DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Basler Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2016 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-04-25 / 15:06
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Basler Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN: DE0005102008\WKN: 510 200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Freitag, den 03. Juni 2016,
um 13.30 Uhr in der
Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, 1. Stock,
Adolphsplatz 1 in 20457 Hamburg
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Basler Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2015, der Lageberichte zum 31. Dezember 2015 für die Basler Aktiengesellschaft und den Basler-Konzern sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Basler Aktiengesellschaft, An der Strusbek 60-62, 22926
Ahrensburg, und im Internet unter www.baslerweb.com eingesehen werden.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 am 15. März 2016 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 der Basler Aktiengesellschaft in Höhe von
Euro 13.770.970,41 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,58 je Aktie = 1.879.990,54 Euro
Gewinnvortrag auf neue Rechnung = 11.890.979,87 Euro
Bilanzgewinn = 13.770.970,41 Euro
Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Gewinnvortrag sind die im Zeitpunkt des
Gewinnverwendungsvorschlags dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Etwaige von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb, die Einziehung
oder die Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei
unveränderter auszuschüttender Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden, der eine entsprechende Anpassung des insgesamt an die
Aktionäre auszuschüttenden Betrags der Dividende und eine entsprechende Anpassung des Gewinnvortrages vorsehen wird.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lübeck, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Erweiterung des Aufsichtsrats
Im Zuge der Aktienrechtsnovelle 2016 wurde das Erfordernis der Dreiteilbarkeit der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf
solche Gesellschaften reduziert, die dieses Erfordernis aufgrund mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben zu beachten haben (vgl.
§ 95 S. 3 AktG n.F.). Dies ist bei der Basler Aktiengesellschaft nicht der Fall. Der Aufsichtsrat der Basler
Aktiengesellschaft setzt sich dementsprechend gem. § 96 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.
Da im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder bis zu einer Neuwahl oder einer gerichtlichen
Bestellung eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Aufsichtsrat in der bisherigen Zusammensetzung von drei
Mitgliedern nicht beschlussfähig ist, möchten Vorstand und Aufsichtsrat von der neuen Flexibilität, die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder frei durch die Satzung festzulegen, Gebrauch machen und den Aufsichtsrat um ein weiteres Mitglied
auf insgesamt vier Aufsichtsratsmitglieder erweitern.
Ferner soll § 11 (2) der Satzung dahingehend ergänzt werden, dass der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn mindestens drei
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 10 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.'
§ 11 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt
auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates
bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art
der Beschlussfassung bestimmt der Vorsitzende.'
7. Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung von § 12 der
Satzung der Gesellschaft
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Tätigkeit des Aufsichtsrats einer börsennotierten Gesellschaft
und dem damit einhergehenden zunehmenden Zeiteinsatz im Rahmen der Aufsichtsratsarbeit, soll die in § 12 der Satzung der
Basler Aktiengesellschaft geregelte Vergütung des Aufsichtsrats angepasst werden.
Die bisherige feste Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds soll von EUR 12.000,00 auf EUR 14.000,00, die des
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden von EUR 18.000,00 auf EUR 21.000,00 sowie die des Aufsichtsratsvorsitzenden von
EUR 24.000,00 auf EUR 42.000,00 angepasst werden.
Weiterhin soll der Aufwand für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss sowie im Nominierungsausschuss zusätzlich vergütet werden.
Dabei soll die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses EUR 10.500,00 und für jedes andere
Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 3.500,00 betragen. Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden des
Nominierungsausschusses soll EUR 6.300,00 und für jedes andere Mitglied des Nominierungsausschusses EUR 2.100,00 betragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Aufsichtsratsvergütung wie vorstehend erläutert anzupassen und folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 12 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'§ 12 Vergütung
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält nach Abschluss eines Geschäftsjahres eine feste Vergütung in Höhe von EUR
14.000,00; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 42.000,00, der
stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von EUR 21.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des
Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung:
a) Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beträgt EUR 10.500,00 und für jedes andere
Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 3.500,00.
b) Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden des Nominierungsausschusses beträgt EUR 6.300,00 und für jedes andere
Mitglied des Nominierungsausschusses EUR 2.100,00.
Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten für die Mitglieder des Aufsichtsrates eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe und mit einem angemessenen Selbstbehalt abschließen.
(2) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft
erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in
Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.'
II. Datum der Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung am 03. Juni 2016 wird durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im
Bundesanzeiger am 25. April 2016 bekannt gemacht.
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger Euro 3.500.000,00 und ist eingeteilt in 3.500.000 auf den Inhaber ausgestellte Stückaktien. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit 3.500.000. Von diesen 3.500.000 Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt
358.637 Stimmrechte aus eigenen Aktien (§ 71b AktG). Die konkrete Anzahl der nicht ruhenden Stimmrechte kann sich bis zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2016 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2016 Dow Jones News
