DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
21.07.2015 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0XFSF0
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 28. August 2015
Sheraton Frankfurt Congress Hotel, 11:00 Uhr,
Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die am
Freitag, den 28. August 2015, um 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt
Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main,
stattfindet, ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Einzelabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 sowie
des zusammengefassten Lageberichtes für die DEMIRE Deutsche
Mittelstand Real Estate AG und den Konzern für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014
- einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB - sowie
des Berichtes des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr
vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da
sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der
vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten
Einzelabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die
weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der
Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen
ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten
Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die
Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres
Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 bis
zum 31. Dezember 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 bis
zum 31. Dezember 2014 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014
bis zum 31. Dezember 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und
ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014
Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. Ein
Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der
Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht.
5. Beschlussfassung über Satzungsanpassung
Aufgrund der Ausgabe von Bezugsaktien aus bedingtem Kapital
infolge der Ausübung von Wandlungsrechten aus der
Wandelanleihe 2013/2018 seit dem 1. April 2015 beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft gegenüber der im Handelsregister
der Gesellschaft eingetragenen Grundkapitalziffer zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR
27.351.404,00 und ist eingeteilt in 27.351.404 auf den Inhaber
lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien).
Zur Anpassung der Grundkapitalziffer und des bedingten
Kapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu
beschließen:
a) § 5 Absätze (1) und (2) der Satzung werden wie
folgt neu gefasst:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR
27.351.404,00 (in Worten: EUR siebenundzwanzig Millionen
dreihunderteinundfünfzigtausendvierhundertvier).
(2) Es ist eingeteilt in 27.351.404 auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von
einem Euro.'
b) § 5 Absatz (4) Satz 1 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu
EUR 6.322.150,00, eingeteilt in bis zu 6.322.150 auf den
Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht.'
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals I/2015 und die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals II/2015 mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der
Satzung
Die in § 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch
Ausgabe von ursprünglich bis zu Stück 8.552.290 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien im
rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder
Sacheinlagen ein- oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu
insgesamt EUR 8.552.290,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
I/2015), wurde zwischenzeitlich im Umfang von EUR 5.767.253,00
ausgeübt. Vorstand und Aufsichtsrat möchten die Ermächtigung
zur Erhöhung um den restlichen Betrag aufheben und unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des
Grundkapitals durch eine neue Ermächtigung ersetzen.
Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu
beschließen:
a) Aufhebung Genehmigtes Kapital I/2015
Das Genehmigte Kapital I/2015 in Höhe von EUR 2.785.037,00
und seine Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes
Kapital) werden aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapital II/2015
Durch Neufassung von § 6 der Satzung wird ein neues
Genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen:
'§ 6 Genehmigtes Kapital
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
August 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
13.675.702,00 durch Ausgabe von insgesamt 13.675.702 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II/2015). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder
mehrmalig auszuschließen, (i) soweit es erforderlich ist, um
etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen, (ii) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage
ausgegeben werden oder (iii) soweit neue Aktien gegen
Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu
auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 2.735.140,00
oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10
% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der
erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der
'Höchstbetrag') nicht überschreitet und der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreitet.
Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien
entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder
auszugeben sind, die nach dem 28. August 2015 in
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder
die nach dem 28. August 2015 in entsprechender Anwendung von
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, es sei denn,
dass diese Veräußerung über die Börse oder den Freiverkehr
oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre
erfolgt ist. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit
Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen
Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur
Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut
erteilt werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis
zum 27. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des
Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs.
3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
(Genehmigtes Kapital II/2015) soll der Verwaltung für die folgenden
fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und
flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können.
Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig
vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von
besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel
beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige
Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem
häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte
Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns
zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden
Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt
Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich
befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital
ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche
Ermächtigung zu erteilen.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können
alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer
Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als
auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären
nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter
Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese
verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des
sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der
Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.
Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf
den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können.
Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder von
Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine
übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen
die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung
insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens
die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um
auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die
Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen
sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die
vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände,
wie z. B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne
dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen.
Die unter (iii) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien
gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals
für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 10 %
des derzeitigen Grundkapitals (EUR 2.735.140,00) und 10 % des zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt,
stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die
Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung
auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien
zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf,
stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die
Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer
Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt
wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch
Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt
die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen
Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird
insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2
AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage
vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der
Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein
Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in
Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen
kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige
Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre.
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und
Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss
dadurch begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose
Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag
angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor,
dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten,
den Höchstbetrag ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre
dabei ausgeschlossen wird.
Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach
einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf
den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung erneut eine
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen
hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem
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July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-
erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund
der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit
erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte
und/oder Gewinnschuldverschreibungen unter erleichtertem
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder erneut Aktien unter
erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert werden können, soll die
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die
(Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für
die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital bestehen. Mit
Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die
durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien
aus dem genehmigten Kapital weg. Da die Mehrheitsanforderungen an
einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital
unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der
Veräußerung eigener Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich
auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur
Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung
einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die
Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der
Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während
der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom
erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten
Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der
(Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er
von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der
gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus
genehmigtem Kapital Gebrauch macht. Zu der entsprechenden
Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des
Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in allen drei Fällen in den umschriebenen
Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger
Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen,
ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch
eine Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft
werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann
ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der
Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der
Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung
berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals
folgt.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung einer
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und über eine neue Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des
Bezugsrechts
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013 unter
Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. September 2018
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen
lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von nominal bis zu EUR 50.000.000,00 mit oder
ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw.
Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder
Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von bis zu EUR 25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der
beschlossenen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu
gewähren. Aufgrund dieser Ermächtigung der Hauptversammlung
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zwischenzeitlich Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von EUR 26.300.000,00 mit Wandlungsrechten -
vorbehaltlich von Anpassungen aufgrund eines
Verwässerungsschutzes - auf insgesamt 14.300.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien an der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
14.300.000,00 ausgegeben. Die Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen über den
verbleibenden, noch nicht in Anspruch genommenen Nennbetrag
von nominal bis zu EUR 23.700.000,00 soll aufgehoben und eine
neue Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber und/oder auf
den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Aufhebung der Ermächtigung vom 23. Oktober 2013
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013
unter Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung des
Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen über den verbleibenden, noch
nicht in Anspruch genommenen Nennbetrag von nominal bis zu
EUR 23.700.000,00 wird aufgehoben.
b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 27. August 2020 einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder
ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
125.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis
zu EUR 25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im
entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen
Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden.
Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare
Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden;
in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die
Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen
Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -4-
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder
von sonstigen Vermögenswerten, z. B. auch von Forderungen,
erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt
und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte
theoretische Marktwert maßgeblich ist.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der
Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das
Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft. Daraus resultierende
rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld
ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht
oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das
Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber
lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis
kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den
Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Der
Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis können in den
Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in
Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während
der Laufzeit festgesetzt werden. Etwaige rechnerische
Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der
anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung
auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Die Wandelanleihebedingungen können auch eine
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem
früheren Zeitpunkt (jeweils 'Endfälligkeit') begründen oder
das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den
Gläubigern der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrages Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des
Umtauschverhältnisses zu gewähren. Auch in diesem Fall darf
der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung
auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das
Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein
Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen.
Die Wandlungs- und Optionsrechte sowie etwaige
Wandlungspflichten können aus einem bestehenden oder in
dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden
bedingten Kapital sowie aus bestehendem oder künftigen
genehmigtem Kapital bedient werden. Die Anleihebedingungen
können zudem jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung
bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft
gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass
die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten
nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein
Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine
Wandlungspflicht bestimmen, muss der jeweils festzusetzende
Wandlungs- oder Optionspreis - auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - entweder:
- mindestens 80 % des Durchschnittskurses der
Aktie der Gesellschaft an zehn Börsentagen vor dem Tag der
Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der
Schuldverschreibungen betragen
oder
- mindestens 80 % des Durchschnittskurses der
Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen
Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Börse
gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten
Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine
Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach
näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch mindestens
80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft
während der letzten zehn Börsentage vor oder nach der
Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG
bleiben unberührt.
'Durchschnittskurs' ist dabei jeweils der arithmetische
Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der
Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse.
Der Options- und Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9
Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden,
wenn die Gesellschaft während der Options- oder
Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter
Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre
Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien
veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt,
gewährt oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den
Inhabern schon bestehender Options- und Wandlungsrechte oder
-pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder
nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen
würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises
kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer
Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können
darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder
anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer
wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- oder
Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z. B.
Dividenden, Kontrollerlangungen durch Dritte), eine
Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder
Wandlungspflichten vorsehen.
Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises
kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options-
bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die Zahlung eines
entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei
Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der
Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen
werden.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -5-
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung
ausgegeben werden sollen, wird der Vorstand jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
auszugeben, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als auf die zur
Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei
Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw.
auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des
Grundkapitals von nicht mehr als EUR 2.735.140,00 und
insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (der 'Höchstbetrag')
entfällt.
Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist
der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen,
die seit dem 28. August 2015 unter Ausnutzung genehmigten
Kapitals ausgegeben werden oder aufgrund seit dem 28. August
2015 begebener Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit
bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der
Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen das
Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Weiter ist auf
diesen Höchstbetrag der anteilige Betrag am Grundkapital von
eigenen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf der
Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
erworben und während der Laufzeit dieser Ermächtigung an
Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese
Veräußerung über die Börse oder den Freiverkehr oder
aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre
erfolgt ist. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit
Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß §
221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur
Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher
Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der
Hauptversammlung erneut erteilt werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne
Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht
ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet
sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren
und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf
Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen und
das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit
Wandlungspflichten ausgestatteten
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang
gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der
Wandlungspflicht zustehen würde.
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf
Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit die Ausgabe der
Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage erfolgt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung
festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der
Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren
Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den
Organen der begebenden unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungsgesellschaften festzulegen. Dies betrifft
insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den
Wandlungs- oder Optionspreis, die Laufzeit und die
Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die
Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die
Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung
von auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung
existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7
über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG:
Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. August 2020 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 zu begeben und den
Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw.
Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Begebung von Schuldverschreibungen im vorbezeichneten Sinne bietet
für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der
Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen.
Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw.
gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und
Gewinnschuldverschreibungen bietet die Möglichkeit, die
Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider
Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen
für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus den
vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung einer
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von
Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl
für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder
eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw.
Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der
Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/oder
Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der
Kombination von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die
Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung
ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst
oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können
außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne
Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht
gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur
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July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) klargestellt, dass es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur Unterlegung von Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen Instrumenten genügt, wenn im Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der entsprechenden Instrumente ein Mindestausgabebetrag oder dessen Berechnungsgrundlagen für die bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien festgelegt werden. Die Ermächtigung sieht daher vor, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis jeweils mindestens 80 % des in der Ermächtigung im Einzelnen definierten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft betragen muss. Da der Wandlungs- bzw. Optionspreis auf der Grundlage des ARUG als Mindestpreis ausgestaltet werden kann, besteht die Möglichkeit, den Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis in den Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit des Aktienkurses während der Laufzeit festzusetzen. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z. B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein: Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien bzw. Wandlungs- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen entfällt, die seit dem 28. August 2015 unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass - vorbehaltlich einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung - keine Schuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert, würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf null sinken. Um diese Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen. Allerdings ist die in der Ermächtigung vorgesehene Anrechnung anderweitiger Bezugsrechtsausschlüsse in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung, die zur Anrechnung führte, Beschluss fasst. Denn durch diese erneute Beschlussfassung entfällt der Grund für die Anrechnung. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. August 2015 sieht daher vor, dass eine erfolgte Anrechnung wieder entfällt, soweit nach Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt. Ebenso entfällt eine erfolgte Anrechnung, soweit nach Ausgabe von Aktien gemäß §§ 203 Abs. 2, 183 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine erneute Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder nach einer Veräußerung von eigenen Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt. Soweit erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder neue Aktien aus genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss auch wieder für die Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital oder zur Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Schaffung einer Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder einer erneuten Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung damit dazu, dass der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der
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July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
