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DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2015 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Impreglon SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
20.05.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Impreglon SE 
 
   Lüneburg 
 
   WKN A0BLCV 
   ISIN DE000A0BLCV5 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Montag, den 29. Juni 2015, um 9:00 Uhr 
 
   im Hotel Bergström 
   Bei der Lüner Mühle 
   21335 Lüneburg 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014 und des zusammengefassten Lageberichts für 
           die Impreglon SE und den Impreglon Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des Verwaltungsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014, Vorlage des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 
 
 
           Der von den geschäftsführenden Direktoren am 12. März 2015 
           aufgestellte Jahresabschluss sowie der am 12. März 2015 
           aufgestellte Konzernabschluss sind vom Verwaltungsrat am 21. 
           April 2015 gemäß Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 172 Satz 1 
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarf 
           es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen 
           sind der Hauptversammlung nach Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO 
           i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den gesamten im 
           Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von Euro 2.891.332,44 auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der geschäftsführenden Direktoren 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden 
           Direktoren der Impreglon SE im Geschäftsjahr 2014 für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des 
           Verwaltungsrats der Impreglon SE im Geschäftsjahr 2014 für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Verwaltungsrat 
 
 
           Im Zuge des Erwerbs der Mehrheit der Aktien an der Impreglon 
           SE durch die GMT Investment AG hat das Amtsgericht Lüneburg 
           gemäß § 30 SEAG mit Beschluss vom 12. November 2014 die Herren 
           Oliver Jäger und Ralf Krämer zu Mitgliedern des 
           Verwaltungsrats bestellt. Nunmehr soll die Hauptversammlung 
           die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen, so dass das Amt der 
           gerichtlich bestellten Mitglieder nach § 30 Abs. 3 SEAG 
           erlischt. 
 
 
           Mit Schreiben vom 19. März 2015 an den Verwaltungsrat und die 
           geschäftsführenden Direktoren hat zudem das 
           Verwaltungsratsmitglied Henning J. Claassen sein Amt als 
           Mitglied des Verwaltungsrats mit Wirkung zum Ende dieser 
           Hauptversammlung niedergelegt. Auch insoweit hat daher eine 
           Neuwahl zu erfolgen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß Art. 43 Absätze 2 und 3 
           SE-VO, § 24 SEAG und § 6 der Satzung aus drei Mitgliedern 
           zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Die Wahl erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung für die Zeit bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung die über die Entlastung 
           für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, die folgenden Personen 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu 
           Mitgliedern des Verwaltungsrats zu wählen: 
 
 
       a)    Oliver Jäger, Geschäftsführer der AI Industrial 
             Services GmbH, wohnhaft in Mettmann. 
 
 
       b)    Ralf Krämer, Geschäftsführer der AI Industrial 
             Services GmbH, wohnhaft in Köln. 
 
 
       c)    Dr. Jörn Großmann, Managing Director AHC-Baum 
             Group, wohnhaft in Hennef. 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die DIERKES Lüneburg AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Vor dem Bardowicker Tore 6b, 
           21339 Lüneburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Impreglon Materials Technology 
           GmbH 
 
 
           Die Impreglon SE und ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die 
           Impreglon Materials Technology GmbH haben am 12. Mai 2015 
           einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
           Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen beider 
           Vertragspartner. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: 
 
 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   Impreglon SE 
 
   und 
 
   Impreglon Materials Technology GmbH 
 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   der Impreglon SE 
   mit Sitz in Lüneburg, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, 
   eingetragen unter HRB 202781 des Amtsgerichts Lüneburg, 
   vertreten durch ihren allein- und einzelvertretungsberechtigten 
   sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten 
   geschäftsführenden Direktor Henning J. Claassen 
 
   - im Folgenden 'Impreglon SE' genannt - 
 
   und 
 
   der Impreglon Materials Technology GmbH 
   mit Sitz in Kaufbeuren-Neugablonz, Jeschkenweg 28, 87600 Kaufbeuren, 
   eingetragen unter HRB 6978 des Amtsgerichts Kempten, 
   vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte und 
   von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite 
   Geschäftsführerin Mareike Krüger 
 
   - im Folgenden 'Materials Technology GmbH' genannt - 
 
   Vorbemerkung 
 
     (1)   Die Impreglon SE hält und verwaltet Anteile an 
           Gesellschaften, die im Bereich Oberflächentechnik und 
           verwandten Dienstleistungen tätig sind oder 
           Beschichtungsmaterialien herstellen oder vertreiben. 
 
 
     (2)   Gegenstand des Unternehmens der Materials 
           Technology GmbH ist die Oberflächenveredelung von Metall- und 
           Kunststoffteilen, der Erwerb und die Verwaltung von 
           Beteiligungen an Handelsgesellschaften, welche Materialtechnik 
           zum Gegenstand haben sowie die Übernahme der persönlichen 
           Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, 
           insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende 
           geschäftsführende Gesellschafterin an der Celsius Nussbaum 
           GmbH & Co KG (nunmehr firmierend als Impreglon Surface 
           Engineering GmbH & Co. KG), die die Oberflächenveredelung von 
           Metall- und Kunststoffteilen zum Gegenstand hat. 
 
 
     (3)   Die Impreglon SE ist alleinige Gesellschafterin der 
           Materials Technology GmbH und hält am Stammkapital der 
           Materials Technology GmbH in Höhe von EUR 25.564,59 (in 
           Worten: Euro fünfundzwanzigtausendfünfhundertvierundsechzig 
           und 59 Eurocent) den einzigen Geschäftsanteil. 
 
 
     (4)   Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Impreglon SE 
           und die Materials Technology GmbH folgenden 
           Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden 'Vertrag' genannt): 
 
 
   § 1 Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Materials Technology GmbH verpflichtet sich, 
           erstmals für ihr ab dem 1. Januar 2015 laufendes 
           Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an die Impreglon SE 
           abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich einer Bildung oder 
           Auflösung von Rücklagen nach § 1 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages 
           - insoweit der gesamte, ohne die Gewinnabführung entstehende 
           handelsrechtliche Jahresüberschuss, vermindert um einen 
           Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 
           HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf 
           den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) 
           genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
     (2)   Die Materials Technology GmbH kann mit Zustimmung 
           der Impreglon SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) nur einstellen, sofern dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
     (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -2-

Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Impreglon SE aufzulösen 
           und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags 
           zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
           Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen i. S. v. 
           vorstehendem Satz 1, die vor Beginn des in Ziffer 1 
           bezeichneten Geschäftsjahres gebildet wurden, ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (4)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
           sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
           Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser 
           Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist 
           ausgeschlossen. Gleiches gilt für zu Beginn der Vertragsdauer 
           etwa vorhandene Gewinnvorträge. 
 
 
   § 2 Verlustübernahme 
 
     (1)   Die Impreglon SE verpflichtet sich gegenüber der 
           Impreglon Materials Technology GmbH zur Verlustübernahme. § 
           302 AktG findet insgesamt in seiner jeweils gültigen Fassung 
           Anwendung. 
 
 
     (2)   Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren 
           entsprechend § 302 Abs. 4 AktG in zehn Jahren seit dem Tag, an 
           dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags in das 
           Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. § 1 
           Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend. 
 
 
     (3)   § 1 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages gilt für die 
           Verlustausgleichspflicht entsprechend. 
 
 
   § 3 Feststellung des Jahresabschlusses 
 
     (1)   Der Jahresabschluss der Materials Technology GmbH 
           ist spätestens gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der 
           Impreglon SE aufzustellen und festzustellen. 
 
 
     (2)   Das zu übernehmende Ergebnis der Materials 
           Technology GmbH ist im Jahresabschluss der Impreglon SE für 
           das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, das zugleich mit dem der 
           Materials Technology GmbH oder später endet. 
 
 
   § 4 Fälligkeit und Verzinsung 
 
     (1)   Der Anspruch auf Gewinnabführung sowie der Anspruch 
           auf Verlustausgleich entstehen - entsprechend § 3 Absatz 1 
           dieses Vertrages - zum jeweiligen Bilanzstichtag der Materials 
           Technology GmbH und werden mit Feststellung des 
           Jahresabschlusses der Materials Technology GmbH fällig. 
 
 
     (2)   Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und 
           tatsächlicher Erfüllung des jeweiligen Anspruchs werden Zinsen 
           in Höhe von 4 % p. a. des jeweils abzuführenden Betrages 
           geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug 
           bleiben den Parteien dieses Vertrages vorbehalten. 
 
 
   § 5 Wirksamkeit und Laufzeit 
 
     (1)   Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung 
           der Materials Technology GmbH und der Hauptversammlung der 
           Impreglon SE. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister 
           der Materials Technology GmbH wirksam und gilt rückwirkend für 
           die Zeit ab dem 1. Januar 2015 0:00 Uhr, sofern die Eintragung 
           dieses Vertrages im Jahr 2015 erfolgt. Erfolgt die Eintragung 
           nach Ablauf des Jahres 2015, gilt dieser Vertrag - ggfs. 
           rückwirkend - mit Beginn des jeweils laufenden 
           Geschäftsjahres, in welchem die Eintragung in das 
           Handelsregister erfolgt. 
 
 
     (2)   Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. 
           Dezember des vierten, auf das Jahr der Eintragung folgenden, 
           Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich 
           gekündigt werden. Der Vertrag hat mithin eine Laufzeit von 
           fünf Jahren. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert 
           er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Kalenderjahr. 
 
 
     (3)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne 
           Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Ablauf der 
           Mindestlaufzeit dieses Vertrages, bleibt für die Parteien 
           unberührt. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer 
           Kündigungsfrist insbesondere gekündigt werden, wenn 
 
 
       a)    die mit diesem Vertrag beabsichtigte steuerliche 
             Anerkennung der gewerbe- und/oder körperschaftsteuerlichen 
             Organschaft durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig 
             versagt wird oder die Versagung aufgrund von 
             Verwaltungsanweisungen droht; 
 
 
       b)    wenn der Impreglon SE nicht mehr die Mehrheit der 
             Stimmrechte an der Materials Technology GmbH zusteht; 
 
 
       c)    wenn an der Materials Technology GmbH 
             außenstehende Dritte i. S. d. §§ 304 und 305 AktG beteiligt 
             werden, insbesondere wenn zu deren Gunsten bei Neuabschluss 
             des Unternehmensvertrages eine Ausgleichszahlung und ein 
             Abfindungsangebot nach den §§ 304 und 305 AktG bestimmt 
             werden müsste; 
 
 
       d)    ferner im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation der Materials Technology GmbH. 
 
 
 
     (4)   Das Kündigungsrecht entsteht, sobald für die 
           Durchführung der vorgenannten Maßnahmen die erforderlichen 
           Beschlüsse der dafür zuständigen Organe der Impreglon SE 
           und/oder der Materials Technology GmbH gefasst worden sind. Es 
           erlischt dreißig Tage nach Eintritt des zur Kündigung 
           berechtigenden Ereignisses. 
 
 
     (5)   Wird dieser Vertrag während eines laufenden 
           Geschäftsjahres der Materials Technology GmbH durch eine 
           Kündigung aus wichtigem Grund beendet, ist nach den für den 
           Jahresabschluss der Materials Technology GmbH geltenden 
           Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Materials 
           Technology GmbH auf den Zeitpunkt der Kündigung aufzustellen; 
           für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz 
           ausgewiesen wird, gelten die §§ 1 und 2 dieses Vertrages 
           entsprechend. Die Kosten für die Abgrenzungsbilanz trägt die 
           Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat. 
 
 
     (6)   Eine Kündigung dieses Vertrages muss schriftlich 
           erfolgen. 
 
 
   § 6 Schlussbestimmung 
 
     (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
           bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen 
           der Schriftformklausel, d. h. durch mündliche Vereinbarung 
           kann diese nicht aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. 
 
 
     (2)   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
           Vertrages nichtig, ganz oder teilweise unwirksam oder 
           undurchsetzbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit 
           der übrigen wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen dieses 
           Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die 
           nichtigen oder unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmungen 
           durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die 
           dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung 
           beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am 
           nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung 
           ergänzungsbedürftiger Lücken in den Regelungen dieses 
           Vertrages. 
 
 
     (3)   Alleiniger Gerichtsstand für alle mit diesem 
           Vertrag zusammenhängenden Fragen ist Lüneburg, sofern nicht 
           ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gilt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
        Lüneburg, den 
 
 
 
 
 
 
 
        Impreglon SE               Impreglon Materials Technology GmbH 
        Henning J. Claassen        Mareike Krüger 
 
           Gemeinsamer Bericht des Verwaltungsrats der 
           Impreglon SE und der Geschäftsführung der Impreglon Materials 
           Technology GmbH gemäß Art. 9 Abs. 1 c), 10 SE-VO i.V.m. § 293 
           a AktG vom 12. Mai 2015: 
 
 
           Präambel 
 
 
           Zur Unterrichtung der Aktionäre der Impreglon SE (nachfolgend 
           'Impreglon SE' genannt), mit Sitz in Lüneburg, eingetragen 
           unter HRB 202781 des Amtsgerichts Lüneburg, über den Abschluss 
           des vorgenannten Gewinnabführungsvertrages (nachfolgend 
           'Vertrag' genannt) sowie zur Vorbereitung der für dessen 
           Wirksamkeit erforderlichen Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung der Impreglon SE, erstatten der 
           Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren der 
           Impreglon SE, gemeinsam mit den Geschäftsführern der Impreglon 
           Materials Technology GmbH (nachfolgend 'Materials Technology 
           GmbH' genannt) mit Sitz in Kaufbeuren-Neugablonz und 
           eingetragen unter HRB 6978 des Amtsgerichts Kempten, gemäß § 
           293 a AktG den nachfolgenden Bericht: 
 
 
           1. Beteiligte Unternehmen 
 
 
           Die Impreglon SE, ist eine Holding, deren Gegenstand das 
           Halten und Verwalten von Anteilen an Gesellschaften ist, die 
           im Bereich der sogenannten Oberflächentechnik und damit 
           verwandten Dienstleistungen tätig sind oder 
           Beschichtungsmaterialien herstellen oder vertreiben. 
           Gegenstand des Unternehmens der Materials Technology GmbH ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -3-

die Oberflächenveredelung von Metall- und Kunststoffteilen, 
           der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an 
           Handelsgesellschaften, welche Materialtechnik zum Gegenstand 
           haben sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der 
           Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die 
           Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende 
           Gesellschafterin an der Celsius Nussbaum GmbH & Co KG (nunmehr 
           firmierend als Impreglon Surface Engineering GmbH & Co. KG), 
           die die Oberflächenveredelung von Metall- und Kunststoffteilen 
           zum Gegenstand hat. Die Impreglon SE ist seit dem 30. 
           September 2010 alleinige Gesellschafterin der Materials 
           Technology GmbH. 
 
 
           2. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages 
 
 
           Die Impreglon SE, vertreten durch ihren allein- und 
           einzelvertretungsberechtigten sowie von den Beschränkungen des 
           § 181 BGB befreiten geschäftsführenden Direktor Henning J. 
           Claassen, und die Materials Technology GmbH, vertreten durch 
           die einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen 
           des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin Mareike Krüger, haben 
           am 12. Mai 2015 den Vertrag unterzeichnet. 
 
 
           Der Vertrag steht noch unter der aufschiebenden Bedingung der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Materials 
           Technology GmbH und der Hauptversammlung der Impreglon SE und 
           wird letzterer am 29. Juni 2015 zur Zustimmungsabstimmung 
           vorgelegt. Hierfür steht der Vertrag den Aktionären der 
           Impreglon SE mit der Veröffentlichung der Einladung zur 
           Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger sowie im 
           Internet unter 
           www.impreglon.de/investorrelations/hauptversammlung zur 
           Einsicht zur Verfügung. 
 
 
           Der Vertrag wird erst mit Eintragung in das Handelsregister 
           der Materials Technology GmbH wirksam und gilt rückwirkend für 
           die Zeit ab dem 1. Januar 2015, 0:00 Uhr. 
 
 
           Für die Dauer von fünf Kalenderjahren ist sowohl für die 
           Impreglon SE, als auch für die Materials Technology GmbH 
           (nachfolgend gemeinsam auch 'Vertragsparteien' genannt) das 
           ordentliche Kündigungsrecht des Vertrages ausgeschlossen. Der 
           Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember des vierten, 
           auf das Jahr der Eintragung folgenden, Kalenderjahres mit 
           einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. 
           Der Vertrag hat mithin eine Laufzeit von fünf Jahren. Wird der 
           Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
           Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. 
 
 
           Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund 
           bleibt hiervon unberührt. 
 
 
           3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag 
 
 
           Die Materials Technology GmbH verpflichtet sich, erstmals für 
           ihr ab dem 1. Januar 2015 laufendes Geschäftsjahr, ihren 
           gesamten Gewinn an die Impreglon SE abzuführen. Die 
           Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils 
           gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten, d. h. 
           als ihren Gewinn darf die Materials Technology GmbH höchstens 
           den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, 
           vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um 
           den ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. 
 
 
           Die Impreglon SE verpflichtet sich gegenüber der Materials 
           Technology GmbH zur Verlustübernahme und hat insoweit, jeden 
           während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
           der Materials Technology GmbH auszugleichen, soweit dieser 
           nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen 
           Gewinnrücklagen der Materials Technology GmbH Beträge 
           entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
           eingestellt worden sind. Die Ansprüche auf Verlustübernahme 
           verjähren erst in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die 
           Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister 
           der Materials Technology GmbH bekannt gemacht wurde. 
 
 
           4. Gründe für den Abschluss des Vertrages 
 
 
           Die Materials Technology GmbH ist persönlich haftende 
           geschäftsführende Gesellschafterin der Impreglon Surface 
           Engineering GmbH & Co. KG, Kaufbeuren, und hält 99 % des 
           Kommanditkapitals dieser Gesellschaft. Weitere 
           Gesellschafterin ist die Impreglon SE, die 1 % des 
           Kommanditkapitals dieser Gesellschaft hält. Gegenstand des 
           Unternehmens der Impreglon Surface Engineering GmbH & Co. KG 
           ist die Oberflächenveredlung von Metall- und Kunststoffteilen 
           sowie der Betrieb und die Beteiligung an gleichen oder 
           ähnlichen Unternehmen. 
 
 
           Der Vertrag dient der Begründung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft gemäß § 14 i.V.m. § 17 
           KStG sowie zusätzlich der Begründung einer gewerbesteuerlichen 
           Organschaft zwischen der Impreglon SE und der Impreglon 
           Materials Technology GmbH. Die körperschaftsteuerliche und die 
           gewerbesteuerliche Organschaft ermöglichen eine 
           zusammengefasste Besteuerung der Impreglon SE als sogenannte 
           Organträgerin und der Materials Technology GmbH als sogenannte 
           Organgesellschaft. Die erwarteten, zukünftigen Erträge, 
           insbesondere auch die Beteiligungserträge der Materials 
           Technology GmbH ermöglichen somit zum einen eine Verrechnung 
           mit den sich in der Impreglon SE ergebenden Verlustvorträgen 
           sowie zum anderen die steuerliche Nutzung der, auf Ebene der 
           Impreglon SE anfallenden Aufwendungen. Um die Anerkennung als 
           steuerliche Organschaft zu gewährleisten, muss der Vertrag für 
           die Dauer von mindestens fünf Kalenderjahren abgeschlossen 
           werden. Damit die steuerlichen Vorteile der Organschaft schon 
           ab dem 1. Januar 2015 genutzt werden können, wird die 
           Verpflichtung zur Gewinnabführung rückwirkend ab diesem 
           Stichtag vereinbart. Der Vertrag ermöglicht den 
           Vertragsparteien im Rahmen der körperschaftsteuerlichen und 
           gewerbesteuerlichen Organschaft eine steueroptimale 
           Berücksichtigung der Gewinne und Verluste. Für die Parteien 
           bestehen aus steuerlicher Sicht keine wirtschaftlich 
           sinnvollen Alternativen zum Abschluss des Vertrages, die die 
           mit dem Vertrag verfolgte Zielsetzung in vergleichbarer Weise 
           verwirklichen. 
 
 
           Als weitere Handlungsoption steht den Vertragsparteien die 
           Einbringung des 1 %-igen Kommanditanteils durch die Impreglon 
           SE in die Materials Technology GmbH im Wege der 
           Sachkapitalerhöhung offen, die zu einer Anwachsung des 
           Vermögens der Impreglon Surface Engineering GmbH & Co. KG auf 
           die Materials Technology GmbH führen würde. 
 
 
           Lüneburg, den 12. Mai 2015 
 
 
           Für die Impreglon SE, 
 
 
           Für die Impreglon Materials Technology GmbH, 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Impreglon Engineering GmbH 
 
 
           Die Impreglon SE und ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die 
           Impreglon Engineering GmbH haben am 12. Mai 2015 einen 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
           Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen beider 
           Vertragspartner. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: 
 
 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   Impreglon SE 
 
   und 
 
   Impreglon Engineering GmbH 
 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   der Impreglon SE 
   mit Sitz in Lüneburg, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, 
   eingetragen unter HRB 202781 des Amtsgerichts Lüneburg, 
   vertreten durch ihren allein- und einzelvertretungsberechtigten 
   sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten 
   geschäftsführenden Direktor Henning J. Claassen 
 
   - im Folgenden 'Impreglon SE' genannt - 
 
   und 
 
   der Impreglon Engineering GmbH 
   mit Sitz in Lübtheen OT Jessenitz, Neue Dorfstraße 26, 19249 Lübtheen 
   OT Jessenitz, 
   eingetragen unter HRB 2535 des Amtsgerichts Schwerin, 
   vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und 
   von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten 
   Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rainer Studtmann 
 
   - im Folgenden 'Impreglon Engineering GmbH' genannt - 
 
   Vorbemerkung 
 
     (1)   Die Impreglon SE hält und verwaltet Anteile an 
           Gesellschaften, die im Bereich Oberflächentechnik und 
           verwandten Dienstleistungen tätig sind oder 
           Beschichtungsmaterialien herstellen oder vertreiben. 
 
 
     (2)   Gegenstand des Unternehmens der Impreglon 
           Engineering GmbH ist die Be- und Verarbeitung von Aufträgen 
           des allgemeinen Maschinenbaus, wie die Sondermaschinen, 

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May 20, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

Vorrichtungen und Anlagen bzw. Anlagenteile der 
           Oberflächentechnik, auf eigene und fremde Rechnung sowie alle 
           damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. 
 
 
     (3)   Die Impreglon SE ist alleinige Gesellschafterin der 
           Impreglon Engineering GmbH und hält am Stammkapital der 
           Impreglon Engineering GmbH in Höhe von EUR 4.950.000 (in 
           Worten: Euro Viermillionenneunhundertundfünfzigtausend) alle 
           fünf Geschäftsanteile. 
 
 
     (4)   Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Impreglon SE 
           und die Impreglon Engineering GmbH folgenden 
           Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden 'Vertrag' genannt): 
 
 
   § 1 Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Impreglon Engineering GmbH verpflichtet sich, 
           erstmals für ihr ab dem 1. Januar 2015 laufendes 
           Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an die Impreglon SE 
           abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich einer Bildung oder 
           Auflösung von Rücklagen nach § 1 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages 
           - insoweit der gesamte, ohne die Gewinnabführung entstehende 
           handelsrechtliche Jahresüberschuss, vermindert um einen 
           Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 
           HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf 
           den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) 
           genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
     (2)   Die Impreglon Engineering GmbH kann mit Zustimmung 
           der Impreglon SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) nur einstellen, sofern dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
     (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
           Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Impreglon SE aufzulösen 
           und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags 
           zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
           Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen i. S. v. 
           vorstehendem Satz 1, die vor Beginn des in Ziffer 1 
           bezeichneten Geschäftsjahres gebildet wurden, ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (4)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
           sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
           Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser 
           Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist 
           ausgeschlossen. Gleiches gilt für zu Beginn der Vertragsdauer 
           etwa vorhandene Gewinnvorträge. 
 
 
   § 2 Verlustübernahme 
 
     (1)   Die Impreglon SE verpflichtet sich gegenüber der 
           Impreglon Engineering GmbH zur Verlustübernahme. § 302 AktG 
           findet insgesamt in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. 
 
 
     (2)   Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren 
           entsprechend § 302 Abs. 4 AktG in zehn Jahren seit dem Tag, an 
           dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags in das 
           Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. § 1 
           Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend. 
 
 
     (3)   § 1 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages gilt für die 
           Verlustausgleichspflicht entsprechend. 
 
 
   § 3 Feststellung des Jahresabschlusses 
 
     (1)   Der Jahresabschluss der Impreglon Engineering GmbH 
           ist spätestens gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der 
           Impreglon SE aufzustellen und festzustellen. 
 
 
     (2)   Das zu übernehmende Ergebnis der Impreglon 
           Engineering GmbH ist im Jahresabschluss der Impreglon SE für 
           das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, das zugleich mit dem der 
           Impreglon Engineering GmbH oder später endet. 
 
 
   § 4 Fälligkeit und Verzinsung 
 
     (1)   Der Anspruch auf Gewinnabführung sowie der Anspruch 
           auf Verlustausgleich entstehen - entsprechend § 3 Absatz 1 
           dieses Vertrages - zum jeweiligen Bilanzstichtag der Impreglon 
           Engineering GmbH und werden mit Feststellung des 
           Jahresabschlusses der Impreglon Engineering GmbH fällig. 
 
 
     (2)   Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und 
           tatsächlicher Erfüllung des jeweiligen Anspruchs werden Zinsen 
           in Höhe von 4 % p. a. des jeweils abzuführenden Betrages 
           geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug 
           bleiben den Parteien dieses Vertrages vorbehalten. 
 
 
   § 5 Wirksamkeit und Laufzeit 
 
     (1)   Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung 
           der Impreglon Engineering GmbH und der Hauptversammlung der 
           Impreglon SE. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister 
           der Impreglon Engineering GmbH wirksam und gilt rückwirkend 
           für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 0:00 Uhr, sofern die 
           Eintragung dieses Vertrages im Jahr 2015 erfolgt. Erfolgt die 
           Eintragung nach Ablauf des Jahres 2015, gilt dieser Vertrag - 
           ggf. rückwirkend - mit Beginn des jeweils laufenden 
           Geschäftsjahres, in welchem die Eintragung in das 
           Handelsregister erfolgt. 
 
 
     (2)   Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. 
           Dezember des vierten, auf das Jahr der Eintragung folgenden, 
           Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich 
           gekündigt werden. Der Vertrag hat mithin eine Laufzeit von 
           fünf Jahren. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert 
           er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Kalenderjahr. 
 
 
     (3)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne 
           Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Ablauf der 
           Mindestlaufzeit dieses Vertrages, bleibt für die Parteien 
           unberührt. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer 
           Kündigungsfrist insbesondere gekündigt werden, wenn 
 
 
       a)    die mit diesem Vertrag beabsichtigte steuerliche 
             Anerkennung der gewerbe- und/oder körperschaftsteuerlichen 
             Organschaft durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig 
             versagt wird oder die Versagung aufgrund von 
             Verwaltungsanweisungen droht; 
 
 
       b)    wenn der Impreglon SE nicht mehr die Mehrheit der 
             Stimmrechte an der Impreglon Engineering GmbH zusteht; 
 
 
       c)    wenn an der Impreglon Engineering GmbH 
             außenstehende Dritte i. S. d. §§ 304 und 305 AktG beteiligt 
             werden, insbesondere wenn zu deren Gunsten bei Neuabschluss 
             des Unternehmensvertrages eine Ausgleichszahlung und ein 
             Abfindungsangebot nach den §§ 304 und 305 AktG bestimmt 
             werden müsste; 
 
 
       d)    ferner im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation der Impreglon Engineering GmbH. 
 
 
 
     (4)   Das Kündigungsrecht entsteht, sobald für die 
           Durchführung der vorgenannten Maßnahmen die erforderlichen 
           Beschlüsse der dafür zuständigen Organe der Impreglon SE 
           und/oder der Impreglon Engineering GmbH gefasst worden sind. 
           Es erlischt dreißig Tage nach Eintritt des zur Kündigung 
           berechtigenden Ereignisses. 
 
 
     (5)   Wird dieser Vertrag während eines laufenden 
           Geschäftsjahres der Impreglon Engineering GmbH durch eine 
           Kündigung aus wichtigem Grund beendet, ist nach den für den 
           Jahresabschluss der Impreglon Engineering GmbH geltenden 
           Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Impreglon 
           Engineering GmbH auf den Zeitpunkt der Kündigung aufzustellen; 
           für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz 
           ausgewiesen wird, gelten die §§ 1 und 2 dieses Vertrages 
           entsprechend. Die Kosten für die Abgrenzungsbilanz trägt die 
           Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat. 
 
 
     (6)   Eine Kündigung dieses Vertrages muss schriftlich 
           erfolgen. 
 
 
   § 6 Schlussbestimmung 
 
     (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
           bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen 
           der Schriftformklausel, d. h. durch mündliche Vereinbarung 
           kann diese nicht aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. 
 
 
     (2)   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
           Vertrages nichtig, ganz oder teilweise unwirksam oder 
           undurchsetzbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit 
           der übrigen wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen dieses 
           Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die 
           nichtigen oder unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmungen 
           durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die 
           dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung 
           beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am 
           nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung 
           ergänzungsbedürftiger Lücken in den Regelungen dieses 
           Vertrages. 
 
 
     (3)   Alleiniger Gerichtsstand für alle mit diesem 

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May 20, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2015 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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