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Dow Jones News
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DGAP-HV: Firstextile AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Firstextile AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2015 in MesseTurm, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Firstextile AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2015 15:18 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Firstextile AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   - ISIN DE000A1PG8V8 - 
   - WKN A1PG8V - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2015 
 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
 
   am Mittwoch, den 24. Juni 2015, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr) 
 
   im MesseTurm, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 
 
   60308 Frankfurt am Main, Deutschland 
 
   ein. 
 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und 
           Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Firstextile AG für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           'Der im Jahresabschluss der Firstextile AG für das 
           Geschäftsjahr 2014 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           2.695.992,60 wird in gesamter Höhe auf neue Rechnung 
           vorgetragen.' 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung 
             für das Geschäftsjahr 2014 erteilt.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2014 erteilt.' 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fuhlentwiete 12, 
           20355 Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie 
           anderen Instrumenten mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss, die Schaffung eines neuen Bedingten 
           Kapitals 2015 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. Juni 
             2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber und/oder den Namen lautende (i) 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii) 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) 
             Wandelgenussrechte und/oder (iv) Optionsgenussrechte 
             und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi) 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) (nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam 
             'Finanzinstrumente' und (i) bis (vi) gemeinsam 
             'Instrumente') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             80.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu 
             begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
             insgesamt EUR 5.900.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- 
             bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandel- bzw. 
             Genussrechtsbedingungen zu gewähren. 
 
 
             Die Instrumente können außer in Euro auch - unter Begrenzung 
             auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch 
             durch unmittelbare oder mittelbare 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft begeben 
             werden, wenn die Ausgabe der Instrumente im 
             Konzernfinanzierungsinteresse liegt. In diesem Fall wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Gesellschaft die Garantie für die Instrumente zu 
             übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
             Finanzinstrumente Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf 
             neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             zu gewähren. 
 
 
             Die Instrumente werden in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen bzw. 
             Teilgenussrechte eingeteilt. 
 
 
             Die Instrumente sollen von einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten, sofern sie den Aktionären 
             nicht zu unmittelbarem Bezug angeboten werden. Der Vorstand 
             ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die 
             Instrumente ganz oder teilweise auszuschließen, 
 
 
         *     für Spitzenbeträge; 
 
 
         *     wenn die Instrumente in Zusammenhang mit dem 
               Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen ausgegeben werden; 
 
 
         *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Optionsrechten, 
               Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ein 
               Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen bzw. 
               Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte bzw. 
               Optionsgenussrechte bzw. Genussrechte bzw. 
               Gewinnschuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
               bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         *     sofern Finanzinstrumente gegen bar ausgegeben 
               werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Teilschuldverschreibungen bzw. 
               Teilgenussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur 
               für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit 
               einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer 
               Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
               des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10% des 
               Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze 
               ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten 
             erhalten die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der 
             Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte das Recht, 
             ihre Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen in neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. 
 
 
             Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines 
             Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
             eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
             Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des 
             unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
             Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Es 
             kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel 
             und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden 
             Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
             Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines 
             bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt 
             wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine 
             ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in 
             bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Firstextile AG: Bekanntmachung der -2-

Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Teilwandelschuldverschreibung bzw. des 
             Teilgenussrechts nicht übersteigen, §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 
             2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen bzw. 
             Optionsgenussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung 
             bzw. jedem Teilgenussrecht ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien 
             der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bzw. 
             Teilgenussrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag 
             der Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechte 
             nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
             unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 
             Jahre betragen. 
 
 
             Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             solche auf den Inhaber bzw. Gläubiger lautende 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben, 
             bei denen die Inhaber bzw. Gläubiger der 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen während des Wandlungszeitraums 
             oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue 
             Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Schließlich können die 
             Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen vorsehen, dass im 
             Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung die Gesellschaft den 
             Wandlungsberechtigten bzw. Optionsinhabern nicht Aktien der 
             Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, 
             der nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. 
             Genussrechtsbedingungen dem Durchschnittspreis der Aktien 
             der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
             einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn Handelstage 
             vor Erklärung der Wandlung bzw. Ausübung des Optionsrechts 
             entspricht. Die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen können 
             ferner vorsehen, dass (i) die Wandelschuldverschreibungen 
             bzw. Wandelgenussrechte statt in neue Aktien aus Bedingtem 
             Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft 
             gewandelt werden können bzw. die Optionsrechte durch 
             Lieferung solcher Aktien erfüllt werden können oder (ii) die 
             Bezugsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem 
             Kapital geschaffen werden können. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             eine Aktie der Gesellschaft (Bezugspreis) muss auch bei 
             einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis entweder (a) mindestens 80% des 
             durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) (i) an den zehn Handelstagen vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
             der Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf Handelstagen 
             unmittelbar vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Angebots 
             zur Zeichnung von Finanzinstrumenten oder (iii) an den fünf 
             Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der Annahmeerklärung 
             durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe von Zeichnungsangeboten betragen oder (b) 
             mindestens 80% des durchschnittlichen Schlussauktionspreises 
             der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an 
             die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen 
             die Bezugsrechte auf die Finanzinstrumente an der 
             Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt werden, mit 
             Ausnahme der beiden letzten Handelstage des 
             Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet der §§ 9 
             Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandel- oder 
             Optionsgenussrechtsbedingungen durch Zahlung eines 
             entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn 
             die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
             unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder 
             Optionsanleihen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechte begibt 
             oder garantiert, bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
             kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der 
             Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Statt einer 
             Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
             auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch 
             Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis 
             angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
             bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen können 
             darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines 
             Aktiensplitts oder einer Sonderdividende sowie sonstiger 
             Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine Anpassung 
             der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen; §§ 9 Abs. 1 und 
             199 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Instrumente insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Instrumente begebenden Beteiligungsgesellschaften 
             festzulegen. 
 
 
       b)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.900.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 5.900.000 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient ausschließlich der Gewährung von Aktienrechten an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Finanzinstrumenten, die gemäß der 
             vorstehenden Ermächtigung unter lit. a) bis zum 23. Juni 
             2020 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der 
             Wandelanleihebedingungen bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen 
             auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten, die 
             mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) jeweils 
             festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen wie von 
             diesen Rechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur 
             Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht 
             zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur 
             Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
             dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
             Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen 
             Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
             Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein 
             Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 5 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Firstextile AG: Bekanntmachung der -3-

'(5)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.900.000,00 
             durch Ausgabe von bis zu 5.900.000 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
 
         *     die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten 
               oder Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder 
               deren unmittelbaren oder mittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des 
               Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. Juni 
               2015 bis zum 23. Juni 2020 auszugebenden Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel- oder 
               Optionsgenussrechten beigefügt sind, von ihren Wandlungs- 
               bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder 
 
 
         *     die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
               Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren 
               unmittelbaren oder mittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des 
               Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. Juni 
               2015 bis zum 23. Juni 2020 auszugebenden 
               Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten ihre 
               Pflicht zur Wandlung erfüllen. 
 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten 
             entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
             die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
             im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein 
             Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 
             § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Bedingten Kapitals 2015 anzupassen sowie alle sonstigen 
             damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung 
             vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
             gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bzw. 
             Wandel- bzw. Optionsgenussrechten nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der 
             Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 nach Ablauf der 
             Fristen für die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'a) Die Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener 
           Aktien, die durch die Hauptversammlung vom 20. Juni 2013 
           gewährt wurde, wird aufgehoben. 
 
 
           b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Firstextile AG 
           zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb eigener 
           Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
           insgesamt bis zu EUR 1.180.000,00 beschränkt. Die Ermächtigung 
           gilt bis zum 23. Juni 2020. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmal oder mehrfach durch die Gesellschaft oder 
           durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
 
 
           Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle 
           Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
           Rückkaufangebots. 
 
 
       -     Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
             von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im XETRA-Handel (oder 
             einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen, funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
             Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
       -     Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen 
             Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Durchschnitt der Schlussauktionspreise im XETRA-Handel (oder 
             einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen, funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
             Frankfurt am Main am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der 
             Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- 
             oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt 
             werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses 
             Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen 
             grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine 
             bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis 
             zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft 
             je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Firstextile AG, die 
           aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
 
 
       a)    einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
             Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in 
             Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur 
             Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
             bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
             sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
             gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem 
             Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der 
             Satzung anzupassen; 
 
 
       b)    als Teilgegenleistung im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
             Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen zu verwenden; 
 
 
       c)    zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis 
             der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet; 
             diese Ermächtigung gilt aber nur mit der Maßgabe, dass der 
             rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
             Aktien insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             der Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals, also EUR 
             1.180.000,00, nicht übersteigen darf; für die Frage des 
             Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
             Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
 
 
       d)    Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer 
             Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten und zu 
             übertragen; 
 
 
       e)    Dritten zum Erwerb anzubieten und zu übertragen, 
             die als strategische Partner der Gesellschaft oder ihrer 
             Konzerngesellschaften einen erheblichen Beitrag zur 
             Erreichung der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft 
             leisten. 
 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
           Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
           gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. 
 
 
           Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwertung der 
           erworbenen eigenen Aktien können einmalig oder mehrmals, ganz 
           oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft 
           oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt 
           werden. 
 
 
           Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den 
           Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen 
           Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals 
           sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, 
           jeweils unterrichten.' 
 
 
   II. Berichte zu Tagesordnungspunkten 6 und 7 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 6 hat der Vorstand gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, dessen 
   wesentlicher Inhalt wie folgt bekannt gemacht wird: 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Emission von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel- und/oder 
   Optionsgenussrechten versetzt die Gesellschaft in die Lage, Kapital 
   auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. Genussrechten zu 
   beschaffen, die mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der 
   Gesellschaft ausgestattet sind. Gleichzeitig soll es auch möglich 
   sein, Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandeloptionsrechte zu begeben, 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Firstextile AG: Bekanntmachung der -4-

die mit einer Wandlungspflicht ausgestattet sind. Darüber hinaus soll 
   es der Gesellschaft auch ermöglicht werden, Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen auszugeben. Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Wandelgenussrechte und/oder 
   Optionsgenussrechte werden im Folgenden auch als 'Finanzinstrumente' 
   und Finanzinstrumente, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen auch als 'Instrumente' bezeichnet. Die 
   Ausgabe von Instrumenten, insbesondere Finanzinstrumenten, stellt aus 
   Sicht des Vorstands für die Gesellschaft eine interessante 
   Finanzierungsalternative dar, die die Gesellschaft in die Lage 
   versetzt, Liquidität zu vergleichsweise attraktiven Konditionen zu 
   beschaffen. 
 
   Der Gesellschaft soll durch die Möglichkeit der Begebung von 
   Instrumenten eine möglichst hohe Flexibilität in der Finanzierung 
   eingeräumt werden. Um diesen Spielraum im Interesse der Gesellschaft 
   optimal nutzen zu können, soll der Vorstand ermächtigt werden, in 
   bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf die Instrumente auszuschließen. Die vorgeschlagenen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss liegen im Interesse der 
   Gesellschaft; sie sind erforderlich, geeignet und angemessen. 
 
   Der Vorstand wird zunächst ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats, sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergebende 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ermöglicht die Ausgabe von Instrumenten unter Wahrung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses und erleichtert damit die Abwicklung 
   des Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
   Ein Ausschluss des Bezugsrechts soll ferner möglich sein, wenn die 
   Instrumente in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen ausgegeben 
   werden. Hierdurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
   zur Kaufpreisfinanzierung Verkäuferdarlehen einzusetzen und diese auch 
   als Instrumente zu strukturieren. Werden dem Darlehensgeber Wandel- 
   oder Optionsrechte auf Aktien bzw. im Rahmen von Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen eine Partizipation an künftigen Gewinnen 
   der Gesellschaft zugesagt, führt dies regelmäßig zu einem geringeren 
   Zinssatz als bei Darlehen oder Schuldverschreibungen ohne diese 
   zusätzliche Ausstattung. Darüber hinaus eröffnet der 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft in diesen Fällen die 
   Möglichkeit, dem Verkäufer eine zeitlich verzögerte Beteiligung an der 
   Gesellschaft einzuräumen. Dies kann erfahrungsgemäß zu einer Reduktion 
   des Kaufpreises führen, da der Verkäufer die Möglichkeit erhält, am 
   Erfolg der Gesellschaft zu partizipieren. Außerdem können auf diese 
   Art und Weise mit dem Unternehmenserwerb bezweckte Kooperationen 
   zunächst finanziell und sodann gesellschaftsrechtlich unterlegt 
   werden. Wandlungs- oder Optionsrechte aus Schuldverschreibungen bzw. 
   Genussrechten, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, können nicht 
   aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es entweder 
   eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Für 
   eine Sachkapitalerhöhung stehen u.a. derzeit das Genehmigte Kapital 
   2013/I zur Verfügung. Als Sacheinlage ist die Forderung aus der 
   Schuldverschreibung einzubringen, wobei sich die 
   Werthaltigkeitsprüfung darauf zu erstrecken hat, dass die Forderung 
   werthaltig ist und die zu ihrer Begründung hingegebene Sachleistung 
   dem Ausgabepreis entsprach. 
 
   Außerdem geht die Ermächtigung dahin, das Bezugsrecht auch insoweit 
   auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- 
   und Wandlungsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechten ein Bezugsrecht auf Aktien 
   der Firstextile AG in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustehen würde. Dieser weiteren Ermächtigung des 
   Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur 
   Gewährung eines Verwässerungsschutzes an die Inhaber bzw. Gläubiger 
   der von der Gesellschaft dann ausgegebenen Finanzinstrumenten 
   auszuschließen, liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Den Inhabern 
   bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder einer 
   Beteiligungsgesellschaft zu begebenden Finanzinstrumente wird 
   üblicherweise ein Verwässerungsschutz gewährt, wenn die Gesellschaft 
   während der Wandlungs- bzw. Optionsfrist unter Einräumung eines 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder das 
   Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Instrumente 
   begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt etc. In der 
   Kapitalmarktpraxis wird der Verwässerungsschutz entweder durch 
   Anpassung der Wandel- oder Optionsbedingungen (Zahlung eines 
   Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzung eines etwaigen 
   Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung des Umtauschverhältnisses) oder durch 
   die Einräumung eines Bezugsrechts auf die neuen Instrumente gewährt. 
   Welche der beiden Möglichkeiten angebracht ist, entscheidet der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zeitnah vor Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Instrumente. Um nicht von vornherein 
   auf die erste Alternative (Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, 
   Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung des 
   Umtauschverhältnisses) beschränkt zu sein, soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen 
   Instrumente mit Zustimmung des Aufsichtsrats insoweit auszuschließen, 
   wie es erforderlich ist, um Inhabern von bereits ausgegebenen 
   Finanzinstrumenten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es 
   ihnen zustände, wenn sie von ihrem Umtausch- oder Optionsrecht vor der 
   Ausgabe der neuen Instrumente Gebrauch gemacht hätten. Die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts an Inhaber von Finanzinstrumenten 
   auszugebenden neuen Instrumente werden an diese jeweils zu denselben 
   Konditionen ausgegeben, wie sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
   Bezug angeboten werden. 
 
   Das Bezugsrecht kann ferner durch den Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit die jeweilige Ausgabe der 
   Finanzinstrumente zu einem Kurs erfolgt, der ihren theoretischen 
   Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Durch diesen Ausschluss des 
   Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Börsensituationen auch kurzfristig wahrzunehmen und die 
   Finanzinstrumente im Rahmen einer Privatplatzierung oder eines 
   öffentlichen Angebots zu begeben. Durch die Modalitäten dieses 
   Bezugsrechtsausschlusses werden die Interessen der Aktionäre gewahrt. 
   Das Volumen der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
   Finanzinstrumente durch Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zu 
   beziehenden Aktien ist auf 10% des derzeitigen Grundkapitals der 
   Gesellschaft beschränkt. Auf diese Gesamtzahl werden angerechnet 
   diejenigen eigenen Aktien sowie diejenigen Aktien aus Genehmigtem 
   Kapital und Bezugs- oder Wandlungsrechte aufgrund anderer 
   Ermächtigungen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
   oder ausgegeben werden. Dadurch sind die Aktionäre vor einer 
   Verwässerung ihrer Beteiligungsquote geschützt. Vor einer 
   wirtschaftlichen Verwässerung ihrer Beteiligung sind die Aktionäre 
   dadurch geschützt, dass die Finanzinstrumente zu einem Preis 
   ausgegeben werden müssen, der ihren theoretischen Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreitet. Um diese Anforderungen einzuhalten, wird 
   der Vorstand den Marktwert der Finanzinstrumente sorgfältig, ggf. 
   unter Einschaltung einer Investmentbank oder 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ermitteln. Der Vorstand wird bei 
   seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen 
   Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie 
   möglich halten. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen 
   Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem rechnerischen 
   Marktwert tendiert der Wert des (ausgeschlossenen) Bezugsrechts gegen 
   Null, d.h., den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil 
   durch einen Bezugsrechtsausschluss, zumal sie ihre quotale Beteiligung 
   durch Zukauf von Aktien an der Börse aufrechterhalten können. 
   Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand kann sich eine 
   marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung 
   einer nennenswerten Wertverwässerung auch durch die Durchführung eines 
   Bookbuilding-Verfahrens ergeben. Bei diesem Verfahren werden die 
   Instrumente nicht zu einem festen Ausgabepreis angeboten; vielmehr 
   wird der Ausgabepreis bzw. werden einzelne Bedingungen der 
   Finanzinstrumente wie z.B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis 
   auf der Grundlage der von den Investoren abgegebenen Kaufanträge 
   festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der 
   Schuldverschreibung marktnah bestimmt. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Firstextile AG: Bekanntmachung der -5-

Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für die unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
   Andienungsrechts der Aktionäre sowie die Gründe für die ebenfalls 
   unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter 
   Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstattet. Dieser Bericht 
   wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Durch die zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung wird die 
   Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in die Lage versetzt, bis 
   zum 23. Juni 2020 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung ersetzt die 
   zuvor durch die Hauptversammlung vom 20. Juni 2013 erteilte 
   Ermächtigung auf deren Grundlage die Gesellschaft am 10. Februar 2015 
   den Aktionären ein öffentliches Rückkaufangebot zum Erwerb von bis zu 
   354.000 Aktien der Gesellschaft (entspricht 3 % des Grundkapitals) 
   gemacht hat, welches bis zum 10. Juni 2015 läuft. 
 
   Die Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die 
   Gesellschaft wieder in die Lage versetzen unter Berücksichtigung der 
   Beschränkung des § 71 Abs. 2 AktG eigene Aktien im Umfang von bis zu 
   10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft dabei die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot 
   zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär 
   der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien er anbieten möchte. 
   Übersteigt die angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte 
   Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der 
   Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, die Annahme 
   der angebotenen Aktien im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
   und nicht im Verhältnis der Beteiligung des jeweiligen Aktionärs 
   vorzunehmen. Letzteres wäre der Gesellschaft nicht möglich, da sie die 
   Beteiligung des anbietenden Aktionärs in der Regel nicht kennt. 
   Außerdem soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
   können. Insoweit kann die Anzahl der von den einzelnen andienenden 
   Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
   erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
   darzustellen. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
   Annahme kleinerer Offerten bis maximal 50 Stück Aktien vorzusehen. 
   Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
   der zu erwerbenden Quoten und kleinerer Restbestände zu vermeiden und 
   damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der Vorstand hält in 
   Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss 
   eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
   sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Die auf diese Weise von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
   können grundsätzlich über die Börse wieder veräußert werden. Durch den 
   Erwerb der eigenen Aktien sowie deren Veräußerung über die Börse wird 
   der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. 
 
   Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung 
   der Aktien sieht weiter die Möglichkeit vor, die Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten als 
   (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
   zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen anzubieten. Durch den damit verbundenen 
   Bezugsrechtsausschluss soll die Gesellschaft in der Lage sein, eigene 
   Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
   Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen 
   gewähren zu können. Der internationale Wettbewerb und die 
   Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
   Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
   Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien als 
   Zahlungsmittel in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der 
   eigenen Aktien und der Wert der Gegenleistung, des zu erwerbenden 
   Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligung in 
   einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll die Bewertung der 
   eigenen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein 
   wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
   Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. Zurzeit gibt es keine konkreten 
   Akquisitionsvorhaben. 
 
   Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht unter 
   Beachtung der Anforderung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. 
   Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen 
   auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen größtmöglichen 
   Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit für eigene 
   Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Die Ermächtigung 
   stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen mit der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals nicht mehr als 10 % des Grundkapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG verkauft bzw. ausgegeben werden kann. Die Verwaltung wird 
   den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen 
   Vorgaben möglichst gering halten. Er wird nach Möglichkeit höchsten 3 
   %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % betragen. 
 
   Auch soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
   auszuschließen, um eigene Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
   mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene 
   Unternehmen begeben zu können. Der Vorstand soll damit die Möglichkeit 
   erhalten, Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen eine begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu 
   günstigen Konditionen anbieten zu können, um auf diese Weise die 
   Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft zu binden. Entsprechendes gilt 
   für die vorgeschlagene Ermächtigung, eigene Aktien Dritten zum Erwerb 
   anzubieten und zu übertragen, die als strategische Partner der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften einen erheblichen 
   Beitrag zur Erreichung der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft 
   leisten. Dies ist aber nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Letztlich soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
 
   III. Sonstige Hinweise und Unterlagen 
 
   Vorlagen 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung stehen insbesondere die folgenden 
   Unterlagen im Internet unter 
   http://www.firstextile.de/investor-relations/jahreshauptversammlung.html 
   zur Verfügung: 
 
     *     Zu Tagesordnungspunkt 1 
 
 
       -     Jahresabschluss nebst Lagebericht der Firstextile 
             AG zum 31. Dezember 2014 
 
 
       -     Konzernabschluss nebst Lagebericht zum 31. 
             Dezember 2014 
 
 
       -     Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
             2014 
 
 
       -     Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben 
             nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
 
 
       -     Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes gemäß § 
             170 Abs. 2 AktG 
 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen liegen außerdem während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Grundkapital und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 11.800.000,00 und ist 
   eingeteilt in 11.800.000 auf den Inhaber lautende Aktien ohne 
   Nennbetrag. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 11.800.000. Diese 
   Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Einberufung im Bundesanzeiger. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und § 
   23 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts sind gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind und ihre 
   Teilnahmeberechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss 
   spätestens am 17. Juni 2015, 24:00 Uhr, dem Vorstand unter folgender 
   Adresse zugehen: 
 
   Firstextile AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Fax: +49 89 30903- 74675 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Die Anmeldung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Sie kann 
   auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden. Aktionäre weisen 
   ihre Berechtigung zur Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126 b 
   BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung (d.h. 3. Juni 2015, 00:00 Uhr) 
   bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut nach. Diese Bescheinigung muss bei der vorgenannten Adresse 
   spätestens am 17. Juni 2015, 24:00 Uhr, eingehen. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die rechtzeitig angemeldet 
   sind und ihre Teilnahmeberechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen haben, 
   Eintrittskarten übermittelt werden. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. Die Vollmacht ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung ist gegenüber der Gesellschaft auch per 
   E-Mail möglich. § 135 AktG bleibt unberührt. Zusammen mit der 
   Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular 
   zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht übersandt. Ein Formular, das 
   für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auch 
   zum Download unter 
   http://www.firstextile.de/investor-relations/jahreshauptversammlung.html 
   bereit. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   Firstextile AG, 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München, 
   Telefax: +49 89 30903-74675, 
   E-Mail: hv@firstextile.com 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, zu dieser Hauptversammlung den von 
   der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionäre gebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den 
   Unterlagen, die allen angemeldeten Aktionären über die Depotbank 
   zugesandt werden. Darüber hinaus stehen den Aktionären auch unter der 
   Internetadresse 
   http://www.firstextile.de/investor-relations/jahreshauptversammlung.html 
   weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung durch den von der 
   Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter sowie ein Formular zur 
   Erteilung und Änderung von Vollmacht und Weisungen an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. 
 
   Anträge und Anfragen von Aktionären 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 
   EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen 
   muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
   also spätestens am 24. Mai 2015, 24:00 Uhr, zugehen. 
 
   Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen 
   Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein 
   Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG 
   zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am 9. Juni 2015, 24:00 Uhr, 
   zugeht. 
 
   Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen 
   Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe 
   von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 
   14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
   und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 
   9. Juni 2015, 24:00 Uhr, zugeht. 
 
   Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   Firstextile AG 
   Lyoner Straße 14 
   60528 Frankfurt am Main 
   Fax: +49 69 6655 4418 
   E-Mail: ir@firstextile.com 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Nähere Informationen zu den Rechten gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 
   und 127 AktG sowie zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge 
   werden unter 
   http://www.firstextile.de/investor-relations/jahreshauptversammlung.html 
   bekannt gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Sonstige Hinweise 
 
   Gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG erläutern wir die Bedeutung des 
   Nachweisstichtages im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG dahingehend, 
   dass nur diejenigen Personen, die am Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also am 3. Juni 2015, 00.00 Uhr, Aktionäre sind, bei 
   Erfüllung der satzungsmäßigen und gesetzlichen 
   Teilnahmevoraussetzungen berechtigt sind, an der Hauptversammlung 
   teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. 
 
   Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem 
   Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
   über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit diese 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Nähere Informationen zu diesem Recht 
   gemäß § 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären unter 
   http://www.firstextile.de/investor-relations/jahreshauptversammlung.html 
   zur Verfügung. 
 
   Unter 
   http://www.firstextile.de/investor-relations/jahreshauptversammlung.html 
   sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden 
   Informationen zugänglich. 
 
   Anfragen und Anforderung von Unterlagen 
 
   Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur 
   Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft auf 
   Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir Anfragen und Anforderungen 
   von Unterlagen ausschließlich zu richten an die 
 
   Firstextile AG 
   Lyoner Straße 14 
   60528 Frankfurt am Main 
   Fax: +49 69 6655 4418 
   E-Mail: ir@firstextile.com 
 
   Frankfurt am Main, im Mai 2015 
 
   Firstextile AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
15.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Firstextile AG 
              Lyoner Straße 14 
              60528 Frankfurt am Main 
              Deutschland 
E-Mail:       anmeldestelle@computershare.de 
Internet:     http://www.firstextile.de 
ISIN:         DE000A1PG8V8 
WKN:          A1PG8V 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

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