DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
NorCom Information Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
19.06.2015 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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NorCom Information Technology AG
München
ISIN DE000A12UP37
WKN A12UP3
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die
am Donnerstag, 30. Juli 2015
um 13:00 Uhr,
am Sitz der NorCom Information Technology AG,
Gabelsbergerstraße 4 (4. Stock), 80333 München,
stattfindet.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern (einschließlich der Erläuterungen
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen
hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der
Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den
Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den
Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber
zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der
Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der
Einberufung an in den Geschäftsräumen der NorCom Information
Technology AG, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München,
Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.norcom.de/de/de zugänglich und werden
der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine
Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und
kostenlos erteilt und zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung einer weiteren
Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien
der NorCom Information Technology AG an Vorstände der
Gesellschaft sowie an Geschäftsführer der mit ihr verbundenen
Unternehmen sowie Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals
mit entsprechender Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2014 hat
ein Aktienoptionsprogramm mit der Möglichkeit der Begebung von
bis zu 100.000 Bezugsrechten auf bis zu 100.000 Aktien der
Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 2014').
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine weitere
Ermächtigung sowie ein weiteres bedingtes Kapital zu
beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2020 einmalig oder mehrmals
bis zu insgesamt 112.500 Bezugsrechte auf bis zu 112.500
Stück Aktien der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Optionen'
genannt) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2015). Zur Ausgabe von
Optionen an den Vorstand der Gesellschaft ist der
Aufsichtsrat ermächtigt. Für die Ausgabe der Optionen und
deren Ausübung gilt Folgendes:
aa) Optionsrecht
Jedes Optionsrecht gewährt das Recht, nach näherer
Bestimmung der Optionsbedingungen eine auf den Inhaber
lautende Stammstückaktie der Gesellschaft (nachfolgend
auch 'Bezugsaktie' genannt) mit einem auf jede Aktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von
jeweils EUR 1,00 zu erwerben (nachfolgend auch
'Optionsverhältnis'
genannt).
bb) Optionsberechtigte
Der Kreis der Optionsberechtigten umfasst die
- Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
(nachfolgend auch 'Vorstand' genannt);
- Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im
Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
(nachfolgend auch 'Geschäftsführer' genannt)
(Vorstand und Geschäftsführer werden nachfolgend auch
'Optionsberechtigte'
genannt).
Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der
Geschäftsführer, denen Optionsrechte gewährt werden
sollen, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats. Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie
die Auswahl der Mitglieder des Vorstands, denen
Optionsrechte gewährt werden sollen, obliegt dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft.
cc) Begebung
An Optionsberechtigte können einmalig oder mehrmalig bis
zum 31. Mai 2020 bis zu einer Anzahl (A) von insgesamt
112.500 Stück Optionsrechte ausgegeben werden, die sich
wie folgt errechnet:
A = Gesamtmenge - (gewährte Optionsrechte) + (erloschene
Optionsrechte).
Die zu begebenden Optionsrechte werden wie folgt verteilt:
Vorstand: 80.000 Stück Optionsrechte
Geschäftsführer: 32.500 Stück Optionsrechte
Optionen können nur innerhalb von 10 Börsenhandelstagen an
der Frankfurter Wertpapierbörse jeweils nach der
Bekanntgabe der Jahres- und Halbjahresergebnisse der
Gesellschaft ausgegeben werden. Ausgabetag ist bei der
Gewährung der Optionen an den Vorstand der Tag, an dem der
Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Gewährung
beschließt, und im Übrigen der Tag, an dem der Vorstand
der Gesellschaft über die Gewährung beschließt.
dd) Haltefrist
Die Optionen können erst nach Ablauf der vierjährigen
Wartefrist ausgeübt werden.
ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster
Die Optionen können nach Ablauf der Wartefrist in
Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Die
Ausübungszeiträume betragen jeweils zehn Börsenhandelstage
an der Frankfurter Wertpapierbörse und beginnen jeweils
mit dem fünften Börsenhandelstag nach der Bekanntgabe des
Jahres- und Halbjahresergebnisses der Gesellschaft.
Optionsrechte, die bis 31. Dezember 2023 nicht ausgeübt
wurden, verfallen ersatzlos.
ff) Ausübungspreis (Ausgabepreis je Bezugsaktie)
Der bei Ausübung der jeweiligen Option für eine Aktie zu
zahlende Preis (nachfolgend auch 'Ausübungspreis' genannt)
entspricht dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an
der Frankfurter Wertpapierbörse im Handelssystem XETRA am
Handelstag der Beschlussfassung des Vorstands bzw. im
Falle der Ausgabe von Optionsrechten an den Vorstand am
Handelstag der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die
Ausgabe der Optionsrechte. Mindestausübungspreis ist
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jedoch der auf die einzelne Stückaktie entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9
Abs. 1 AktG).
Der Ausübungspreis bzw. das Optionsverhältnis ist nach den
näheren Bestimmungen der Optionsbedingungen anzupassen,
wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der
Optionsrechte Kapitalmaßnahmen durchführt oder Wandlungs-
oder Optionsrechte begründet. Mit der Anpassung soll
erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher
Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft die
Gleichwertigkeit des Ausübungspreises bzw. des
Optionsverhältnisses sichergestellt ist. Eine Anpassung
erfolgt demzufolge nicht, wenn den Optionsberechtigten ein
unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht auf die neuen
Aktien oder Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
eingeräumt wird, das sie so stellt, als hätten sie die
Optionsrechte ausgeübt.
gg) Ausübungshürde
Die Optionsberechtigten können die Optionsrechte nur
ausüben, wenn sie seit ihrer Begebung mindestens zwei
Jahre in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
standen und wenn das Erfolgsziel erreicht wurde.
Erfolgsziel wird wie folgt definiert: Die relative
Wertentwicklung der Aktie der Gesellschaft zwischen dem
Ausgabetag der Option und dem jeweiligen Ausübungstag muss
besser sein als die Wertentwicklung des Tec-DAX (oder
eines anderen funktional an die Stelle des Tec-DAX
tretenden Index) im gleichen Zeitraum. Maßgeblich für den
Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist
der Ausübungspreis. Maßgeblich für den Wert der Aktie der
Gesellschaft am Ausübungstag ist der Referenzkurs. Auf
dieser Grundlage wird ermittelt, ob das Erfolgsziel
eingetreten ist.
Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX zum Zeitpunkt der
Ausgabe der Optionen ist der Mittelwert der Schlussstände
dieses Index an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor
dem Ausgabetag. Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX am
Ausübungstag ist der Mittelwert der Schlussstände dieses
Index zwischen dem 15. und dem 5. Börsentag (je
einschließlich) vor Beginn des jeweiligen
Ausübungsfensters.
Optionsrechte, für die einmal zu einem in Betracht
kommenden Ausübungsfenster das relevante Erfolgsziel
erreicht wurden, stehen vorbehaltlich der Verfallsklausel
unabhängig von der weiteren Kursentwicklung zur Ausübung
zur Verfügung.
hh) Weitere Regelungen
Die Optionen sind nicht übertragbar. Für den Todesfall
etc. können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen
vorgesehen werden.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, weitere Einzelheiten der Gewährung von
Optionen und die weiteren Ausübungsbedingungen
festzulegen. Im Fall der Ausgabe von Optionen an Vorstände
ist der Aufsichtsrat berechtigt, entsprechende
Bestimmungen zu treffen.
b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 112.500,00 durch Ausgabe
von bis zu Stück 112.500 neue auf den Inhaber lautende
Stammstückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I).
Das Bedingte Kapital 2015/I dient ausschließlich der
Sicherung von bis zu 112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe
der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2015
an Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung
verbundener Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien
sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt,
für das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der
Optionserklärung von der Hauptversammlung der Gesellschaft
noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es
sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall
legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
bedingten Kapital zu ändern.
c) Änderung von § 5 der Satzung der Gesellschaft
§ 5 der Satzung erhält folgenden neuen Abs. 7:
'(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 112.500,00
durch Ausgabe von bis zu Stück 112.500 neue auf den
Inhaber lautende Stammstückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2015/I). Das Bedingte Kapital 2015/I
dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 112.500
Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der
Hauptversammlung vom 30. Juli 2015 an Vorstandsmitglieder
und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener
Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind
erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für
das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Optionserklärung
von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst
worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es
sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem
Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
bedingten Kapital zu ändern.'
6. Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum
Aufsichtsrat
Herr Dr. Rainer Mauer, Dipl.-Kaufmann, München, ist durch
Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 5.
August 2014 zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt worden.
Es soll eine Wahl durch die Hauptversammlung erfolgen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Rainer Mauer, Dipl.-Kaufmann, Geschäftsführer der
Equity Plus GmbH, wohnhaft in München,
mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht
gebunden.
Herr Dr. Rainer Mauer hat zum Zeitpunkt der Einladung keine
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Der Aufsichtsrat teilt gemäß Ziffer 5.4.1. Abs. 4 des
Deutschen Corporate Governance Kodex mit, dass geschäftliche
Beziehungen zwischen der Equity Plus GmbH, deren
Gesellschafter-Geschäftsführer Herr Dr. Mauer ist, und der
Gesellschaft bestehen. Die EQUITY Plus GmbH berät die
Gesellschaft bei Investitionen und Desinvestitionen.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es
eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 9. Juli
2015, 00.00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die
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Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache
spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum
Ablauf des 23. Juli 2015 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse zugehen:
NorCom Information Technology AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, man lässt sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat
auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
2. Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner
Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind
eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG
gleichgestellte Institution oder Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre,
sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter
http://www.norcom.de/de/de zum Herunterladen zur
Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung
der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
NorCom Information Technology AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: norcom@better-orange.de
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich.
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung
des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten
zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter
http://www.norcom.de/de/de zum Herunterladen zur
Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft
sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf
des 29. Juli 2015 bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %)
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.
Das Verlangen muss daher dem Vorstand der Gesellschaft
spätestens bis zum 29. Juni 2015, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an
den Vorstand der NorCom Information Technology AG unter
folgender Adresse zu richten:
Vorstand der NorCom Information Technology AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die
Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i. V. m. § 142
Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre
haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz
2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden -
soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.norcom.de/de/de bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs.
1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den
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Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit
einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von
der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie
spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis
zum 15. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Vorstand der NorCom Information Technology AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: norcom@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
http://www.norcom.de/de/de veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag
eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und
Aufsichtsräten sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch
nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn
sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere
berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und
Rederechts für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung,
für einzelne Punkte der Tagesordnung und/oder einzelne
Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§
131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter
http://www.norcom.de/de/de eingesehen werden.
4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite
http://www.norcom.de/de/de abrufbar.
5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 2.125.220
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also
2.125.220 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung 128.241 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr
keine Stimmrechte zu.
München, im Juni 2015
Der Vorstand
19.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: NorCom Information Technology AG
Gabelsbergerstraße 4
80333 München
Deutschland
Telefon: +49 89 939480
Fax: +49 89 93948-111
E-Mail: aktie@norcom.de
Internet: http://www.norcom.de
ISIN: DE0005250302
WKN: 525030
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt, Freiverkehr in Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
June 19, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)
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