DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
04.05.2015 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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mybet Holding SE
Kiel
ISIN DE000A0JRU67
WKN A0JRU6
Korrektur
zur
Veröffentlichung im
Bundesanzeiger vom 27. April 2015
bezüglich
der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
In der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 05. Juni 2015 fehlte bei Tagesordnungspunkt 7 der
Beschlussvorschlagshinweis 'Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, folgende Beschlüsse zu fassen:' und in dem letzten Absatz
zu dem Tagesordnungspunkt 7 ist ein Nummerierungsfehler.
Die Korrektur lautet wie folgt:
Statt:
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals
2015/I; Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch
zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte
neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige
Führungskräfte und Mitarbeiter zu halten. Es soll daher eine
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag von bis zu
EUR 1.000.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu
schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein
entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen.
a) Der Vorstand und - soweit Mitglieder des
Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als
Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen)
betroffen sind - der Aufsichtsrat werden bis zum 4. Juni
2020 ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an
Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands sowie
an der Geschäftsführung und Angestellte von mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 1.000.000
Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu
EUR 1.000.000,00 berechtigen.
aa) Bezugsberechtigte
Bezugsrechte können nur an Angestellte der Gesellschaft,
Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie an
Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, die in einem
ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu
einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden
müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das
verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen haben.
bb) Aufteilung
Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte
können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von
Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben
werden.
cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume
Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung
laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die
Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. f)
noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der
Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu
stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die
Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem
entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist
erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von
zwei Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten,
Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor
diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen)
Geschäftsergebnissen ausgeschlossen.
dd) Wartezeit
Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von
vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden
(Sperrfrist).
ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte
Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der
Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des
sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen
nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte
können jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach
Veröffentlichung der Quartalsberichte für das 2. und 3.
Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen
Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der
Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands
betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten
Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. Im
Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten,
die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem
Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen.
ff) Ausübungspreis
Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung
zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis.
Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung.
Dabei ist 'Kurs der Aktie' der gewichtete Durchschnittskurs
der der Begebung vorangegangenen drei Monate.
gg) Erfolgsziel
Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der
Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts mindestens 115 Prozent
des Kurses der Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist
ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der
vorangegangenen drei Monate maßgeblich.
b) Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen. Zu den
weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in
welcher Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des
Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in
welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden
Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des
Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen
anzupassen sind.
c) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR
1.000.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe
von bis zu 1.000.000 auf den Namen lautenden
nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a)
dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt
erhöht.
Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff)
festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von
Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien
Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
bedingten Kapitals anzupassen.
Es wird ein neuer § 5 Abs. 12 in die Satzung eingefügt:
'(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
EUR 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf
Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom
5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden,
von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch
machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 04, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)
DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Korrektur: -2-
anzupassen.'
muss es lauten:
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals
2015/I; Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch
zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte
neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige
Führungskräfte und Mitarbeiter zu halten. Es soll daher eine
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag von bis zu
EUR 1.000.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu
schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein
entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Der Vorstand und - soweit Mitglieder des
Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als
Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen)
betroffen sind - der Aufsichtsrat werden bis zum 4. Juni
2020 ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an
Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands sowie
an der Geschäftsführung und Angestellte von mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 1.000.000
Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu
EUR 1.000.000,00 berechtigen.
aa) Bezugsberechtigte
Bezugsrechte können nur an Angestellte der Gesellschaft,
Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie an
Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, die in einem
ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu
einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden
müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das
verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen haben.
bb) Aufteilung
Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte
können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von
Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben
werden.
cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume
Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung
laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die
Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. f)
noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der
Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu
stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die
Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem
entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist
erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von
zwei Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten,
Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor
diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen)
Geschäftsergebnissen ausgeschlossen.
dd) Wartezeit
Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von
vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden
(Sperrfrist).
ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte
Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der
Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des
sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen
nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte
können jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach
Veröffentlichung der Quartalsberichte für das 2. und 3.
Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen
Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der
Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands
betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten
Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. Im
Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten,
die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem
Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen.
ff) Ausübungspreis
Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung
zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis.
Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung.
Dabei ist 'Kurs der Aktie' der gewichtete Durchschnittskurs
der der Begebung vorangegangenen drei Monate.
gg) Erfolgsziel
Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der
Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts mindestens 115 Prozent
des Kurses der Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist
ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der
vorangegangenen drei Monate maßgeblich.
b) Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen. Zu den
weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in
welcher Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des
Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in
welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden
Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des
Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen
anzupassen sind.
c) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR
1.000.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe
von bis zu 1.000.000 auf den Namen lautenden
nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a)
dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt
erhöht.
Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff)
festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von
Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien
Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
bedingten Kapitals anzupassen.
Es wird ein neuer § 5 Abs. 12 in die Satzung eingefügt:
'(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
EUR 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf
Grund der zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom
5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden,
von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch
machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
anzupassen.'
Kiel, im April 2015
Der Vorstand
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May 04, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)
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