
DJ PTA-HV: Software Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung - Europaweite Verbreitung gemäß §121 AktGHauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Darmstadt (pta034/12.04.2016/18:27) - Software Aktiengesellschaft
Darmstadt
Wertpapier-Kenn-Nr. 330400
ISIN DE 0003304002
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der
am Dienstag, dem 31. Mai 2016, um 10:00 Uhr,
im darmstadtium - Wissenschafts- und Kongresszentrum,
Schlossgraben 1, 64283 Darmstadt,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Software Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2015 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2015 nebst zusammengefasstem Lagebericht und Konzernlagebericht, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Die vorstehenden Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
(siehe Tagesordnungspunkt 2) sind von der Einberufung der Hauptversammlung an
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr
2015 in Höhe von 87.192.869,77 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer 41.927.397,05
Dividende in Höhe von EUR
0,55 EUR je
Inhaberaktie auf das
dividendenberechtigte
Grundkapital bei
76.231.631 Stück
dividendenberechtigten
Aktien
Gewinnvortrag 45.265.472,72
EUR
Bilanzgewinn 87.192.869,77
EUR
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die im Besitz der Gesellschaft
befindlichen, nicht dividendenberechtigten eigenen Aktien zum 11. April 2016.
Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung vermindern oder erhöhen, wenn die Gesellschaft weitere eigene
Aktien erwirbt oder veräußert. In diesen Fällen wird der Hauptversammlung bei
gleich bleibendem Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie ein
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die damit verbundenen
Satzungsänderungen
Die in der Hauptversammlung vom 5. Mai 2011 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals um einen Betrag von 43.074.091 EUR ist nicht ausgenutzt worden
und erlischt mit Ablauf des 4. Mai 2016. Daher soll ein neues Genehmigtes
Kapital geschaffen und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Paragraph 5 Absatz 3 der Satzung wird gestrichen.
b) Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 30. Mai 2021 das
Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu
insgesamt 39.500.000 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das
Grundkapital. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien
können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
kann jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgend aufgeführten Fällen
ausschließen:
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall einer
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
und/oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage insoweit
auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder
Wandlungsrechten oder den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus
Options- oder Wandelanleihen, die von der Software AG oder einer 100%igen
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Software AG begeben
wurden, oder den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, aus denen nach der
Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG die Software AG verpflichtet
ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die aufgrund dieser Ermächtigung beschlossenen Kapitalerhöhungen insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder, falls
dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen und wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von
Options- oder Wandelanleihen mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options-
oder Wandlungspflicht höchstens auszugeben sind, sofern die Anleihen während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von 7.900.000 EUR (entsprechend 10 % des derzeitigen
Grundkapitals) nicht übersteigen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
c) Am Ende von Paragraph 5 der Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer
Absatz eingefügt:
"Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 30. Mai 2021 das Grundkapital
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt
39.500.000 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei muss
sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann jedoch das
Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgend aufgeführten Fällen ausschließen:
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall einer
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
und/oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage insoweit
auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder
Wandlungsrechten oder den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus
Options- oder Wandelanleihen, die von der Software AG oder einer 100%igen (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 12, 2016 12:27 ET (16:27 GMT)DJ PTA-HV: Software Aktiengesellschaft: Einladung -2-unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Software AG begeben
wurden, oder den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, aus denen nach der
Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG die Software AG verpflichtet
ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die aufgrund dieser Ermächtigung beschlossenen Kapitalerhöhungen insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder, falls
dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen und wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von
Options- oder Wandelanleihen mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options-
oder Wandlungspflicht höchstens auszugeben sind, sofern die Anleihen während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von 7.900.000 EUR nicht übersteigen. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen."
d) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des Paragraph 5 der Satzung der
Gesellschaft entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung
Die bisherige Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital),
die nicht ausgenutzt worden ist, läuft mit Ablauf des 4. Mai 2016 aus. Durch den
Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 wird eine neue Ermächtigung geschaffen, die
für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Hauptversammlung an gilt. Mit der
vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, auch
künftig in einem größeren Rahmen die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft
den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Es ist vorgesehen,
bei der Ausnutzung der Ermächtigung den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren
Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 Abs. 5 AktG). Durch
die Zwischenschaltung von Kreditinstituten wird die Abwicklung der Aktienausgabe
lediglich technisch erleichtert. Der Vorstand soll allerdings ermächtigt werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Das dient dazu,
im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten
und erspart zusätzlichen Aufwand.
- Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, die
Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen dienen. Dies schließt den
Zusammenschluss mit anderen Unternehmen ein, soweit sich der Zusammenschluss im
Wege der Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen vollzieht. Bei
dem Erwerb von Beteiligungen kann es sich um Beteiligungen jeder Größenordnung
handeln. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in geeigneten
Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung in diesen Fällen
einzusetzen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, rasch und
erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten für
Unternehmenszusammenschlüsse oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen zu reagieren. Die Gesellschaft bewegt sich im
Markt der Entwicklung von Systemsoftware, der hauptsächlich durch
US-amerikanische Konkurrenz geprägt ist. Im US-Markt wird der Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen oft nicht über Barmittel abgewickelt, sondern im
Wege des Aktientausches. Auch der Gesellschaft sollte diese Transaktionsform zur
Verfügung stehen.
Die mit der Ermächtigung angestrebte Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlage zielt auf die Nutzung dieser Möglichkeiten. Im Wettbewerb mit
anderen Unternehmen der gleichen Branche, die ebenfalls über die Möglichkeit zum
Einsatz der Aktie als "Akquisitionswährung" verfügen, dient dies dem Erhalt und
der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Erweiterung des eigenen
Portfolios. Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen kann sich zudem gegenüber der Hingabe von Geld
als die günstigere - weil liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die
Gesellschaft erweisen und damit auch im Interesse der Aktionäre liegen. Vorstand
und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss
des Bezugsrechts zu diesem Zweck notwendig ist und ob der Wert des zu
erwerbenden Unternehmens oder der zu erwerbenden Unternehmensteile oder
Unternehmensbeteiligung in angemessenem Verhältnis zum Wert der neuen Aktien der
Gesellschaft steht. Derzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für
die das Genehmigte Kapital ausgenutzt werden soll.
- Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zu
Gunsten der Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder den zur
Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen,
die von der Software AG oder einer 100%igen unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungsgesellschaft der Software AG begeben wurden, oder der Inhaber von
Options- oder Wandlungsrechten, aus denen nach der Verschmelzung der IDS Scheer
AG auf die Software AG die Software AG verpflichtet ist, auszuschließen. Auf
diese Weise sollen die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur
Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten so berücksichtigt werden können,
als sei das Recht bereits ausgeübt oder die Pflicht bereits erfüllt worden. Der
Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen hat den Vorteil, dass eine sonst
nach den Options- oder Anleihebedingungen etwa erforderliche Ermäßigung des
Wandlungs- oder Optionspreises für die bereits ausgegebenen Wandlungs- oder
Optionsrechte oder die bereits begründeten Pflichten zur Wandlung oder
Optionsausübung nicht erforderlich wird und dadurch ggf. insgesamt ein höherer
Mittelzufluss ermöglicht wird.
- Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die Barkapitalerhöhung 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung oder, falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der
jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (bei Anrechnung
einer etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zur Veräußerung eigener
Aktien oder Ausgabe von Options-/Wandelanleihen unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Eine solche
Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ermöglicht es der Gesellschaft, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig
und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises
bessere wirtschaftliche Konditionen zu erreichen. Eine marktnahe
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des
Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der
Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den
Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 12, 2016 12:27 ET (16:27 GMT)DJ PTA-HV: Software Aktiengesellschaft: Einladung -3-zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Ausgabepreises und so zu nicht
marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung
bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich
kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf Änderungen der Marktverhältnisse reagieren,
sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu
einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Der Vorstand soll somit mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt
werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die
zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der
Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Bei Ausnutzung der
Ermächtigung wird der Vorstand den Ausgabepreis so bemessen, dass er den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und einen eventuellen Abschlag vom
Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Hierdurch und durch
die betragsmäßige Begrenzung der Ermächtigung auf 10 % des Grundkapitals wird im
Einklang mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dem Interesse der Aktionäre an einem
wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen und der Einflussverlust für
die Aktionäre begrenzt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Fall einer
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufrechterhalten möchten,
haben die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien über die Börse zu
erwerben.
- Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von 7.900.000 EUR (entsprechend 10 % des derzeitigen
Grundkapitals) nicht übersteigen. Diese Beschränkung stellt eine entsprechende
Begrenzung von Bezugsrechtsausschlüssen nach oben hin sicher und begrenzt die
mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre.
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung
Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals berichten.
7. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum
Ausschluss des Bezugsrechts
Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien der Hauptversammlung vom
13. Mai 2015 läuft zum 12. Mai 2020 aus. Der Vorstand hat mit dem
Aktienrückkaufprogramm 2015 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, indem im
Geschäftsjahr 2015 insgesamt 2.712.513 Aktien zu einem durchschnittlichen
Kaufpreis von 25,81 EUR je Aktie (exklusive Erwerbsnebenkosten) und damit zu
einem Gesamtpreis von 70 Millionen EUR erworben wurden. Dies entspricht einem
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von 3,43 Prozent. Da mit diesem Erwerb
bereits ein Teil der Ermächtigung erschöpft wurde, soll diese erneuert und
verlängert werden, um wiederum im von der Ermächtigung umfassten Umfang eigene
Aktien erwerben zu können. Nachdem die Optionen aus dem Management Incentive
Plan IV mit Ablauf des 31. Dezember 2015 gemäß den Optionsbedingungen
kompensationslos verfallen sind, sollen die Verwendungsmöglichkeiten der
erworbenen eigenen Aktien insgesamt neu geregelt werden. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu
schaffen, die auch die Verwendungsmöglichkeiten insgesamt neu regelt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10
% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71d
und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals entfallen.
b) Die Ermächtigung gilt für den Erwerb eigener Aktien bis zum 30. Mai 2021. Die
in der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 beschlossene Ermächtigung wird mit
Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines
an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Erfolgt der
Erwerb über die Börse, so darf der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im
Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem - an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr
als 10 % übersteigen oder unterschreiten. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist der
Tag des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses maßgeblich. Erfolgt der Erwerb
auf Grund eines öffentlichen Kaufangebots oder der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten, so darf der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im
Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem - an den fünf Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des
Angebots oder, im Fall der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, am
sechsten bis zweiten Börsenhandelstag vor der Annahme der Verkaufsangebote nicht
mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten. Sofern das Kaufangebot
überzeichnet ist, erfolgt die Annahme nach Quoten. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung nach Buchstabe a)
oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien der
Gesellschaft zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden und sie
insbesondere über die Börse oder in anderer das Gebot der Gleichbehandlung aller
Aktionäre wahrender Weise, beispielsweise durch Angebot an alle Aktionäre der
Gesellschaft, zu veräußern.
e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung nach Buchstabe a) oder aufgrund einer
früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu
einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Aktien mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu insgesamt 10 % des bei Erteilung
dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft.
Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um
den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die
zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht höchstens auszugeben
sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieses
Absatzes gilt der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft -
nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an den
letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung. Für die Veräußerung ist der
Tag des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses maßgeblich.
f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung nach
Buchstabe a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Arbeitnehmern und
Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft und verbundener Unternehmen
(i) im Zusammenhang mit dem bestehenden Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft
Management Incentive Plan (MIP) III zu übertragen, dessen Erfolgsziele (nämlich
das Erreichen eines Konzernumsatzes von 1.000.000 TEUR bei gleichzeitiger
Verdoppelung des Ergebnisses nach Steuern gegenüber dem Geschäftsjahr 2006 bis
spätestens im Geschäftsjahr 2011) im Geschäftsjahr 2010 erfüllt worden sind. Es
befinden sich aktuell 1.683.500 MIP III-Optionen im Besitz von Planteilnehmern, (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 12, 2016 12:27 ET (16:27 GMT)DJ PTA-HV: Software Aktiengesellschaft: Einladung -4-von denen 1.350.000 Optionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und
Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und der Rest
Arbeitnehmern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen zugesagt worden sind.
Sämtliche Zusagen unter dem MIP III sehen eine ursprüngliche Wartefrist von vier
Jahren vor, die bereits abgelaufen ist. Der Basispreis der Optionen beträgt
24,12 EUR. Die zugrunde zu legende Wertsteigerung je Aktie ist mit einer
betraglichen Höchstgrenze (Cap) versehen, die auf einen Aktienkurs von 45,00 EUR
abstellt, das heißt, der wirtschaftliche Zufluss an den Berechtigten beträgt
maximal 20,88 EUR (brutto) pro Aktie. Etwaige höhere Verkaufserlöse fließen der
Gesellschaft zu. Die Zuteilung von Optionen unter dem MIP III erfolgte von 2007
bis 2010. Die Ausübung der Optionen war ab dem 19. Mai 2011 und ist bis zum 30.
Juni 2019 möglich;
(ii) im Rahmen künftig unter Beachtung von § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG von der
Hauptversammlung beschlossener Aktienoptionsprogramme zum Erwerb anzubieten und
zu übertragen.
g) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
aufgrund der Ermächtigung nach Buchstabe a) oder aufgrund einer früher erteilten
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre an Dritte zu veräußern, soweit dies zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen oder im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt.
h) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
aufgrund der Ermächtigung nach Buchstabe a) oder aufgrund einer früher erteilten
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre in Übereinstimmung mit den Anleihebedingungen an die Inhaber von
Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder einer
100%igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der
Gesellschaft zu liefern.
i) Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung nach
Buchstabe a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder zum Teil, auch
in mehreren Teilschritten, einzuziehen. Die Einziehung kann auch ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird in
diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
j) Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können
jeweils ganz oder in Teilen, in letzterem Fall auch mehrmals, durch die
Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder
deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb eigener Aktien darf in
Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke erfolgen.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4,
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt,
bis zum 30. Mai 2021 eigene Aktien bis zur Höhe von 10 % des zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben, um die mit dem Erwerb
von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre zu realisieren. Die in der Hauptversammlung 2015 erteilte Ermächtigung
besteht noch bis zum 12. Mai 2020. Dennoch sollen bereits in der
Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 eine neue Ermächtigung geschaffen und die
bestehende Ermächtigung aufgehoben werden. Damit besteht für die kommenden fünf
Jahre erneut die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu 10%
des Grundkapitals. Nachdem die Optionen aus dem Management Incentive Plan IV mit
Ablauf des 31. Dezember 2015 gemäß den Optionsbedingungen kompensationslos
verfallen sind, sollen die mit der Ermächtigung vom 13. Mai 2015 beschlossenen
Verwendungsmöglichkeiten der erworbenen eigenen Aktien insgesamt neu geregelt
werden. Von der auf der Hauptversammlung 2015 erteilten Ermächtigung hat der
Vorstand mit dem Aktienrückkaufprogramm 2015 Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft
hat unter Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung 2015 insgesamt
2.712.513 Aktien zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von 25,81 EUR je Aktie
(exklusive Erwerbsnebenkosten) und damit zu einem Gesamtpreis von 70 Millionen
EUR erworben. Dies entspricht einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von
3,43 Prozent. Im Geschäftsjahr 2015 wurden insgesamt 25.300 eigene Aktien zur
Erfüllung des aktienorientierten Vergütungsprogrammes MIP III verwendet.
Nach der neuen Ermächtigung sollen die eigenen Aktien über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben
werden können. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von
der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, muss die Annahme nach Quoten
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner
Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die
technische Abwicklung zu erleichtern.
Die Veräußerung erworbener eigener Aktien erfolgt über die Börse oder in anderer
geeigneter Weise unter Wahrung der Gleichbehandlung der Aktionäre. Dafür kommt
insbesondere ein Angebot an alle Aktionäre zum Erwerb von Aktien in Betracht.
Von der Gleichbehandlung kann in folgenden Fällen abgewichen werden:
- Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht in Buchstabe e) zunächst vor, dass der
Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen
Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis veräußert werden, der den
maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird einen
eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Veräußerung
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Von dieser
Ermächtigung darf nur bis zur Höhe von 10 % des bei Erteilung dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals Gebrauch gemacht werden.
Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die unter Ausnutzung
anderweitiger Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien oder
Options-/Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder höchstens auszugeben sind.
Hierdurch wird im Einklang mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dem Interesse der
Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Außerdem
behält jeder Aktionär durch den börsenkursnahen Platzierungspreis der neuen
Aktien die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote
erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt zu erwerben.
Eine Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ermöglicht es der Gesellschaft, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig
und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung des Preises im
Vergleich zur Situation bei Einräumung des Bezugsrechts bessere wirtschaftliche
Konditionen zu erreichen.
- Der Beschlussvorschlag sieht in f i) vor, dass unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bis zu 1.350.000 eigene Aktien Mitgliedern des
Vorstands der Gesellschaft und Organmitgliedern der mit ihr verbundenen
Unternehmen und bis zu 333.500 eigene Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und
ihrer verbundenen Unternehmen in Erfüllung des bestehenden
Aktienoptionsprogramms der Gesellschaft Management Incentive Plan (MIP) III
übertragen werden. Die Erfolgsziele des MIP III sind bereits im Geschäftsjahr
2010 erfüllt worden.
Der Plan sieht alternativ eine Zahlung in bar oder die Lieferung von Aktien vor.
Dabei wird in jedem Fall ein Basispreis in Höhe von 24,12 EUR fällig, und der
Berechtigte erhält wirtschaftlich die Differenz zum aktuellen Börsenkurs (der
durch die Bezugnahme auf den Xetra-Schlusskurs an einigen Handelstagen vor
Ausübung definiert ist). Der wirtschaftliche Vorteil ist maximal auf einen
Aktienkurs von 45,00 EUR, also auf 20,88 EUR (brutto) pro Aktie begrenzt.
Mehrerlöse sollen von der Gesellschaft einbehalten bzw. an diese ausgekehrt
werden. Der Plan sieht alternativ die Lieferung von Aktien gegen Zahlung des
Basispreises oder die Lieferung einer entsprechend geringeren Zahl von Aktien
ohne Zuzahlung des Berechtigten vor. Der Ausübungszeitraum der Optionen endet
mit Ablauf des 30. Juni 2019. Der Basispreis ergab sich aus dem Durchschnitt der
Xetra-Schlusskurse der Software Aktie an den fünf Handelstagen vor Planstart.
Ursprünglich war das Bedingte Kapital 2008 zur Bedienung der MIP-III-Optionen
vorgesehen. Durch die Planänderung im Dezember 2014, mit der zum einen die
betragsmäßige Höchstgrenze eingeführt worden ist und im Gegenzug für diese die (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 12, 2016 12:27 ET (16:27 GMT)DJ PTA-HV: Software Aktiengesellschaft: Einladung -5-Ausübungsfrist bis zum 30. Juni 2019 verlängert worden ist, war das Bedingte
Kapital 2008 jedoch obsolet geworden und wurde deshalb mit Beschluss der
Hauptversammlung 2015 und entsprechender Satzungsänderung ersatzlos gestrichen.
Da sich die Gesellschaft aktuell im Besitz eigener Aktien befindet und die
Bedienbarkeit der Aktienoptionen durch eigene Aktien auch buchhalterisch
Volatilitäten zu vermeiden hilft, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, die
Bedienbarkeit des MIP III weiterhin durch eigene Aktien zu ermöglichen.
- Der Beschlussvorschlag sieht in f ii) vor, dass Arbeitnehmern der Gesellschaft
und ihrer verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft und Geschäftsführungen der mit ihr verbundenen Unternehmen in
Erfüllung im Rahmen künftiger unter Beachtung von § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG von
der Hauptversammlung beschlossener Aktienoptionsprogramme eigene Aktien zum
Erwerb angeboten und übertragen werden können. Vor einer solchen Verwendung wird
diese Ermächtigung auf Grundlage des Aktienoptionsprogramms konkretisiert
werden.
- Der Vorstand soll in Buchstabe g) ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Dritte zu veräußern, soweit dies zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen oder im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Damit soll der Vorstand in die
Lage versetzt werden, in geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als
Gegenleistung in diesen Fällen einzusetzen. Die Gesellschaft soll damit in
Ergänzung zu der bestehenden Möglichkeit der Ausnutzung des genehmigten Kapitals
die Möglichkeit erhalten, rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder
sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu reagieren
oder unter Vermeidung einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre
rechtlichen Verpflichtungen oder sich sonst ergebenden Erfordernissen zur
Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben oder
-zusammenschlüssen nachzukommen. Die Gesellschaft bewegt sich im Markt der
Entwicklung von Systemsoftware, der hauptsächlich durch US-amerikanische
Konkurrenz geprägt ist. Im US-Markt wird der Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen oft nicht über Barmittel abgewickelt, sondern im Wege des
Aktientausches. Auch der Gesellschaft sollte diese Transaktionsform zur
Verfügung stehen. Die mit der Ermächtigung angestrebte Möglichkeit der
Wiederveräußerung zurückerworbener eigener Aktien zielt auf die Nutzung dieser
Möglichkeiten. Im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der gleichen Branche, die
ebenfalls über die Möglichkeit zum Einsatz der Aktie als "Akquisitionswährung"
verfügen, dient dies dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und
der Erweiterung des eigenen Portfolios. Die Möglichkeit der Überlassung von
Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen kann sich zudem
gegenüber der Hingabe von Geld als die günstigere - weil liquiditätsschonende -
Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im
Interesse der Aktionäre. Unter Tagesordnungspunkt 6 wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals unter anderem
für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen zu
entscheiden. Die Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung trifft der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Dabei lassen sich Vorstand und
Aufsichtsrat allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten; der
Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht erstatten.
- Ferner soll die Gesellschaft in Buchstabe h) der Ermächtigung die Möglichkeit
erhalten, eigene Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte der Inhaber von
Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden, die von der
Gesellschaft oder einer 100%igen unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Damit können statt der
Lieferung von Aktien aus bedingtem Kapital alternativ auch eigene Aktien der
Gesellschaft zur Bedienung der Bezugsrechte aus diesen Anleihen verwendet
werden. Die Ermächtigung erfasst alle Fälle, in denen nach den Options- oder
Anleihebedingungen Aktien der Gesellschaft zu liefern sind, also neben der
Ausübung von Options- und Wandlungsrechten auch die Lieferung in Erfüllung von
Options- oder Wandlungspflichten oder auf Grund der Ausübung von Wahlrechten der
Gesellschaft. Ferner kommt die Lieferung in Fällen in Betracht, in denen die
Anleihebedingungen im Rahmen von Verwässerungsschutzbestimmungen die Lieferung
von Aktien vorsehen oder erlauben. Die Lieferung eigener Aktien vermeidet in
diesem Fall die bei einer Lieferung aus bedingtem Kapital eintretende
Verwässerung der Aktionäre und liegt damit auch in deren Interesse. Die
Entscheidung über die Lieferung eigener Aktien oder die Ausnutzung des bedingten
Kapitals wird von Vorstand und Aufsichtsrat allein unter Berücksichtigung der
Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre zum fraglichen Zeitpunkt
getroffen.
- Der Vorstand soll ferner in Buchstabe i) ermächtigt werden, die aufgrund der
Ermächtigung nach Buchstabe a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder zum
Teil, auch in mehreren Teilschritten, einzuziehen. Dabei kann die Einziehung
auch ohne Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen durch Anpassung des anteiligen
Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. In diesem
Zusammenhang soll der Vorstand auch zur erforderlichen Anpassung der Angabe der
Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt sein.
Die Einziehung eigener Aktien mit oder ohne Kapitalherabsetzung führt dazu, dass
sich der Anteil jedes Aktionärs am Grundkapital erhöht, weil sich entweder das
Grundkapital reduziert oder der rechnerische Nennbetrag pro Aktie erhöht.
- In Buchstabe j) soll geregelt werden, dass die Ermächtigungen zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien jeweils ganz oder in Teilen, in letzterem Fall
auch mehrmals, durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre
Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt
werden können. Zudem soll der Erwerb eigener Aktien in Verfolgung eines oder
mehrerer der in der Ermächtigung genannten Zwecke erfolgen dürfen.
Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der
Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig
abgedruckt ist, ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.softwareag.com/hauptversammlung
zugänglich.
8. Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
In Ergänzung zu der unter Punkt 7 dieser Tagesordnung vorgeschlagenen
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die
Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten
zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Unter der in Punkt 7 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen
Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkaufverträgen
durchgeführt werden. Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete
Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn
durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese Optionen nur mit
Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz
von Put- oder Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen
darf 18 Monate nicht überschreiten und muss so gewählt werden, dass der
Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 30. Mai 2021 erfolgt.
Der für den Fall der Ausübung der Put-Option oder im Terminkaufvertrag
vereinbarte Gegenwert für den Erwerb einer Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten aber
unter Berücksichtigung der erhaltenen beziehungsweise gezahlten Optionsprämie)
darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft - nicht
gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an den
fünf Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht
mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten. Eine Ausübung der Call-Optionen
darf nur erfolgen, wenn der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten aber unter Berücksichtigung der erhaltenen beziehungsweise
gezahlten Optionsprämie) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im
Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem - an den fünf Börsenhandelstagen vor der Ausübung der Option um
nicht mehr als 10 % übersteigt oder unterschreitet. Für die Veräußerung und (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 12, 2016 12:27 ET (16:27 GMT)DJ PTA-HV: Software Aktiengesellschaft: Einladung -6-Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten
die zu Punkt 7 dieser Tagesordnung festgesetzten Regeln.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4,
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu
erwerben. Diese Ermächtigung wird durch die in Punkt 8 der Tagesordnung
geregelte Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von Derivaten ergänzt.
Der Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkaufverträgen beim Erwerb
eigener Aktien gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu
optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des
Grundkapitals verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen,
aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Die Laufzeit der
Optionen darf 18 Monate nicht überschreiten und muss dabei so gewählt werden,
dass der Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens bis zum Ende der
Ermächtigung nach Punkt 7 der Tagesordnung, also am 30. Mai 2021 erfolgt. Sowohl
die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die
zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dem Erwerb unter
Einsatz von Derivaten dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung
getragen wird.
Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten
erworben werden, gelten die zu Punkt 7 dieser Tagesordnung festgesetzten Regeln.
Auf die Erläuterungen im Bericht des Vorstands zu Punkt 7 dieser Tagesordnung
wird verwiesen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die
sich bis zum Ablauf des 24. Mai 2016 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet
und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben.
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB); sie muss in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 10. Mai 2016
(00:00 Uhr) ("Nachweisstichtag") beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die
Anmeldung spätestens zum Ablauf des 24. Mai 2016 (24:00 Uhr) unter der folgenden
Adresse zugehen:
Software Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder per Fax unter: +49 621 7177213
oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag: Aus diesen Aktien steht dem Erwerber kein Teilnahme-
oder Stimmrecht zu. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt
unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten,
die Eintrittskarte zur Hauptversammlung mitzubringen und an der Einlasskontrolle
vorzuzeigen; sie erleichtern dadurch die Abwicklung der Hauptversammlung. Ferner
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zu sorgen.
Stimmrechtsvertretung:
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Das
Erfordernis der fristgerechten Anmeldung und Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen bleibt davon
unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Erteilung
von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach §
135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie
für die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen
ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden aufgestellte Anforderungen. Wir bitten
unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden
abzustimmen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass
der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorweist. Die Übermittlung des Nachweises kann auch per Post
oder Fax erfolgen. Die Adresse zur Übermittlung des Nachweises einer erteilten
Bevollmächtigung und die Faxnummer (zusammen "Bevollmächtigungsadresse") lauten:
Software Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 621 7177213
Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung im Wege elektronischer
Kommunikation über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung übermittelt werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in
diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit
der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.softwareag.com/hauptversammlung heruntergeladen
werden. Es kann zudem unter der oben genannten Bevollmächtigungsadresse
postalisch oder per Fax angefordert werden.
Ergänzend bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich von
diesen in der Hauptversammlung bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu
lassen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, entsprechend den erteilten Weisungen abzustimmen. Sollte zu
einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen,
sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt und werden sich im Fall einer Abstimmung der Stimme
enthalten. Die Gesellschaft weist ihre Aktionäre darauf hin, dass die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung und der Widerruf von
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und können wie folgt
erfolgen:
- Im Vorfeld der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ablauf des 30. Mai 2016
(24:00 Uhr) unter der oben angegebenen Bevollmächtigungsadresse oder über das
elektronische Vollmachts- und Weisungssystem unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung erteilt oder widerrufen werden; die
Erteilung oder der Widerruf von Vollmachten oder Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die auf den vorgenannten
Übermittlungswegen später eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
- In der Hauptversammlung können bis zum Ende der Generaldebatte Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt
oder widerrufen werden.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind Bestandteil der Eintritts- und Stimmkarte;
sie können zudem unter der oben genannten Bevollmächtigungsadresse postalisch
oder per Fax angefordert oder auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 12, 2016 12:27 ET (16:27 GMT)Rechte der Aktionäre:
1. Ergänzung der Tagesordnung
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen der
Gesellschaft unter der oben genannten Bevollmächtigungsadresse bis zum Ablauf
des 30. April 2016 (24:00 Uhr) zugehen.
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach § 122
Abs. 2 AktG und deren Voraussetzungen finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.softwareag.com/hauptversammlung.
2. Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen
die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung zu stellen.
Bis zum Ablauf des 16. Mai 2016 (24:00 Uhr) der Gesellschaft in Textform unter
der vorgenannten Bevollmächtigungsadresse oder per E-Mail an
hv_softwareag@pr-im-turm.de zugegangene Gegenanträge von Aktionären zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG werden den
Aktionären unverzüglich im Internet unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 AktG und
deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß § 126 Abs. 2 AktG
ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung zur Verfügung.
3. Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl
von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern zu machen, soweit die Wahl von
Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern zur Abstimmung steht. Die Wahl des
Abschlussprüfers steht in Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung.
Bis zum Ablauf des 16. Mai 2016 (24:00 Uhr) der Gesellschaft in Textform (§ 126b
BGB) unter der vorgenannten Bevollmächtigungsadresse oder per E-Mail an
hv_softwareag@pr-im-turm.de zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127
AktG werden den Aktionären unverzüglich im Internet unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 AktG und deren
Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß §§ 127 Satz 1 i.V.m. 126
Abs. 2 AktG ein Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.softwareag.com/hauptversammlung zur Verfügung.
4. Auskunftsrechte der Aktionäre
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
am 31. Mai 2016 vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1
AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung zur Verfügung.
Internetseite, über die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind:
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen,
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.softwareag.com/hauptversammlung zur Verfügung. Sie werden auch
während der Hauptversammlung am 31. Mai 2016 zugänglich sein.
Ergänzende Angabe nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft 79.000.000 EUR und ist in 79.000.000 Stückaktien eingeteilt. Soweit
nicht im Einzelfall gesetzliche Gründe für das Ruhen des Stimmrechts bestehen,
gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt daher 79.000.000. Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung (Stichtag: 11. April 2016) ist die Gesellschaft im Besitz von
2.768.369 eigenen Aktien gemäß §§ 71 ff. AktG, aus denen ihr gemäß § 71b AktG
keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zustehen; der Gesellschaft sind
daneben keine anderen Umstände des Ruhens von Stimmrechten bekannt. Unter Abzug
der eigenen Aktien der Gesellschaft beträgt die Anzahl der stimmberechtigten
Aktien daher nach dem Kenntnisstand der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Einberufung (Stichtag: 11. April 2016) 76.231.631.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 12. April 2016
veröffentlicht worden.
Darmstadt, im April 2016
Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM
HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 709907.
(Ende)
Aussender: Software Aktiengesellschaft
Adresse: Uhlandstraße 12, 64297 Darmstadt
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Investor Relations
Tel.: +49 6151 92-1900
E-Mail: Investor.Relations@softwareag.com
Website: www.softwareag.com
ISIN(s): DE0003304002 (Aktie)
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Stuttgart, Freiverkehr in
München, Freiverkehr in Hamburg, Freiverkehr in Düsseldorf; Freiverkehr in
Berlin
Weitere Börsen: Terminbörse EUREX
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