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DGAP-HV: GBS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.11.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GBS Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GBS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.11.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2015-10-20 / 15:07 
 
GBS Software AG Eisenach WKN A14KR2 - ISIN DE 000A14KR27 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 26. November 2015, 10:00 Uhr im 
InterCityHotel Frankfurt Airport Am Luftbrückendenkmal 1/Cargo City Süd 
60549 Frankfurt am Main, Deutschland ein. Tagesordnung 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des Lageberichts des Vorstands für die Gesellschaft 
1.  sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
TOP Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
2. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
TOP Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
3. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
TOP Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
4. 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Winfried Heide, Wirtschaftsprüfer, Dresden, zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen sowie vorsorglich zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht unterjähriger Finanzberichte zu bestellen. 
TOP  Wahl des Aufsichtsrates 
5. 
    Der Aufsichtsrat der GBS Software AG besteht nach § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der GBS 
    Software AG aus drei Mitgliedern und setzt sich gem. §§ 98, 101 AktG ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner 
    zusammen. 
 
    Die gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren Johann Praschinger, Dr. Stefan Berz und Arnold Malsch wurden 
    durch die ordentliche Hauptversammlung am 27. August 2010 gewählt. Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der GBS Software AG 
    endet ihre Amtszeit mit Beendigung dieser Hauptversammlung. 
 
    Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Herrn Johann Praschinger, Friedrichsdorf, Rechtsanwalt, Senior Consultant NCR Corporation und selbständiger 
       Entrepreneur; Herr Praschinger ist nicht Mitglied in weiteren Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien. 
    b) Herrn Dr. jur. Stefan Berz, Gräfelfing, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner und geschäftsführender 
       Gesellschafter bei LKC Kemper, Czarske, v. Gronau, Berz; Herr Dr. Berz ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Blue 
       Cap AG, München und erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG. 
    c) Herrn Arnold Malsch, Karlsruhe, selbständiger Steuerberater; Herr Malsch ist nicht Mitglied in weiteren 
       Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien. 
 
    Das Mandat des zu wählenden Aufsichtsrats beginnt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit entscheidet, d. h. 
    bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2018. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Es ist beabsichtigt, Herrn Praschinger für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
TOP Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
6. 
    Das derzeitige Genehmigte Kapital (§ 5 Abs. 1 der Satzung der GBS Software AG) ist mit Stichtag 20.06.2013 abgelaufen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    Die in § 5 Abs. 1 der Satzung der GBS Software AG enthaltene Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen wird unter Streichung des § 5 Abs. 1 der Satzung der GBS Software AG 
    aufgehoben. 
TOP Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
7.  Bezugsrechts und Satzungsänderung zu § 5 Absatz 1 der Satzung der GBS Software AG 
 
    a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 25. November 2020, das Grundkapital der 
    Gesellschaft um bis zu EUR 3.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.000.000 Stück neuer, auf den 
    Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Stückaktie gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlage (Genehmigtes Kapital I 2015/2020) zu erhöhen. 
 
    Die neuen Aktien können den Aktionären im Wege des unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug angeboten 
    werden. Bei Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts werden die neuen Aktien von einem vom Vorstand zu bestimmenden 
    Kreditinstitut oder einem anderen in § 186 Absatz 5 AktG aufgeführten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen, sie 
    den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
    Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszunehmen. 
 
    Weiter wird der Vorstand ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
    soweit es erforderlich ist, um gegebenenfalls Inhabern von begebenen Options- oder Wandlungsrechten oder 
    Wandlungspflichten auf neue Stückaktien der GBS Software AG ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
    Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde. 
 
    Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 
    bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur 
    Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet, wobei der Mindestwert gemäß § 9 Abs. 1 AktG zu 
    beachten ist. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
    Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt zehn von Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder 
    im Zeitpunkt der Erteilung, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
    Der Vorstand wird weiter ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die 
    Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, oder 
    anderen Wirtschaftsgütern und sonstigen Vermögensgegenständen (z.B. Forderungen) erfolgt. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
    der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Absatz 1 der Satzung der GBS 
    Software AG entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 
    25. November 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
    b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 Abs. 1 der Satzung der GBS Software AG wie folgt neu zu fassen: 
 
    '(1) Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 25. November 2020, das Grundkapital der 
    Gesellschaft um bis zu EUR 3.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.000.000 Stück neuer, auf den 
    Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Stückaktie gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlage (Genehmigtes Kapital I 2015/2020) zu erhöhen. 
 
    Die neuen Aktien können den Aktionären im Wege des unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug angeboten 
    werden. Bei Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts werden die neuen Aktien von einem vom Vorstand zu bestimmenden 
    Kreditinstitut oder einem anderen in § 186 Absatz 5 AktG aufgeführten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen, sie 
    den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
    Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszunehmen. 
 
    Weiter wird der Vorstand ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
    soweit es erforderlich ist, um gegebenenfalls Inhabern von begebenen Options- oder Wandlungsrechten oder 
    Wandlungspflichten auf neue Stückaktien der GBS Software AG ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
    Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde. 
 
    Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 

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October 20, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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