Gesellschaft, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 und den im
Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt hat und damit
eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzergebnisses des Geschäftsjahres 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
des Geschäftsjahres 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe
von EUR 3.441.845,16 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung EUR 2.200,00
einer Dividende von EUR 0,11 je Aktie (jeweils
10.000 Inhaberund Namens-Aktien), das sind ca.
4,3% des Grundkapitals i.H.v. EUR 51.129,19
Einstellung in Gewinnrücklagen EUR 3.439.645,16
Gewinnvortrag EUR 0,00
Bilanzgewinn EUR 3.441.845,16
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Thomas
Bachofer als Vorstand für das gesamte Geschäftsjahr 2014 und
Herrn Johannes Gufler für den Zeitraum vom 14. April 2014 bis
31. Dezember 2014 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, Herrn Theobald Müller, Frau Susanne Müller und
Herrn Wilfried Neuß, für das gesamte Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München zum Abschlussprüfer
sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
- Ende der Tagesordnung -
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das ist der 26.
Juni 2015 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft anmelden und ihren
Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis haben unter
der nachstehenden Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Aktienbesitz notwendig (Textform reicht aus). Der Nachweis muss sich
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
das ist der 12. Juni 2015 (0:00 Uhr), beziehen ('Nachweisstichtag').
Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien
kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen
Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit von Anmeldung und Nachweis ist der Zugang.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur der, der den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht
hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das
Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag haben auf das Teilnahmerecht
und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen oder Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erwerben, sind in dieser Hauptversammlung nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Für eine eventuelle
Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweiszeitpunkt
keine Bedeutung. Eine Sperre für die Veräußerung von Aktien nach dem
Nachweiszeitpunkt besteht nicht.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an
der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut angefordert
haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die erforderliche
Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilbesitzes werden in
diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt der
Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient
lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Wir weisen
darauf hin, dass Aktionäre, die nicht rechtzeitig angemeldet sind oder
ihren Aktienbesitz nicht rechtzeitig nachgewiesen haben, nicht
stimmberechtigt sind, sondern nur als Gäste an der Hauptversammlung
teilnehmen können.
Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter
Die Aktionäre sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten, auch
durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut,
vertreten zu lassen. Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können
für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die
entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten;
hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere
Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.
Den Aktionären steht für die Ausübung ihres Stimmrechts auch ein von
der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. Dieser
übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär
erteilten Weisungen aus. Auch bei erteilter Vollmacht ist der
Stimmrechtsvertreter nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit
eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung
vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt
gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, nimmt er
keine Weisungen entgegen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für
die Übersendung der Weisung gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse,
Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft
Herrn Oltmann-Janßen
An den Breiten
01454 Leppersdorf
Telefax: +49 3528 / 434-760
E-Mail: Gerd.Oltmann-Janssen@sachsenmilch.de
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, welches den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeht. Dieses
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.sachsenmilchag.de) unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum
Download zur Verfügung.
Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
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April 29, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des
Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (dies sind EUR 2.556,4595) erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss dem Vorstand spätestens bis zum
Ablauf des 02. Juni 2015 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse
zugehen:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft
Vorstand
An den Breiten
01454 Leppersdorf
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit dem 3. April 2015,
(0:00 Uhr), Inhaber der das oben genannte Quorum vermittelnden Aktien
sind.
Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind von der Gesellschaft
unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise
wie die Einberufung bekannt zu machen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Solche Anträge sind
unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung
ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft
Herrn Oltmann-Janßen
An den Breiten
01454 Leppersdorf
Telefax: +49 (0)3528/434-760
E-Mail: Gerd.Oltmann-Janssen@sachsenmilch.de
Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens
Donnerstag, den 18. Juni 2015, 24.00 Uhr, dort eingegangenen
ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung im Internet unter: www.sachsenmilchag.de unter der Rubrik
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder
verspätet eingegangene Anträge werden nicht zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft ist unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen
Begründung zugänglich zu machen. Dies ist namentlich der Fall,
* soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde,
* wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
* wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält,
* wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden
ist,
* wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des
vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
* wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird, oder
* wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag
nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers sowie
des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts (Punkt 5 der Tagesordnung) gelten die
vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG).
Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen
aufgeführten Gründe hinaus nicht verpflichtet, Wahlvorschläge
zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen
Person, den ausgeübten Beruf und den Wohnort enthalten oder wenn bei
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
beigefügt sind.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen zu
geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Dies ist
namentlich der Fall,
* soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen;
* soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder
die Höhe einzelner Steuern bezieht;
* über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem
Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und
einem höheren Wert dieser Gegenstände;
* über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne
des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln;
* soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der
Auskunft strafbar machen würde;
* soweit die Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der
Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sachsenmilchag.de
unter der Rubrik 'Hauptversammlung'.
Die dort aufgeführten Unterlagen liegen ebenfalls in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, An den Breiten, 01454 Leppersdorf,
zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine
Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Sie werden außerdem in der
Versammlung zur Verfügung der Aktionäre stehen.
Abstimmungsergebnisse
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.sachsenmilchag.de unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' bekannt gegeben.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das
Grundkapital der Gesellschaft auf 51.129,19 EUR, die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien auf 20.000 Stück. Jede
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Leppersdorf, im April 2015
SACHSENMILCH AKTIENGESELLSCHAFT
- Der Vorstand -
Geschäftsanschrift der Gesellschaft:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft
An den Breiten
01454 Leppersdorf
Telefon: 03528/434-0
Fax: 03528/434-760
29.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sachsenmilch Aktiengesellschaft
An den Breiten
01454 Leppersdorf/Wachau
Deutschland
E-Mail: aktionaere@sachsenmilch.de
Internet: http://www.sachsenmilchag.de/
ISIN: DE000A0DRXC4, DE000A0DRXD2
WKN: A0DRXC
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(END) Dow Jones Newswires
April 29, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
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