Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
26.05.2015 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Manz AG
Reutlingen
- ISIN DE000A0JQ5U3 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 7. Juli 2015, um 10:00 Uhr ein.
Ort: FILharmonie Filderstadt
Tübinger Straße 40
70794 Filderstadt
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der
Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2014 einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen
Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem
Link 'Hauptversammlung 2015' abgerufen werden. Die Unterlagen
können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG,
Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des
Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der
Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der
Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die
Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum
Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum
Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung
Aufgrund der teilweisen Ausnutzung im April 2015 besteht noch
ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 1.971.224,00. Es soll
daher ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des
Grundkapitals geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch
in den kommenden Jahren mit diesem Instrument bei Bedarf ihre
Eigenmittel verstärken kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur
Erhöhung des Grundkapitals
Die aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2014
und gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung bestehende Ermächtigung
des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit
bis zum 8. Juli 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro
1.971.224,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.971.224
neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen
Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital
2014), wird aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2020 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt
bis zu Euro 2.710.432,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu
2.710.432 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien
(Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen
(genehmigtes Kapital 2015).
Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im
Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst
zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll,
nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2, § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf
die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien
insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von
nicht mehr als Euro 542.086,00 und insgesamt nicht mehr
als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen
Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am
Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von
Unternehmenszusammenschlüssen;
- soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente), die von der Gesellschaft oder unmittelbaren
oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres
Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer
Wandlungspflicht zustehen würde;
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
durch Ausübung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist zu ändern.
c) Änderung der Satzung
§ 3 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
'(3) Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6.
Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 2.710.432,00
durch Ausgabe von insgesamt bis zu 2.710.432 neuen, auf
den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder
Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015).
Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch
den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
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