DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
19.05.2015 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Berlin
Wertpapierkennnummer: A0Z23G
ISIN: DE000A0Z23G6
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung 2015
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft')
in das Ludwig Erhard Haus, großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85,
10623 Berlin, am Donnerstag, dem 25.06.2015, 10.00 Uhr, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2014
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2015 eingesehen werden. Gleiches gilt für den
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 25.06.2015
zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu
diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht
gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 4.494.545,89 wie folgt zu
verwenden:
Vortrag auf neue Rechnung EUR 4.494.545,89
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co.
KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, demnächst voraussichtlich firmierend als Roever Broenner
Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung und die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2010
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und läuft zum 06.07.2015 aus.
Um dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung
zu verschaffen, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Aufhebung der Ermächtigung vom 07.07.2010
Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG wird mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt der Aufhebung noch
nicht von der bisherigen Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde.
b) Ermächtigung
(1) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
ermächtigt, bis zum 24.06.2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf nur über
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebotes erfolgen. Der Erwerb zum Zweck des
Handels in eigenen Aktien ist nicht zulässig. Der Erwerbspreis
darf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den fünf dem Erwerb der Aktien
vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw.
unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Fall eines
öffentlichen Erwerbsangebotes tritt an die Stelle des
Erwerbstages der Tag der Veröffentlichung des
Erwerbsangebotes. Beim Erwerb im Rahmen eines öffentlichen
Kaufangebotes kann das Volumen begrenzt werden. Sofern die
gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen überschreitet,
muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter
Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Die Vorschriften
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten,
sofern und soweit diese Anwendung finden.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen
erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu veräußern, und zwar auch in anderer Weise als
durch Veräußerung über die Börse oder durch ein
Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn
(a) die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als
maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der
Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf der Veräußerung
vorangehenden Börsentagen gilt; oder
(b) die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von
Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten
eingesetzt werden.
(c) Auf die zulässige Zahl der unter
Bezugsrechtsausschluss zu veräußernden eigenen Aktien in
Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie die
Aktien, die unter Gebrauchmachung des genehmigten Kapitals
gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
(3) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, aufgrund
dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf
einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
(4) Diese Ermächtigungen können ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur
Anpassung des Gegenstand des Unternehmens
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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)
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