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DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2015 in 01454 Leppersdorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Sachsenmilch Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.04.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
 
   Leppersdorf 
 
   Wertpapierkennnummer: A0DRXC und A0DRXD 
   ISIN: DE 000A0DRXC4 und DE 000A0DRXD2 
 
 
   EINLADUNG 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
           3. Juli 2015 um 10.00 Uhr 
           in den Geschäftsräumen der 
           Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
           An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf 
 
 
   stattfindenden 
 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für die Gesellschaft, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 und den im 
           Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 HGB 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt hat und damit 
           eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzergebnisses des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           des Geschäftsjahres 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
           von EUR 3.441.845,16 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung    EUR        2.200,00 
   einer Dividende von EUR 0,11 je Aktie (jeweils 
   10.000 Inhaberund Namens-Aktien), das sind ca. 
   4,3% des Grundkapitals i.H.v. EUR 51.129,19 
 
   Einstellung in Gewinnrücklagen                    EUR    3.439.645,16 
 
   Gewinnvortrag                                     EUR            0,00 
 
   Bilanzgewinn                                      EUR    3.441.845,16 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Thomas 
           Bachofer als Vorstand für das gesamte Geschäftsjahr 2014 und 
           Herrn Johannes Gufler für den Zeitraum vom 14. April 2014 bis 
           31. Dezember 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, Herrn Theobald Müller, Frau Susanne Müller und 
           Herrn Wilfried Neuß, für das gesamte Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für 
           die prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München zum Abschlussprüfer 
           sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
   - Ende der Tagesordnung - 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das ist der 26. 
   Juni 2015 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft anmelden und ihren 
   Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis haben unter 
   der nachstehenden Adresse der Gesellschaft zu erfolgen: 
 
   Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 69 12012-86045 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
   Aktienbesitz notwendig (Textform reicht aus). Der Nachweis muss sich 
   auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
   das ist der 12. Juni 2015 (0:00 Uhr), beziehen ('Nachweisstichtag'). 
   Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien 
   kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen 
   Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Entscheidend für die 
   Rechtzeitigkeit von Anmeldung und Nachweis ist der Zugang. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur der, der den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht 
   hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das 
   Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der 
   Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag haben auf das Teilnahmerecht 
   und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag keine Aktien besitzen oder Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erwerben, sind in dieser Hauptversammlung nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweiszeitpunkt 
   keine Bedeutung. Eine Sperre für die Veräußerung von Aktien nach dem 
   Nachweiszeitpunkt besteht nicht. 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut angefordert 
   haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die erforderliche 
   Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilbesitzes werden in 
   diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt der 
   Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
   lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Wir weisen 
   darauf hin, dass Aktionäre, die nicht rechtzeitig angemeldet sind oder 
   ihren Aktienbesitz nicht rechtzeitig nachgewiesen haben, nicht 
   stimmberechtigt sind, sondern nur als Gäste an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können. 
 
   Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter 
 
   Die Aktionäre sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten, auch 
   durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, 
   vertreten zu lassen. Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können 
   für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die 
   entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten; 
   hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere 
   Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen. 
 
   Den Aktionären steht für die Ausübung ihres Stimmrechts auch ein von 
   der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. Dieser 
   übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
   erteilten Weisungen aus. Auch bei erteilter Vollmacht ist der 
   Stimmrechtsvertreter nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit 
   eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung 
   vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt 
   gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, nimmt er 
   keine Weisungen entgegen. 
 
   Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten 
   erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für 
   die Übersendung der Weisung gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, 
   Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
   Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
   Herrn Oltmann-Janßen 
   An den Breiten 
   01454 Leppersdorf 
   Telefax: +49 3528 / 434-760 
   E-Mail: Gerd.Oltmann-Janssen@sachsenmilch.de 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte, welches den Aktionären nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeht. Dieses 
   Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
   (www.sachsenmilchag.de) unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. 
 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies sind EUR 2.556,4595) erreichen, können verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten und muss dem Vorstand spätestens bis zum 
   Ablauf des 02. Juni 2015 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse 
   zugehen: 
 
   Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   An den Breiten 
   01454 Leppersdorf 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit dem 3. April 2015, 
   (0:00 Uhr), Inhaber der das oben genannte Quorum vermittelnden Aktien 
   sind. 
 
   Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind von der Gesellschaft 
   unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise 
   wie die Einberufung bekannt zu machen. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Solche Anträge sind 
   unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung 
   ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten: 
 
   Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
   Herrn Oltmann-Janßen 
   An den Breiten 
   01454 Leppersdorf 
   Telefax: +49 (0)3528/434-760 
   E-Mail: Gerd.Oltmann-Janssen@sachsenmilch.de 
 
   Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 
   Donnerstag, den 18. Juni 2015, 24.00 Uhr, dort eingegangenen 
   ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung im Internet unter: www.sachsenmilchag.de unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder 
   verspätet eingegangene Anträge werden nicht zugänglich gemacht. 
 
   Die Gesellschaft ist unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen 
   Begründung zugänglich zu machen. Dies ist namentlich der Fall, 
 
     *     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     *     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     *     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     *     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, 
 
 
     *     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
           bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
           nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
           Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des 
           vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
     *     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird, oder 
 
 
     *     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und Zwischenlageberichts (Punkt 5 der Tagesordnung) gelten die 
   vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der 
   Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). 
 
   Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen 
   aufgeführten Gründe hinaus nicht verpflichtet, Wahlvorschläge 
   zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen 
   Person, den ausgeübten Beruf und den Wohnort enthalten oder wenn bei 
   Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu 
   deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   beigefügt sind. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen zu 
   geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind 
   in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
   Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
   Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Dies ist 
   namentlich der Fall, 
 
     *     soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
           kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder 
           einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
           Nachteil zuzufügen; 
 
 
     *     soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder 
           die Höhe einzelner Steuern bezieht; 
 
 
     *     über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem 
           Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und 
           einem höheren Wert dieser Gegenstände; 
 
 
     *     über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, 
           soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein 
           den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der 
           Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne 
           des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; 
 
 
     *     soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der 
           Auskunft strafbar machen würde; 
 
 
     *     soweit die Auskunft auf der Internetseite der 
           Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der 
           Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG 
 
   Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sachsenmilchag.de 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung'. 
 
   Die dort aufgeführten Unterlagen liegen ebenfalls in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, An den Breiten, 01454 Leppersdorf, 
   zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine 
   Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Sie werden außerdem in der 
   Versammlung zur Verfügung der Aktionäre stehen. 
 
   Abstimmungsergebnisse 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.sachsenmilchag.de unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' bekannt gegeben. 
 
   Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf 51.129,19 EUR, die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Aktien auf 20.000 Stück. Jede 
   Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
 
   Leppersdorf, im April 2015 
 
   SACHSENMILCH AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   - Der Vorstand - 
 
   Geschäftsanschrift der Gesellschaft: 
   Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
   An den Breiten 
   01454 Leppersdorf 
 
   Telefon: 03528/434-0 
   Fax: 03528/434-760 
 
 
 
 
 
29.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Sachsenmilch Aktiengesellschaft 
              An den Breiten 
              01454 Leppersdorf/Wachau 
              Deutschland 
E-Mail:       aktionaere@sachsenmilch.de 
Internet:     http://www.sachsenmilchag.de/ 
ISIN:         DE000A0DRXC4,  DE000A0DRXD2 
WKN:          A0DRXC 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 29, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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