DJ DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2015 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Hornbach Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 28.05.2015 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Hornbach Holding Aktiengesellschaft 67433 Neustadt an der Weinstraße - ISIN Vorzugsaktien: DE0006083439 - EINLADUNG ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE Wir laden hiermit unsere Vorzugsaktionäre zu der am Freitag, den 10. Juli 2015, 10:00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden gesonderten Versammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Bekanntgabe des in der Hauptversammlung am 9. Juli 2015 gefassten Beschlusses über den Formwechsel der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der HORNBACH Management AG Vorstand und Aufsichtsrat haben der auf den 9. Juli 2015, 10:00 Uhr, einberufenen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen: 'Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Hornbach Holding Aktiengesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem gemäß § 124a AktG über die Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding) zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung am 9. Juli 2015 ausliegen. Zur Wirksamkeit des unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Beschlusses ist nach Ansicht von Teilen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums gemäß § 141 Abs. 1, 3 AktG ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung erforderlich, welcher vorsorglich angestrebt wird. Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre soll am 10. Juli 2015 stattfinden. a) Beschluss über den Formwechsel der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: (1) Die Hornbach Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. (2) Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma HORNBACH Holding AG & Co. KGaA (3) Das gesamte Grundkapital der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe wird zum Grundkapital der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der Hornbach Holding Aktiengesellschaft sind, Kommanditaktionäre der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA werden. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien an der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft waren. Dabei werden aber den Vorzugsaktionären an dem Rechtsträger neuer Rechtsform keine Vorzugsaktien, sondern - wie den Stammaktionären - ausschließlich stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien der KGaA gewährt. Der Umtausch der Vorzugsaktien in Inhaber-Stückstammaktien der KGaA erfolgt im Verhältnis 1:1. Die Stammaktionäre erhalten dieselbe Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stückstammaktien, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft gehalten haben. Die Vorzugsaktionäre erhalten die Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stückstammaktien, die der Anzahl stimmrechtsloser Inhaber-Stückvorzugsaktien entspricht, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft gehalten haben. Der verhältnismäßige Anteil, den eine nennwertlose Stückaktie am Grundkapital repräsentiert, wird nicht verändert. Sollte die Hornbach Holding Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister eigene Aktien halten, werden diese zu eigenen Inhaber-Stückstammaktien der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. (4) Persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA wird die HORNBACH Management AG mit Sitz in Annweiler am Trifels. Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG tritt die persönlich haftende Gesellschafterin bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle des Gründers des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA; sie ist nicht am Vermögen und nicht am Gewinn oder Verlust der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA beteiligt. (5) Besondere Rechte und Vorteile, bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) Stimmrechtslose Inhaber-Stückvorzugsaktien Nach derzeitiger Rechtslage erhalten die bei der Hornbach Holding Aktiengesellschaft bestehenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine Vorzugsdividende in Höhe von 2 % ihres Anteils am Grundkapital. Die Vorzugsdividende geht in Höhe von 2 % ihres Anteils am Grundkapital der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor. Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Vorwegausschüttung von mindestens 2 % auf die Vorzugsaktien aus, so ist der Rückstand ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre in der Weise nachzuzahlen, dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für diese zu zahlenden Vorzugsbeträge erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien gewährt wird. Nach Zahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien aus den Vorjahren und Ausschüttung der Vorzugsdividende von 2 % auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erfolgt aus dem verbleibenden Bilanzgewinn zunächst die Zahlung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien von bis zu 2 % ihres Anteils am Grundkapital. Nach Ausschüttung eines Gewinnanteils von 2 % auf die Stammaktien nehmen Vorzugs- und Stammaktien im Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital an einer weiteren Gewinnausschüttung in der Weise teil, dass die Vorzugsaktien über die auf die Stammaktien entfallende Dividende hinaus eine Mehrdividende von 1 % erhalten. Das Grundkapital der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA wird ausschließlich in stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien eingeteilt sein. Die Vorzugsaktionäre der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erhalten für jede stimmrechtslose Inhaber-Stückvorzugsaktie, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft gehalten haben, eine stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktie an der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. Die Vorzugsaktionäre erhalten allerdings nicht nach § 23 UmwG Vorzugskommanditaktien, sondern stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien. Als Ausgleich für den Wegfall des Vorzugs erhalten sie eine bare Zuzahlung in Höhe von 0,38 EUR je Vorzugsaktie (§ 196 UmwG). Persönlich haftende Gesellschafterin Die HORNBACH Management AG, an der die Hornbach Familien-Treuhandgesellschaft mbH zu 100 % beteiligt ist, wird der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA als persönlich haftende Gesellschafterin beitreten und die Führung der Geschäfte der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA übernehmen. Die Geschäftsführungsbefugnis der HORNBACH Management AG umfasst dabei auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre bei
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA - Anlage 1). Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und der Haftung von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 5 % des Grundkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin. Darüber hinaus erhält sie sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt (vgl. § 8 Abs. 3 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA - Anlage 1). Beschlüsse der Hauptversammlung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Kommanditaktionäre erforderlich ist, bedürfen - entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 285 Abs. 2 Satz 1 AktG) - der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (vgl. § 22 Abs. 4 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA - Anlage 1). Auch Beschlüsse der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedürfen - entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 286 Abs. 1 Satz 2 AktG) - zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA - Anlage 1). Organmitglieder Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der HORNBACH Management AG dem Vorstandsmitglied der Hornbach Holding Aktiengesellschaft Albrecht Hornbach eine entsprechende Anstellung als Vorstandsmitglied der HORNBACH Management AG (er ist bereits zum Vorstandsmitglied der HORNBACH Management AG bestellt worden) und dem Vorstandsmitglied der Hornbach Holding Aktiengesellschaft Roland Pelka eine Bestellung zum Vorstandsmitglied der HORNBACH Management AG und eine entsprechende Anstellung in Aussicht gestellt hat. Weiterhin werden sämtliche im Zeitpunkt des Formwechsels amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Hornbach Holding Aktiengesellschaft - Herr Dr. Wolfgang Rupf, Herr Dr. John Feldmann, Herr Erich Harsch, Herr Joerg Walter Sost und Frau Dr. Susanne Wulfsberg sowie im Falle seiner Wahl durch die Hauptversammlung am 9. Juli 2015, der zur Wahl vorgeschlagene Herr Martin Hornbach, der Herrn Christoph Hornbach nachfolgen soll - zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. Zudem wurde Frau Dr. Susanne Wulfsberg auch zum Mitglied des Aufsichtsrates der HORNBACH Management AG bestellt. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates der HORNBACH Management AG sind derzeit Herr Michel Hornbach, Herr Dr. Christian Hornbach, Herr Peter Hornbach, Frau Gerdi Kopp, Herr Albert Hornbach jun., Herr Georg Hornbach, Herr Jan Hornbach und Herr Dr. Dirk Tuttlies. Die Hornbach Familien-Treuhandgesellschaft mbH plant, nach Wirksamwerden des Formwechsels den Aufsichtsrat der HORNBACH Management AG durch Beschluss der Hauptversammlung umzubilden und statt Herrn Michel Hornbach, Herrn Dr. Christian Hornbach, Frau Gerdi Kopp, Herrn Georg Hornbach, Herrn Jan Hornbach und Herrn Peter Hornbach zu Mitgliedern des Aufsichtsrates Herrn Dr. Wolfgang Rupf, Herrn Martin Hornbach, Herrn Dr. John Feldmann, Herrn Erich Harsch, Herrn Joerg Walter Sost und Herrn Prof. Dr. Jens Wulfsberg zu wählen. (6) Die Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, die ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt. (7) Ein Abfindungsgebot nach § 207 UmwG ist aufgrund der Regelung in § 250 UmwG nicht abzugeben. (8) Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt: Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel führt zu keinem Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Das heißt sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich sämtlicher Pensionsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin HORNBACH Management AG, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen. Bei der Hornbach Holding Aktiengesellschaft wurden keine Betriebsräte gewählt und keine Betriebsvereinbarungen geschlossen. Die Hornbach Holding Aktiengesellschaft ist zudem nicht an Tarifverträge gebunden. Auch sonst ergeben sich keine Veränderungen aus dem Formwechsel in Bezug auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. In den Aufsichtsrat der Hornbach Holding Aktiengesellschaft wurden keine Arbeitnehmervertreter gewählt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt. Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer der Hornbach Holding Aktiengesellschaft haben könnten. Der Beschluss der Stammaktionäre der Hornbach Holding Aktiengesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt ist zugleich Sonderbeschluss der Stammaktionäre gemäß § 65 Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 UmwG bzw. gemäß § 179 Abs. 3 AktG. b) Zustimmung der HORNBACH Management AG zum Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und Genehmigung der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA gemäß Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung durch die HORNBACH Management AG. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass diesbezüglich kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen ist, sondern die HORNBACH Management AG eine entsprechende Erklärung zu ihrem Beitritt beziehungsweise zur Satzung abgeben wird, die wie folgt protokolliert werden soll: 'Die HORNBACH Management AG, die in der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA die Stellung als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt hiermit ihrem Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA zu und erklärt diesen sowie außerdem ihre Genehmigung zur Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KG gemäß Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung.' 2. Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zu dem unter Punkt 1 der Tagesordnung am 10. Juli 2015 bekannt gegebenen Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2015 über den Formwechsel der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der HORNBACH Management AG Zur Wirksamkeit des unter Punkt 1 der Tagesordnung bekannt gegebenen Beschlusses der Hauptversammlung ist nach Ansicht von Teilen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums gemäß § 141 Abs. 1, 3 AktG ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung erforderlich, welcher vorsorglich angestrebt wird. Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der gesonderten Versammlung in den Geschäftsräumen der Hornbach Holding Aktiengesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Vorzugsaktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem gemäß §§ 138 Satz 2, 124a AktG über die Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2015 Dow Jones News