DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2016 in Jena mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-04-20 / 15:20
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN DE000A0EPUH1 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die
Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am Donnerstag, dem 2. Juni 2016,
um 10.00 Uhr (MESZ),
in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 Jena
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB)
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine
Einzelentlastung durchführen zu lassen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine
Einzelentlastung durchführen zu lassen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer
a) für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen; sowie
b) für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2
WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
5. Vorlage des Nachtragsberichts des Sonderprüfers Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, vom 26.
Februar 2016 zum Bericht vom 21. Mai 2015 über das Ergebnis der von der Hauptversammlung am 12. Juni 2014 beschlossenen
Sonderprüfung
Am 12. Juni 2014 beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft, die Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt, als Sonderprüfer zu bestellen. Gegenstand der Sonderprüfung war die seit dem 15. April 2010 bestehende
Geschäftsbeziehung mit GSI Commerce Solutions Inc. Der Sonderprüfer hat den Bericht am 11. Juni 2015 dem Vorstand vorgelegt,
welcher den Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und zum Gegenstand der letzten Hauptversammlung am 26. August 2015
gemacht hat. Der Sonderprüfer, die Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hatte keine Anhaltspunkte für einen
nicht einem Drittvergleich standhaltenden Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und der GSI Commerce Solutions, Inc.
festgestellt und kam zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsbeziehung nicht zu beanstanden gewesen sei. In Bezug von Unterlagen
(E-Mail-Korrespondenz), die eine Aktionärin am Vortag der letzten Hauptversammlung vorgelegt hat, hat der Vorstand beim
Sonderprüfer vorsorglich eine Nachtragsprüfung in Auftrag gegeben. Diese hat das bisherige Ergebnis bestätigt; bei den
vorgelegten Unterlagen handelt es sich nach dem Prüfungsergebnis des Sonderprüfers um Fälschungen. Auch der Nachtragsbericht
wird hiermit gem. § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht. Eine Beschlussfassung erfolgt zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I (Genehmigtes Kapital I) unter Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung, Satzungsänderung
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Ermächtigung läuft am 21. Juli 2016 aus. Um
es dem Vorstand weiterhin zu ermöglichen, flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll das bestehende Genehmigte Kapital
I durch ein neues und Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 6.336.000,00, d.h. 20 % des gegenwärtigen Grundkapitals, mit einer
um fünf Jahre verlängerten Laufzeit ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die in der Hauptversammlung vom 29. Juni 2011 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien
aus Genehmigtem Kapital I - soweit sie zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt worden ist - sowie § 4
Abs. 2 der Satzung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) zu beschließenden neuen Genehmigten
Kapitals I aufgehoben.
b) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR
6.336.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.336.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien
insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien
entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; oder
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital, einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte, festzulegen.
c) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'2. Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis
zu EUR 6.336.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.336.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien
insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien
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April 20, 2016 09:21 ET (13:21 GMT)
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