DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 19.05.2015 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer: A0Z23G ISIN: DE000A0Z23G6 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') in das Ludwig Erhard Haus, großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, am Donnerstag, dem 25.06.2015, 10.00 Uhr, ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2014 Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015 eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 25.06.2015 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 4.494.545,89 wie folgt zu verwenden: Vortrag auf neue Rechnung EUR 4.494.545,89 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, demnächst voraussichtlich firmierend als Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung und die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und läuft zum 06.07.2015 aus. Um dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Aufhebung der Ermächtigung vom 07.07.2010 Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht von der bisherigen Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde. b) Ermächtigung (1) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 24.06.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes erfolgen. Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist nicht zulässig. Der Erwerbspreis darf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf dem Erwerb der Aktien vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Fall eines öffentlichen Erwerbsangebotes tritt an die Stelle des Erwerbstages der Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebotes. Beim Erwerb im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebotes kann das Volumen begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern, und zwar auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn (a) die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf der Veräußerung vorangehenden Börsentagen gilt; oder (b) die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten eingesetzt werden. (c) Auf die zulässige Zahl der unter Bezugsrechtsausschluss zu veräußernden eigenen Aktien in Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie die Aktien, die unter Gebrauchmachung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. (3) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. (4) Diese Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung des Gegenstand des Unternehmens
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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)