Zur Rose: Bundesgerichtsurteil: Versand von rezeptfreien Arzneimitteln wird faktisch verunmöglicht
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29.09.2015 / 16:43
Frauenfeld, 29. September 2015
Medienmitteilung
Bundesgerichtsurteil zum Versand von rezeptfreien Arzneimitteln:
Versand von rezeptfreien Arzneimitteln (OTC) faktisch verunmöglicht
Das Bundesgericht hat heute entschieden, dass der Versand von rezeptfreien Arzneimitteln an die Patientinnen und Patienten nur zulässig sei, wenn dafür ein Rezept auf Basis eines persönlichen Kontaktes mit einem Arzt vorliege. Zur Rose bedauert diesen Entscheid sehr: Das Bundesgericht verunmöglicht damit faktisch den Versand von rezeptfreien Arzneimitteln und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auf, das die bewährten Sorgfalts- und Sicherheitsregeln von Zur Rose als gesetzeskonform eingestuft hatte.
Schon bisher unterlagen Versandapotheken bei der Abgabe von rezeptfreien Arzneimitteln, so zum Beispiel einer Bepanthen-Salbe, eines Aspirins oder eines Sidroga-Pfefferminztees, weit strengeren Sicherheitsanforderungen als herkömmliche Apotheken und Drogerien. Dort können rezeptfreie Arzneimittel auch ohne Beratung der Kunden und ohne Rezept verkauft werden. Das Bundesgericht hat heute entschieden, dass der Versand von rezeptfreien Arzneimitteln an die Patientinnen und Patienten ohne vorgängiges Rezept auf Basis eines persönlichen Kontaktes mit einem Arzt nicht mehr zulässig ist.
Konkret bedeutet dies, dass der Patient auch für ein rezeptfreies Arzneimittel einen Arzt konsultieren und ein Rezept einholen muss, um das Arzneimittel bei einer Versandapotheke beziehen zu können. Mit dieser fragwürdig hohen Hürde wird dem Konsumenten, der sich zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen die rezeptfreien Arzneimittel per Post zustellen lassen möchte, deren Bezug über eine Schweizer Versandapotheke verunmöglicht. Er wird überdies in seinem Recht beschnitten, von den günstigen Konditionen für rezeptfreie Arzneimittel bei einer Schweizer Versandapotheke zu profitieren. Insgesamt wird er damit gerade dazu aufgefordert, auf ausländische Anbieter auszuweichen.
Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist von diesem Urteil nicht betroffen. Ebenso sind Kosmetika und Gesundheitsprodukte weiterhin im Versandhandel erhältlich. Das Urteil hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Zur Rose.
Urteil führt zu massiver Ungleichbehandlung Walter Oberhänsli, CEO der Zur Rose Group, sagt: «Mit dem Entscheid des Bundesgerichts wird der Versand von rezeptfreien Arzneimitteln faktisch verunmöglicht. Das ist nicht im Interesse des Patienten und ist wirtschaftsfeindlich. Die Patienten werden in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt und die Versandapotheken gegenüber den herkömmlichen Apotheken und Drogerien massiv benachteiligt.»
Versandapotheken sind eine zeitgemässe und beliebte Dienstleistung, die wegen der stark wachsenden Anzahl älterer und gebrechlicher Personen und der rasch steigenden Zahl chronisch Kranker eine grosse Nachfrage erfahren. Auch für Personen aus abgelegenen Gebieten oder mit eingeschränkter Mobilität ist der Versand per Post eine enorme Zeitersparnis und für Menschen mit einem erhöhten Diskretionsbedürfnis eine echte Erleichterung.
Derzeit beziehen in der Schweiz pro Jahr rund 350'000 Patientinnen und Patienten ihre Arzneimittel über Versandapotheken.
Liberalisierungstendenzen in den Nachbarländern Der Versand von rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln ist in Deutschland seit 2004 etabliert und gesetzlich verankert. Für den Versand rezeptfreier Arzneimittel müssen keine Rezepte vorgelegt werden. Entsprechend steigt in Deutschland der Anteil rezeptfreier Arzneimittel, die im Versandhandel bezogen werden, Jahr für Jahr. Das Nachbarland Österreich folgt: Hier ist der Versand rezeptfreier Arzneimittel seit Mitte 2015 ebenfalls erlaubt; ein ärztliches Rezept braucht es auch hier nicht.
Kontakt Lisa Lüthi, Leiterin Kommunikation E-Mail: lisa.luethi@zurrose.com, Telefon: +41 52 724 08 14
Zur Rose Group Die Schweizer Zur Rose Group ist mit ihren Marken «Zur Rose» und «DocMorris» Europas grösste Online-Apotheke und führende Ärztegrossistin in der Schweiz. Mit ihrem Geschäftsmodell trägt sie zu einer sicheren und qualitativ hochwertigen pharmazeutischen Versorgung bei. Sie zeichnet sich zudem aus durch die Entwicklung von innovativen Dienstleistungen im Bereich Arzneimittelmanagement, um die Wirksamkeit des Medikationsprozesses zu erhöhen. Dieses Schaffen von Mehrwerten, die ausgeprägte Patientenorientierung sowie der Anspruch einer kostengünstigen Arzneimittelversorgung macht die Unternehmensgruppe zu einem wichtigen strategischen Partner für Leistungserbringer, Kostenträger und Industrie. Der operative Sitz der Zur Rose Group befindet sich in Frauenfeld, von wo aus auch der Schweizer Markt bedient wird. In Deutschland und Österreich ist sie mit Tochtergesellschaften in Heerlen (NL) und Halle an der Saale (DE) aktiv. 2015 übernahm sie eine Mehrheitsbeteiligung an BlueCare in Winterthur, dem marktführenden Anbieter von vernetzenden Systemen im Schweizer Gesundheitswesen. Die Zur Rose Group beschäftigt an den verschiedenen Standorten über 800 Mitarbeitende und erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2014 einen Umsatz von 916 Millionen Franken. Die Aktien der Zur Rose Group AG (ISIN CH0042615283) werden auf den Handelsplattformen OTC-X der Berner Kantonalbank, KMU-X der Zürcher Kantonalbank sowie der Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG gehandelt. Die im Zusammenhang mit der Finanzierung der DocMorris-Akquisition im November 2012 begebene Unternehmensanleihe über 50 Millionen Franken ist an der Schweizer Börse SIX Exchange kotiert (Valor 19972936, ISIN CH0199729366, Ticker ZRO12). www.zurrosegroup.com
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