
Bayreuth (pta035/09.11.2015/16:00) - 7C SOLARPARKEN AG
Bayreuth
WKN: A11QW6 - ISIN: DE000A11QW68
WKN A14KRM - ISIN DE000A14KRM4
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am Donnerstag, den 17. Dezember 2015, um 10:00 Uhr
im Mercure Hotel Köln Belfortstrasse, Belfortstraße 9, 50668 Köln
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
A. Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung der
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, als Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 und die Bestellung eines neuen
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juli
2015 zu TOP 4 ist die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 bestellt
worden. Der Prüfungsauftrag wurde noch nicht erteilt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
a) Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juli
2015 zu TOP 4 der Tagesordnung, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2015 zu bestellen, wird aufgehoben.
b) Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer bestellt.
2. Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Das Aufsichtsratsmitglied Herr Karl Heinz Einhäuser hat sein Amt zum Ablauf
dieser Hauptversammlung niedergelegt. Herr Karl Heinz Einhäuser war durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juli 2015 für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden.
Der Aufsichtsrat soll wieder auf seine satzungsmäßige Mitgliederanzahl ergänzt
werden. Aus diesem Grund steht die Wahl eines neuen Mitglieds des Aufsichtsrats
an.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von den Aktionären gewählten
Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG
i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Frau Bridget Woods, Unternehmensberaterin, wohnhaft in London, Großbritannien,
wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Frau Woods ist Mitglied folgender anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte
oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Interphone Ltd, London/Großbritannien
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Bestellung
eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds,
sofern die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend
bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
Das Aufsichtsratsmitglied Herr Karl Heinz Einhäuser, als dessen Nachfolgerin
Frau Woods bestellt werden soll, wurde durch die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft am 15. Juli 2015 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt,
bestellt. Die Wahl von Frau Woods erfolgt somit für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017
beschließt.
B. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach
§ 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in
Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung als den sogenannten Nachweisstichtag, hier den 26. November
2015, 00:00 Uhr, beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft daher
unter der folgenden Adresse bis spätestens am 10. Dezember 2015, 24:00 Uhr
zugehen:
7C Solarparken AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (40) 6378 - 5423
E-Mail: hv@ubj.de
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse (bzw.
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die
Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere
haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang
und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts derjenigen
Personen, die am Nachweisstichtag Aktionär waren. Entsprechendes gilt für den
Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem
Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft aus diesen
Aktien nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre im Übrigen nicht an der
freien Verfügung über ihre Aktien.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter "Teilnahmevoraussetzungen und
weitere Informationen") erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber
der Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung teilnehmende
Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der
Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es
der Aktionär selbst könnte.
Die Aktionäre erhalten mit der Eintrittskarte, welche die Aktionäre nach der
rechtzeitigen Anmeldung zugesandt erhalten, ein Formular zur Vollmachterteilung
an einen Bevollmächtigten sowie ein Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Sowohl das Formular zur Vollmachtserteilung an einen Bevollmächtigten als auch
das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter stehen zudem im Internet unter
www.solarparken.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum
Download zur Verfügung. Zudem werden das Formular zur Vollmachtserteilung an
einen Bevollmächtigten und das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der
Hauptversammlung am Aktionärsempfang zur Hauptversammlung bereitgehalten. Weder
vom Gesetz noch von der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft wird die
Nutzung dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare zu verwenden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch
machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:
Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter wird aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht das
Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine Weisung erteilt wurde; er ist
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei sind allerdings nur Weisungen zu
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresNovember 09, 2015 10:00 ET (15:00 GMT)
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