Im Streit um eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller mit Rabattgutscheinen von Konkurrenten hat die Wettbewerbszentrale vor Gericht erneut eine Niederlage kassiert. Die Ankündigung, solche Gutscheine einzulösen, sei allein kein unlauterer Wettbewerb, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am Donnerstag - weder wenn einzelne Unternehmen namentlich genannt würden, noch wenn es eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe gebe. Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Ulm.
Es liege auch keine unlautere Werbe-Sabotage vor. Müller verhindere durch sein Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen sich und den Konkurrenten, sondern verschärfe ihn, erklärte der Zivilsenat weiter.
Müller hatte damit geworben, Rabattgutscheine etwa von dm oder Rossmann sowie von Douglas-Parfümerien anzunehmen. Die Wettbewerbszentrale war hingegen früheren Angaben zufolge der Ansicht, dass durch das "gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern deren Werbeaufwendungen zunichtegemacht" würden.
Der Kunde würde quasi kurz vor dem Laden des Mitbewerbers abgefangen. So habe sich Müller nicht nur die Werbung anderer zunutze gemacht, sondern diese zerstört, hatte die erste Instanz argumentiert./ols/DP/stb
AXC0163 2015-07-02/15:15