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DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2015 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Hornbach Holding Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Hornbach Holding Aktiengesellschaft 
 
   67433 Neustadt an der Weinstraße 
 
   - ISIN Vorzugsaktien: DE0006083439 - 
 
 
   EINLADUNG ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG 
   DER 
   VORZUGSAKTIONÄRE 
 
   Wir laden hiermit unsere Vorzugsaktionäre zu der 
 
   am Freitag, den 10. Juli 2015, 10:00 Uhr, 
 
   in der Jugendstil-Festhalle Landau, 
   Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden 
 
   gesonderten Versammlung 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Bekanntgabe des in der Hauptversammlung am 9. Juli 
           2015 gefassten Beschlusses über den Formwechsel der Hornbach 
           Holding Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der HORNBACH 
           Management AG 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben der auf den 9. Juli 2015, 10:00 Uhr, 
   einberufenen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagen: 
 
   'Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom 
   Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erstattete 
   Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in 
   den Geschäftsräumen der Hornbach Holding Aktiengesellschaft ausliegt. 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des 
   Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem gemäß § 124a 
   AktG über die Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor 
   Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur 
   Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding) 
   zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung am 9. Juli 2015 
   ausliegen. 
 
   Zur Wirksamkeit des unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen 
   Beschlusses ist nach Ansicht von Teilen des rechtswissenschaftlichen 
   Schrifttums gemäß § 141 Abs. 1, 3 AktG ein Sonderbeschluss der 
   Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung erforderlich, 
   welcher vorsorglich angestrebt wird. Die gesonderte Versammlung der 
   Vorzugsaktionäre soll am 10. Juli 2015 stattfinden. 
 
     a)    Beschluss über den Formwechsel der Hornbach Holding 
           Aktiengesellschaft in die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Die Hornbach Holding Aktiengesellschaft mit Sitz 
             in Neustadt an der Weinstraße wird im Wege des Formwechsels 
             nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine 
             Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. 
 
 
       (2)   Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma 
             HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
 
 
       (3)   Das gesamte Grundkapital der Hornbach Holding 
             Aktiengesellschaft in der zum Zeitpunkt der Eintragung des 
             Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe wird 
             zum Grundkapital der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, wobei 
             die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des 
             Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der Hornbach 
             Holding Aktiengesellschaft sind, Kommanditaktionäre der 
             HORNBACH Holding AG & Co. KGaA werden. Sie werden in 
             demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien an der 
             HORNBACH Holding AG & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor 
             Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding 
             Aktiengesellschaft waren. Dabei werden aber den 
             Vorzugsaktionären an dem Rechtsträger neuer Rechtsform keine 
             Vorzugsaktien, sondern - wie den Stammaktionären - 
             ausschließlich stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien der 
             KGaA gewährt. Der Umtausch der Vorzugsaktien in 
             Inhaber-Stückstammaktien der KGaA erfolgt im Verhältnis 1:1. 
             Die Stammaktionäre erhalten dieselbe Anzahl 
             stimmberechtigter Inhaber-Stückstammaktien, die sie vor 
             Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding 
             Aktiengesellschaft gehalten haben. Die Vorzugsaktionäre 
             erhalten die Anzahl stimmberechtigter 
             Inhaber-Stückstammaktien, die der Anzahl stimmrechtsloser 
             Inhaber-Stückvorzugsaktien entspricht, die sie vor 
             Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding 
             Aktiengesellschaft gehalten haben. Der verhältnismäßige 
             Anteil, den eine nennwertlose Stückaktie am Grundkapital 
             repräsentiert, wird nicht verändert. 
             Sollte die Hornbach Holding Aktiengesellschaft im Zeitpunkt 
             der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister 
             eigene Aktien halten, werden diese zu eigenen 
             Inhaber-Stückstammaktien der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. 
 
 
       (4)   Persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH 
             Holding AG & Co. KGaA wird die HORNBACH Management AG mit 
             Sitz in Annweiler am Trifels. Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG tritt 
             die persönlich haftende Gesellschafterin bei der Anwendung 
             der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle 
             des Gründers des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die 
             persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des 
             Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der HORNBACH 
             Holding AG & Co. KGaA; sie ist nicht am Vermögen und nicht 
             am Gewinn oder Verlust der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
             beteiligt. 
 
 
       (5)   Besondere Rechte und Vorteile, bare Zuzahlung (§ 
             196 UmwG) 
             Stimmrechtslose Inhaber-Stückvorzugsaktien 
 
 
             Nach derzeitiger Rechtslage erhalten die bei der Hornbach 
             Holding Aktiengesellschaft bestehenden stimmrechtslosen 
             Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine 
             Vorzugsdividende in Höhe von 2 % ihres Anteils am 
             Grundkapital. Die Vorzugsdividende geht in Höhe von 2 % 
             ihres Anteils am Grundkapital der Verteilung einer Dividende 
             auf die Stammaktien vor. Reicht der Bilanzgewinn eines oder 
             mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Vorwegausschüttung von 
             mindestens 2 % auf die Vorzugsaktien aus, so ist der 
             Rückstand ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden 
             Geschäftsjahre in der Weise nachzuzahlen, dass die älteren 
             Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn 
             eines Geschäftsjahres für diese zu zahlenden Vorzugsbeträge 
             erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind. Das 
             Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils 
             desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die 
             Nachzahlung auf die Vorzugsaktien gewährt wird. 
 
 
             Nach Zahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die 
             Vorzugsaktien aus den Vorjahren und Ausschüttung der 
             Vorzugsdividende von 2 % auf die Vorzugsaktien ohne 
             Stimmrecht erfolgt aus dem verbleibenden Bilanzgewinn 
             zunächst die Zahlung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien 
             von bis zu 2 % ihres Anteils am Grundkapital. Nach 
             Ausschüttung eines Gewinnanteils von 2 % auf die Stammaktien 
             nehmen Vorzugs- und Stammaktien im Verhältnis ihrer Anteile 
             am Grundkapital an einer weiteren Gewinnausschüttung in der 
             Weise teil, dass die Vorzugsaktien über die auf die 
             Stammaktien entfallende Dividende hinaus eine Mehrdividende 
             von 1 % erhalten. 
 
 
             Das Grundkapital der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA wird 
             ausschließlich in stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien 
             eingeteilt sein. Die Vorzugsaktionäre der Hornbach Holding 
             Aktiengesellschaft erhalten für jede stimmrechtslose 
             Inhaber-Stückvorzugsaktie, die sie vor Wirksamwerden des 
             Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft 
             gehalten haben, eine stimmberechtigte 
             Inhaber-Stückstammaktie an der HORNBACH Holding AG & Co. 
             KGaA. Die Vorzugsaktionäre erhalten allerdings nicht nach § 
             23 UmwG Vorzugskommanditaktien, sondern stimmberechtigte 
             Inhaber-Stückstammaktien. Als Ausgleich für den Wegfall des 
             Vorzugs erhalten sie eine bare Zuzahlung in Höhe von 0,38 
             EUR je Vorzugsaktie (§ 196 UmwG). 
 
 
             Persönlich haftende Gesellschafterin 
 
 
             Die HORNBACH Management AG, an der die Hornbach 
             Familien-Treuhandgesellschaft mbH zu 100 % beteiligt ist, 
             wird der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA als persönlich 
             haftende Gesellschafterin beitreten und die Führung der 
             Geschäfte der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA übernehmen. Die 
             Geschäftsführungsbefugnis der HORNBACH Management AG umfasst 
             dabei auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das 
             Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 
             1 HGB ist ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Satzung der 
             HORNBACH Holding AG & Co. KGaA - Anlage 1). Die persönlich 
             haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der 
             Geschäftsführung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und der 
             Haftung von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA eine gewinn- 
             und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 5 % 
             des Grundkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin. 
             Darüber hinaus erhält sie sämtliche Auslagen im Zusammenhang 
             mit der Führung der Geschäfte der HORNBACH Holding AG & Co. 
             KGaA, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, 
             ersetzt (vgl. § 8 Abs. 3 der Satzung der HORNBACH Holding AG 
             & Co. KGaA - Anlage 1). Beschlüsse der Hauptversammlung der 
             HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, soweit sie Angelegenheiten 
             betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das 
             Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafterin und 
             der Kommanditaktionäre erforderlich ist, bedürfen - 
             entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 285 Abs. 2 Satz 1 
             AktG) - der Zustimmung der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin (vgl. § 22 Abs. 4 der Satzung der HORNBACH 
             Holding AG & Co. KGaA - Anlage 1). Auch Beschlüsse der 
             Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses 
             bedürfen - entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 286 
             Abs. 1 Satz 2 AktG) - zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung 
             der persönlich haftenden Gesellschafterin (vgl. § 25 Abs. 3 
             Satz 1 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA - 
             Anlage 1). 
 
 
             Organmitglieder 
 
 
             Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der 
             HORNBACH Management AG dem Vorstandsmitglied der Hornbach 
             Holding Aktiengesellschaft Albrecht Hornbach eine 
             entsprechende Anstellung als Vorstandsmitglied der HORNBACH 
             Management AG (er ist bereits zum Vorstandsmitglied der 
             HORNBACH Management AG bestellt worden) und dem 
             Vorstandsmitglied der Hornbach Holding Aktiengesellschaft 
             Roland Pelka eine Bestellung zum Vorstandsmitglied der 
             HORNBACH Management AG und eine entsprechende Anstellung in 
             Aussicht gestellt hat. Weiterhin werden sämtliche im 
             Zeitpunkt des Formwechsels amtierenden 
             Aufsichtsratsmitglieder der Hornbach Holding 
             Aktiengesellschaft - Herr Dr. Wolfgang Rupf, Herr Dr. John 
             Feldmann, Herr Erich Harsch, Herr Joerg Walter Sost und Frau 
             Dr. Susanne Wulfsberg sowie im Falle seiner Wahl durch die 
             Hauptversammlung am 9. Juli 2015, der zur Wahl 
             vorgeschlagene Herr Martin Hornbach, der Herrn Christoph 
             Hornbach nachfolgen soll - zu Mitgliedern des Aufsichtsrates 
             der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. Zudem wurde Frau Dr. 
             Susanne Wulfsberg auch zum Mitglied des Aufsichtsrates der 
             HORNBACH Management AG bestellt. Die übrigen Mitglieder des 
             Aufsichtsrates der HORNBACH Management AG sind derzeit Herr 
             Michel Hornbach, Herr Dr. Christian Hornbach, Herr Peter 
             Hornbach, Frau Gerdi Kopp, Herr Albert Hornbach jun., Herr 
             Georg Hornbach, Herr Jan Hornbach und Herr Dr. Dirk 
             Tuttlies. Die Hornbach Familien-Treuhandgesellschaft mbH 
             plant, nach Wirksamwerden des Formwechsels den Aufsichtsrat 
             der HORNBACH Management AG durch Beschluss der 
             Hauptversammlung umzubilden und statt Herrn Michel Hornbach, 
             Herrn Dr. Christian Hornbach, Frau Gerdi Kopp, Herrn Georg 
             Hornbach, Herrn Jan Hornbach und Herrn Peter Hornbach zu 
             Mitgliedern des Aufsichtsrates Herrn Dr. Wolfgang Rupf, 
             Herrn Martin Hornbach, Herrn Dr. John Feldmann, Herrn Erich 
             Harsch, Herrn Joerg Walter Sost und Herrn Prof. Dr. Jens 
             Wulfsberg zu wählen. 
 
 
       (6)   Die Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, 
             die ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird 
             hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung 
             zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt. 
 
 
       (7)   Ein Abfindungsgebot nach § 207 UmwG ist aufgrund 
             der Regelung in § 250 UmwG nicht abzugeben. 
 
 
       (8)   Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer 
             und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen 
             Maßnahmen werden wie folgt bestimmt: 
             Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre 
             Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel 
             führt zu keinem Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der 
             Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Das heißt sämtliche 
             Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen 
             einschließlich sämtlicher Pensionsverpflichtungen bleiben 
             unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des 
             Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der HORNBACH 
             Holding AG & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der 
             persönlich haftenden Gesellschafterin HORNBACH Management 
             AG, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die 
             Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den 
             Formwechsel nicht unterbrochen. 
 
 
             Bei der Hornbach Holding Aktiengesellschaft wurden keine 
             Betriebsräte gewählt und keine Betriebsvereinbarungen 
             geschlossen. Die Hornbach Holding Aktiengesellschaft ist 
             zudem nicht an Tarifverträge gebunden. Auch sonst ergeben 
             sich keine Veränderungen aus dem Formwechsel in Bezug auf 
             Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. 
 
 
             In den Aufsichtsrat der Hornbach Holding Aktiengesellschaft 
             wurden keine Arbeitnehmervertreter gewählt. Der Aufsichtsrat 
             der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt. 
 
 
             Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind keine Maßnahmen im 
             Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die 
             Auswirkungen auf Arbeitnehmer der Hornbach Holding 
             Aktiengesellschaft haben könnten. 
 
 
 
           Der Beschluss der Stammaktionäre der Hornbach Holding 
           Aktiengesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt ist zugleich 
           Sonderbeschluss der Stammaktionäre gemäß § 65 Abs. 2 UmwG in 
           Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 UmwG bzw. gemäß § 179 Abs. 
           3 AktG. 
 
 
     b)    Zustimmung der HORNBACH Management AG zum Beitritt 
           als persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding 
           AG & Co. KGaA und Genehmigung der Satzung der HORNBACH Holding 
           AG & Co. KGaA gemäß Anlage 1 dieser Einladung zur 
           Hauptversammlung durch die HORNBACH Management AG. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass 
           diesbezüglich kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen 
           ist, sondern die HORNBACH Management AG eine entsprechende 
           Erklärung zu ihrem Beitritt beziehungsweise zur Satzung 
           abgeben wird, die wie folgt protokolliert werden soll: 
 
 
             'Die HORNBACH Management AG, die in der HORNBACH 
             Holding AG & Co. KGaA die Stellung als einzige persönlich 
             haftende Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt hiermit 
             ihrem Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin der 
             HORNBACH Holding AG & Co. KGaA zu und erklärt diesen sowie 
             außerdem ihre Genehmigung zur Satzung der HORNBACH Holding 
             AG & Co. KG gemäß Anlage 1 dieser Einladung zur 
             Hauptversammlung.' 
 
 
 
     2.    Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die 
           Zustimmung zu dem unter Punkt 1 der Tagesordnung am 10. Juli 
           2015 bekannt gegebenen Beschluss der Hauptversammlung vom 9. 
           Juli 2015 über den Formwechsel der Hornbach Holding 
           Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der HORNBACH 
           Management AG 
 
 
           Zur Wirksamkeit des unter Punkt 1 der Tagesordnung bekannt 
           gegebenen Beschlusses der Hauptversammlung ist nach Ansicht 
           von Teilen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums gemäß § 
           141 Abs. 1, 3 AktG ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre in 
           einer gesonderten Versammlung erforderlich, welcher 
           vorsorglich angestrebt wird. 
 
 
           Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom 
           Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erstattete 
           Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der gesonderten 
           Versammlung in den Geschäftsräumen der Hornbach Holding 
           Aktiengesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder 
           Vorzugsaktionär kostenlos 
           eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht 
           ist zudem gemäß §§ 138 Satz 2, 124a 
           AktG über die Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich 

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May 28, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2015 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.