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DGAP-HV: Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2015

DJ DGAP-HV: Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2015 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
06.07.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft 
 
   Bochum 
 
   WKN 821600 
   ISIN DE0008216003 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
   am Freitag, dem 21. August 2015 um 10:00 Uhr 
   im 
   Maritim Hotel Gelsenkirchen, 
   Am Stadtgarten 1 in 45879 Gelsenkirchen 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Der Veranstaltungsort ist zu erreichen: 
 
   Fußweg: 
 
 
 
       -     Ab Gelsenkirchen Hbf ca. 20 Minuten 
 
 
 
   Öffentliche Verkehrsmittel: 
 
     -     Niederflurbus 382 ab Gelsenkirchen Hbf, Bahnsteig 
           04, bis Haltestelle 'Stadtgarten', 
           Abfahrt alle 30 Minuten, Fußweg ca. 10 Minuten 
 
 
     -     Niederflurbus 380 ab Gelsenkirchen Hbf, Bahnsteig 
           05, bis Haltestelle 'Ev. Kliniken', 
           Abfahrt alle 20 Minuten, Fußweg ca. 10 Minuten 
 
 
     -     Straßenbahnlinie 107 ab Gelsenkirchen Hbf bis 
           Haltestelle 'Feldmarkstraße', 
           Abfahrt alle 20 Minuten, Fußweg ca. 5 Minuten 
 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 (einschließlich des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) 
           und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und somit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher. Bezüglich der weiteren, der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machenden Unterlagen, sieht der Gesetzgeber 
           keine Beschlussfassung vor. Die zugänglich zu machenden 
           Unterlagen sind über die Internetadresse www.bogestra.de unter 
           der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2015 zugänglich 
           und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern und setzt sich 
           nach den §§ 95, 96 und 101 AktG, nach § 7 des 
           Mitbestimmungsgesetzes und nach § 7 (1) der Satzung aus je 
           sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer 
           zusammen. In der diesjährigen Hauptversammlung endet die 
           Amtszeit von Herrn Heinz-Dieter Fleskes gemäß § 102 AktG i.V. 
           mit § 7 (2) der Satzung. Der von den Anteilseignern gewählte 
           Herr Michael von der Mühlen hat sein Aufsichtsratsmandat zum 
           18. November 2014 niedergelegt und ist damit aus dem 
           Aufsichtsrat ausgeschieden. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen als Einzelwahlen 
           durchzuführen. Die nachstehend genannten Wahlvorschläge 
           berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
           beschlossenen Ziele. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Obwohl der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und 
           Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 2 AktG bei erforderlich 
           werdenden Neuwahlen und Entsendungen erst ab dem 1. Januar 
           2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze 
           zu beachten ist, wird gemäß § 124 Absatz 2 AktG mitgeteilt, 
           dass der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG nicht 
           widersprochen wurde. Im Aufsichtsrat der BOGESTRA müssen daher 
           mindestens vier Sitze von Frauen und mindestens vier Sitze von 
           Männern besetzt werden, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 
           Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. 
 
 
     a.    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Heinz-Dieter Fleskes 
           Oberstudiendirektor i.R. 
           Mitglied des Rates - Stadt Bochum 
           Bochum 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit 
           bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
           für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zum Vertreter der 
           Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. Eine Wiederwahl ist 
           statthaft. 
 
 
           Herr Fleskes ist Mitglied in nachfolgenden anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum 
             (stellvertretender Vorsitzender) 
 
 
       -     Stadtwerke Bochum GmbH (stellvertretender 
             Vorsitzender) 
 
 
       -     Verbandsrat des Ruhrverbandes Körperschaft des 
             öffentlichen Rechts 
 
 
       -     Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH 
             (Vorsitzender) 
 
 
       -     Wirtschaftsförderung Bochum GmbH 
 
 
 
     b.    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Martin Harter 
           Stadtbaurat der Stadt Gelsenkirchen 
           Dortmund 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit 
           bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
           für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zum Vertreter der 
           Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Herr Harter ist Mitglied in nachfolgenden anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     Verkehrsgesellschaft Stadt Gelsenkirchen mbH 
             (Vorsitzender) 
 
 
       -     Bochum-Gelsenkirchener Bahngesellschaft mbH 
 
 
       -     Stadterneuerungsgesellschaft Stadt Gelsenkirchen 
             mbH & Co. KG (Vorsitzender) 
 
 
       -     Gelsenkirchener Gemeinnützige 
             Wohnungsbaugesellschaft mbH 
 
 
 
           Außerdem gehört Herr Harter aufgrund seines Mandats in der 
           Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR und seines Mandats 
           in dem Verwaltungsrat der VRR AöR (stellvertretendes Mitglied) 
           folgenden Ausschüssen an: 
 
 
       -     Ausschuss für Verkehr und Planung der VRR AöR 
 
 
       -     Finanzausschuss des Zweckverbandes VRR 
             (stellvertretendes Mitglied) 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses, vor, die WIBERA Wirtschaftsberatung 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Jahr 2015 zu wählen. 
 
 
   Kandidatenvorschlag für den Aufsichtsratsvorsitz 
 
   Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 24. Juni 
   2014 empfiehlt in Ziffer 5.4.3 den Aktionären die Kandidatenvorschläge 
   für den Aufsichtsvorsitz bekannt zu geben. Dementsprechend teilt der 
   derzeitige Aufsichtsrat mit, dass er die Wahl von Frau Dr. Ottilie 
   Scholz zur Vorsitzenden des Aufsichtsrats in seiner zukünftigen 
   Zusammensetzung vorschlägt. Der Aufsichtsrat in seiner zukünftigen 
   Zusammensetzung ist bei der Wahl der Vorsitzenden an diesen Vorschlag 
   nicht gebunden. 
 
   Auslegung von Unterlagen 
 
   Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an können die Aktionäre 
   den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen 
   Aktiengesellschaft, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats 
   sowie den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB in 
   den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Universitätsstraße 58 in 
   Bochum, zu den üblichen Geschäftszeiten einsehen. 
   Diese Unterlagen sind auch auf der Internetseite der 
   Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft zugänglich 
   (www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
   2015) und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im 
   elektronischen Bundesanzeiger 15.360.000 Euro und ist eingeteilt in 
   600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ('Aktie'). Jede Aktie 
   gewährt eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im 
   elektronischen Bundesanzeiger 600.000 beträgt. Von diesen 600.000 
   Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt 8.894 Stimmrechte aus eigenen 
   Aktien (§ 71b AktG). Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der 
   Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im elektronischen 
   Bundesanzeiger 591.106 Stück. 
 
   Auf die nach §§ 21 ff WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 
   28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien 
   bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts mit 
   Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 und dessen Bedeutung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - 
   berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
   Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung reicht ein in Textform 
   erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher 
   Sprache durch das depotführende Institut aus. Der besondere Nachweis 
   über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von 
   der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut, ein gemäß §§ 125, 135 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen gegen Einreichung der 
   Aktien ausgestellt werden. Der besondere Nachweis muss sich auf den 
   Beginn des 31. Juli 2015, 00:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag) beziehen. 
   Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene besondere 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Ablauf des 14. 
   August 2015, 24:00 Uhr MESZ, bei der nachstehenden Anmeldestelle 
   eingehen. 
 
   Anmeldestelle: 
   Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft 
   Frau Michaela Frost/FRA 
   Universitätsstraße 58 
   44789 Bochum 
   oder 
   Telefax: 0234 / 303 - 3310 
   oder 
   E-Mail: michaela.frost@bogestra.de 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des 
   besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle Sorge 
   zu tragen. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes einen 
   geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem 
   Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   zurückweisen. 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erbracht und sich angemeldet hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
 
   Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
   den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerung von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang 
   des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind somit 
   nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich nicht 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Wir weisen unsere Aktionäre auf die Möglichkeit hin, ihr Stimmrecht 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, 
   durch eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer 
   Wahl, ausüben zu lassen. Die Bestimmungen über die 
   Teilnahmeberechtigung und Ausübung des Stimmrechts bleiben davon 
   unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Bevollmächtigung von 
   mehr als einer Person, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 
   134 Abs. 3 AktG). Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine ihnen gleichgestellte Person oder 
   Institution (§ 135 Abs. 8 oder 10 AktG i. V. § 125 Abs. 5 AktG) 
   bevollmächtigt wird, so bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Die Gesellschaft bietet für die 
   Übermittlung den Weg der elektronischen Kommunikation über die oben 
   genannte E-Mail-Adresse sowie die Übersendung an oben genannte 
   postalische Adresse (Anmeldestelle) an. Weiterhin kann der 
   Bevollmächtigte seine Vollmacht am Tage der Hauptversammlung an der 
   Einlasskontrolle vorweisen. Auf der Vorderseite der Eintrittskarten 
   ist die Möglichkeit zur Vollmachtserteilung gegeben. Formulare zur 
   Vollmachtserteilung werden jedem Aktionär nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung auf Verlangen in Textform 
   übermittelt. Sie sind ebenso auf unserer Internetseite unter 
   www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
   2015 abrufbar. 
   Für Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere 
   ihnen gleichgestellte Personen oder Institutionen (§ 135 Abs. 8 oder 
   10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG), deren Widerruf und den Nachweis 
   einer Bevollmächtigung enthält die Satzung der Bochum-Gelsenkirchener 
   Straßenbahnen Aktiengesellschaft keine besonderen Vorgaben. Es gelten 
   die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Da 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere ihnen 
   gleichgestellte Personen oder Institutionen (§ 135 Abs. 8 oder 10 AktG 
   i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG) zum Verfahren für ihre eigene 
   Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen können, sind diese 
   bei dem jeweils zu Bevollmächtigten zu erfragen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
   127, 131 Abs. 1 AktG 
 
   Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies entspricht 30.000 Aktien) oder den anteiligen 
   Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den 
 
   Vorstand der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft 
   c/o Frau Michaela Frost - FRA 
   Universitätsstraße 58 
   44789 Bochum 
 
   zu richten und muss bis spätestens 21. Juli 2015, 24.00 Uhr (MESZ) 
   zugehen. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 
   Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie 
   seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber 
   der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den 
   Antrag halten, gilt entsprechend. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem unter der Internetadresse www.bogestra.de unter der Rubrik 
   Investor Relations/Hauptversammlung 2015 zugänglich gemacht und den 
   Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG einen 
   Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung 
   ausschließlich an nachfolgende Adresse übersenden: 
 
   Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft 
   Frau Michaela Frost/FRA 
   Universitätsstraße 58 
   44789 Bochum 
   oder 
   Telefax: 0234 / 303 - 3310 
   oder 
   E-Mail: michaela.frost@bogestra.de 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die bis spätestens 
   zum 06. August 2015, 24:00 Uhr (MESZ) bei der oben genannten Adresse 
   eingehen, werden auf unserer Internetseite www.bogestra.de unter der 
   Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2015 zugänglich gemacht. 
   Etwaige Stellungnahmen der Gesellschaft werden ebenfalls unter dieser 
   Internetadresse veröffentlicht. Von der Zugänglichkeit des 
   Gegenantrages und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in 
   § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. § 126 Abs. 3 gilt 

July 06, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

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