Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG
Wien (pta010/06.10.2015/09:05) - Die im österreichischen ATX gehandelte conwert Immobilien Invest SE (conwert) gibt bekannt, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Anfechtungsklagen von zwei Aktionären betreffend die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung 2014 zur Bestellung von zwei Verwaltungsratsmitgliedern den Bescheid der Übernahmekommission vom 18. März 2015, GZ 2014/1/8-74, bestätigt hat. Das Anfechtungsverfahren gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung 2014 ist damit nicht rechtskräftig entschieden.
conwert wird die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eingehend analysieren und über weitere angemessene Schritte entscheiden.
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Diese Mitteilung enthält zukunftsbezogene Einschätzungen und Aussagen, die auf Basis aller zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen getroffen wurden. Die vorausschauenden Aussagen geben die Sicht zu dem Zeitpunkt wieder, zu dem sie getätigt wurden. conwert weist darauf hin, dass die tatsächlichen Gegebenheiten und damit auch die tatsächlichen Ergebnisse aufgrund verschiedenster Faktoren von den in dieser Mitteilung dargestellten Erwartungen abweichen können.
(Ende)
Aussender: conwert Immobilien Invest SE Adresse: Alserbachstraße 32, 1090 Wien Land: Österreich Ansprechpartner: Dr. Clemens Billek Tel.: +43 1 52145-700 E-Mail: cwi@conwert.at Website: www.conwert.at
ISIN(s): AT0000697750 (Aktie) Börsen: Amtlicher Handel in Wien
Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1444115100225
© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und Finanznachrichten übermittelt durch pressetext.adhoc. Archiv: http://adhoc.pressetext.com . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300. (END) Dow Jones NewswiresOctober 06, 2015 03:05 ET (07:05 GMT)
Wien (pta010/06.10.2015/09:05) - Die im österreichischen ATX gehandelte conwert Immobilien Invest SE (conwert) gibt bekannt, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Anfechtungsklagen von zwei Aktionären betreffend die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung 2014 zur Bestellung von zwei Verwaltungsratsmitgliedern den Bescheid der Übernahmekommission vom 18. März 2015, GZ 2014/1/8-74, bestätigt hat. Das Anfechtungsverfahren gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung 2014 ist damit nicht rechtskräftig entschieden.
conwert wird die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eingehend analysieren und über weitere angemessene Schritte entscheiden.
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