MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
19.05.2015 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
MBB SE
Berlin
Wertpapierkennnummer: A0ETBQ
ISIN: DE000A0ETBQ4
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 30. Juni 2015 in Berlin
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am
Dienstag, den 30. Juni 2015, um 10:00 Uhr in der Industrie- und
Handelskammer zu Berlin, Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal,
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des
zusammengefassten Lageberichts für die MBB Industries AG und
den Konzern sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Der Jahres- und Konzernabschluss betrifft die MBB Industries
AG, aus der die MBB SE im Wege der formwechselnden Umwandlung
durch Handelsregistereintragung vom 9. März 2015
hervorgegangen ist. Der Verwaltungsrat hat den vom
geschäftsführenden Direktor aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 24. März 2015
gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb
keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 13.303.522,84 wie folgt zu
verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von
EUR 0,57 je Stückaktie
mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr
2014
EUR 3.754.461,75
b) Vortrag auf neue Rechnung
EUR 9.549.061,09
Die Dividende ist am 1. Juli 2015 fällig.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 13.225 Stück
im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar
von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71
b AktG nicht dividendenberechtigt sind.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der MBB Industries AG für das
Geschäftsjahr 2014
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der MBB Industries AG für das
Geschäftsjahr 2014
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2015
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Neuschaffung eines
Genehmigten Kapitals 2015/I und die entsprechende
Satzungsänderung
Das bisherige Genehmigte Kapital 2010/I läuft am 29. Juni 2015
aus. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsrat
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 einmalig
oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2015/I). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- für Spitzenbeträge;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt
der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den
Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen
Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der
anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen,
die seit dem 1. Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2015/I bereits ausgegeben wurden oder aufgrund
seit dem 1. Juli 2015 begebener Options- oder
Wandlungsrechte bzw. seither begründeter
Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei
Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung
der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das
Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der
anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien
anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer
Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 1. Juli
2015 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne
Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat,
es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder
aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre
erfolgt ist;
- soweit es erforderlich ist, den Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen.
b) Die Satzung wird in § 4 Abs. 4 wie folgt neu
gefasst:
'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015/I). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- für Spitzenbeträge;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt
der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den
Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen
Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der
anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen,
die seit dem 1. Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2015/I bereits ausgegeben wurden oder aufgrund
seit dem 1. Juli 2015 begebener Options- oder
Wandlungsrechte bzw. seither begründeter
Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei
Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung
der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das
Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der
anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien
anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2015 Dow Jones News
