DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2015 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Impreglon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 20.05.2015 15:17 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Impreglon SE Lüneburg WKN A0BLCV ISIN DE000A0BLCV5 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, den 29. Juni 2015, um 9:00 Uhr im Hotel Bergström Bei der Lüner Mühle 21335 Lüneburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des zusammengefassten Lageberichts für die Impreglon SE und den Impreglon Konzern für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 Der von den geschäftsführenden Direktoren am 12. März 2015 aufgestellte Jahresabschluss sowie der am 12. März 2015 aufgestellte Konzernabschluss sind vom Verwaltungsrat am 21. April 2015 gemäß Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Der Verwaltungsrat schlägt vor, den gesamten im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 2.891.332,44 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung der geschäftsführenden Direktoren Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden Direktoren der Impreglon SE im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Impreglon SE im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahlen zum Verwaltungsrat Im Zuge des Erwerbs der Mehrheit der Aktien an der Impreglon SE durch die GMT Investment AG hat das Amtsgericht Lüneburg gemäß § 30 SEAG mit Beschluss vom 12. November 2014 die Herren Oliver Jäger und Ralf Krämer zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt. Nunmehr soll die Hauptversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen, so dass das Amt der gerichtlich bestellten Mitglieder nach § 30 Abs. 3 SEAG erlischt. Mit Schreiben vom 19. März 2015 an den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren hat zudem das Verwaltungsratsmitglied Henning J. Claassen sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt. Auch insoweit hat daher eine Neuwahl zu erfolgen. Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß Art. 43 Absätze 2 und 3 SE-VO, § 24 SEAG und § 6 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, die folgenden Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu Mitgliedern des Verwaltungsrats zu wählen: a) Oliver Jäger, Geschäftsführer der AI Industrial Services GmbH, wohnhaft in Mettmann. b) Ralf Krämer, Geschäftsführer der AI Industrial Services GmbH, wohnhaft in Köln. c) Dr. Jörn Großmann, Managing Director AHC-Baum Group, wohnhaft in Hennef. 6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Verwaltungsrat schlägt vor, die DIERKES Lüneburg AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Vor dem Bardowicker Tore 6b, 21339 Lüneburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Impreglon Materials Technology GmbH Die Impreglon SE und ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die Impreglon Materials Technology GmbH haben am 12. Mai 2015 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen beider Vertragspartner. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: Gewinnabführungsvertrag zwischen Impreglon SE und Impreglon Materials Technology GmbH Gewinnabführungsvertrag zwischen der Impreglon SE mit Sitz in Lüneburg, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, eingetragen unter HRB 202781 des Amtsgerichts Lüneburg, vertreten durch ihren allein- und einzelvertretungsberechtigten sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten geschäftsführenden Direktor Henning J. Claassen - im Folgenden 'Impreglon SE' genannt - und der Impreglon Materials Technology GmbH mit Sitz in Kaufbeuren-Neugablonz, Jeschkenweg 28, 87600 Kaufbeuren, eingetragen unter HRB 6978 des Amtsgerichts Kempten, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin Mareike Krüger - im Folgenden 'Materials Technology GmbH' genannt - Vorbemerkung (1) Die Impreglon SE hält und verwaltet Anteile an Gesellschaften, die im Bereich Oberflächentechnik und verwandten Dienstleistungen tätig sind oder Beschichtungsmaterialien herstellen oder vertreiben. (2) Gegenstand des Unternehmens der Materials Technology GmbH ist die Oberflächenveredelung von Metall- und Kunststoffteilen, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften, welche Materialtechnik zum Gegenstand haben sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Celsius Nussbaum GmbH & Co KG (nunmehr firmierend als Impreglon Surface Engineering GmbH & Co. KG), die die Oberflächenveredelung von Metall- und Kunststoffteilen zum Gegenstand hat. (3) Die Impreglon SE ist alleinige Gesellschafterin der Materials Technology GmbH und hält am Stammkapital der Materials Technology GmbH in Höhe von EUR 25.564,59 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausendfünfhundertvierundsechzig und 59 Eurocent) den einzigen Geschäftsanteil. (4) Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Impreglon SE und die Materials Technology GmbH folgenden Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden 'Vertrag' genannt): § 1 Gewinnabführung (1) Die Materials Technology GmbH verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 1. Januar 2015 laufendes Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an die Impreglon SE abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 1 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages - insoweit der gesamte, ohne die Gewinnabführung entstehende handelsrechtliche Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten. (2) Die Materials Technology GmbH kann mit Zustimmung der Impreglon SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) nur einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. (3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere
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May 20, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)
DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -2-
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Impreglon SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen i. S. v. vorstehendem Satz 1, die vor Beginn des in Ziffer 1 bezeichneten Geschäftsjahres gebildet wurden, ist ausgeschlossen. (4) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandene Gewinnvorträge. § 2 Verlustübernahme (1) Die Impreglon SE verpflichtet sich gegenüber der Impreglon Materials Technology GmbH zur Verlustübernahme. § 302 AktG findet insgesamt in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (2) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren entsprechend § 302 Abs. 4 AktG in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. § 1 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend. (3) § 1 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages gilt für die Verlustausgleichspflicht entsprechend. § 3 Feststellung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluss der Materials Technology GmbH ist spätestens gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Impreglon SE aufzustellen und festzustellen. (2) Das zu übernehmende Ergebnis der Materials Technology GmbH ist im Jahresabschluss der Impreglon SE für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, das zugleich mit dem der Materials Technology GmbH oder später endet. § 4 Fälligkeit und Verzinsung (1) Der Anspruch auf Gewinnabführung sowie der Anspruch auf Verlustausgleich entstehen - entsprechend § 3 Absatz 1 dieses Vertrages - zum jeweiligen Bilanzstichtag der Materials Technology GmbH und werden mit Feststellung des Jahresabschlusses der Materials Technology GmbH fällig. (2) Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des jeweiligen Anspruchs werden Zinsen in Höhe von 4 % p. a. des jeweils abzuführenden Betrages geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben den Parteien dieses Vertrages vorbehalten. § 5 Wirksamkeit und Laufzeit (1) Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Materials Technology GmbH und der Hauptversammlung der Impreglon SE. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Materials Technology GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 0:00 Uhr, sofern die Eintragung dieses Vertrages im Jahr 2015 erfolgt. Erfolgt die Eintragung nach Ablauf des Jahres 2015, gilt dieser Vertrag - ggfs. rückwirkend - mit Beginn des jeweils laufenden Geschäftsjahres, in welchem die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. (2) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember des vierten, auf das Jahr der Eintragung folgenden, Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag hat mithin eine Laufzeit von fünf Jahren. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Ablauf der Mindestlaufzeit dieses Vertrages, bleibt für die Parteien unberührt. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist insbesondere gekündigt werden, wenn a) die mit diesem Vertrag beabsichtigte steuerliche Anerkennung der gewerbe- und/oder körperschaftsteuerlichen Organschaft durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt wird oder die Versagung aufgrund von Verwaltungsanweisungen droht; b) wenn der Impreglon SE nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Materials Technology GmbH zusteht; c) wenn an der Materials Technology GmbH außenstehende Dritte i. S. d. §§ 304 und 305 AktG beteiligt werden, insbesondere wenn zu deren Gunsten bei Neuabschluss des Unternehmensvertrages eine Ausgleichszahlung und ein Abfindungsangebot nach den §§ 304 und 305 AktG bestimmt werden müsste; d) ferner im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Materials Technology GmbH. (4) Das Kündigungsrecht entsteht, sobald für die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen die erforderlichen Beschlüsse der dafür zuständigen Organe der Impreglon SE und/oder der Materials Technology GmbH gefasst worden sind. Es erlischt dreißig Tage nach Eintritt des zur Kündigung berechtigenden Ereignisses. (5) Wird dieser Vertrag während eines laufenden Geschäftsjahres der Materials Technology GmbH durch eine Kündigung aus wichtigem Grund beendet, ist nach den für den Jahresabschluss der Materials Technology GmbH geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Materials Technology GmbH auf den Zeitpunkt der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten die §§ 1 und 2 dieses Vertrages entsprechend. Die Kosten für die Abgrenzungsbilanz trägt die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat. (6) Eine Kündigung dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen. § 6 Schlussbestimmung (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen der Schriftformklausel, d. h. durch mündliche Vereinbarung kann diese nicht aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die nichtigen oder unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmungen durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung ergänzungsbedürftiger Lücken in den Regelungen dieses Vertrages. (3) Alleiniger Gerichtsstand für alle mit diesem Vertrag zusammenhängenden Fragen ist Lüneburg, sofern nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gilt. Lüneburg, den Impreglon SE Impreglon Materials Technology GmbH Henning J. Claassen Mareike Krüger Gemeinsamer Bericht des Verwaltungsrats der Impreglon SE und der Geschäftsführung der Impreglon Materials Technology GmbH gemäß Art. 9 Abs. 1 c), 10 SE-VO i.V.m. § 293 a AktG vom 12. Mai 2015: Präambel Zur Unterrichtung der Aktionäre der Impreglon SE (nachfolgend 'Impreglon SE' genannt), mit Sitz in Lüneburg, eingetragen unter HRB 202781 des Amtsgerichts Lüneburg, über den Abschluss des vorgenannten Gewinnabführungsvertrages (nachfolgend 'Vertrag' genannt) sowie zur Vorbereitung der für dessen Wirksamkeit erforderlichen Beschlussfassung der Hauptversammlung der Impreglon SE, erstatten der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren der Impreglon SE, gemeinsam mit den Geschäftsführern der Impreglon Materials Technology GmbH (nachfolgend 'Materials Technology GmbH' genannt) mit Sitz in Kaufbeuren-Neugablonz und eingetragen unter HRB 6978 des Amtsgerichts Kempten, gemäß § 293 a AktG den nachfolgenden Bericht: 1. Beteiligte Unternehmen Die Impreglon SE, ist eine Holding, deren Gegenstand das Halten und Verwalten von Anteilen an Gesellschaften ist, die im Bereich der sogenannten Oberflächentechnik und damit verwandten Dienstleistungen tätig sind oder Beschichtungsmaterialien herstellen oder vertreiben. Gegenstand des Unternehmens der Materials Technology GmbH ist
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May 20, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)
DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -3-
die Oberflächenveredelung von Metall- und Kunststoffteilen, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften, welche Materialtechnik zum Gegenstand haben sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Celsius Nussbaum GmbH & Co KG (nunmehr firmierend als Impreglon Surface Engineering GmbH & Co. KG), die die Oberflächenveredelung von Metall- und Kunststoffteilen zum Gegenstand hat. Die Impreglon SE ist seit dem 30. September 2010 alleinige Gesellschafterin der Materials Technology GmbH. 2. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages Die Impreglon SE, vertreten durch ihren allein- und einzelvertretungsberechtigten sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten geschäftsführenden Direktor Henning J. Claassen, und die Materials Technology GmbH, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin Mareike Krüger, haben am 12. Mai 2015 den Vertrag unterzeichnet. Der Vertrag steht noch unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Materials Technology GmbH und der Hauptversammlung der Impreglon SE und wird letzterer am 29. Juni 2015 zur Zustimmungsabstimmung vorgelegt. Hierfür steht der Vertrag den Aktionären der Impreglon SE mit der Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger sowie im Internet unter www.impreglon.de/investorrelations/hauptversammlung zur Einsicht zur Verfügung. Der Vertrag wird erst mit Eintragung in das Handelsregister der Materials Technology GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2015, 0:00 Uhr. Für die Dauer von fünf Kalenderjahren ist sowohl für die Impreglon SE, als auch für die Materials Technology GmbH (nachfolgend gemeinsam auch 'Vertragsparteien' genannt) das ordentliche Kündigungsrecht des Vertrages ausgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember des vierten, auf das Jahr der Eintragung folgenden, Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag hat mithin eine Laufzeit von fünf Jahren. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Die Materials Technology GmbH verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 1. Januar 2015 laufendes Geschäftsjahr, ihren gesamten Gewinn an die Impreglon SE abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten, d. h. als ihren Gewinn darf die Materials Technology GmbH höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Die Impreglon SE verpflichtet sich gegenüber der Materials Technology GmbH zur Verlustübernahme und hat insoweit, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Materials Technology GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen der Materials Technology GmbH Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Ansprüche auf Verlustübernahme verjähren erst in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister der Materials Technology GmbH bekannt gemacht wurde. 4. Gründe für den Abschluss des Vertrages Die Materials Technology GmbH ist persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der Impreglon Surface Engineering GmbH & Co. KG, Kaufbeuren, und hält 99 % des Kommanditkapitals dieser Gesellschaft. Weitere Gesellschafterin ist die Impreglon SE, die 1 % des Kommanditkapitals dieser Gesellschaft hält. Gegenstand des Unternehmens der Impreglon Surface Engineering GmbH & Co. KG ist die Oberflächenveredlung von Metall- und Kunststoffteilen sowie der Betrieb und die Beteiligung an gleichen oder ähnlichen Unternehmen. Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gemäß § 14 i.V.m. § 17 KStG sowie zusätzlich der Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Impreglon SE und der Impreglon Materials Technology GmbH. Die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Organschaft ermöglichen eine zusammengefasste Besteuerung der Impreglon SE als sogenannte Organträgerin und der Materials Technology GmbH als sogenannte Organgesellschaft. Die erwarteten, zukünftigen Erträge, insbesondere auch die Beteiligungserträge der Materials Technology GmbH ermöglichen somit zum einen eine Verrechnung mit den sich in der Impreglon SE ergebenden Verlustvorträgen sowie zum anderen die steuerliche Nutzung der, auf Ebene der Impreglon SE anfallenden Aufwendungen. Um die Anerkennung als steuerliche Organschaft zu gewährleisten, muss der Vertrag für die Dauer von mindestens fünf Kalenderjahren abgeschlossen werden. Damit die steuerlichen Vorteile der Organschaft schon ab dem 1. Januar 2015 genutzt werden können, wird die Verpflichtung zur Gewinnabführung rückwirkend ab diesem Stichtag vereinbart. Der Vertrag ermöglicht den Vertragsparteien im Rahmen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft eine steueroptimale Berücksichtigung der Gewinne und Verluste. Für die Parteien bestehen aus steuerlicher Sicht keine wirtschaftlich sinnvollen Alternativen zum Abschluss des Vertrages, die die mit dem Vertrag verfolgte Zielsetzung in vergleichbarer Weise verwirklichen. Als weitere Handlungsoption steht den Vertragsparteien die Einbringung des 1 %-igen Kommanditanteils durch die Impreglon SE in die Materials Technology GmbH im Wege der Sachkapitalerhöhung offen, die zu einer Anwachsung des Vermögens der Impreglon Surface Engineering GmbH & Co. KG auf die Materials Technology GmbH führen würde. Lüneburg, den 12. Mai 2015 Für die Impreglon SE, Für die Impreglon Materials Technology GmbH, 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Impreglon Engineering GmbH Die Impreglon SE und ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die Impreglon Engineering GmbH haben am 12. Mai 2015 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen beider Vertragspartner. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: Gewinnabführungsvertrag zwischen Impreglon SE und Impreglon Engineering GmbH Gewinnabführungsvertrag zwischen der Impreglon SE mit Sitz in Lüneburg, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, eingetragen unter HRB 202781 des Amtsgerichts Lüneburg, vertreten durch ihren allein- und einzelvertretungsberechtigten sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten geschäftsführenden Direktor Henning J. Claassen - im Folgenden 'Impreglon SE' genannt - und der Impreglon Engineering GmbH mit Sitz in Lübtheen OT Jessenitz, Neue Dorfstraße 26, 19249 Lübtheen OT Jessenitz, eingetragen unter HRB 2535 des Amtsgerichts Schwerin, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rainer Studtmann - im Folgenden 'Impreglon Engineering GmbH' genannt - Vorbemerkung (1) Die Impreglon SE hält und verwaltet Anteile an Gesellschaften, die im Bereich Oberflächentechnik und verwandten Dienstleistungen tätig sind oder Beschichtungsmaterialien herstellen oder vertreiben. (2) Gegenstand des Unternehmens der Impreglon Engineering GmbH ist die Be- und Verarbeitung von Aufträgen des allgemeinen Maschinenbaus, wie die Sondermaschinen,
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May 20, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)
Vorrichtungen und Anlagen bzw. Anlagenteile der Oberflächentechnik, auf eigene und fremde Rechnung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. (3) Die Impreglon SE ist alleinige Gesellschafterin der Impreglon Engineering GmbH und hält am Stammkapital der Impreglon Engineering GmbH in Höhe von EUR 4.950.000 (in Worten: Euro Viermillionenneunhundertundfünfzigtausend) alle fünf Geschäftsanteile. (4) Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Impreglon SE und die Impreglon Engineering GmbH folgenden Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden 'Vertrag' genannt): § 1 Gewinnabführung (1) Die Impreglon Engineering GmbH verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 1. Januar 2015 laufendes Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an die Impreglon SE abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 1 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages - insoweit der gesamte, ohne die Gewinnabführung entstehende handelsrechtliche Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten. (2) Die Impreglon Engineering GmbH kann mit Zustimmung der Impreglon SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) nur einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. (3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Impreglon SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen i. S. v. vorstehendem Satz 1, die vor Beginn des in Ziffer 1 bezeichneten Geschäftsjahres gebildet wurden, ist ausgeschlossen. (4) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandene Gewinnvorträge. § 2 Verlustübernahme (1) Die Impreglon SE verpflichtet sich gegenüber der Impreglon Engineering GmbH zur Verlustübernahme. § 302 AktG findet insgesamt in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (2) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren entsprechend § 302 Abs. 4 AktG in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. § 1 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend. (3) § 1 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages gilt für die Verlustausgleichspflicht entsprechend. § 3 Feststellung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluss der Impreglon Engineering GmbH ist spätestens gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Impreglon SE aufzustellen und festzustellen. (2) Das zu übernehmende Ergebnis der Impreglon Engineering GmbH ist im Jahresabschluss der Impreglon SE für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, das zugleich mit dem der Impreglon Engineering GmbH oder später endet. § 4 Fälligkeit und Verzinsung (1) Der Anspruch auf Gewinnabführung sowie der Anspruch auf Verlustausgleich entstehen - entsprechend § 3 Absatz 1 dieses Vertrages - zum jeweiligen Bilanzstichtag der Impreglon Engineering GmbH und werden mit Feststellung des Jahresabschlusses der Impreglon Engineering GmbH fällig. (2) Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des jeweiligen Anspruchs werden Zinsen in Höhe von 4 % p. a. des jeweils abzuführenden Betrages geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben den Parteien dieses Vertrages vorbehalten. § 5 Wirksamkeit und Laufzeit (1) Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Impreglon Engineering GmbH und der Hauptversammlung der Impreglon SE. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Impreglon Engineering GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 0:00 Uhr, sofern die Eintragung dieses Vertrages im Jahr 2015 erfolgt. Erfolgt die Eintragung nach Ablauf des Jahres 2015, gilt dieser Vertrag - ggf. rückwirkend - mit Beginn des jeweils laufenden Geschäftsjahres, in welchem die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. (2) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember des vierten, auf das Jahr der Eintragung folgenden, Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag hat mithin eine Laufzeit von fünf Jahren. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Ablauf der Mindestlaufzeit dieses Vertrages, bleibt für die Parteien unberührt. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist insbesondere gekündigt werden, wenn a) die mit diesem Vertrag beabsichtigte steuerliche Anerkennung der gewerbe- und/oder körperschaftsteuerlichen Organschaft durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt wird oder die Versagung aufgrund von Verwaltungsanweisungen droht; b) wenn der Impreglon SE nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Impreglon Engineering GmbH zusteht; c) wenn an der Impreglon Engineering GmbH außenstehende Dritte i. S. d. §§ 304 und 305 AktG beteiligt werden, insbesondere wenn zu deren Gunsten bei Neuabschluss des Unternehmensvertrages eine Ausgleichszahlung und ein Abfindungsangebot nach den §§ 304 und 305 AktG bestimmt werden müsste; d) ferner im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Impreglon Engineering GmbH. (4) Das Kündigungsrecht entsteht, sobald für die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen die erforderlichen Beschlüsse der dafür zuständigen Organe der Impreglon SE und/oder der Impreglon Engineering GmbH gefasst worden sind. Es erlischt dreißig Tage nach Eintritt des zur Kündigung berechtigenden Ereignisses. (5) Wird dieser Vertrag während eines laufenden Geschäftsjahres der Impreglon Engineering GmbH durch eine Kündigung aus wichtigem Grund beendet, ist nach den für den Jahresabschluss der Impreglon Engineering GmbH geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Impreglon Engineering GmbH auf den Zeitpunkt der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten die §§ 1 und 2 dieses Vertrages entsprechend. Die Kosten für die Abgrenzungsbilanz trägt die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat. (6) Eine Kündigung dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen. § 6 Schlussbestimmung (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen der Schriftformklausel, d. h. durch mündliche Vereinbarung kann diese nicht aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die nichtigen oder unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmungen durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung ergänzungsbedürftiger Lücken in den Regelungen dieses Vertrages. (3) Alleiniger Gerichtsstand für alle mit diesem
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