DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.05.2015 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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SURTECO SE
Buttenwiesen
ISIN: DE0005176903
WKN: 517690
Einladung zur Hauptversammlung 2015
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, dem 26. Juni 2015, um 11.00 Uhr im
Sheraton München Arabellapark Hotel
Arabellastraße 5
81925 München
beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. TAGESORDNUNG:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die
SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur
Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate
Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2014, des Vorschlags
für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des
Aufsichtsrats
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen,
da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und
der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und
den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahrs 2014 in Höhe von Euro (EUR)16.898.158,58 wie
folgt zu verwenden:
- Zahlung einer Dividende von EUR 10.854.011,70.
Auf die ausgegebenen 15.505.731 Aktien entfällt eine
Dividende von EUR 0,70 je Stückaktie entsprechend einer
rechnerischen Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR
1,00.
- Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR
6.000.000,00.
- Vortrag auf neue Rechnung EUR 44.146,88.
Die Dividende ist am 29. Juni 2015 zahlbar.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Dr.-Ing. Jürgen
Großmann, Dr. Markus Miele und Dr. Matthias Bruse enden
jeweils mit Beendigung der Hauptversammlung am 26. Juni 2015.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr.-Ing. Jürgen Großmann,
Hamburg, Diplom-Ingenieur, und Herrn Dr. Markus Miele,
Gütersloh, Diplom-Wirtschaftsingenieur, erneut in den
Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,
anstelle des ausscheidenden Mitglieds Dr. Matthias Bruse Herrn
Wolfgang Moyses, München, Vorsitzender des Vorstands der
SIMONA Aktiengesellschaft, Kirn, in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Die Wahl bzw. Wiederwahl erfolgt in allen Fällen, sofern die
Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt, bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Mitglieds des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach
Beginn seiner Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die vorgeschlagenen Herren verfügen über folgende weitere
Mitgliedschaften in anderen, gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Dr.-Ing. Jürgen Großmann:
Aufsichtsratsmitglied der Deutsche Bahn AG, Berlin;
Aufsichtsratsmitglied der
- British American Tobacco (Industrie) GmbH, Hamburg;
- BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH, Hamburg;
- British American Tobacco (Germany) Beteiligungen GmbH,
Hamburg;
Member of the Board, Hanover Acceptances Limited, London;
Vorsitzender des Kuratoriums der RAG Stiftung, Essen.
Herr Dr. Markus Miele:
Aufsichtsratsmitglied der ERGO Versicherungsgruppe AG,
Düsseldorf.
Herr Wolfgang Moyses:
Aufsichtsratsmitglied der Brabender Inc., South Hackensack;
Kundenbeirat der Landesbank Rheinland-Pfalz, Mainz.
Die vorgenannten Wahlvorschläge berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung genannten Ziele.
Die vorgeschlagenen Herren sind unabhängig im Sinne von Ziffer
5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zwischen ihnen
und den Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den Organen der
SURTECO SE und wesentlich an der SURTECO SE beteiligten
Aktionären bestehen keine persönlichen und/oder geschäftlichen
Beziehungen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1
(nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit §
95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der
Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht
aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt.
Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG
werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des
SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die
Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs
Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu
wählen.
Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz
1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen
Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des
Aufsichtsrats nicht gebunden.
6. Zustimmung zu Gewinnabführungsverträgen zwischen
der Gesellschaft als herrschendes Unternehmen einerseits, und
der Döllken-Weimar GmbH und der Döllken-Kunststoffverarbeitung
GmbH als abhängige Gesellschaften andererseits
Bei der Döllken-Weimar GmbH mit Sitz in Nohra und der
Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH mit Sitz in Gladbeck
handelt es sich um 100%ige Tochtergesellschaften der W.
Döllken & Co. GmbH mit Sitz in Gladbeck, die ihrerseits eine
100%ige unmittelbare Tochtergesellschaft der börsennotierten
SURTECO SE ist. Infolge einer zu Beginn des Jahres 2015
begonnenen Umstrukturierung des Teilkonzerns Döllken der
SURTECO SE werden die Geschäftsanteile an der Döllken-Weimar
GmbH und der Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH künftig nicht
mehr von der W. Döllken & Co. GmbH, sondern unmittelbar von
der SURTECO SE gehalten werden. Mit der Umstrukturierung ist
bereits begonnen worden; sie konnte jedoch im Zeitpunkt der
Einladung zu der Hauptversammlung noch nicht abgeschlossen
werden.
Zwischen der Döllken-Weimar GmbH und der W. Döllken & Co.
GmbH, der Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH und der W.
Döllken & Co. GmbH und der W. Döllken & Co. GmbH und der
SURTECO SE bestanden bis Ende 2014 jeweils
Gewinnabführungsverträge, um eine ertragsteuerliche
Organschaft bei diesen Gesellschaften sicherzustellen. Infolge
der Umstrukturierung muss diese Organschaft nunmehr zwischen
der SURTECO SE und der Döllken-Weimar GmbH, und zwischen der
SURTECO SE und der Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH mit
Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 2015 neu begründet
werden. Aus diesem Grund wird zwischen der SURTECO SE als
herrschendem Unternehmen und der Döllken-Weimar GmbH als
abhängiger Gesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag
geschlossen. Gleichfalls wird zwischen der SURTECO SE als
herrschendem Unternehmen und der
Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH als abhängiger
Gesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die
Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)
der Eintragung in das Handelsregister der abhängigen
Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
abhängigen Gesellschaft und der Zustimmung der
Hauptversammlung der SURTECO SE.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
zwischen der SURTECO SE als herrschendem Unternehmen und der
Döllken-Weimar GmbH als abhängiger Gesellschaft, wie im
Entwurf als Anlage 1 dieser Einladung beigefügt, wird
zugestimmt.
b) Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
zwischen der SURTECO SE als herrschendem Unternehmen und der
Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH als abhängiger
Gesellschaft, wie im Entwurf als Anlage 2 zu dieser
Einladung beigefügt, wird zugestimmt.
Die Gewinnabführungsverträge sollen abgeschlossen werden,
sobald die Umstrukturierung abgeschlossen ist und sämtliche
Anteile an den abhängigen Gesellschaften unmittelbar von der
SURTECO SE gehalten werden. Die Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen der abhängigen Gesellschaften
sollen ebenfalls danach erteilt werden. Die
Gewinnabführungsverträge sollen anschließend zu den
Handelsregistern der abhängigen Gesellschaften angemeldet
werden.
Der Vorstand der SURTECO SE und die Geschäftsführer der
abhängigen Gesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen
Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der betreffende
Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet wird. Da sich
die Anteile an den abhängigen Gesellschaften vor Abschluss der
Umstrukturierung gegenwärtig noch nicht in der Hand des
herrschenden Unternehmens befinden, ist für die
Gewinnabführungsverträge außerdem eine Prüfung durch einen
Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz 1 AktG erforderlich. Die
Prüfungsberichte der RöverBrönnerSusat GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Berlin, als gerichtlich bestelltem Vertragsprüfer und die
gemeinsamen Berichte des Vorstands und der Geschäftsführer
sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden
Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an
über die Internetseite der SURTECO SE zugänglich. Alle zu
veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Zustimmung
zu jedem Gewinnabführungsvertrag gesondert abstimmen zu
lassen.
7. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2016 aufgestellt werden, soweit die
prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird.
II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft nominal EUR 15.505.731,00. Es
ist eingeteilt in 15.505.731 Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je
Stückaktie. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien. Jede
Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit
insgesamt 15.505.731 Stimmen.
2. Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts;
Nachweisstichtag
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
19. Juni 2015 in Textform in deutscher oder englischer Sprache
bei nachstehender Adresse angemeldet haben:
SURTECO SE
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax +49 (0) 69/136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Dazu ist bis zum Ablauf des 19. Juni 2015 ein in Textform in
deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende
Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz
beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 5.
Juni 2015 (Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen
Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom
Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
3. Stimmrechtsvertretung
a) Bevollmächtigung eines Dritten
Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen
Bevollmächtigten seiner Wahl ausüben lassen. Zur Erteilung der
Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte
abgedruckte Formular verwendet werden. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die
Bestellung möglichst frühzeitig bei der depotführenden Bank
eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Für die Übermittlung der Vollmacht und
einen Widerruf der Vollmacht steht den Aktionären folgende
Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung:
SURTECO SE
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen
Fax +49 (0) 8274/9988-505
E-Mail: s.gruettner@surteco.com
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll,
besteht ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere
Form der Vollmacht verlangen können, weil sie gemäß § 135 Abs.
1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8
oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen
bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen
über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
b) Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den
Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern
müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Es kann hierzu das auf der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)
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