GESCO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 08.07.2015 15:12 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- GESCO AG Wuppertal - ISIN DE000A1K0201 - - Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Dienstag, dem 18. August 2015, um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr) in der Stadthalle Wuppertal, Johannisberg 40, 42103 Wuppertal, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der GESCO AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014/2015 (01.04.2014 bis 31.03.2015) inklusive des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der Aufsichtsrat der GESCO AG hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2015 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 3. Juni 2015 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu beschließen. Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gesco.de/de/de zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften werden jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014/2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2014/2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 5.818.328,25 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende von EUR 1,75 je Stückaktie auf EUR das zurzeit dividendenberechtigte Grundkapital 5.818.328,25 (3.325.000 Aktien abzgl. 241 eigene Aktien) TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Breidenbach und Partner PartG mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, Wuppertal, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015/2016 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015/2016, sofern eine solche prüferische Durchsicht durchgeführt wird, zu wählen. TOP 6 Neuwahl zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der GESCO AG am 18. August 2015 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Stefan Heimöller, Klaus Möllerfriedrich und Rolf-Peter Rosenthal. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 6.1 Herrn Stefan Heimöller, geschäftsführender Gesellschafter der Platestahl Umformtechnik GmbH, Lüdenscheid, sowie der Helios GmbH, Neuenrade, wohnhaft in Neuenrade, 6.2 Herrn Klaus Möllerfriedrich, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in eigener Praxis und Mitglied bei PARES Strategiepartner in Köln, wohnhaft in Düsseldorf, 6.3 Frau Dr. Nanna Rapp, Geschäftsführerin der E.ON Inhouse Consulting GmbH, Essen, wohnhaft in Düsseldorf, jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Für den Fall seiner Wahl beabsichtigt Herr Möllerfriedrich für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Die Herren Heimöller und Möllerfriedrich sowie Frau Dr. Rapp stehen nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur GESCO AG, deren Konzernunternehmen oder den Organen der GESCO AG, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Herr Heimöller ist mit einem Anteil von 13,6 % am Grundkapital der GESCO AG beteiligt und damit deren größter Einzelaktionär. Schließlich wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Platestahl Umformtechnik GmbH in geringem Umfang Kunden-/Lieferantenbeziehungen zur Dörrenberg Edelstahl GmbH, einer 90%igen Tochtergesellschaft der GESCO AG, unterhält. Herr Möllerfriedrich ist derzeit Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - TopAgers AG, Langenfeld, - Dr. Ing. Thomas Schmidt AG, Köln, - HINKEL & CIE. Vermögensverwaltungs AG, Düsseldorf. Vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gehört Herr Möllerfriedrich nicht an. Frau Dr. Rapp ist derzeit Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - E.ON Energie AG, Düsseldorf, - E.ON Kraftwerke GmbH, Düsseldorf, - E.ON Kernkraft GmbH, Hannover. Frau Dr. Rapp ist zudem Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - E.ON Generation GmbH, Hannover (Aufsichtsrat) Herr Heimöller gehört keinem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. TOP 7 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Die von der Hauptversammlung am 30. August 2012 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu insgesamt EUR 864.500,00 läuft am 29. August 2015 aus. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, soll nachfolgend unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vorgeschlagen werden. Betragsmäßig soll das neue genehmigte Kapital mit dem bestehenden genehmigten Kapital, das am 29. August 2015 ausläuft, identisch sein. Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll den Aktionärinnen und Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 1) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals Die zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung der GESCO AG am 30. August 2012 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgender Ziffer 2) zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister aufgehoben. 2) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. August 2018 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 864.500,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 332.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
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July 08, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)