DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Francotyp-Postalia Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
05.05.2015 15:11
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Francotyp-Postalia Holding AG
Birkenwerder
(Geschäftssitz in Berlin)
- Wertpapier-Kennnummer FPH 900 -
ISIN: DE000FPH9000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der
Francotyp-Postalia Holding AG
am 11. Juni 2015 um 10.00 Uhr,
Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses sowie der zusammengefassten
Konzernlageberichte für die Francotyp-Postalia Holding AG und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4
Handelsgesetzbuch
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung
hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen.
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der
Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung
dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und
können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den
Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur
Ausschüttung einer Dividende
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres
2014 in Höhe von Euro 12.587.648,74 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je für das Euro
abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigte 2.556.488,96
Stückaktie:
Gewinnvortrag: Euro
10.031.159,78
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 181.944 im
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar
von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß §
71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl
der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014
dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern.
In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von Euro 0,16 je dividendenberechtigter
Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie
folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich
der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und
damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue
Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der
Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung,
voraussichtlich ab dem 11. Juni 2015.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der
Francotyp-Postalia GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des am
21. April 2015 unterzeichneten 1. Nachtrags zum Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrags vom 10. Februar 2005
(nachfolgend als 'BEV' bezeichnet) zwischen Francotyp-Postalia
Holding AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und
Francotyp-Postalia GmbH, HRB 164019 B, Prenzlauer Promenade
28, 13089 Berlin, (nachfolgend als 'Untergesellschaft'
bezeichnet) zuzustimmen (zusammen nachfolgend auch als
'Nachtragsvereinbarung' bezeichnet).
Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Obergesellschaft.
Die (steuerlich veranlasste) Änderung des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Untergesellschaft.
Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren
nicht, so dass eine Prüfung der Nachtragsvereinbarung durch
einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die
Obergesellschaft aus diesem Grund der Untergesellschaft weder
Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen
nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren.
Die Nachtragsvereinbarung hat im Wesentlichen folgenden
Inhalt:
- Gemäß § 1 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3
Absatz 1 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch
folgenden Wortlaut ersetzt: Die Organgesellschaft ist
verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger
abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301
Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
- Gemäß § 2 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3
Absatz 3 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch
folgenden Wortlaut ersetzt: Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz
3 Handelsgesetzbuch können - soweit rechtlich zulässig - auf
Verlangen der Organträgerin aufgelöst werden und als Gewinn
abgeführt werden. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge
und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses
Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die
Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für
Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten
dieses Vertrages gebildet wurden.
- Gemäß § 3 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 4
(Verlustübernahme) des BEV geändert und durch folgenden
Wortlaut ersetzt: Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in
ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
- § 4 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden
Wortlaut: (1.) Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum
Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister
laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft in Kraft.
(2.) Nach Wirksamwerden dieser Änderungsvereinbarung kann
der BEV abweichend von Ziffer 5 Absatz 2 BEV frühestens zum
Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt
werden, nach dessen Ablauf, seit Wirksamwerden dieser
Änderungsvereinbarung, die steuerliche Mindestlaufzeit einer
körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (nach
derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 in Verbindung mit § 17 Körperschaftsteuergesetz; §
2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz) erfüllt ist.
- § 5 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden
Wortlaut: (1) Die rechtlichen Vertreter der jeweiligen
Partei sind aufgrund Beschlusses der
Gesellschafterversammlung von den Verpflichtungen des § 181
BGB befreit und zum Abschluss des 1. Nachtrags zum BEV
berechtigt. (2) Alle sonstigen Regelungen des BEV, die durch
diesen Änderungsvertrag nicht geändert werden, bleiben
unberührt. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte
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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -2-
sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so werden
hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle
hiermit, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung
durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu
ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke
durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer
wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen
Punkt bedacht hätten.
Die Nachtragsvereinbarung, der gemeinsame Bericht des
Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der
Geschäftsführung der Francotyp-Postalia GmbH sowie die
Jahresabschlüsse der Francotyp-Postalia Holding AG nebst
zusammengefassten Konzernlageberichte und der
Francotyp-Postalia GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre
sind im Internet unter www.fp-francotyp.com von der
Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden auch
in der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG
zugänglich gemacht.
6. Beschlussfassung über die Sitzverlegung und
Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den satzungsgemäßen
Sitz der Gesellschaft aufgrund des Umzugs von Birkenwerder
nach Berlin zu verlegen. Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung der
Gesellschaft ist wie folgt zu ändern:
'(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.'
7. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer,
zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w,
37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2015 zu
bestellen.
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien
Die durch die Hauptversammlung vom 1. Juli 2010 erteilte und
bis einschließlich 30. Juni 2015 befristete Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien läuft durch
Fristablauf aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft den
Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien zu
ermöglichen, soll eine neue Ermächtigung unter Aufhebung der
alten Ermächtigung erteilt werden.
Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien
bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die nach dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien, welche sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals ausgenutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum
10. Juni 2020.
b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des
Vorstands (aa) als Kauf über die Börse oder (bb) mittels
eines öffentlichen Kaufangebots.
(aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien als Kauf über die
Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie im
elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am
Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 10 % unterschreiten.
(bb) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot, so legt der Vorstand einen Kaufpreis oder
eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
fest. lm Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird
der endgültige Preis aus den vorliegenden
Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine
Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen,
die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen,
wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen
Angebots während der Annahmefrist erhebliche
Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis bzw. die
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf
den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im
elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am
Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um
nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20
% unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der
endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle
Angebot. lm Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine
Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands
über die Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten
Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb
vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das
Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen
werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien erfolgt. Darüber hinaus kann zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet
werden. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär vorgesehen werden.
c) Der Vorstand bzw. - im unter nachstehender
Unterbuchstabe (ee) genannten Fall - der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die aufgrund unter vorstehenden Buchstaben a)
oder b) oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder
über ein Angebot an alle Aktionäre auch wie folgt zu
verwenden:
(aa) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt
zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann auch im
vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch
Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der
übrigen Aktien gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz erfolgen.
Der Aufsichtsrat ist für diesen Fall ermächtigt, die
Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu
ändern.
(bb) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran, angeboten
und auf diese übertragen werden, sofern der Erwerb des
Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt und sofern der für die
eigenen Aktien zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen
niedrig ist.
(cc) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um die
Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse
einzuführen, an denen die Aktien bisher nicht zum Handel
zugelassen sind.
(dd) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden,
wenn der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den am
Tag der Veräußerung durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main nicht
wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten).
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter
dieser Ziffer verwendeten Aktien, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am
Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals zum
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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -3-
Zeitpunkt dieser Beschlussfassung und - wenn dieser Wert
niedriger ist - ihrer Verwendung nicht übersteigen. Auf
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter
oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während
der letzten 12 Monate vor Ausnutzung dieser Ermächtigung
bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden.
(ee) Die eigenen Aktien können vom Aufsichtsrat dazu
verwendet werden, einzelnen Mitgliedern des Vorstands
anstelle der von der Gesellschaft geschuldeten
Bar-Vergütung eigene Aktien anzubieten. Voraussetzung
hierfür ist allerdings, dass der Preis, welcher bei der
Ermittlung der Zahl der an Erfüllungsstatt zu
übertragenden eigenen Aktien zugrunde gelegt wird, den am
Tag der Angebotsunterbreitung durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main nicht
wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten).
(ff) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die
unter dem Aktienoptionsplan 2010 (Tagesordnungspunkt 8 der
Hauptversammlung vom 1. Juli 2010) bzw. dem
Aktienoptionsplan 2015 der Gesellschaft ordnungsgemäß
ausgegeben und ausgeübt wurden, zu bedienen. Der
Aktienoptionsplan 2015 liegt der Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 11 zur Entscheidung vor.
d) Die Ermächtigungen unter Buchstabe c) können
einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in
Teilen ausgenutzt werden.
e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene
eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter Buchstabe c)
Unterbuchstaben (bb) bis (ff) verwendet werden.
f) Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am
1. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb und zur Verwendung erworbener eigener Aktien endet
mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung.
g) Die vorstehende Ermächtigung unter Buchstabe c)
Unterbuchstabe (ff) tritt bezüglich des Aktienoptionsplans
2015 nur dann in Kraft, sofern die Hauptversammlung den
Aktienoptionsplan 2015 gemäß Tagesordnungspunkt 11 wirksam
beschließt.
9. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2015/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und
entsprechende Satzungsänderungen
Das von der Hauptversammlung am 30. Juni 2011 unter
Tagesordnungspunkt 7 beschlossene, in § 4 Absatz 3 der Satzung
geregelte Genehmigte Kapital 2011 läuft am 29. Juni 2016 aus.
Um der Verwaltung ihren Handlungsspielraum zu erhalten, soll
die in § 4 Absatz 3 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum
Genehmigten Kapital 2011 gestrichen und ein neues Genehmigtes
Kapital 2015/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter Berücksichtigung
der Grundkapitalziffer geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Aufhebung und Wirksamwerden
Unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands
zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß Ziffer 4 Absatz 3 der
Satzung (Genehmigtes Kapital 2011) wird mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Satzungsänderung
in das Handelsregister ein neues genehmigtes Kapital durch
Neufassung von Ziffer 4 Absatz 3 der Satzung geschaffen.
b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2015/I)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 10. Juni 2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einmal oder
mehrmals, insgesamt um bis zu Euro 8.080.000 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2015/I).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu. Gemäß § 186 Absatz 5 Aktiengesetz können
die neuen Aktien auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem Konsortium aus Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, einmalig oder mehrmalig mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
- soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder
Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren
zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflichten zustehen würde;
- soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen
ausgegeben werden sollen, um Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu
erwerben, und sofern der Erwerb des Unternehmens oder der
Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt;
- soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen
ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der
Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Für die Berechnung der
Grenze von 10 % des Grundkapitals ist die Höhe des
Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
maßgebend. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder
auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetzes ausgegeben oder veräußert werden, sowie der
anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien
entfällt, die zur Bedienung von Options- oder
Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder
Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz ausgegeben werden;
- für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe
von bis zu insgesamt Euro 1.470.000, um die neuen Aktien
an Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter einer
ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 Aktiengesetz auszugeben, wobei die Ausgabe
der Belegschaftsaktien auch zu einem Vorzugspreis erfolgen
kann.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem genehmigten Kapital zu ändern.
c) Satzungsänderung
In Ziffer 4 der Satzung wird der bisherige Absatz 3
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
10. Juni 2020 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
Euro 8.080.000 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015/I).
Der Vorstand ist ermächtigt, einmalig oder mehrmalig mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
(a) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
(b) soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in
dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen
würde;
(c) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen
ausgegeben werden sollen, um Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu
erwerben, und sofern der Erwerb des Unternehmens oder
der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt;
(d) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen
ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden
Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Für
die Berechnung der Grenze von 10% des Grundkapitals ist
die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf diesen
Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf neue oder auf zuvor erworbene
eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options-
oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options-
oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden;
(e) für einen Anteil am genehmigten Kapital in
Höhe von bis zu insgesamt Euro 1.470.000, um die neuen
Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter
einer ihrer unmittelbaren oder mittelbaren
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG auszugeben,
wobei die Ausgabe der Belegschaftsaktien auch zu einem
Vorzugspreis erfolgen kann.
Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die
sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
genehmigten Kapital zu ändern.'
10. Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstands zur Ausgabe von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser
Instrumente mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und des
bestehenden bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2011) und
die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes
Kapital 2015/I) und entsprechende Änderung von Ziffer 4 Absatz
4 der Satzung
Der Vorstand ist derzeit durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 30. Juni 2011 ermächtigt, Options- oder
Wandelschuldverschreibungen der Francotyp-Postalia Holding AG
oder einem unmittelbaren oder mittelbaren Konzernunternehmen
der Francotyp-Postalia Holding AG im Sinne des § 18
Aktiengesetz auszugeben. Zu diesem Zweck enthält Ziffer 4
Absatz 4 der Satzung eine bedingte Kapitalerhöhung. Der
Vorstand hat von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30.
Juni 2011 bisher keinen Gebrauch gemacht. Dieses bedingte
Kapital läuft am 29. Juni 2016 aus.
Um der Verwaltung weiterhin die Möglichkeit zu geben, für die
Finanzierung der Gesellschaft günstige
Kapitalmarktverhältnisse auszunutzen, schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen:
a) Aufhebung, Wirksamwerden
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni
2011 zu Punkt 6 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- oder Wandelschuldverschreibungen wird zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der nachfolgenden Ermächtigung zu
Buchstabe b) aufgehoben. Das in der Hauptversammlung vom 30.
Juni 2011 geschaffene bedingte Kapital sowie der
entsprechende Ziffer 4 Absatz 4 der Satzung werden mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden
Neufassung von Ziffer 4 Absatz 4 der Satzung in das
Handelsregister aufgehoben.
b) Ermächtigung
Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser
Instrumente
(aa) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl,
Laufzeit
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 10. Juni 2020 einmalig oder
mehrmalig, insgesamt oder in Teilbeträgen,
Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser
Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im
Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000 zu begeben
und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden
'Inhaber') der jeweiligen Teilschuldverschreibungen
Options- oder Wandlungsrechte auf den Erwerb von auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
Euro 6.464.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen zu gewähren und entsprechende
Options- oder Wandlungspflichten zu begründen. Die
Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- und
Optionsrechte bzw. -pflichten dürfen mit einer Laufzeit
von bis zu 30 Jahren oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben
werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann
insgesamt oder teilweise auch gegen Erbringung einer
Sachleistung erfolgen.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.
(bb) Währung, Ausgabe durch Konzernunternehmen
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im
entsprechenden Gegenwert - in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch
ein unmittelbares oder mittelbares Konzernunternehmen der
Francotyp-Postalia Holding AG im Sinne des § 18
Aktiengesetz begeben werden; in einem solchen Fall wird
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen
und den Inhabern Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue,
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren oder entsprechende Options- oder
Wandlungspflichten zu begründen.
(cc) Options- und Wandlungsrecht bzw. -pflicht,
Geldzahlung
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen,
nach Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrates festzulegenden Optionsanleihebedingungen
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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
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